Protocol of the Session on February 20, 2002

graph aufgrund eines neu eingeführten Paragraphen nicht richtig umgewandelt worden. Ich bitte das nachher bei der Abstimmung zu berücksichtigen.

(Beifall bei SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich möchte nur für das Protokoll kurz bekannt geben, dass die Abänderung des Beschlussvorschlages in redaktioneller Form auf Seite 6 oben „nach § 5 Abs. 2 Nr. 1“ vorgenommen werden soll. - Dann hat das Haus das zunächst einmal so aufgenommen.

Ich erteile jetzt für die Fraktion der CDU der Frau Abgeordneten Frauke Tengler das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Landesbodenschutz- und Altlastengesetz will die Landesregierung laut Pressemitteilung vom 26. Juni 2001 - ich zitiere - „die Vielfalt der Böden und ihre Leistungsfähigkeit für die Erzeugung von Nahrungsmitteln als Standortfaktor sowie für andere Nutzungsfunktionen erhalten und für kommende Generationen sichern“. Das will die CDU-Landtagsfraktion auch. Dies ist unter anderem auch das erklärte Ziel des Bundesrahmengesetzes vom 17. März 1998. Bodenschutz ist ein unstrittiges Thema. Sowohl in der Anhörung als auch in der Ausschussarbeit wurde allen Fraktionen deutlich, dass das Landesbodenschutzgesetz Schleswig-Holstein vor allem ein Altlastengesetz ist. Das, was der Begriff „Landesbodenschutzgesetz“ suggeriert, wie zum Beispiel Landesnaturschutzgesetz, ist es nicht.

(Konrad Nabel [SPD]: Das steht auch in der Vorlage!)

- Herr Nabel, bitte nur einmal zuhören!

Präventiver und konservierender Bodenschutz findet sich bereits in § 10 des Landesnaturschutzgesetzes und indirekt im Landeswassergesetz sowie in verschiedenen Verordnungen wie zum Beispiel der Düngeverordnung inklusive der Gülleverordnung. Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz ist - das hat der Kollege Jacobs gesagt - ein sehr überschaubares Gesetz. Es besteht lediglich aus 17 Paragraphen. Es ist kein Reizgesetz, es ist ein Gesetz, das unter anderem von den kommunalen Landesverbänden seit langem für ihre Rechtssicherheit gefordert wurde.

(Beifall bei der CDU)

Und es ist ein so überschaubares Gesetz für Schleswig-Holstein, denn - ich zitiere - „in SchleswigHolstein geht es den Böden aufgrund des besonders

(Frauke Tengler)

hohen Anteils der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichsweise gut“.

(Beifall bei der CDU)

Die Kollegen der linken Seite hätten gern mitklatschen können; es ist nämlich ein Zitat von Herrn Jacobs.

Nun zu den Änderungsanträgen der CDU-Landtagsfraktion. Sie übernimmt den § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ohne Zusatz. Er legt unmissverständlich die Ziele dar. Der Erweiterung von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN um Punkt 1 bis 4 können wir unter anderem deshalb nicht zustimmen, da weitreichende neue Aspekte hineingebracht wurden, die unter anderem bei der durchgeführten Anhörung völlig unberücksichtigt geblieben sind. In § 8 wird besonders deutlich, wie wenig wir es mit dem Schutz und wie ausschließlich wir es mit den Bodengefährdungsgebieten in diesem Altlasten- und Sanierungsgesetz zu tun haben.

(Martin Kayenburg [CDU]: So ist das!)

Über die Notwendigkeit der begrifflichen Veränderung allerdings waren sich alle Fraktionen einig. Die CDULandtagsfraktion führt mit dem Absatz 2 in § 9 das ein, wovon die Landesregierung nur redet, das Verursacherprinzip, hier auch Hintergrunderläuterungen zum Landesbodenschutzgesetz vom 26. Juni 2001, Seite 5. Außerdem sieht das Bodenschutzgesetz die Regelung in § 4 Abs. 2 so vor; es wäre möglich gewesen. Das Landesrecht sollte aus unserer Sicht den Vorrang des Handlungsstörers bestimmen.

In § 16 wollen wir als zweiten Satz anfügen: „Das Konnexitätsprinzip ist anzuwenden.“

(Beifall des Abgeordneten Martin Kayenburg [CDU])

- Vielen Dank, Herr Vorsitzender.

Dies steht zwar in der Begründung der Landesregierung zu dem Gesetz, aber im Gesetz ist es dann nicht mehr zu finden.

(Martin Kayenburg [CDU]: So ist das bei Müller öfter! - Konrad Nabel [SPD]: Das steht in der Verfassung!)

Da aber nur der Gesetzestext bindend ist, muss aus unserer Sicht diese Klarstellung der Ergänzung hinzugefügt werden. - Herr Nabel, ich weiß überhaupt nicht, warum Sie heute wieder so schlechte Laune haben.

(Heiterkeit bei der CDU - Konrad Nabel [SPD]: Wie ist denn Ihre, Frau Kollegin?)

- Meine Laune ist hervorragend.

Für die CDU-Landtagsfraktion stelle ich fest: Die Erwartungen an ein schleswig-holsteinisches Landesbodenschutzgesetz wurden hoch gesteckt. Der große Wurf ist es mit Sicherheit nicht.

(Konrad Nabel [SPD]: Dank der schlechten Vorlage!)

Das wird sich im alltäglichen Umgang mit diesem Gesetz zeigen. Wir werden dem vorliegenden Gesetzentwurf aus den angeführten Gründen nicht zustimmen können: Ein Altlasten- und Sanierungsgesetz und fast kein bisschen Landesbodenschutzgesetz im eigentlichen Wortsinn.

(Beifall bei der CDU)

Ich erteile jetzt der Frau Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan für die Fraktion der FDP das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Unser ehemaliger Außenminister Hans-Dietrich Genscher hat in seiner Zeit als Innenminister das Abwasserabgabengesetz initiiert und durchgesetzt

(Beifall)

und damit, meine Damen und Herren, die Erfolgsgeschichte des technischen Umweltschutzes in Deutschland eingeleitet. Ich glaube, das sollte man noch einmal gesagt haben.

(Vizepräsidentin Dr. Gabriele Kötschau übernimmt den Vorsitz)

Den Erfolg dieser Regelungen sehen wir in den Daten zur Umwelt des Umweltbundesamtes eindrucksvoll dokumentiert. Der Schutz von Wasser und Luft ist bereits seit Jahren gesetzlich geregelt. Wir haben bereits seit Jahren darauf hingewiesen, dass der Bodenschutz zu stiefmütterlich behandelt wurde.

Dabei ist der Boden ein kostbares Gut. Er ist viel mehr als seine mineralischen Bestandteile; er lebt. Was in ihm versickert, ist meist bald aus den Augen und aus dem Sinn. Niemand riecht es, niemand sieht es und doch kann durch eine unsachgemäße Ablagerung von Abfällen der Boden vergiftet werden. Dadurch stirbt das Leben im Boden. Die biologische Funktionsfähigkeit ist aber wichtig. Von ihr hängt die Fruchtbarkeit des Bodens ab. In einem Land wie Schleswig-Holstein mit ausgeprägter Landwirtschaft ist der Schutz der Böden von vitalem Interesse.

1998 hatte die alte Bundesregierung das BundesBodenschutzgesetz verabschiedet. Mehr als drei Jahre brauchte die Landesregierung, um im Sommer 2001

(Dr. Christel Happach-Kasan)

endlich den Entwurf eines Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes zu präsentieren. Bereits in der ersten Lesung im Juli letzten Jahres haben wir festgestellt, dass der Entwurf in weiten Teilen praktikabel und geeignet ist, die Sanierung der Böden in SchleswigHolstein zu organisieren. Wir sind als FDP-Fraktion der Auffassung, dass es dringend notwendig ist, ein solches Landesbodenschutzgesetz zu verabschieden. Wir beklagen, dass es so lange gedauert hat. Wir sind allerdings der Auffassung, dass sich ein solches Ausführungsgesetz für die Fundamentalopposition nicht eignet. Es gibt andere Fehler im Umweltministerium, die wir für deutlich gravierender halten.

(Beifall bei der FDP)

Im Umweltausschuss haben wir den Entwurf diskutiert. Dabei gab es zu einigen Punkten unterschiedliche Ansichten. In der großen Linie ist die FDP aber nicht weit von der vorliegenden Beschlussempfehlung entfernt. Herr Minister, es ist nicht der große Wurf, aber durchaus noch als ausreichend zu bewerten.

Ich möchte einige Punkte anmerken, die aus unserer Sicht verbesserungswürdig sind. Der Entwurf der ersten Lesung enthielt keine Zielbestimmung des Gesetzes. Das wurde in der Anhörung kritisiert. Unser Vorschlag war es, dem Gesetz die Zweckbestimmung des Bundes-Bodenschutzgesetzes voranzustellen. RotGrün hat diese Zielbestimmung durch vier konkrete Punkte ergänzt, denen wir inhaltlich zustimmen, die aber nicht alle durch das Gesetz direkt verfolgt werden können. Insbesondere die Begrenzung der Bodenversiegelung ist keine Materie, die in ein Altlastengesetz gehört, weil ein Altlastengesetz dies nicht regeln kann. Es ist wohl eher ein Zugeständnis an grüne Staatsfixiertheit. Diese Regelung schadet nicht, aber sie hilft auch nicht.

Auch der Änderungsantrag der Union, die Beachtung des in der Landesverfassung festgeschriebenen Konnexitätsprinzips in das Gesetz aufzunehmen, ist ebenfalls ohne besondere Wirkung. Das Konnexitätsprinzip unserer Verfassung garantiert lediglich einen Anspruch auf irgendeinen Ausgleich für die Übertragung von Aufgaben. Solange im Gesetz nicht formuliert ist, dass den Kreisen und kreisfreien Städten, denen Aufgaben übertragen werden, der volle Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten garantiert wird, ändert die Erwähnung des Konnexitätsprinzips im Gesetz überhaupt nichts. Eine solche Formulierung fehlt aber im Gesetzentwurf und auch im Unionsantrag.

(Klaus Schlie [CDU]: Sie hätten ja einen Er- gänzungsantrag stellen können!)

- Herr Kollege Schlie, ich schließe daraus, dass sie nicht gewollt ist. Daher ist das nichts weiter als ein Schowantrag der CDU, der zur Sache nichts beiträgt.

Ein weiterer strittiger Punkt war die Meldepflicht von Dritten gegenüber den zuständigen Behörden. Sie stellen mit dem vorliegenden Entwurf bereits unter Ordnungsstrafe, wenn der dort genannte Personenkreis es fahrlässig unterlässt, unverzüglich Anhaltspunkte einer schädlichen Bodenveränderung der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Nach unserer Auffassung reicht es aus, dass diese Personen zumindest grob fahrlässig gehandelt haben müssen. Aber Rot-Grün war im Ausschuss leider nicht in der Lage, über seinen Schatten zu springen. Denn Sie haben diesen Antrag ebenfalls als sinnvoll empfunden. Danke für das Nicken, Herr Kollege Harms!

Die übrigen von Rot-Grün vorgeschlagenen und im Ausschuss beschlossenen Änderungen tragen wir mit. Insgesamt halten wir den vorliegenden Entwurf für überwiegend geeignet und werden ihm deswegen zustimmen.

(Beifall des Abgeordneten Helmut Jacobs [SPD])

Zu den beantragten Änderungen der CDU: Wir bitten um eine getrennte Abstimmung, um den Punkten 1 und 4, die aus unserem Antrag übernommen worden sind, zustimmen zu können. Den anderen Punkten stimmen wir nicht zu.

(Beifall bei der FDP)

Das Wort erteile ich jetzt der Frau Abgeordneten Fröhlich.