Protocol of the Session on August 28, 2003

(Jürgen Feddersen)

Gesetzesinitiativen haben wir öfter eingebracht, die wurden grundsätzlich immer als „nicht sachgerecht“ abgelehnt.

(Beifall bei der CDU)

Herr Minister, deswegen rufe ich Ihnen noch einmal zu: Doon se Botter bi de Fisch. Leggen se dat Parlament een ördentlich Gesetz oder een Alternative för. Wi sind dorbi, wi ward se ünnerstützen.

(Beifall bei der CDU)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Malerius das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Feddersen, Sie haben gerade die Hallig Oland angesprochen. Gerade bei diesem Dammbau hat der Küstenschutz Vorrang vor dem Naturschutz. Darin sind sich auch alle einig. Daran sehen Sie, wie es praktiziert wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, geschützt vor lebensbedrohenden Überflutungen durch Sturmfluten und vor den zerstörenden Einwirkungen des Meeres leben, arbeiten, wirtschaften und erholen sich die Menschen heute und künftig in den Küstengebieten von Schleswig-Holstein. Schleswig-Holstein ist ein Land zwischen den Meeren. - Dieser prägnante Leitspruch ist einleuchtend und für uns alle in diesem hohen Hause nachvollziehbar. Dieser Leitspruch ist und muss auch künftig gemeinsamer Konsens aller, das heißt Politik, Behörden, Küstenbewohner, Naturschützer, Wasserwirtschaft und Deichschützer, bleiben.

Das Abwägungsgebot muss für Küsten wie für Naturschutz gleichermaßen gelten. Auf der Basis der bestehenden gesetzlichen Normen geht es bei der Umsetzung von Maßnahmen nicht um das Ob, sondern das Wie. Küstenschutz als auch Natur- und Umweltschutz haben sich zu einer nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung als integrativem Ziel verpflichtet. Ein zeitgemäßer Naturschutz muss sich in das soziale und ökonomische Wertesystem der Gesellschaft einfügen. Um nachhaltig, konsensfähig und damit durchsetzbar zu sein und zu bleiben, ist der Küstenschutz in hohem Maße gefordert, das Maß der potenziellen Eingriffe sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls nachvollziehbar zu begründen.

Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, dies wird heute mit einem hohen Konsens aller beteiligten Akteure praktiziert und spiegelt sich in den bestehenden Gesetzen wider. Was wollen Sie mit

Ihrem vorliegenden, nicht präzisierenden Antrag erreichen? Soll die Herausnahme des Küstenschutzes aus der Eingriffsregelung erreicht werden? In dem von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf zum Schutz der Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein vom November letzten Jahres gelten insbesondere auch Küstenschutzanlagen als Eingriff in Natur und Landschaft. Frau Todsen-Reese, Sie haben in Ihrem vorgelegten Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz Vorrang für Küstenschutzmaßnahmen nicht verankert. Sie haben in diesem Hause für die CDU erklärt, die jetzige Bewertung des Küstenschutzes als Eingriff und die Verpflichtung zum Ausgleich nicht vom Tisch zu wischen. Sie wollen für den Küstenschutz keinen Persilschein ausstellen.

Frau Todsen-Reese, ich freue mich über den Konsens mit der SPD-Fraktion, speziell bei Ihnen mit Herrn Nabel. Wir stehen an Ihrer Seite.

(Beifall bei SPD und SSW)

Die Küstengebiete, in denen Aktivitäten des Küstenschutzes wirksam werden, sind in der Regel ökologisch sehr sensible Bereiche. Sogar Nordfriesland, Herr Feddersen, hat seine Deiche als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Die Schonung von Natur und Landschaft ist nicht nur gesetzlicher Auftrag, sondern eigenes Anliegen des Küstenschutzes. Planungen im Küstenschutz erfordern eine sorgsame Abwägung vielfältiger öffentlicher und privater Interessen.

Aus diesem Grunde ist es richtig, die Öffentlichkeit frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Aus diesem Grunde war und ist es auch heute noch richtig, dass die rot-grüne Regierung 1999 einen Beirat integriertes Küstenmanagement berufen hat, in dem der Schleswig-Holsteinische Landkreistag, der Gemeindetag, der Städtetag, der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände, der Marschenverband, der Landschaftszweckverband Sylt, der Landesnaturschutzverband, die Küstenverwaltung, die Umweltverwaltung somit alle gesellschaftlich relevanten Gruppen vertreten sind, in dem alle Aspekte des Küstenschutzes diskutiert und definiert werden.

Gemäß § 63 des Landeswassergesetzes sind der Bau und die Unterhaltung von Deichen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, eine öffentliche Aufgabe. Es werden gemäß § 2 Abs. 2 des Nationalparkgesetzes die Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und der Vorlandgewinnung sowie der Binnenlandentwässerung nicht eingeschränkt.

Das Landesnaturschutzgesetz regelt den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und der Generalplan Küstenschutz macht folgende Grundsätze

(Wilhelm-Karl Malerius)

deutlich, zu denen auch die SPD-Landtagsfraktion steht.

Küstenschutz hat wegen seiner lebensschützenden Funktion Vorrang vor anderen Interessen, auch vor den Interessen des Naturschutzes. Ziele und Aufgaben des Küstenschutzes müssen auch in anderen Politikfeldern und anderen kommunalen Bereichen immer mitbedacht werden.

Meine Damen und Herren, Sie sehen, der Küstenschutz ist bei dieser Regierung gut aufgehoben.

(Beifall bei SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und SSW)

Wir sehen als SPD-Landtagsfraktion keine konkurrierenden Schutzinteressen gegenüber dem Küstenschutz. Aus diesem Grunde werden wir dem dubiosen, rein populistisch gehaltenen Antrag der CDUFraktion nicht zustimmen.

(Beifall bei SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und SSW)

Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Hildebrand das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Im Prinzip könnte man jeden Redebeitrag zu diesem CDU-Antrag in zwei Sätzen beenden. Erstens: Dass der Küstenschutz Vorrang genießt, ist politischer Konsens und geltende Rechtswirklichkeit in Schleswig-Holstein. Zweitens: Wir begrüßen, dass der Innenminister anlässlich seiner Bereisung des FriedrichWilhelm-Lübke-Koogs dies noch einmal ausdrücklich festgestellt hat.

Dass genau diese Äußerung des Innenministers nun noch einmal zu einer Debatte im Landtag führen würde, hätten wir nicht für möglich gehalten. Denn Küstenschutz ist für das Land zwischen den Meeren eine zentrale Aufgabe und wurde in der Vergangenheit auch immer als solche wahrgenommen. Der Antrag will uns suggerieren, dass es nicht so sei. Ich zitiere aus dem Antrag, „zur Anpassung an die geltenden Gesetze bis zum Jahresende 2003 etwas vorzulegen“. Der Küstenschutz soll also mit Vorrang bedacht werden.

Zur Erinnerung sage ich Folgendes. Am 1. März 2001, als die CDU noch keine Notwendigkeit sah, die heutige Debatte zu führen, wurde der Generalplan Küstenschutz veröffentlicht. Dort steht bereits im Vorwort unter dem ersten Spiegelstrich:

„Küstenschutz hat wegen seiner lebensschützenden Funktion Vorrang vor allen anderen Interessen, auch vor den Interessen des Naturschutzes. Darüber besteht Konsens.“

So heißt es im Generalplan Küstenschutz.

Wenn Sie meinen, die Grünen verträten eine andere Auffassung, dann lese ich Ihnen gern einmal ein Zitat aus einer gemeinsamen Presseerklärung des Nationalparkamts Wattenmeer und des damaligen Umweltministers Rainder Steenblock vom 5. März 1997 vor. Dort steht:

„Auf der Grundlage des bestehenden Vorlandmanagementkonzepts von 1995 und des jeweils geltenden Generalplans Deichverstärkung, Deichverkürzung und Küstenschutz in Schleswig-Holstein hat auch weiterhin bei der Abwägung zwischen Schutzzweck und notwendigen Küstenschutzmaßnahmen der Küstenschutz Vorrang.“

Dort ist also auch nichts zu holen.

Auch in die Rechtswirklichkeit des Landes Schleswig-Holstein hat der Vorrang des Küstenschutzes Eingang gefunden. Von allen Schutzgebietsverordnungen des Landes, in denen grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten, verboten sind, sind Küstenschutzmaßnahmen nicht betroffen.

In § 11 des Landesnaturschutzgesetzes ist das Verbot geregelt, an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie zu errichten oder wesentlich zu verändern. Dies gilt ausdrücklich nicht für bauliche Anlagen zum Zwecke des Küstenschutzes.

Gemäß § 2 des Nationalparkgesetzes Wattenmeer werden Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und Vorlandgewinnung sowie der Binnenentwässerung nicht eingeschränkt. Soweit es der Küstenschutz erfordert, ist auch die Klei- und Sandentnahme zulässig.

Die Änderungen des Landeswassergesetzes, die Ende der letzten Legislaturperiode insbesondere zu den Änderungen in den §§ 57 bis 59 des alten Landeswassergesetzes führten, lassen auch nicht den Schluss zu, dass der Vorrang des Küstenschutzes nicht gilt, auch wenn man dies vielleicht in dem Gesetz etwas mehr hätte hervorheben können.

Ich habe eine Verordnung gefunden, die dem Artenschutz zumindest zeitweise eingeschränkten Vorrang

(Günther Hildebrand)

vor dem Küstenschutz einräumt. Dabei handelt es sich um die Landesverordnung zum Schutz seltener, im Bestand bedrohter Tierarten in der Gemeinde Altenhof. Dort ist es lediglich außerhalb der Brutzeit - 1. April bis 20. Juli - erlaubt, in einem bestimmten Gebiet Maßnahmen des Küstenschutzes in dem bisherigen Umfang durchzuführen. Diese Verordnung, die auch von der CDU getragen wurde, stammt allerdings aus dem Jahr 1980. Der Ministerpräsident hieß seinerzeit Gerhard Stoltenberg.

(Beifall bei FDP und SPD)

Ich erteile dem Abgeordneten Matthiessen das Wort.

Ich möchte auch für das da oben interessiert zuhörende Publikum Ihren Antragstext in Gänze verlesen. Herr Präsident, ich bitte um Ihre Genehmigung. Ich zitiere:

„Die Landesregierung wird aufgefordert, zukünftig dem Küstenschutz bei konkurrierenden Schutzinteressen Vorrang einzuräumen und dem Parlament entsprechende Änderungen zur Anpassung der geltenden Gesetze bis zum Jahresende 2003 vorzulegen.“

Was soll der Antrag der CDU? Der Antrag ist gleich von zwei Abgeordneten und der naturschutzpolitischen Sprecherin unterschrieben worden. Dadurch ist er offensichtlich ein Dokument hoher politischer Willensbekundung und ein Dokument von Wichtigkeit.

Aber gibt es einen konkreten Anlass? Besteht irgendwo ein Konflikt oder ein Ereignis, das eine neue gesetzliche Regelung erforderlich macht? Mir ist kein Vorgang bekannt, aus dem sich eine Regelungsnotwendigkeit ergäbe. Es ist noch niemals eine notwendige Küstenschutzmaßnahme irgendwo in SchleswigHolstein abgelehnt worden, schon gar nicht Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes, obwohl es da natürlich manchmal Zielkonflikte gibt; das will keiner leugnen.

Sehen wir einmal in das Gesetz. Wie sieht die aktuelle Rechts- und Gesetzeslage aus? Näheres dazu findet man im Nationalparkgesetz vom 17. Dezember 1999.

Ich zitiere jetzt § 2 Abs. 2:

„Die Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und der Vorlandgewinnung sowie der Binnenlandentwässerung werden nicht eingeschränkt.“

Das, meine Damen und Herren, ist präzise und ausreichend. Was soll also der Antrag der CDU?

Herr Feddersen, ich wiederhole, was ich vorhin gerufen habe. Wenn die CDU ein Gesetz wünscht, dann kann sie doch sagen, in welchem Gesetz und an welcher Stelle sie welche Formulierung haben will. Sie können sich notfalls einen Anwalt oder einen Rechtsprofessor nehmen und ihn beauftragen, wenn Ihnen der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in der Zuarbeit nicht genügt. Wir haben hier hoch bezahlte und sehr gut arbeitende Fachleute, die Ihnen bei den Formulierungen sicherlich zur Hand gehen könnten.