Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architektenund Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Drucksache 14/79)
Erste Lesung des von der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung des Saarlandes
Zur Begründung des Regierungsentwurfs Drucksache 14/79 erteile ich Frau Ministerin Dr. Simone Peter das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Anlass für die Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung ist die bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzende Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, allgemein bekannt als Dienstleistungsrichtlinie der EU.
Kerninhalt der Richtlinie ist die Erleichterung der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen und der Abbau gegebenenfalls insoweit bestehender bürokratischer Hemmnisse. So dürfen Genehmigungserfordernisse nicht diskriminierend sein und müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, um die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist.
Die Verfahren zur Ermöglichung der Dienstleistungseinbringung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen und über einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Der Entwurf eines Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland ist bereits in der parlamentarischen Beratung. Allerdings entfaltet dieses Gesetz für die in den Fachgesetzen geregelten Genehmigungsverfahren so lange keine Wirkung, wie die Fachgesetze nicht die Abwicklung von Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner ermöglichen.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist der erste Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung fachgesetzlicher Vorschriften an die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Dabei unterliegen die Vorschriften der Landesbauordnung nur zum Teil dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Auf Baunormen und sogenannte Jedermann-Vorschriften - da fehlt die Frau findet die Dienstleistungsrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund nämlich keine Anwendung. Da die Richtlinie nur für speziell dienstleistungsbezogene Anforderungen gelten soll, müssen Jedermann-Anforderungen, das heißt solche, die nicht nur die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind, nicht angepasst werden. Für den Bereich des öffentlichen Baurechts bedeutet das, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts fallen, die die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Personen oder Stellen regeln, zum Beispiel Planungs-, Entwurfs-, Prüf-, Überwachungsund Zertifizierungstätigkeiten und die Aufnahme oder Ausübung solcher Tätigkeiten von Anerkennungsvoraussetzungen, Anerkennungsverfahren
oder Anforderungen an Personen oder Stellen abhängig machen. Vorschriften des öffentlichen Baurechts wie Regelungen, die grundstücks- und gebäudebezogen sind, die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder die Verwendung von Bauprodukten regeln, sind daher Jedermann-Anforderungen. Das bedeutet und an dieser Stelle möchte ich schon auf den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion eingehen, der als nächster Punkt auf der Tageordnung steht -, dass Genehmigungsfreistellungen und Baugenehmigungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und daher auch nicht Gegenstand des Gesetzentwurfes sind.
Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Änderung von Vorschriften, bei denen Anpassungsbedarf aufgrund von EU-Recht besteht. Für die Änderung sonstiger Verfahrensvorschriften und materieller Anforderungen der Landesbauordnung, insbesondere mit dem Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien und den Vollzug der Anforderungen an die Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen, ist ein gesonderter Gesetzentwurf geplant. Die Erweiterung des vorliegenden Gesetzentwurfes, der die Beteiligungsverfahren bereits in der vergangenen Legislaturperiode durchlaufen hat, hätte wegen der erforderlichen erneuten Beteiligung zu einer nicht vertretbaren Verzögerung geführt und wird deswegen im Folgenden diskutiert beziehungsweise behandelt.
Der Schwerpunkt des Anpassungsbedarfs dieses Gesetzentwurfs liegt bei den Regelungen für die Bauvorlageberechtigung und für die Berechtigung zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen. Auf der Grundlage der Richtlinie 2006/123 EG müssen die Regelungen betreffend Bauvorlageberechtigung der Ingenieure und Ingenieurinnen insoweit geändert werden, dass Personen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat mit einer der Bauvorlageberechtigung vergleichbaren Berechtigung niedergelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Bundesrepublik Deutschland bauvorlageberechtigt sein. Gegebenenfalls erforderliche Anzeigen oder Genehmigungen müssen bundesweit gelten. Entsprechendes gilt für die Berechtigung zum Erstellen von Standsicherheitsnachweisen.
Die vorgesehenen Erleichterungen gelten nicht nur für Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten, sondern entsprechend der Beschlussvorlage der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008 zur Vermeidung einer Inländer- beziehungsweise Inländerinnendiskriminierung auch für Dienstleister aus anderen Bundesländern. An der Kammermitgliedschaft von Personen, die im Saarland eine Niederlassung unterhalten, wird festgehalten. Die Inge
nieurkammer, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft vielfältige Aufgaben wahrnimmt, soll entsprechend leistungsfähig bleiben. Dazu sind sie auf die Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen. Die Eintragungsvoraussetzungen werden an die Beschlussvorlage der Bauministerkonferenz und die Regelungen der meisten anderen Bundesländer angepasst. Dies bedeutet unter anderem eine Absenkung der Praxiszeit auf einheitlich zwei Jahre ungeachtet der Mindestregelstudienzeit des Studienabschlusses. Dadurch kann auch ein Bachelor, der nach dem bisherigen Recht eine fünfjährige Praxiszeit nachzuweisen hat, bereits nach zwei Jahren eingetragen werden. Allerdings muss sich die praktische Tätigkeit im Umfang von zwei Jahren auf die Entwurfsplanung von Gebäuden erstrecken, während die bisher mindestens dreijährige Praxiszeit für Master auch die Durchführung von Gebäuden beinhalten durfte. Für einen Master, bei dem Zeitanteile seiner Praxiszeit im Umfang von zirka eineinhalb Jahren auf die Durchführung von Gebäuden entfallen, ist die neue Regelung von Nachteil. Dieser Nachteil ist aber von den Betroffenen leicht wettzumachen und sachlich gerechtfertigt, denn die Bauvorlageberechtigung bezieht sich auf die Planung von Bauwerken und nicht auf die Realisierung.
Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin, die auch mit einem Abschluss an einer Berufsakademie erworben werden kann, reicht für die Eintragung als Bauvorlageberechtigter oder Tragwerksplaner nicht mehr aus. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Bauvorlageberechtigten wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss verlangt. Parallel dazu wird auch die Praxiszeit der Architekten und Architektinnen von drei auf zwei Jahre verkürzt und dadurch dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterarchitektengesetz und der Praxiszeit nach den Architektengesetzen aller anderen Bundesländer angepasst. Gleichzeitig wird entsprechend dem Musterarchitektengesetz vorgesehen, dass die zweijährige Praxiszeit mit dem Erwerb der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst als erbracht gilt.
Die Dienstleistungsrichtlinie verbietet Mehrfachkontrollen, wenn Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat einer Kontrolle unterworfen sind. Zur Umsetzung dieser Bestimmung werden für Dienstleistungserbringer, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, Regelungen geschaffen, die ihnen die Bauvorlageberechtigung ohne Listeneintragung vermitteln. Die Erleichterung gegenüber der Listeneintragung ist abgestuft danach, ob die Anforderungen für diese Berechtigung im Niederlassungsmitgliedsstaat den hiesigen Anforderungen gleichwertig sind oder nicht. Für die erste Alternative wird lediglich ein deklaratorisches Anzeigeverfahren
vorgesehen, für die zweite Alternative ein Bescheinigungsverfahren. Für die Bauvorlageberechtigung wird auch für die Berechtigung zum Erstellen von Standsicherheitsnachweisen bei Auswärtigen auf Mehrfacheintragung und Kammermitgliedschaft verzichtet und für Dienstleister, die in einem anderen Mitgliedsstaat als Standsicherheitsnachweisberechtigte niedergelassen sind, statt der Listeneintragung nur eine lediglich deklaratorische Anzeige oder Bescheinigung verlangt. Auch das Eintragungsverfahren wird der Richtlinie angepasst. Für die Eintragung genügt nicht mehr die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin, sondern es wird ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium, allerdings ohne Vorlage einer Mindestregelstudienzeit und eine dreijährige praktische Befassung mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen verlangt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und die Überweisung in den zuständigen Ausschuss zu beschließen. - Danke schön.
Zur Begründung des Gesetzentwurfes der SPDLandtagsfraktion, Drucksache 14/84, erteile ich der Abgeordneten Gisela Kolb das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn Ihnen der von der SPD-Landtagsfraktion heute vorgelegte Gesetzesentwurf bekannt vorkommt, dann liegen Sie in Ihrer Einschätzung richtig. Der Landtag des Saarlandes befasst sich heute zum vierten Mal mit der alternativlosen Zwangsfreistellung in der Landesbauordnung. Das geschah dreimal auf Initiative der SPD-Fraktion, und das ist auch richtig so! Einmal wurde diese Befassung durch einen Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN initiiert. Für mich hätte das - das sage ich jetzt leicht selbstironisch durchaus den Charme, dass ich genügend Unterlagen hätte, um mich eine komplette Redezeit selbst zu zitieren. Darauf kann ich aber verzichten, weil es genügend sachkompetente Menschen in diesem Land gibt, die unsere Argumentationslinie stützen. Ich möchte Ihnen dafür ein Beispiel nennen. Ich zitiere - mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident - aus der Saarländischen Kommunalzeitschrift, Ausgabe 1 von 2010, wo ein Diskussionsbeitrag von Herrn Michael Bitz, Richter am Saarländischen Oberverwaltungsgericht, abgedruckt ist. Es ging schon 2007 um die Wahlfreiheit in der Landesbauordnung. - Ich zitiere: Auch diese Anregung und Initiativen zu einer Reform der Reform im Sinne der Wiedereinführung des Wahlrechts der Bauherrinnen und Bauherren blieben erfolglos. Die insoweit im Wesentlichen
übereinstimmenden Abänderungsanträge aller drei damaligen Oppositionsfraktionen im Landtag der 13. Legislaturperiode wurden im Rahmen der Zweiten Lesung des Änderungsgesetzes im November 2007 abgelehnt. - Ich zitiere weiter: Die Suche nach sachlichen Argumenten der damaligen Mehrheitsfraktion für diese Entscheidung in den in den Sitzungsniederschriften wiedergegebenen Redebeiträgen gestaltet sich schwierig.
Meine Damen und Herren, nach meiner Einschätzung ist die Suche nicht schwierig. Die Suche ist unmöglich. Es gibt keine sachlichen Argumente. Ich habe das in der Debatte im November 2007 für die SPD-Fraktion ganz klar gesagt. Es gab die ganz klare Ansage der SPD, dass wir in der nächsten Legislaturperiode, also in der 14. Periode, noch einmal auf dieses Thema zurückkommen würden. Denn wir waren und sind der festen Überzeugung, dass die berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren im Saarland vertreten werden müssen. Das geschieht mit dem heute von uns vorgelegten Änderungsantrag.
Ich möchte eines ganz klar feststellen: Der heute von uns eingebrachte Gesetzentwurf hat ausschließlich zum Inhalt, den in der aus dem Jahr 2004 stammenden Novelle festgeschriebenen Zwang zur Freistellung aufzuheben! Wir haben uns dabei auf den größten Fehler der damaligen Novelle beschränkt: Es gab und es gibt kein Argument, das die Zwangsfreistellung rechtfertigen würde.
Bis zum Jahre 2004 konnten die Bauherrinnen und Bauherren bei Vorliegen der Voraussetzungen wählen, ob sie auf eigene Verantwortung bauen wollten oder aber auf die sachkundige Prüfung durch die unteren Bauaufsichtsbehörden zurückgreifen wollten. Die Menschen hatten also ein Wahlrecht. Die damalige CDU-Mehrheitsfraktion hat den Menschen dieses Recht genommen. Die Argumente dafür fehlen bis heute. Alles lief einfach unter der großen Überschrift „Entbürokratisierung / Deregulierung“. Dazu kann ich nur sagen: Wer mit der Deregulierung beim Bauverfahrensrecht ansetzt, der hat definitiv den falschen Ansatz gewählt! In der Folge ist im materiellen Baurecht auch nicht eine einzige Vorschrift weniger zu beachten!
Lediglich die Verantwortung für die Einhaltung des materiellen Baurechts wird auf die Bauherrinnen und Bauherren verlagert. Das ist eine Verantwortung, die diese Menschen angesichts der komplexen Rechtslage im Baurecht, das ja zu großen Teilen durch Bundesrecht und Richterrecht bestimmt ist, einfach nicht tragen können! Wer baut, der legt sich finanziell in der Regel auf viele Jahre fest. Daher haben
Übrigens haben auch Nachbarn ein schutzwürdiges Interesse. - Ich stelle noch einmal fest: Die SPDFraktion möchte niemanden ins Bauverfahren zwingen! Wir möchten aber die Wiedereinführung eines Rechtes: Wir möchten die Wiedereinführung des Wahlrechtes! Lassen wir den mündigen Bürger, die mündige Bürgerin doch selbst entscheiden!
Befürworter der Zwangsfreistellung behaupten, dass der Wegfall der Wahlfreiheit die Bauaufsichtsbehörden in ihrer Arbeit entlaste und zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führe. Das ist aber nur insoweit richtig, als die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht mehr präventiv und beratend tätig sein dürfen. Das war wohl der ausdrückliche Wille der Mehrheitsfraktion im Jahre 2004, und die Umsetzung dieses Willens bedeutete das Aus für den „Dienstleister untere Bauaufsichtsbehörde“.
Diese Regelung und die derzeitige Gesetzeslage sind wenig bürgerfreundlich. Die angebliche Reduzierung des Aufwandes, meine Damen und Herren, kann zu den modernen Wandersagen gezählt werden, denn nach § 57 Abs. 2 LBO haben „die Bauaufsichtsbehörden (...) bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung (...) baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (...) eingehalten werden“. Wir halten fest: Präventiv dürfen die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht mehr tätig werden, repressiv müssen sie aber tätig werden und das völlig unabhängig vom Bauverfahren. Eines ist aber doch sicher: Der Aufwand an Arbeitskraft ist im repressiven Bereich der baupolizeilichen Maßnahmen ungleich höher als im präventiven Bereich!
Mein Fazit: Nichts rechtfertigt den Zwang zur Freistellung! Ich bitte Sie daher, meine Damen und Herren, dem Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion in Erster Lesung zuzustimmen. Geben Sie den Bauherrinnen und Bauherren im Saarland das Recht zurück, ihr Bauverfahren frei zu wählen!
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch einen Satz zu dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sagen. Wir werden uns bei der Abstimmung zu diesem Gesetzentwurf enthalten. Die Landesregierung formuliert in der Begründung, es handele sich um eine Anpassung an EU-Recht und es gebe zum vorgelegten Gesetzentwurf keine Alternativen. Das kann man nun glauben - oder auch nicht. Angesichts gemachter Erfahrungen tendiere ich eher dazu, das nicht zu glauben.
Da uns dieser Entwurf erst am vergangenen Freitag mittags zugegangen ist, war die für eine inhaltliche Befassung mit dem Gesetzentwurf zur Verfügung stehende Zeit reichlich knapp bemessen. Ob und inwieweit der vorgelegte Anspruch ohne Not Qualität und gestalterischen Anspruch am Bau aufgibt, wird uns die Anhörung im Umweltausschuss zeigen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Die Begründungen zu den Gesetzentwürfen sind nun abgegeben worden. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat Herr Abgeordneter Günter Heinrich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG, das heute für die Landesregierung von der Frau Ministerin eingebracht worden ist, hat - grob gesprochen - inhaltlich zum Gegenstand, das Diskriminierungsverbot der EU im Geltungsbereich der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes umzusetzen. Ich darf mich auf die Begründung der Frau Ministerin beziehen und beantrage für meine Fraktion, den Gesetzentwurf zur Beratung und zur Beschlussfassung in den zuständigen Ausschuss für Umwelt zu verweisen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich komme auf den Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion zu sprechen. Dieser Gesetzentwurf liegt uns nun zum dritten Mal vor. Er beschäftigt sich mit der Genehmigungsfreistellung. Nehme ich den von der SPD vorgelegten Gesetzentwurf ernst, so muss ich heute feststellen, dass die SPD nicht nur ihren Frieden mit der Landesbauordnung gemacht hat, sondern sogar die großen Widersprüche, die sie seinerzeit aufzuzeigen versucht hat, aus dem Weg geräumt sieht. So gesehen ist dieser Gesetzentwurf im Grunde ein großes Lob
(Beifall bei den Regierungsfraktionen. - Lachen bei der SPD und Zuruf der Abgeordneten Rehlin- ger (SPD).)
Da Ihnen, liebe Frau Kollegin, nur noch die Einführung der Genehmigungsfreiheit kritikwürdig erscheint, dürfen diejenigen, die sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigt haben, wohl äußerst zufrieden sein.
Sie führten aus, es gäbe keine sachlichen Argumente dafür, von der Genehmigungsfreistellung Gebrauch zu machen. Sie führten aus, die berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren wären nicht gewahrt. Ich will mich nun auch auf den Aufsatz beziehen, der wohl Grundlage des erneuten Einbringens Ihres Gesetzentwurfes ist.