Aus dem Jahr 1935 stammt die Justizbeitreibungsordnung, die der Geltendmachung von Gerichtskosten diente. Sie gilt immer noch als Landesrecht fort, hat aber längst keinen Anwendungsbereich mehr, weil mittlerweile für alle denkbaren Fälle das entsprechende Bundesrecht anzuwenden ist.
Ebenfalls noch aus der nationalsozialistischen Zeit stammen die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung und die Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen. Soweit die darin enthaltenen Regelungen fortgelten, enthalten sie zwar kein nationalsozialistisches Gedankengut; dem Vertrauen in eine rechtsstaatliche und moderne Justiz ist aber aus meiner Sicht nicht gedient, wenn sich unsere Gerichte heute noch auf Rechtsakte von 1938 stützen müssen.
Noch älter, meine Damen und Herren, ist schließlich das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit aus dem Jahr 1899, das, wie damals üblich, mit den Worten eingeleitet wurde: „Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen …“.
Insgesamt - wir haben es schon gehört - wollen wir 27 Gesetze und Verordnungen streichen. In Zeiten der Normenflut ist das doch eine gute Nachricht.
Wir gestalten das Recht wieder etwas übersichtlicher. Wir haben also ein einheitliches Landesjustizgesetz formuliert. Dort finden sich nun erstmals für sämtliche Gerichtsbarkeiten die Vorschriften etwa über die Sitze der Gerichte, die Grenzen ihrer Bezirke, die Justizverwaltung und die Dienstaufsicht. Auch Ausführungsbestimmungen zu diversen Bundesgesetzen und Verfahrensarten haben wir zusammengefasst. Damit erhöhen wir für alle davon Betroffenen die Rechtssicherheit und senken den für die Feststellung der Rechtslage erforderlichen Aufwand und damit am Ende auch die Kosten.
Abschließend möchte ich noch auf einen zentralen Baustein des Landesjustizgesetzes eingehen, der keine Vorlage im geltenden Landesrecht hat. Wir haben es eben schon gehört. Erstmals wollen wir das Hausrecht in den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes ausdrücklich regeln. Das Hausrecht ist zwar durch die Rechtsprechung allgemein anerkannt. Sein genauer Inhalt und seine Grenzen sind aber bis jetzt gesetzlich nicht definiert. Das ist ein unbefriedigender Zustand. Unsere Justizwachtmeisterinnen und unsere Justizwachtmeister sorgen tagtäglich mit großem persönlichem Einsatz dafür, dass sich jedermann sicher fühlen kann, der in Schleswig-Holstein ein Gerichtsgebäude betritt. Sie sind dafür auf angemessene Befugnisse und klare Regeln angewiesen.
Meine Damen und Herren! Mit dem Landesjustizgesetz haben wir sicherlich nicht das Rad neu erfunden. Das wollten wir auch gar nicht. Vielmehr haben wir es, um im Bild zu bleiben, gründlich vom Rost befreit und geölt. Ich wünsche unserer Justiz damit weiterhin gute Fahrt. - Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung. Ich lasse über den Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 19/365 in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das
Handzeichen. - Danke schön. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dann ist der Gesetzentwurf Drucksache 19/365 in der Fassung der Drucksache 19/577 einstimmig angenommen. Vielen Dank.
a) Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
b) Bericht zum Sachstand und zur Planung der Überarbeitung des kommunalen Finanzausgleichs, Drucksache 19/442
Das Wort zur Begründung wird, wie ich sehe, nicht gewünscht. Ich erteile zunächst der Frau Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses in Vertretung, Frau Wagner-Bockey, das Wort. - Sie ist auch nicht da. Übernimmt das bitte einmal jemand? - Kann jemand einmal freundlicherweise die Berichterstattung für den Innen- und Rechtsausschuss kurz übernehmen?
Der Beifall war gerechtfertigt. - Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Hans-Joachim Grote, Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration.
gericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2017 dem Gesetzgeber, also uns und Ihnen, einiges aufgegeben, unter anderem ist spätestens ab dem Finanzausgleich 2021 erstens die Finanzausgleichsmasse beim vertikalen Finanzausgleich am Bedarf von Land und Kommunen zu ermitteln und zweitens der horizontale Finanzausgleich, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der interkommunalen Gleichbehandlung und des Gebotes der Aufgabengerechtigkeit neu zu gestalten. Das Landesverfassungsgericht lässt aber auch erkennen, dass der Gesetzgeber den Kommunen eine kommunale Mindestausstattung zu garantieren hat. Dafür müssen den Kommunen in einem Umfang Mittel zur Verfügung gestellt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, neben den Pflichtaufgaben auch noch ein Mindestmaß an Freiwilligenaufgaben zu erledigen.
Der Landesregierung sind die Leistungsfähigkeit und die angemessene Finanzausstattung unserer schleswig-holsteinischen Kommunen sehr wichtig; denn Land und Kommunen sind eine Verantwortungsgemeinschaft. Das haben wir schon mit der Einigung mit den kommunalen Landesverbänden im Januar 2018 bewiesen. Beispielsweise haben wir uns geeinigt, das Investitionspaket für die Infrastruktur um 15 Millionen € zu erweitern, und damit hat das Land Verantwortung übernommen. Umgekehrt bedeutet das, die kommunalen Landesverbände sehen keinen weiteren Bedarf für die im Antrag geforderten gesetzlichen Änderungen.
Zum ersten Mal werden die Aufgaben der Kommunen und des Landes gegenseitig bewertet werden. Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs soll vor allem zwei Dinge gewährleisten. Erstens: Die Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass die Kommunen ihre Aufgaben erfüllen und dass sie zweitens in die Lage versetzt werden, Veränderungen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger bewirken zu können. Gemeinsam mit der kommunalen Familie hat die Landesregierung begonnen, diesen Weg zu beschreiten. Uns war es von Anfang an ein besonderes Anliegen, die kommunalen Landesverbände in die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs einzubeziehen. Diese Verbände haben sich dafür ausgesprochen, die auch nach ihrer eigenen Einschätzung bewährte Arbeitsstruktur der Zusammenarbeit beizubehalten.
Zwei Gremien widmen sich der inhaltlichen Ausarbeitung und der Vorbereitung der Themen: der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich unter Leitung von Staatssekretärin Kristina Herbst sowie die Arbeitsgruppe Kommunaler Finanzausgleich. Mein
Dank geht an die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Landesverbände für ihre wirklich äußerst engagierte Mitarbeit. Ebenso wie die Landesregierung haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände für eine Begutachtung ausgesprochen, und zwar insbesondere für die Ermittlung des Landesbedarfs als auch des kommunalen Bedarfs. Die AG Kommunaler Finanzausgleich sowie der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich haben bereits in mehreren Sitzungen beraten. Thema waren die verfahrenstechnischen und inhaltlichen Eckpunkte der bedarfsgerechten Weiterentwicklung sowie die erforderlichen Unterlagen für die damit verbundene, jetzt anstehende Gutachtervergabe.
In der Sitzung des FAG-Beirats am 2. März dieses Jahres wurde Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden über die Unterlagen für die Gutachtervergabe erzielt. Dabei hat unser Haus die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten, des FAG-Beirats und der Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Finanzausgleich, bekräftigt und die Einbindung in das weitere Verfahren präzisiert. Dazu gehört beispielsweise die direkte Beteiligung am Auswahlverfahren für die Gutachterinnen beziehungsweise den Gutachter. Sichergestellt wird das, indem die kommunalen Landesverbände an den Verhandlungen über die Angebotsinhalte mit den Bieterinnen und Bietern teilnehmen werden. Die Auswahl der Gutachterinnen beziehungsweise des Gutachters und die Festlegung der Methodik der Bedarfsermittlung sollen im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden erfolgen.
Meine Damen und Herren, die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs ist nicht nur für die Wissenschaft eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe. Wir nehmen diese Herausforderung jedoch unter Berücksichtigung des wirklich partnerschaftlichen Miteinanders gern an. Die Landesregierung wird die erforderliche Mindestausstattung gewährleisten und eine unter Berücksichtigung unserer finanziellen Leistungsfähigkeit aufgabenadäquate Finanzausstattung unserer schleswig-holsteinischen Kommunen sicherstellen. - So weit mein Bericht. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren, begrüßen Sie gemeinsam mit mir auf der Tribüne des Schleswig-Holsteinischen Landtags die Damen des TSV Wacken ge
meinsam mit dem Schriftsteller Arno Surminski. Seien Sie uns herzlich willkommen im SchleswigHolsteinischen Landtag!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Minister, ich bedanke mich für den Bericht. Jetzt sind wir ein bisschen schlauer.
Die Landesregierung hat uns noch einmal die Reformziele aufgelistet, die wir bereits aus dem Koalitionsvertrag kennen.
Erstens Ermittlung des konkreten Finanzbedarfs der Kommunen durch neutrale Sachverständige, zweitens Prüfung, ob Verantwortlichkeiten gebündelt und Doppelzuständigkeiten abgebaut werden können, drittens neue Finanzierungswege für die Bereiche Kita, Digitalisierung, Inklusion und Ganztagsbetreuung, und viertens sollen die Kommunen dann so ausgestattet werden, dass sie ihrer Verpflichtung zum kommunalen Schulbau und zum Ausbau kommunaler Straßen nachkommen können. - Wow!
Aber zu einem Punkt findet sich in dem Bericht keine Aussage, nämlich zum lieben Geld. Zwar haben Sie für die Kita-Finanzierung bis zum Jahr 2022 mehrere hundert Millionen Euro zugesagt Chapeau! -, aber ansonsten ist in der Finanzplanung hierzu Fehlanzeige. Das wundert mich schon.
In der vergangenen Legislaturperiode ließ die damalige Opposition keine Gelegenheit aus, darauf hinzuweisen, es gebe viel zu wenig Geld für die Kommunen. Sie, meine Damen und Herren von der Jamaika-Koalition, wollen noch mehr Leistung über das FAG abwickeln und verlieren kein Wort darüber, wie Sie das bezahlen wollen. Ich bin sehr gespannt, wie Sie dieses Dilemma lösen werden.