Protocol of the Session on March 21, 2018

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Herrn Minister Klaus Bouillon das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Datenschutzgesetzes an die Verordnung interjection: (EU) 2016/679. Am 25. Mai 2018 wird die Europäische DatenschutzGrundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ihr Ziel ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten herzustellen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung

(Ministerin Rehlinger)

im öffentlichen Bereich, sprich bei Behörden, Ämtern und Kommunen in unserem Land. Mit ihm wird das bisherige Saarländische Datenschutzgesetz an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Diese Anpassung erfordert eine grundlegende Neukonzeption. In der gebotenen Kürze darf ich auf den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs hinweisen.

Im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen ist der Umstand hervorzuheben, dass sich der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Interesse eines einheitlichen Datenschutzniveaus auf alle dem Saarländischen Datenschutzgesetz unterliegenden öffentlichen Stellen erstreckt. Ein Regelungsschwerpunkt bei den Grundsätzen der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls gegeben. Die Rechte der betroffenen Personen sind von der Datenschutz-Grundverordnung erheblich gestärkt worden. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz eine völlige Unabhängigkeit vor. Dies bedeutet, dass der Landesbeauftragten für Datenschutz als Aufsichtsbehörde verstärkte Befugnisse bis hin zur Untersagung einzelner Datenverarbeitung zustehen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/279. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/279 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/279 in Erster Lesung einstimmig angenommen ist bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und der DIE LINKE-Landtagsfraktion und bei Enthaltung der AfD-Landtagsfraktion.

Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverord- nung) (Drucksache 16/278)

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Herrn Minister Klaus Bouillon das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Schwerpunkt die Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016. Diese wird wie gesagt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbare Geltung in den europäischen Mitgliedstaaten erlangen und damit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht genießen. Vor diesem Hintergrund sind die nationalen Gesetzgeber gehalten, die Konformität der bestehenden Regelungen mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung herzustellen. Bei dem hierfür durchgeführten Normenscreening hat sich gezeigt, dass der bisherige hohe Schutzstandard im saarländischen Dienstrecht, insbesondere im Personalaktenrecht, mit Blick auf die Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung größtenteils beibehalten werden konnte.

Auch wurde für Fälle der behördlichen Auskunftsverweigerung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit der Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz als eine Kompensationsregelung vorgesehen. Im Ergebnis trägt somit der Gesetzentwurf den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung Rechnung, das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten anzupassen und diesem dazu gleichzeitig Geltung zu verschaffen.

Des Weiteren wurden mit dem Bundesgesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes unter anderem die Vorschriften zum Mutterschutz im Beamtenstatusgesetz dahingehend ergänzt, dass nunmehr „effektiver“ Mutterschutz zu gewährleisten ist.

Schließlich erfolgte im Saarländischen Disziplinargesetz eine Klarstellung dahingehend, dass für kommunale Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinen Dienstvorgesetzten hatten, bei Disziplinarverfahren die Kommunalaufsicht, das heißt das Landesverwaltungsamt, als oberste Dienstbehörde zuständig ist.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke abermals dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.

(Minister Bouillon)

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/278. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/278 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/278 in Erster Lesung einstimmig angenommen ist bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und Enthaltung der AfD-Fraktion.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes und der saarländischen Denkmalpflege (Drucksache 16/ 286)

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Herrn Minister Ulrich Commerçon das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes und der saarländischen Denkmalpflege wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2017 bis 2022 umgesetzt, der sich bereits im Koalitionsvertrag der letzten Legislaturperiode findet. Der Auftrag lautet, das Saarländische Denkmalschutzgesetz unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips zu novellieren und dabei die Beteiligung der Kommunen und die Rechte des Landesdenkmalrates zu stärken.

Darüber hinaus sind auch weitere Neuregelungen angestrebt, die sich im bisherigen Gesetz als untauglich oder unklar erwiesen haben. In diesem Zusammenhang sollen das Anzeige- und das Genehmigungsfreistellungsverfahren abgeschafft werden, da sie sich nicht bewährt haben. Neu in das Gesetz aufgenommen wird das UNESCO-Welterbe als schützenswertes Kulturerbe.

Außerdem wurde die Neufassung so formuliert, dass die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes verbessert wurden. Auf diese Weise erhalten die interessierte Öffentlichkeit und die Besitzerinnen und Besitzer von Denkmälern leichter Klarheit über die rechtlichen Regelungen.

Ein paar Worte zur Historie. Im Jahr 2004 wurden das staatliche Konservatoramt als Landesdenkmalamt durch eine Gesetzesänderung im Denkmalrecht dem Umweltministerium angegliedert und die unteren Denkmalbehörden abgeschafft. Diese Behördenstruktur, die das Gesetz von 2004 geschaffen hatte, hatte zur Folge, dass es kein Vier-Augen-Prinzip zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Be

hörde mehr geben konnte und dass die fachliche Kompetenz im Bereich der Denkmalpflege, die auf kommunaler Ebene vorhanden war und die einen bedeutenden Beitrag zur Umsetzung der Ziele des Denkmalschutzgesetzes geleistet hatte, Schritt für Schritt abgebaut wurde.

Andererseits wurde es dadurch auch zunehmend schwieriger, kommunale Belange in die Entscheidungen des Landesdenkmalamtes einzubringen. Auch hinsichtlich der Rolle des Landesdenkmalrates, dem ehrenamtlich tätigen Expertengremium, das die Landesregierung in Fragen des Denkmalschutzes berät, bestand Handlungsbedarf. Die Beteiligung des Landesdenkmalrates wird nach der bisherigen Rechtslage erst verlangt, wenn ein abgebrochenes Denkmal aus der Denkmalliste ausgetragen werden soll; also erst nachdem die Genehmigung eines Abbruchs bereits erfolgt war. Dies hat verständlicherweise innerhalb des Gremiums einigen Unmut erzeugt.

Diese Änderungsbedarfe, die sich aus der Erfahrung der letzten Jahre mit der Umsetzung des Gesetzes von 2004 ableiten, werden im vorliegenden Entwurf umgesetzt. Zugegebenermaßen handelt es sich bei diesem Gesetzentwurf um einen Kompromiss, aber Kompromisse machen die Stärke von Demokratien aus. Das hat uns der Bundespräsident vor wenigen Wochen deutlich auch für die Öffentlichkeit vermittelt. Persönlich mache ich weiterhin keinen Hehl daraus, dass es nach meinem Geschmack schöner wäre, das Vier-Augen-Prinzip auf zwei verschiedenen Ebenen zu haben, nämlich auf der kommunalen Ebene über die Unteren Denkmalschutzbehörden und über die staatliche Ebene als Oberste Denkmalschutzbehörde. Aber schließlich geht es hier nicht um persönliche Vorlieben, sondern um eine solide Neuordnung. Eine Wiedereinführung der alten unteren Denkmalschutzbehörden wäre mittlerweile kaum realisierbar und nicht vernünftig.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Denkmalschutz und Denkmalpflege künftig von zwei Behörden wahrgenommen werden. Das Ministerium für Bildung und Kultur wird Oberste Denkmalbehörde, das Landesdenkmalamt nachgeordnete Behörde. Damit wird für Denkmäler mit überregionaler Bedeutung ein echtes Vier-Augen-Prinzip eingeführt. Das Landesdenkmalamt wird künftig bei Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung nur in Abstimmung mit der Obersten Landesdenkmalbehörde, dem Ministerium für Bildung und Kultur, entscheiden können.

Das Gesetz berücksichtigt zudem kommunale Belange und Besonderheiten stärker als bisher, ohne die Unteren Denkmalbehörden auf kommunaler Ebene wieder einzuführen. Kommunen haben nun gegenüber dem Landesdenkmalamt einen Beratungsanspruch und können jederzeit gegenüber

(Vizepräsident Heinrich)

dem Landesdenkmalamt eine Stellungnahme zu Denkmalangelegenheiten, die sie betreffen, abgeben. Darüber hinaus wird der Landesdenkmalrat durch die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes in seiner Tätigkeit als beratendes Gremium gestärkt. In Fällen, in denen die Wahrnehmung des Vier-Augen-Prinzips zu keiner Einigung von Ministerium und Landesdenkmalamt führt, wird zu der strittigen Frage aktiv eine Stellungnahme des Landesdenkmalrates eingeholt. Außerdem regelt die Gesetzesnovelle, dass der Landesdenkmalrat künftig bereits vor der Bescheidung eines Antrags auf Abbruch eines Denkmals gehört wird. Da es sich beim Landesdenkmalrat um ein ehrenamtlich tätiges Beratungsgremium handelt, wird sich dadurch keine grundsätzliche Änderung seiner Funktion ergeben. Die Verantwortung für die Verwaltungsakte liegt weiterhin bei den zuständigen Behörden.

Neben dem Landesdenkmalrat ist mit den ehrenamtlichen Denkmalbeauftragten weiteres bürgerschaftliches Engagement und die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern außerhalb von Expertengremien vorhanden. An diesem im Jahr 2004 eingeführten Amt wollen wir festhalten. Wenn ich mir folgende Bemerkung erlauben darf: Das ist der Beweis dafür, dass auch ich lernfähig bin. Ich habe es damals sehr stark kritisiert, muss aber mittlerweile feststellen, dass es eine kluge Neuregelung war.

Im Saarland existiert eine bedeutende Szene von Menschen, die sich ehrenamtlich für Denkmalschutz einsetzen, gerade wenn es darum geht, die zahlreichen Zeugnisse der Industriekultur in unserem Land zu erhalten und zu nutzen. Außerhalb einer gesetzlichen Regelung wollen wir ausloten, welche Möglichkeiten existieren, die Zusammenarbeit mit diesen Initiativen weiter zu intensivieren.

Festhalten will die Landesregierung auch an zwei wichtigen Prinzipien des Denkmalschutzes im Saarland: Erstens daran, dass Kulturdenkmäler unmittelbar durch das Denkmalschutzgesetz geschützt sind, das heißt, dass es keines Verwaltungsaktes bedarf, der die Unterschutzsetzung regelt. Von daher ist auch die Eintragung in die Denkmalliste lediglich ein Akt, der Öffentlichkeit und Transparenz bezüglich der Denkmäler schafft.

Zweitens wollen wir auch am sogenannten Schatzregal festhalten, was bedeutet, dass Bodenfunde, die einen wissenschaftlichen Wert haben und die nicht bei genehmigten Grabungen entdeckt wurden und für die kein Eigentümer oder keine Eigentümerin festgestellt werden kann, weiterhin Eigentum des Landes sind. Beide Regelungen erhöhen in der Praxis die Schutzwirkung des Gesetzes auf Kulturdenkmäler.

Lassen Sie mich noch darauf hinweisen, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass der Entwurf des neuen

Saarländischen Denkmalschutzgesetzes seitens der Anhörberechtigten im externen Anhörverfahren durchweg grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Es ist sehr erfreulich, dass wir in einem sachlichen und konstruktiven Dialog mit allen Beteiligten diese Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes auf den Weg gebracht haben. Der vorliegende Gesetzentwurf wird die Struktur des künftigen Denkmalschutzgesetzes erleichtern und der einfacheren Handhabung der Rechtsgrundlage des Landesdenkmalrates dienen. Durch die Novellierung wird der Landesdenkmalrat in seiner Tätigkeit als beratendes Gremium gestärkt. Mein Dank gilt abschließend allen, die sich inhaltlich und konzeptionell hierbei eingebracht haben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf, zur Überweisung und weiteren Beratung in den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die LINKE-Landtagsfraktion Frau Abgeordnete Astrid Schramm.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Henning Freese, der Vorsitzende des Landesdenkmalrates hat gesagt: Um die Akzeptanz des Denkmalschutzes zu stärken, brauchen wir ein Gesetz, das auch für Laien lesbar ist. - Das ist mit der hier vorliegenden Novelle leider nicht geschehen. Mit diesem Gesetz wird es wohl kaum gelingen, mehr Menschen im Saarland für den Denkmalschutz zu sensibilisieren. Immerhin - der Minister hat es eben gesagt - liegt nun ein Gesetzentwurf vor. Nach acht Jahren, in denen eine Novelle versprochen wurde, ist das ja auch eine Leistung.

(Vereinzelt Lachen bei der LINKEN.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte heute gar nicht so sehr ins Detail gehen. Wir werden den Entwurf zunächst einmal in den zuständigen Kulturausschuss verweisen und dort behandeln. Wir werden die Fachleute hören. Deshalb mache ich es kurz. Wir begrüßen durchaus, dass ein Vier-AugenPrinzip hergestellt werden soll. Es ist sinnvoll, ein Landesdenkmalamt als eigene Fachbehörde einzurichten und die Oberaufsicht beim Kultusministerium anzusiedeln, so wie das früher einmal war.

Die Beteiligung der Kommunen halten wir allerdings für deutlich zu gering. Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen wohl aus Kostengründen, wie es heißt, nicht wieder eingeführt werden. Die Kommunen sollen lediglich angehört werden. Anhören kann

(Minister Commerçon)

man viel, aber die Entscheidungen werden eben woanders getroffen. Auch die SPD hat in früheren Jahren immer wieder zu Recht die Entkommunalisierung der Denkmalpflege kritisiert. Nur die kommunale Ebene ist nahe genug an den Bürgerinnen und Bürgern dran, denn die Denkmäler gehören ihnen.

Deshalb wäre es längst überfällig, den Fehler von 2004 zu korrigieren und die Kommunen beim Denkmalschutz deutlich zu stärken. Denkmalschutz ist kein Selbstzweck, sondern soll auch das Empfinden der Öffentlichkeit widerspiegeln. Diesem Gedanken folgend lässt sich leicht einsehen, wie nützlich eine örtliche Verankerung der Denkmalpflege sein kann. So hat es das Kulturforum der SPD 2011 ausgedrückt. Es wäre gut gewesen, wenn sich der Minister an diese wahren Worte seiner Parteifreunde erinnert hätte.

Auch der Landesdenkmalrat, in dem wirklich Experten sitzen, müsste deutlich stärker werden, als es bisher im Entwurf ersichtlich wird. Es ist ein Fortschritt, dass er künftig vor Umnutzungen oder Abbrüchen angehört werden soll. Aber anhören, zuhören und auf jemanden hören ist bekanntlich nicht immer dasselbe. Ein echtes Mitspracherecht sieht anders aus. Auf Augenhöhe ist der Denkmalrat immer noch nicht.