Wettbewerb geöffnet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen mindestens erhalten bleibt und die Berücksichtigung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung gewährleistet ist.
Folgende Neuerungen wurden mit der Reform eingeführt: Die Bezirke werden über ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren jeweils für sieben Jahre vergeben. Bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister sind ebenfalls nur noch befristet bestellt. Neu ist auch der Erlass eines Feuerstättenbescheides durch den Kehrbezirksinhaber für jedes Anwesen. Dieser Bescheid enthält die Information, welche Tätigkeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer informiert den zuständigen Kehrbezirksinhaber über die durchgeführten Tätigkeiten. Der Kehrbezirksinhaber wird künftig die fristgerechte Durchführung der Tätigkeiten durch Entgegennahme des Formblatts zunächst kontrollieren. Hat der Eigentümer diesen Nachweis nicht erbracht, erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde, die einen „Zweitbescheid“ erlässt. Diese Vorgehensweise ersetzt die bisherige Zwangskehrung. Im Zweitbescheid verfügt die Behörde nochmals die Durchführung der rechtlich vorgesehenen Schornsteinfegertätigkeiten unter Androhung der Ersatzvornahme.
Die Handwerkskammer ist künftig gefordert, die berechtigten Schornsteinfeger an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zwecks Eintragung in das neu eingeführte Schornsteinfegerregister zu melden. Dieses Register ist im Internet einsehbar. Es gibt den Behörden, Kunden und Schornsteinfegern Auskunft darüber, wer aktuell zur Ausübung der Schornsteinfegertätigkeit berechtigt ist.
Die Verpflichtung, die Anlagen fristgerecht kehren beziehungsweise überprüfen zu lassen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, der 1. BImSchV, vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, bleibt bestehen. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer trägt nunmehr jedoch die Verantwortung für die fristgerechte Durchführung und hat gleichzeitig die Wahlfreiheit, sich für viele Schornsteinfegerarbeiten den Schornsteinfeger selbst auszusuchen. Bereits jetzt wird für Schornsteinfeger aus anderen Ländern der Europäischen Union die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt gewährleistet.
Damit sich die Beteiligten auf die neue Situation einstellen können, wurde ein mehrstufiges Übergangsverfahren eingeführt. Die Beschäftigten des Schornsteinfegerhandwerks erhalten damit eine angemessene Zukunftsperspektive und können sich auf die Neuregelungen einstellen. Ab dem Jahr 2013 können alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrol
laufgaben beinhalten, also das Reinigen, das Überprüfen und das Messen, endgültig im freien Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks angeboten werden.
Zur Kontrolle der Eigentümerpflichten werden die Kehrbezirke mit jeweils einem Kehrbezirksinhaber beibehalten. Diese Kontrollaufgaben bleiben aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs ausschließlich dem Kehrbezirksinhaber vorbehalten.
Der vorliegende Entwurf wird das Saarländische Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen ersetzen. Die bestehenden Zuständigkeitsvorschriften müssen zu einem erheblichen Teil redaktionell geändert beziehungsweise ausgetauscht werden, hinsichtlich der neu hinzugekommenen Rechtsregelungen müssen Zuständigkeiten begründet werden. Auch müssen die ausführenden Stellen eingefügt beziehungsweise angepasst werden.
Die neu eingeführten Vollzugsaufgaben sollen als Bestandteile der Vollstreckung von Schornsteinfegertätigkeiten den Gemeinden zugewiesen werden. Diese waren bislang und werden weiterhin insgesamt für die zwangsweise Durchsetzung und Vollstreckung von Schornsteinfegertätigkeiten sowie für die Beitreibung noch ausstehender Schornsteinfegergebühren und Auslagen zuständig sein. Die Gemeinden verfügen über das erforderliche Wissen sowie über die Vollzugserfahrung, um diese Obliegenheiten übernehmen zu können.
Für die Übertragung einer neuen Aufgabe zur Durchführung an die Gemeinde ist der Erlass eines Gesetzes erforderlich. Eine Regelung hinsichtlich des ebenfalls erforderlichen finanziellen Ausgleichs zur Deckung der gemeindlichen Kosten muss aber nicht im Rahmen dieses Gesetzes getroffen werden. Die Gebühren werden im Allgemeinen Gebührenverzeichnis ebenfalls an die neue Rechtslage angepasst werden. Eine Schätzung hat ergeben, dass in Anlehnung an die bereits bestehende Gebührenspanne für den Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung der verweigerten Kehrung oder Überprüfung eine Gebührenspanne von etwa 25 bis 75 Euro angesetzt werden muss.
Für die Vertretungsanordnung im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines Bezirksschornsteinfegermeisters sieht der Entwurf nunmehr die alleinige Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vor. Diese Festlegung erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Ministerium mit der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister sowie der Vertretungen betraut ist. Darüber hinaus wird die in diesem Bereich derzeit bestehende parallele Zuständigkeit des Ministeriums sowie der Landkreise, des Regionalverbands und der Landeshauptstadt auf eine einzige Behörde reduziert. Diese Verteilung entspricht auch der bisherigen Vollzugspraxis.
Neu ist, dass die Handwerkskammer als vollziehende Stelle mit der Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine im Rahmen der Gesetzesreform hinzugekommene Informationspflicht übernimmt. Diese Einbindung ist bereits im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vorgesehen. Die Handwerkskammer des Saarlandes verfügt bereits aufgrund ihrer üblichen Tätigkeiten über einen Großteil der zu übermittelnden Daten. Dies gilt auch für die Daten der EU-ausländischen Schornsteinfeger, denn sie führt die Handwerksrolle und überprüft, inwieweit Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland die in Deutschland für die Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten erforderliche Qualifikation besitzen.
Den Gemeinden könnte durch den nunmehr notwendigen Anzeigeempfang sowie durch den Erlass des Zweitbescheids ein gewisser behördlicher Mehraufwand entstehen. Der für die Aufwandserhöhung maßgebliche Erlass des Zweitbescheids wird allerdings nur in einer geringen Anzahl von Fällen auszuführen sein. Es ist nicht zu erwarten, dass dies der Regelfall sein wird. Der behördliche Aufwand wird deshalb als gering eingeschätzt. Aufgabe der Behörde ist es, zunächst die Richtigkeit des Inhalts des Feuerstättenbescheids sowie das Fehlen des Durchführungsnachweises zu überprüfen, hiernach den entsprechenden Bescheid unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen schriftlich zu erlassen und dem Eigentümer zuzustellen. Vor diesem Hintergrund wird der bei den Gemeinden vermutlich anfallende Verwaltungsaufwand als gering anzusehen sein, nach der erforderlichen Gebührenanpassung wird ein finanzieller Aufwandsausgleich stattfinden.
Die Gültigkeit des Gesetzes ist gemäß § 12a Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes bis zum 31.12.2015 zu befristen. - Ich bitte um Zustimmung zu dem Gesetz und danke für die Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/314 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/314 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Be
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung weiterer landesrechtlicher Justizvorschriften
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der genannte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 14. Sitzung am 26. Oktober 2010 einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen. Mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz am 30. November 2007 ist die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 als Bundesrecht aufgehoben worden. Die Aufhebung wird zum 01. Dezember 2010 wirksam sein. Das vorgeschlagene Hinterlegungsgesetz orientiert sich im Wesentlichen an der bisherigen Rechtslage. Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen landesrechtlicher Vorschriften, die aufgrund von Änderungen verschiedener Bundesgesetze sowie durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 erforderlich geworden sind.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 28. Oktober 2010 beraten und empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke der Frau Berichterstatterin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/295 - neu - in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/295 - neu - in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Änderung des Feiertagsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (Drucksache 14/266) (Abänderungs- antrag: Drucksache 14/322 - neu)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Änderung des Feiertagsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften, Drucksache 14/266, wurde vom Plenum in seiner 13. Sitzung am 15. September 2007 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz überwiesen. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine Verlängerung der Befristungsregelungen bis zum 31. Dezember 2020 vor. Das Feiertagsgesetz in Artikel 1 und das Saarländische Datenschutzgesetz in Artikel 2 werden erstmalig befristet. Weiterhin wird die Zuwiderhandlung gegen das in § 8 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes verankerte Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in den Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 14 des Feiertagsgesetzes aufgenommen. - So viel zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfes.
Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen, und es wurde eine Anhörung unter Beteiligung der Kirchen, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Kammern durchgeführt. Inhaltlich äußerten sich lediglich die beiden Kirchen, die dem Ausschuss ihre Stellungnahme aus der externen Anhörung der Landesregierung zuleiteten. Ein von der SPD-Landtagsfraktion vorgelegter Abänderungsantrag, der Ihnen auch als Drucksache 14/322 - neu - vorliegt, wurde im Ausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen des Antragstellers und der Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, bei Ablehnung der SPD-Landtagsfraktion und der Landtagsfraktion DIE LINKE, die Annahme des Gesetzes über die Änderung des Feiertagsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften, Drucksache 14/266, in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat die Abgeordnete Isolde Ries von der SPD-Fraktion.
fraktion zum saarländischen Feiertagsgesetz, mit dem wir eine Änderung von Artikel 1 erreichen wollen. Nach dem saarländischen Feiertagsgesetz gelten zwar Oster- und Pfingstmontag als Feiertage, jedoch nicht Oster- und Pfingstsonntag. Auf diese bisher weitgehend unbeachtete Tatsache stieß ich im Rahmen einer tarifvertraglichen Frage. Das Bundesarbeitsgericht hat am 17. März 2010 die Klage eines Bäckers und eines Betriebselektrikers abgelehnt, die für ihre Arbeit an Pfingstsonntag und Ostersonntag die Zahlung eines Feiertagszuschlages in Höhe von 175 Prozent verlangten. Die Arbeitgeberin hatte diesen Feiertagszuschlag jahrelang gezahlt, weil sie genauso wie wir alle davon ausgegangen war, dass Pfingstsonntag und Ostersonntag Feiertage sind. Sie hat dann ins Gesetz geschaut und festgestellt, dass das nur Sonntage sind. Daraufhin hat sie den Arbeitnehmern nur noch 75 Prozent gezahlt. Das bedeutet, diesen Menschen sind zwei volle Tage nicht bezahlt worden.
Meine Damen und Herren, hohe Feiertage wie Ostern und Pfingsten dienen im besonderen Maße dem Familienzusammenhalt und der gemeinsamen Erbauung. Viele Menschen gehen gerne am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in die Kirche. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten müssen, sind davon ausgeschlossen und von daher in besonderem Maße belastet. Die Tarifparteien tragen dieser besonderen Belastung in der Regel durch besondere Zuschläge für Arbeit an diesen Tagen Rechnung. Die Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, den Sonntag als Sonntag zu vergüten und den Feiertag mit Feiertagszuschlag zu versehen. Die Aufgabe des Gesetzgebers ist festzulegen, was Sonntage und was Feiertage sind. In der Arbeitszeitordnung sind der erste und der zweite Weihnachtstag, der 01. Mai und der Tag der Deutschen Einheit bundesgesetzlich geregelt. Alle anderen Feiertage sind in den Ländergesetzen geregelt.
Im saarländischen Feiertagsgesetz ist geregelt - für uns unverständlich -, dass die Montage an Pfingsten und an Ostern Feiertage sind, die Sonntage aber nicht. Aus kirchlicher Sicht wie auch im Bewusstsein der Bevölkerung sind Oster- und Pfingstsonntag mit dem Festereignis enger verbunden als die Montage. Eine Aufspaltung von Oster- und Pfingstfeiertagen in einen gesetzlichen Feiertag am Montag und einen nicht gesetzlichen Feiertag am Sonntag ist erstens nicht nachvollziehbar und zweitens sicherlich vom Gesetzgeber in dieser Konsequenz auch nicht so gewollt. Dies ist vielmehr beim Entstehen des damaligen Gesetzes dem Denken geschuldet, dass der Sonntag sowieso ein freier Tag und deshalb nur der Montag besonders zu schützen sei. Um dieses Fehldenken zu korrigieren und zu einer logischen, einheitlichen und vereinfachten Handhabung zu kommen, haben wir heute den Abänderungsantrag zu Artikel 1 vorgelegt im Sinne der saarländischen Fa
Wir bitten darum, diesen Abänderungsantrag anzunehmen und Ostersonntag mit Ostermontag sowie Pfingstsonntag mit Pfingstmontag gleichzustellen, auch aus christlicher Sicht. Meine Damen und Herren von der CDU, Sie waren gerade diese Woche auf Ihrem Bundesparteitag. Dort hat Ihre Bundeskanzlerin, Frau Merkel, mehr Einsatz für das „C“ im Namen der Christdemokraten gefordert.
Heute, meine Damen und Herren von der CDU, können Sie beweisen, dass Sie Ostersonntag und Pfingstsonntag aus christlicher Sicht als Feiertage anerkennen oder ob das alles nur Geschwätz ist, um Wählerinnen und Wähler zu täuschen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Kolleginnen und Kollegen! Um mit dem letzten Punkt anzufangen: Für die Christdemokraten bleibt der Sonntag ein Sonntag. Er wird kein Arbeitstag, er wird immer ein Sonntag bleiben, solange wir in der Verantwortung stehen, und auch daran wird sich nichts ändern!
Deswegen werden wir auch der Gesetzesänderung zustimmen. Aber dem Abänderungsantrag der SPDFraktion werden wir unsere Zustimmung aus folgenden Gründen verweigern: Nach Artikel 140 Grundgesetz bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Artikel 41 der Verfassung des Saarlandes trägt dem Rechnung. Dort heißt es: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt“. Umgesetzt wurde dies auch im Saarländischen Feiertagsgesetz. Nach den §§ 1 und 4 des Feiertagsgesetzes sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag bereits in ihrer Eigenschaft als Sonntage im Schutzkonzept des Feiertagsgesetzes geschützt.
§ 4 Abs. 1 schreibt fest, dass die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe sind. In Bezug auf das allgemeine Arbeits- und Tätigkeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen unterscheidet das Feiertagsgesetz nicht zwischen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Das heißt, die Schutzwirkung an diesen Tagen ist absolut die