Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Grundsatzberatung. Das Wort für die antragstellende Fraktion erhält Herr Abgeordneter Karl-Martin Hentschel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auslöser für diesen Antrag ist ein Beispiel für bürokratische Pflichten, das jeden Bürger mit Sicherheit den Kopf schütteln lässt. Meine Kolleginnen und Kollegen, Sie haben jetzt die Chance, das abzustellen.
Der Wegezweckverband des Kreises Segeberg hat eine neue Abfallwirtschaftssatzung erlassen. Nach dem geltenden Gesetz ist er verpflichtet, diese komplett in der örtlichen Tageszeitung, der „Segeberger Zeitung“, zu veröffentlichen. Das erfordert vier komplette Seiten Tageszeitung in winzigkleiner Schrift, die wohl kaum einer entziffern will, und kostet 15.000 €.
Die Beitragszahler sind darüber sicher nicht erfreut. Der Wegezweckverband hätte gern eine Anzeige in der Tageszeitung für 300 € platziert, in der auf die Internetseite „www.wzv.de“ verwiesen wird, wo die Abfallsatzung nachzulesen ist. Das aber war ihm gesetzlich verwehrt.
Natürlich haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, über Änderungen der Rechtslage ohne Beschwerlichkeiten informiert zu werden. Die Menschen haben das Recht, in der Tageszeitung darauf hingewiesen werden, worin denn die entscheidenden Änderungen der Rechtslage bestehen. Für nähere Einzelheiten können sie sich dann aber sehr gut in der Behörde informieren. Niemand liest die Gesetze in der Tageszeitung nach. Es reicht völlig aus, wenn Sie darüber informiert werden, worin die wesentlichen Änderungen bestehen. Der Bürger, der glaubt, er sei betroffen, kann sich dann über Details vor Ort informieren oder - was heutzutage ja ein gängiges Verfahren ist - das Ganze im Internet nachlesen.
Es ist eine längst überfällige Modernisierung, dass wir die Möglichkeit schaffen, solche Veröffentlichungen im Internet einzustellen, damit sich Bürgerinnen und Bürger auch dort informieren können.
Natürlich kann das Internet nur eine zusätzliche Informationsquelle sein und nicht die alleinige, solange die Bürgerinnen und Bürger nicht alle Internet haben. Das heißt, es muss auch vor Ort, in den jeweiligen Gemeinden und Kommunen, die Satzung ausgelegt werden, damit sich jeder Bürger in seiner Gemeinde informieren kann.
Anlässlich dieses Vorfalls bringen wir einen Gesetzentwurf ein, der versucht, drei Probleme zu lösen: erstens das Recht auf Information zu gewährleisten, zweitens dies möglichst effizient und mit niedrigen
Zum ersten Punkt: Es ist nicht ausreichend, wenn der Zweckverband in der Tageszeitung bekannt gibt, dass seine Satzung geändert wird, sondern es muss auch bekannt gegeben werden, was der wesentliche Inhalt der neuen Satzung ist, damit der Bürger entscheiden kann, ob es für ihn wichtig ist, sich genauer darüber zu informieren.
Zum zweiten Punkt: Damit die Bekanntmachung effizient und kostengünstig ist, muss es genügen, eine solche Anzeige aufzugeben, und die Pflicht, den genauen Wortlaut zu veröffentlichen, muss abgeschafft werden.
Zum dritten Punkt: Als zusätzliche Informationsmöglichkeit für den Bürger sind die Veröffentlichung im Internet und der kostenlose Zugang im Gesetzentwurf zwingend vorzugeben.
Meine Damen und Herren, in Gesprächen der letzten Woche ist die Frage aufgetaucht, ob wir in diesem Zusammenhang auch andere Veröffentlichungspflichten, zum Beispiel der Kommunen, überprüfen sollten. Dies scheint mir sinnvoll. Ich denke, dies sollte bei der Beratung des Gesetzes im Ausschuss mit angesprochen werden.
Meine Damen und Herren, es wird viel über Bürokratie geredet, aber selten konkret. Hier haben wir den Amtsschimmel sozusagen in flagranti erwischt und können unverzüglich handeln.
Danke, Herr Abgeordneter Hentschel. - Das Wort für die CDU-Fraktion erhält Herr Wengler. - Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch für ihn ist das heute die erste Rede in diesem hohen Haus. Nehmen Sie sie mit Wohlwollen auf.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wie Herr Hentschel eben ausgeführt hat, bezieht sich der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf das Verfahren der örtlichen
Es geht immerhin um einen Beitrag von 15.000 €, wie wir hier gehört haben. Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass das ein löbliches Beispiel für Bürokratieabbau und Steuerersparnis ist.
Auf den zweiten Blick muss man jedoch zwangsläufig erkennen, dass das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit die Form der örtlichen Bekanntmachung gar nicht regelt, sondern auf die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung verweist. In dieser Landesverordnung ist das Prozedere für Gemeinden, Kreise, Ämter sowie Körperschaften rechtsfähiger Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts festgelegt, um eine Gleichbehandlung zu sichern. Eben diese Gleichbehandlung aller Institutionen würde durch den vorliegenden Gesetzentwurf jedoch verletzt, da nur den Zweckverbänden eine Sonderregelung eingeräumt wird. Ist das ein Flüchtigkeitsfehler? Das kann ich mir bei dem so erfahrenen Abgeordneten Hentschel eigentlich nicht vorstellen. Diese Landesverordnung stammt aus dem Jahre 1979. Die letzte Änderung erfolgte erst im Jahre 1999.
Es bleibt also nur der Schluss, dass dieser Entwurf mit heißer Nadel genäht wurde, um sich via Pressemitteilung in der Öffentlichkeit präsentieren zu können.
Herr Hentschel, auch wir haben die Informationen des Wegezweckverbandes der Gemeinden des Kreises Segeberg erhalten, auf der Ihr Antrag ja offensichtlich fußt. Wir haben sie aber an den zuständigen Staatssekretär zur Bearbeitung weitergeleitet.
Herr Hentschel, zwischenzeitlich - hier muss ich Sie korrigieren - habe ich erfahren, dass den kommunalen Landesverbänden bereits ein Änderungsentwurf der Bekanntmachungsverordnung, das heißt, der angeführten Landesverordnung, zur Stellungnahme vorliegt.
Herr Hentschel, abschließend liegt mir eine Frage auf dem Herzen, auf die mich die Pressemitteilung Ihres Kollegen Müller gebracht hat, der ja bei den Deregulierern aufräumen möchte. Am 1. Januar dieses Jahres waren bereits mehr als 60 Mitarbeiter in diesem Bereich tätig. Warum müssen Sie persönlich sich jetzt die Mühe machen, diesen übereilten Gesetzentwurf zu verfassen?
Wie dem auch sei: Willkommen als freiwilliger Mitarbeiter - ich zitiere mit Verlaub Ihren verehrten Kollegen Müller - im goldenen Verwaltungsapparat des neuen Staatssekretärs.
Ich danke dem Abgeordneten Wilfried Wengler und erteile dem Herrn Abgeordneten Klaus-Peter Puls für die SPD das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Wegezweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg hat uns dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Satzungen für Zweckverbände in der Tat mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Aufwand muss aus dem Aufkommen der Abfall- und Abwassergebühren bezahlt werden, sodass letztlich der Gebührenzahler und die Gebührenzahlerin dran sind.
Der Zweckverband weist zu Recht darauf hin, dass nur wenige Bürgerinnen und Bürger vom genauen Inhalt einer solchen Zweckverbandssatzung Kenntnis nehmen und der Informationsbedarf der Öffentlichkeit daher auch auf weniger aufwendige Weise erfüllt werden könnte. Es folgen dann entsprechende Vorschläge des Zweckverbandes, insbesondere die Veröffentlichung im Internet.
Das geltende Recht lässt ein solches Verfahren nicht zu. Der Kollege Wengler hat darauf hingewiesen, dass nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für die örtliche Bekanntmachung von Satzungen nicht die Vorschriften des Gesetzes selbst, sondern die der Bekanntmachungsverordnung gelten beziehungsweise einschlägig sind. Diese Vorschriften müssen überarbeitet werden - das ist auch unsere Auffassung - und sie werden überarbeitet, und zwar in der Tat in dem Sinne, wie es der Wegezweckverband vorgeschlagen hat. Die Zulassung von Satzungsveröffentlichungen im Internet wäre über den Kreis der Zweckverbände hinaus auch für alle anderen Kommunen und Anstalten des öffentlichen Rechts ein erheblicher Beitrag
zur Kostensenkung. Ich habe mir sagen lassen, dass die Verbreitung des Mediums Internet in der Bevölkerung inzwischen so weit fortgeschritten ist, dass faktisch nur noch wenige Personen hiervon ausgeschlossen sind.
Die Anregung des Zweckverbandes ist von den Grünen also positiv aufgenommen worden. Das ist gut; der Ansatz ist richtig. Die vorgeschlagene Problemlösung ist allerdings sachlich-fachlich danebengegangen und politisch überflüssig. Auch darauf hat der Kollege Wengler hingewiesen. Rechtssystematisch sind die örtlichen Bekanntmachungspflichten für Gemeinden, Kreise und Zweckverbände konkret in einer Bekanntmachungsverordnung der Landesregierung und nicht in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Dabei sollte es auch bleiben.
Auch wir wissen, dass die Landesregierung bereits an einer Modernisierung der Bekanntmachungsverordnung nicht nur im Sinne des Wegezweckverbandes der Gemeinden des Kreises Segeberg, sondern auch im Sinne aller Zweckverbände, Kreise, Städte und Gemeinden des Landes arbeitet. Insofern ist der grüne Antrag auch überflüssig.
Den Gesetzentwurf müssen wir gleichwohl an den Innen- und Rechtsausschuss überweisen, weil auch für unsinnige Gesetzentwürfe nun einmal eine mindestens zweifache Beratung erforderlich ist.