Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch ich bin der Meinung, dass Machtzusammenballungen in der Wirtschaft dem Wettbewerb nicht unbedingt förderlich sind und dass man deswegen durchaus darauf achten muss, dass sich nicht Konzentrationen entwickeln, die die Kleinen vom Markt fegen. Trotzdem weiß ich nicht, ob das durch das Verbraucherschutzgesetz und insbesondere durch die Rabattregelungen unbedingt erreicht wird. Da habe ich meine Zweifel.
Ich selber habe mir angesichts des aktuellen Beispiels von C&A die Frage gestellt, ob das tatsächlich dem Verbraucher nützt, wie es von einigen gesagt worden ist, oder ob es nicht eine unsinnige Regulierung ist, die veraltet ist. Immerhin stammt sie schon vom 7. Juni 1909. Vielleicht ist es sinnvoll, die aus diesem Zeitraum stammenden Regelungen zu überprüfen.
Daher tendiere ich nach meinem bisherigen Diskussions- und Kenntnisstand dahin, mich der Meinung des Staatssekretärs im Verbraucherschutzministerium in Berlin anzuschließen: Es sei eine abenteuerliche Vorstellung, dass wir den mündigen Verbraucher vor niedrigen Preisen schützen müssen.
Es muss gründlich geprüft werden, welche Regeln des Gesetzes der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs dienen, in dem auch kleine und mittlere Unternehmen eine Chance haben, und welche Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind und unserem Bild des mündigen Konsumenten nicht entsprechen.
Deshalb sollten wir diesen Antrag im Ausschuss beraten und versuchen, zu einem möglichst breiten Konsens in dieser Frage zu kommen. Das erwarten die Kunden des Einzelhandels von der Politik.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn die FDP in einem ihrer Anträge wieder einmal die Abschaffung eines ganzen Paragraphen in einem Gesetz fordert und das auch noch mit einer Liberalisierung begründet, läuten beim SSW normalerweise alle Alarmglocken.
Sie wissen ja, dass der SSW immer auf der Hut vor überzogenen Liberalisierungen oder Privatisierungen auf Kosten der Allgemeinheit ist.
- Halte dich zurück, Heiner! - Dennoch ist es diesmal so, dass die FDP-Fraktion den Hebel in dieser Frage richtig angesetzt hat. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besteht seit 1909 mit wenigen Änderungen in seiner damaligen Fassung. Obwohl es natürlich ein großes Interesse der Gesellschaft an der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gibt, stellt sich die Frage, ob alle Bestimmungen, die in diesem Gesetz enthalten sind, wirklich noch in unsere heutige Zeit passen.
Die FDP fordert die Abschaffung von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. § 7 des UWG enthält Bestimmungen über Sonderveranstaltungen und Sonderangebote. So regelt dieser Paragraph beispielsweise, wann und wie Unternehmen ihren Winterund Sommerschlussverkauf durchführen dürfen und unter welchen Bedingungen Sonderangebote bei einem Betriebsjubiläum durchzuführen sind. Im ersten Absatz des Paragraphen ist dazu noch festgelegt, dass
Genau so eine Klage erregte während des Jahreswechsels die Aufmerksamkeit der deutschen Öffentlichkeit. Der Bundesgerichtshof untersagte der Kaufwarenkette C&A, in Verbindung mit dem Umtausch von DM in Euro den Kartenbezahlern eine zusätzliche finanzielle Vergünstigung zu gewähren. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass dieses Sonderangebot nach § 7 Abs. 1 des UWG als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Man fragt sich in der Tat, ob nicht in Zukunft die Unternehmen in solchen Fällen freie Hand bekommen sollten, weil solche Angebote zum Vorteil der Verbraucher sind.
Es genügt ein Blick über die Grenze nach Norden, um festzustellen, dass unsere dänischen Nachbarn es nicht so genau mit der Frage nehmen, in welchem Zeitpunkt sie ihre bekannten Angebotsaktionen starten. Ketzerisch gesagt könnte man meinen: Ganz Dänemark ist ständig im Ausverkauf.
In vielen unserer Nachbarländer ist die Gesetzgebung in diesem Bereich viel liberaler. Vieles spricht also dafür, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Das hat die Bundesregierung übrigens auch öffentlich angekündigt. Von daher empfehlen wir, uns zunächst einmal im Ausschuss über diese Initiative zu unterhalten und dabei genau zu verfolgen, welche Pläne die Bundesregierung hat. Grundsätzlich aber geht der Antrag der FDP unserer Meinung nach in genau die richtige Richtung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zuständig ist die Bundesjustizministerin und - auf Landesebene die Landesjustizministerin. Dies sage ich nur im Hinblick auf manche erstaunten Blicke.
Ich darf deshalb - in Übereinstimmung mit dem Herrn Wirtschaftsminister - Stellung nehmen. Es ist bereits
darauf hingewiesen worden, dass auf EU-Ebene Beratungen zur Harmonisierung des Wettbewerbsrechts geführt werden. Auf Bundesebene arbeitet eine Expertenkommission - unter Federführung des Bundesjustizministeriums - zum Thema Wettbewerbsrecht. Eine Bundesratsinitiative zur gleichsam isolierten Aufhebung des § 7 UWG erscheint deshalb zum jetzigen Zeitpunkt wenig hilfreich. Ein gewisses Element von Vorwahlkampf ist wohl nicht zu übersehen - wenn ich das einmal so anmerken darf.
Unstreitig ist, dass das Wettbewerbsrecht insgesamt reformbedürftig ist. In diesem Zusammenhang steht aus unserer Sicht außer Frage, dass der Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der Anforderungen des EU-Binnenmarktes vorrangig zu beachten ist. Der Sinn von § 7 UWG, nämlich Verkaufssonderveranstaltungen nur unter ganz ausgesprochen eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen, scheint heute nicht mehr einleuchtend. Wie es schon erwähnt worden ist, geht die Rechtsprechung allerdings nach wie vor davon aus, dass der Sinn des § 7 UWG wettbewerbsrechtlich auch darin liegt, den Verbraucher vor übermäßiger unsachlicher Beeinflussung seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit zu schützen. So sagt es nach wie vor der Bundesgerichtshof. Allerdings - das ist vom Kollegen Hentschel eben schon gesagt worden - wird heute verstärkt und zu Recht darauf hingewiesen, dass es etwas absurd sei, den mündigen Verbraucher vor niedrigen Preisen schützen zu wollen.
Umgekehrt steht aber auch nicht unabdingbar fest, dass die Vergleichbarkeit der Preise bei gleicher Qualität der Ware in anderen europäischen Ländern, die keine vergleichbaren Beschränkungen haben, für den Verbraucher oder die Verbraucherin garantiert und damit nutzbar ist. Insofern ist es dankenswert, dass im Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates für eine Verordnung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt dieses Problem gesehen wird. Nach dem dort formulierten Vorschlag sollen in jedem Fall restriktive Maßnahmen zu Wettbewerbsbeschränkungen durch Transparenzvorschriften ersetzt werden. Ziel ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, den eigentlichen wirtschaftlichen Wert der angebotenen Ware oder Dienstleistung zu erkennen und zu ermessen. Mit einer derartigen Transparenz wäre auch erkennbar, ob etwa systematische Aktionen vorliegen, die auf einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Situation hinweisen können. Das entsprechend dann bearbeiten zu können wäre nach einer solchen Verordnung durchaus möglich.
Der Aspekt der Transparenz muss also im Rahmen einer umfassenden gesetzgeberischen Maßnahme auch im deutschen Recht beachtet werden und seinen Niederschlag finden. Sie können festzustellen, welche Ergebnisse es in der Praxis hat, dass beim Verkauf von Flüssigkeiten in Flaschen der Literpreis jeweils angegeben sein muss, und sehen, welche positiven Auswirkungen das für die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher hat.
So könnte ich viele Einzelbeispiele nennen und kann deshalb zusammenfassend sagen, dass da eine positive Entwicklung zu erkennen ist.
Bei einer grundlegenden Erneuerung des Wettbewerbsrechts auf nationaler Ebene muss also die Förderung des EU-Binnenmarktes unter Berücksichtigung des wesentlichen Gesichtspunktes der Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher Berücksichtigung finden. In diesem Kontext ist - um es zu wiederholen - eine punktuelle Aufhebung von § 7 UWG kein Fortschritt. Ich gehe aber davon aus, dass die erwähnte Expertenkommission der Bundesregierung unter Federführung des Bundesjustizministeriums sehr schnell zu einem umfangreichen Ergebnis kommen wird. Dies wird von der Landesregierung Schleswig-Holstein unterstützt, und wir können das Ergebnis dann erneut diskutieren.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den politischen Rahmen für den Wettbewerb wird in Kürze - das wurde heute mehrfach betont - die EU neu definieren. Dazu ist schon sehr viel mehr bekannt, als eben gesagt wurde. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird nicht nur der § 7 UWG fallen, sondern auch der § 2 UWG - Vergleichende Werbung - und der § 6 a UWG - Herstellerwerbung. Das alles wird also sehr viel weiter sein als bislang diskutiert.
Mein Beitrag gilt aber einem anderen Gedanken, und zwar einem solchen, der auf einen Aspekt des Themas hinweist, der aus meiner Sicht an dieser Stelle einfach gesagt werden muss: Jedes vernünftige Prinzip verkehrt sich in sein Gegenteil, wenn es sich verselbstständigt und wenn es sich verabsolutiert. Das gilt auch
Was heißt denn nun mehr Liberalisierung in dem Sektor, über den wir diskutieren? In erster Linie bedeutet das: eine weitere Konzentration unter den Konzernen. Das ist die Realität der Liberalisierung. Die Konzernlobby bestimmt dabei den Prozess und sie will ihn weiter vorantreiben. Seit langem sind zum Beispiel Apotheken und Buchhandlungen die nächsten Sektoren, in denen mittelständische Existenzen - ich sage es hart - aufgefressen werden sollen. Noch wankt die Bundesregierung auf diesem Sektor nicht. Aber Tendenzen des Einknickens sind vielen von Ihnen bestimmt schon sichtbar geworden. Es gibt aber keine stärkere Stütze von sozialer Marktwirtschaft und Demokratie als einen starken Mittelstand.
Das müssen wir uns jeden Tag bewusst machen. Dazu gehört der mittelständische Handel, über den wir heute reden, nicht allein, aber er ist ein wesentlicher Teil des Sektors. Wer dessen Reste fallen lässt, zerstört nicht nur Existenzen, sondern auch einen Teil unserer Demokratie. Diese zentrale Bedeutung des Mittelstandes für die Demokratie müssen wir immer sehen.
Ein Letztes. Noch profitiert der Verbraucher - wie heute schon formuliert wurde - von dieser Konzentration. Wenn die Zahl der Anbieter aber auf ganz wenige gesunken ist, wie zum Beispiel im Tankstellenbereich, ist es mit den Verbrauchervorteilen leider zu Ende. Die Monopolkommission wäre dann wieder hilflos gegenüber Preisabsprachen; das können Sie jeden Tag beobachten.
Es ist also unsere zentrale Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der selbstständige Mittelstand nicht weiter dezimiert wird. Das heißt auch, das Wettbewerbsrecht mittelstandsfreundlich zu halten. Davon sind wir leider weit entfernt.