Protocol of the Session on June 19, 2019

Zur Begründung des Gesetzentwurfes erteile ich Herrn Ministerpräsidenten Tobias Hans das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Hochschulzulassung vor. Das durch Staatsvertrag der Länder geregelte Hochschulzulassungswesen muss erneut geändert werden, denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2017 den bislang gültigen Staatsvertrag von 2008 in Teilen für verfassungswidrig erklärt und die Länder aufgefordert, bis zum 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Die Zustimmung des Landtags vom März 2017 zu dem von der Landesregierung 2016 vorgelegten neuen Staatsvertrag ist damit hinfällig. Dies hat seinen Grund zum einen darin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die erforderliche Zustimmung zu diesem Staatsvertrag noch nicht allen Ländern vorgelegen hat und entsprechend noch nicht herbeigeführt war. Zum anderen konnten in diesem Staatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht später geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken noch nicht berücksichtigt werden. Die Länder mussten daher ein zweites Mal einen gemeinsamen Anlauf unternehmen, um die Hochschulzulassung neu zu regeln und gleichzeitig entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszugestalten.

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben hierzu im März und April dieses Jahres ein weiteres Mal einen neuen Staatsvertrag über die Hochschulzulassung unterzeichnet, der der Rati

(Ministerpräsident Hans)

fizierung bedarf und bereits im November 2019, also zu Beginn des Bewerbungsverfahrens für das Sommersemester 2020, in Kraft treten muss.

Der nunmehr vorgelegte Staatsvertrag ersetzt deshalb den Staatsvertrag der Länder über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung von 2008. Er setzt aber nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes um, er entwickelt auch das Hochschulzulassungsrecht fort und schafft die Rechtsgrundlage dafür, das für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie bekannte Zentrale Vergabeverfahren im sogenannten Dialogorientierten Serviceverfahren abzubilden.

Gerade das Dialogorientierte Serviceverfahren eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, auch zulassungsfreie Studiengänge über das Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwickeln und frühzeitig einen Abgleich von Mehrfachzulassungen vorzunehmen. Dies ist mit der Erwartung verbunden, dass nicht genutzte Zulassungsangebote der Hochschulen anderen Studienplatzbewerbern früher zur Verfügung stehen und ihnen dann über die Stiftung zügiger angeboten werden können. Davon werden die Studienplatzbewerber und auch die Hochschulen profitieren. Das ist das Ziel, das wir damit erreichen wollen.

Vom Zentralen Vergabeverfahren sind im Saarland, um Ihnen das einmal deutlich zu machen, rund 380 Studienplätze in der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie betroffen. Tiermedizin haben wir hier nicht.

Der neue Staatsvertrag enthält eine Reihe von Regelungen, die das bisherige Verteilungsverfahren zum Teil wesentlich verändern. Als die wesentliche Neuerung im Zentralen Vergabeverfahren ist die Abschaffung der bisherigen Wartezeitquote von 20 Prozent zu nennen. Das ist das, was vom Bundesverfassungsgericht besonders angegangen worden ist. Um den besonderen Belangen von Studienplatzbewerbern, den sogenannten Altwartenden, die schon lange auf einen Studienplatz gewartet haben, Rechnung zu tragen, soll während einer zweijährigen Übergangszeit diese Wartezeit ergänzend neben anderen Kriterien in der zusätzlichen Eignungsquote berücksichtigt werden.

Die Abiturbestenquote, in der die Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden, wird im Zuge des Wegfalls der Wartezeitquote von 20 auf 30 Prozent erhöht.

Das Auswahlverfahren der Hochschulen bleibt dagegen im Umfang von 60 Prozent erhalten. Die Hoch

schulen müssen aber künftig neben der Abiturnote mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium berücksichtigen, bei Medizin sogar mindestens zwei Kriterien. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist dabei erheblich zu gewichten. Ein fachspezifischer Studieneignungstest ist den Hochschulen als verbindliches Kriterium für die Auswahlentscheidung vorgegeben.

Eine weitere Neuerung ist die Einführung der sogenannten zusätzlichen Eignungsquote im Umfang von dann 10 Prozent. Für die Auswahl im Rahmen dieser Quote kommen nur schulnotenunabhängige Kriterien wie zum Beispiel Studierfähigkeitstest, einschlägige Freiwilligendienste oder Auswahlgespräche in Betracht.

Solange die annähernde Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, erfolgt - sieht man von der schulnotenunabhängigen zusätzlichen Eignungsquote ab - quotenübergreifend ein entsprechender Notenausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten statt.

Die Neuerungen aus dem im März 2016 unterzeichneten, aber mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr in Kraft getretenen Staatsvertrag, dem der Landtag mit Beschluss vom 15.03.2017 bereits zugestimmt hat, werden weitgehend übernommen. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Integration des Zentralen Vergabeverfahrens in das Dialogorientierte Serviceverfahren, die Möglichkeit, auch zulassungsfreie Studiengänge einzubeziehen, und die Regelungen zur Finanzierung. Die Regelungen des neuen Staatsvertrages sollen zum Sommersemester 2020 Anwendung finden.

Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet daher die Zustimmung des saarländischen Gesetzgebers zum neuen Staatsvertrag. Gleichzeitig werden die notwendigen Regelungen für das Zulassungsverfahren an den saarländischen Hochschulen getroffen.

In einem eigenen Gesetz werden in Art. 2 die Hochschulzulassung sowohl für die Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, als auch für die Studiengänge, die nicht unter die Regelung des Staatsvertrages fallen, geregelt. Dies umfasst das örtliche Zulassungsverfahren und das Auswahlverfahren für besondere Studiengänge. Wie bisher sind Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver

(Ministerpräsident Hans)

ordnungen und Ordnungen zur Ausführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes vorgesehen.

Die Stiftung für Hochschulzulassung kann den Hochschulen zum Sommersemester 2020 die erforderlichen technischen Funktionalitäten zunächst leider nur in einer eingeschränkten Vorabstufe zur Verfügung stellen. Art. 3 eröffnet deshalb die Möglichkeit, bis zur vollständigen technischen Umsetzung des Staatsvertrages die erforderlichen Einschränkungen und Abweichungen bei der Anwendung von Kriterien durch Rechtsverordnung zu regeln. Das ist sicherlich bedauerlich. Angesichts der Komplexität der Materie und der den Hochschulen eingeräumten vielen Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Auswahlverfahren ist es aber auch nicht verwunderlich, dass die Programmierung eines solchen Verfahrens eine wahre Herkulesaufgabe darstellt und sich die Stiftung darauf konzentrieren musste, zum Bewerbungsstart für das Sommersemester 2020 den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen zu gewährleisten.

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, ich bitte daher um Zustimmung und Überweisung dieses Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie und bedanke mich für die auf Aufmerksamkeit!

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Herrn Ministerpräsidenten und eröffne die Aussprache. Die erste Wortmeldung kommt von der Fraktion DIE LINKE. - Ich erteile der Abgeordneten Barbara Spaniol das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ja, der Staatsvertrag muss als Landesgesetz ratifiziert und das Hochschulzulassungsgesetz angepasst werden. Das liegt heute in Erster Lesung vor, und Erste Lesung bedeutet nur eine erste Bewertung und Betrachtung.

Die Erwartungen an den neuen Staatsvertrag waren hoch, die Zulassung zum Medizinstudium sollte endlich gerechter werden. Stattdessen ist schon rund um die Diskussion heute eher eine gewisse Ernüchterung eingetreten. Manche Chance mit Blick auf mehr Bildungsgerechtigkeit wurde verpasst, wurde anscheinend doch vertan. Der Marburger Bund beispielsweise spricht von einem Formelkompromiss statt einheitlicher, strukturierter und transparenter Vorgaben. Noch schwerwiegender sei die Entscheidung der Länder, die Abiturbestenquote von 20 auf

30 Prozent zu erhöhen. Hier gab und gibt es zu Recht viel Kritik. Meine Damen und Herren, damit wird doch die Überbetonung der Abiturnote noch weiter verstärkt. Ich glaube, da braucht man sich nichts vorzumachen. Der Numerus clausus wird doch damit letztlich noch wichtiger und das sollte doch eigentlich gerade nicht mehr so sein, zumindest aus unserer Sicht.

(Beifall von der LINKEN.)

Der NC ist mehr als ein Leistungsbarometer. Er ist eben leider auch das effektivste Mittel, um sozial zu selektieren. So bringt es ein Autor in einem spannenden Artikel in ZEIT Campus auf den Punkt. Die Frage des Zugangs zu den Hochschulen in einer offenen, demokratischen und sozialen Gesellschaft von heute ist eine ganz wesentliche Frage. Die Herkunft aus dem Elternhaus spielt leider nach wie vor eine große Rolle.

In keinem anderen Fach sind Studierende aus akademischen Elternhäusern derart überrepräsentiert wie in der Medizin. Dabei ist es hinlänglich bekannt das wissen wir alle -, dass der Notendurchschnitt nicht alleine darüber entscheiden kann, wer mal eine gute Ärztin oder ein guter Arzt wird. Deshalb ist es auch bedauerlich, wenn ich erlebe, dass angehende Abiturientinnen und Abiturienten an Informationsveranstaltungen der Hochschule zum Medizinstudium regelrecht entmutigt werden, wenn sie nicht schon vorab einen Schnitt von mindestens 1,3 vorweisen können.

Deshalb begrüßen wir es - es ist notwendig, das an dieser Stelle zu sagen -, dass es künftig stärker schulnotenunabhängige Auswahlkriterien geben wird. Das haben Sie ja auch im Entwurf zur Regelung der Hochschulzulassung entsprechend ausgeführt. Das Ganze ist aber aus unserer Sicht für die Hochschule schon mit sehr vielen Kann-Bestimmungen gespickt. Es muss sich deshalb aus unserer Sicht in der Anhörung zeigen, wie die Bewertung aussieht, was das Land hier selbst verbessern und entsprechend regeln kann. Bisherige restriktive Verfahrensweisen muss man nicht unbedingt zementieren. Wir hoffen jedenfalls, dass künftig Sozialkompetenz, berufliche Erfahrungen im medizinischen Bereich oder ehrenamtliches Engagement wirklich stärker zählen und einfließen können.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die neue Eignungsquote im Umfang von 10 Prozent anstelle der bisherigen Wartezeitquote von 20 Prozent ist aus Sicht des Marburger Bundes und vieler Studierendenvertretungen deutlich zu niedrig angesetzt, um den damit verfolgten Zweck - eine schulnotenunabhängige Auswahl - zu fördern. Die Wartequote, die wegfällt,

(Ministerpräsident Hans)

macht die Sache eigentlich noch ungerechter, weil die Übergangsfrist von zwei Jahren - auch das wurde diskutiert - aus Sicht vieler viel zu kurz bemessen ist. Viele Langzeitwartende werden unter Umständen mit leeren Händen da stehen. Und das ist ein Problem. Mit der Wartezeitregelung wurden jedenfalls immer wieder Studierende zugelassen, die es sonst niemals geschafft hätten, Medizin zu studieren. Ich weiß, dass es hoch umstritten und Gegenstand dieses ganzen Verfahrens war, aber es muss trotzdem noch einmal gesagt werden: Es war eine Chance für viele, die sonst niemals diese Chance bekommen hätten, Medizin zu studieren.

Meine Damen und Herren, viele Menschen fragen sich auch, warum wir beispielsweise einerseits über einen Ärztemangel klagen, andererseits den jungen und interessierten Bewerberinnen und Bewerbern aus den genannten Gründen ein Medizinstudium verwehrt wird. Wir kennen das Szenario, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass zum Beispiel Studierende aus Hamburg nach Homburg kommen, nach Beendigung des Studiums aber unbedingt sofort wieder weg wollen, während in unserem wunderschönen Bliesgau der 75-jährige Landarzt keinen Nachfolger findet, weil der „studentische Migrant“ längst wieder woanders ist, zu Hause oder sonst irgendwo.

(Sprechen.)

Ja, das ist so. Deshalb muss definitiv über eine Landarztquote diskutiert werden. Sie muss wie bei unserem Nachbarn in Rheinland-Pfalz gebildet werden -

(Beifall von der LINKEN)

die sind da schon viel weiter -, damit die wohnortnahe ärztliche Versorgung gesichert werden kann und das Fachgebiet der Allgemeinmedizin und eine Tätigkeit im ländlichen Raum für angehende Ärztinnen und Ärzte attraktiver wird. Diese Landarztquote kann auch Bewerberinnen und Bewerbern ohne Spitzenabitur den Zugang zum Medizinstudienplatz ermöglichen. So funktioniert das jedenfalls bei unseren Nachbarn. Beim Hartmannbund war zu lesen, dass im Saarland bereits Pläne dazu existieren. Das ist schön. Aber diese Pläne gehören möglichst schnell auf den Tisch.

Noch ein Letztes, liebe Kolleginnen und Kollegen: Wäre es nicht an der Zeit, dass die Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsminister anstatt über die angemessene Quotierung des Mangels über zusätzliche Medizinstudienplätze diskutieren würden? Das ist doch die zentrale Frage, um die es geht.

(Beifall von der LINKEN.)

Könnte der Bund den Ländern mit einer entsprechenden Initiative nicht auf die Sprünge helfen? So heißt es zu Recht in vielen Blogs von angehenden und sich im Beruf befindlichen Medizinerinnen und Medizinern. Wir sind daher sehr gespannt, welche Vorschläge die Experten in der Anhörung einbringen. - Ich bedanke mich.

(Beifall von der LINKEN.)

Ich erteile der Abgeordneten Jutta Schmitt-Lang für die CDU-Fraktion das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn ich in der Oberstufe Abiturienten nach ihrem Berufswunsch gefragt habe, dann gab es immer Fächer, die häufiger genannt wurden als andere. BWL, Lehramt, Jura und Berufswünsche aus dem medizinischen Bereich waren eigentlich immer in jedem Jahrgang vertreten.

Gerade bei Berufswünschen aus den Fachbereichen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin landete die Diskussion aber auch immer recht schnell bei dem angestrebten Abiturschnitt und bei den Kriterien zur Hochschulzugangsberechtigung. Denn was heute hier recht komplex und detailliert ausgearbeitet unter der Überschrift „Gesetz zur Regelung der Hochschulzulassung“ auf unseren Tischen liegt, hat konkrete Auswirkungen auf den Berufswunsch und das Leben junger Menschen.

Jedem hier im Raum ist bekannt - und ein Teil hat sicher selbst oder im Umfeld persönliche Erfahrungen damit gemacht -, dass es in einigen Fächern, bei denen die Zahl der Studienbewerber die Studienplatzkapazitäten temporär oder dauerhaft deutlich überschreitet, Auswahlregelungen für die Zulassung zum jeweiligen Studium bedarf. Diese Verfahren zur Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil bemängelt. Das ist nun Ausgangspunkt für eine gesetzliche Neuregelung zur Hochschulzulassung.

Ziel des neuen uns vorliegenden Staatsvertrages ist es, die Eignungsorientierung in den Mittelpunkt zu rücken und die Chancenoffenheit für die studierenden Bewerber zu verbessern. Deshalb ist die Grundausrichtung zu begrüßen. Meine erste Beurteilung fällt also weit weniger pessimistisch aus als die meiner Vorrednerinnen.

(Abg. Spaniol (DIE LINKE) )

Zunächst noch ein paar Worte zur Vorabquote: Nach dieser sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze beispielsweise für Härtefälle vorgesehen oder aber für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium abgeschlossen haben. Nicht zuletzt gibt es nach Maßgabe des Landesrechts hier auch Möglichkeiten für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzulassungsberechtigung. Diese Gruppen können bereits im Vorhinein Berücksichtigung finden, bevor die folgenden Hauptkriterien zur Vergabe der regulären oder weiteren Studienplätze Anwendung finden.

Nun aber zum grundsätzlichen Vergabeverfahren und der sogenannten Hauptquote, bei der sich im vorliegenden Staatsvertrag durchaus Wesentliches ändert. Der Ministerpräsident hat in seiner Einbringungsrede erwähnt, dass - eine einschneidende Änderung - die 20-prozentige Wartezeitquote entfällt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist mit Sicherheit ein richtiger Schritt, denn Wartezeit ist kein eignungsorientiertes Kriterium. Deswegen setzte gerade hier ein wesentlicher Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichtes an. Natürlich ist es aktuell wichtig, diejenigen in einer Übergangsreglung aufzufangen, die sich in der Vergangenheit auf eine Wartezeitquote verlassen haben. Eine zukünftige Umorientierung ist allerdings wichtig.