Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Gegensatz zu anderen Vorrednern habe ich die Rede, die meine Mitarbeiterin geschrieben hat, auf dem Platz gelassen, um hier nicht auch noch in den Vorlesewettbewerb einzutreten.
Unter anderem hat dieser Gesetzentwurf den Vorteil, dass die Leiter kleiner Schulen sich in Zukunft wieder Rektor nennen können. Das ist sicherlich etwas, was mit Weihnachten zu tun hat.
Als alter Kommunalpolitiker muss ich sagen, dass die Regelung, die wir jetzt wieder aufnehmen, dass nämlich auch die Ehrenbeamten Jubiläumszuwendungen bekommen, durchaus vernünftig ist. Diese Regelung sollte die Anerkennung dieses hohen Hauses finden.
Unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung halte ich es allerdings für problematisch, dass wir für diese Regelung erstens das Brandschutzgesetz ändern müssen, zweitens das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, drittens die Gemeindeordnung und viertens die Ämterordnung.
Ich habe schnell auswendig gelernt, was wir hier alles ändern müssen, aber an diesem Punkt zeigt sich doch sehr deutlich, dass wir die Deregulierung nicht nur auf die Kindertagesstätten beziehen dürfen, sondern auch diejenigen einbeziehen müssen, die deregulieren wollen - ich gehöre auch dazu - und die sicherlich in den anderen Bereichen noch sehr viel effektivere Arbeitsfelder vor sich haben und damit unseren Ministerien viel Arbeit ersparen würden.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche dem Innen- und Rechtsausschuss viel Spaß bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist sicherlich eine trockene Materie, aber die Änderungen spielen doch eine Rolle für die Betroffenen. Das muss man schon feststellen.
Der Landtag hat sich in den vergangenen Jahren schon öfter mit dieser Materie beschäftigt. Zunächst dachte ich, ich müsse die entsprechenden Protokolle und Reden zur Vorbereitung lesen. Nachdem ich aber alles gesehen hatte, habe ich davon Abstand genommen und habe mich mithilfe der Vorlage in die Problematik eingearbeitet.
Es geht hauptsächlich - das haben meine Vorredner auch schon gesagt - um die Anpassung verschiedener Regelungen an die Erfordernisse der Praxis. Wie bei den vorhergehenden Änderungen umfasst die aktuelle Novelle einige erfreuliche und möglicherweise auch einige weniger erfreuliche Neuregelungen.
Ich komme zunächst zu den positiven Neuregelungen. Erfreulich ist, dass durch eine klarere Regelung bei der Nebentätigkeit einige Konflikte zwischen Dienstherr und Staatsdienern vermieden werden sollen. Bisher ist es so, dass bei einer Erhöhung der Stundenzahl bei der regelmäßigen Beschäftigung auch gleichzeitig die Stundenzahl für die Nebentätigkeit erhöht werden kann. Das halten auch wir für falsch. Deshalb ist die jetzt vorgesehene Begrenzung der Nebentätigkeit auf acht Stunden pro Monat eindeutig besser zu vermitteln.
Positiv ist auch die Ergänzung bei den Reisekosten. Damit werden Dienstreisende wieder angemessen für die Benutzung des eigenen PKWs entschädigt. Wir gehen auch hier davon aus - das haben Sie, Herr Innenminister, in Ihrer Rede eben auch angekündigt -, dass der Herr Finanzminister von seiner Ermächtigung, die ihm hier gegeben wird, Gebrauch macht und eine entsprechende Erhöhung vornimmt.
Begrüßenswert ist - da möchte ich mich meinen Vorrednern gern anschließen - die angestrebte neue Praxis bei den Jubiläumszuwendungen für Ehrenamtliche. Angesichts der Forderung nach immer mehr Engagement in den Ehrenämtern ist der Vorschlag zu begrü
ßen, den im kommunalen Bereich Tätigen im Rahmen von Jubiläen erneut Anerkennung zukommen zu lassen.
Ein Fortschritt wurde auch bei der Altersteilzeit erzielt. Dieser Punkt ist bereits Gegenstand der Debatte in diesem hohen Hause im September letzten Jahres gewesen. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass es eine Ungleichbehandlung gibt, wenn Teilzeitbeschäftigte in vollem Umfang die Altersteilzeit beanspruchen wollen. Anders herum ist es aber auch falsch, sie von dieser Regelung auszuschließen. Deshalb ist es ein Schritt in die richtige Richtung, die Möglichkeiten, die jetzt das Beamtenrechtsrahmengesetz bietet, so weit wie möglich auszuschöpfen.
Ein wichtiger Maßstab für das Beamtenrecht ist für den SSW die Angleichung der Bedingungen für Beamte und Angestellte. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind aber einige Vorschläge gerade in diesem Sinne erläuterungsbedürftig beziehungsweise sollten im Ausschuss näher erklärt werden. Dies betrifft zunächst einmal eine Beihilferegelung. Diese Regelung hat mich etwas überrascht. Beamtinnen und Beamte, die bis zu einem Monat vom Dienst ohne Bezüge freigestellt sind, sollen in diesem Zeitraum beihilfeberechtigt bleiben. Der Wunsch ist verständlich. Aber ich würde gern wissen, ob dies auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst gilt, die sich zum Beispiel freiwillig für einen Monat beurlauben lassen. Sind die dann auch weiterhin krankenversichert durch ihren Arbeitgeber?
Dies verstehe ich als normale Arbeitgeberin nicht ganz. Wenn ein Mitarbeiter zu mir kommt und sagt, er wolle einen Monat unbezahlten Urlaub bekommen, dann sage ich: gern. Aber ich bezahle ihm nicht weiter die Lohnnebenkosten in diesem Monat.
Als Weiteres soll die durch das Bundesrecht geschaffene Möglichkeit der Erprobungszeit vor einer Beförderung in Aufstiegsfällen durch dieses Gesetz wieder abgeschafft werden. Die Argumentation hierzu ist nachzuvollziehen. Wenn man sich für den Aufstieg qualifiziert hat, dann ist es nicht nachzuvollziehen, warum man sich noch einer Erprobung unterziehen soll. Aber warum soll diese Erprobungszeit nur bei politischen Beamtinnen und Beamten und bei Mitgliedern des Landesrechnungshofs entfallen? Hier habe ich die Erklärung leider nicht verstanden. Ich gehe davon aus, dass diese und andere Fragen im Ausschuss noch beantwortet werden können.
und Rechtsausschuss zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig vom hohen Haus so beschlossen. Dieser Gesetzentwurf ist an den Innen- und Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz über die so genannte Fehlbelegungsabgabe betrifft mehr als 80.000 vom Land geförderte Sozialwohnungen, von denen über 20 % von Mietern bewohnt werden, die wegen ihres gestiegenen Einkommens mittlerweile nicht mehr zum Bezug einer subventionierten Wohnung berechtigt wären. Zum Ausgleich für die nicht mehr gerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen werden sie zur Ausgleichszahlung herangezogen. Von 1992 bis 1999 waren dies immerhin rund 73 Millionen DM netto. Diese Einnahmen sind zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau. Sie reichen aber bei weitem nicht aus, die berechtigte Nachfrage der Bevölkerung nach finanzierbarem Wohnraum zu decken.
Von einigen Verbänden - ich unterstelle, Sie alle haben das gelesen - wurde Kritik an dem Gesetz geäußert. Die Erhebung der Ausgleichszahlungen vertreibe die besser verdienenden Haushalte und begünstige einseitig Mieterstrukturen sowie die räumliche und soziale Trennung in den Städten. Die Behauptung stimmt schlicht nicht, meine Damen und Herren, und wer ein wenig Ahnung vom sozialen Wohnungsbau hat, weiß das auch aus eigener Erfahrung. Im Gegenteil, der Mieterwechsel in den öffentlich geförderten Wohnungen im Bestand der Arbeitsgemeinschaft der angeschlossenen schleswig-holsteinischen Wohnungsunternehmen liegt bei 13,4 %; bei den so genannten Fehlbelegern waren es während der letzten drei Jahre nur 12,5 % mit deutlich rückläufiger Tendenz. Dies belegt eine Auswertung der Investitionsbank und zeigt ganz deutlich, dass bei den so genannten Fehlbelegern die Fluktuation geringer als bei normalen Mietern ist.
Einige Verbände fordern die ersatzlose Aufhebung des Gesetzes, übersehen aber, dass das entsprechende Bundesgesetz das Land verpflichten würde, von den Fehlbelegern Ausgleichszahlungen zu erheben. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf nur dann auf eine Erhebung verzichtet werden, wenn kein Abschöpfungspotenzial mehr vorhanden ist, also die Sozialmieten an die ortsüblichen Vergleichsmieten angeglichen werden.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat das Ziel, erstens die Verwaltungskosten der zuständigen Investitionsbank zu senken, zweitens mit einer Härtefallregelung für ganz besonders gelagerte Einzelfälle die Berücksichtigung sozialer Aspekte zu ermöglichen, drittens Leistungspflichtige, die ihre Wohnung auf eigene Kosten modernisiert haben, bis zu 10 % der Ausgleichszahlung zu erlassen. Mit Letzterem entfällt bei den zuständigen Stellen die bisherige aufwendige Berechnung bei Zugrundelegung einer Vergleichsmiete, die ohne die Modernisierung gelten würde.
Die Fehlbelegungsabgabe hat sich als ein sozial gerechtes Instrument der Wohnungspolitik in SchleswigHolstein bewährt, mit viel Erfolg. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe, dass der Gesetzwurf so durchgeht.
Ich eröffne jetzt die Grundsatzberatung. Das Wort für die CDU-Fraktion hat der Abgeordnete Gero Storjohann.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit einer investitionshemmenden Mietrechtsreform und einer von Rot-Grün eifrig geschürten Diskussion über eine weitere Schwächung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der jetzt laufenden Diskussion über die Altersvorsorge und bei der Neubauförderung signalisiert die Regierung Schröder in Berlin, im nächsten Jahr ihren WohnungsbauAbbaukurs sogar noch zu verschärfen. Ich mache darauf aufmerksam, dass das deutsche Bauhauptgewerbe, dessen Auftragslage zu 55 % von den Wohnungsbauinvestitionen abhängt, Ende des dritten Quartals 107.000 weniger Beschäftigte als im Vergleichszeitraum des vorigen Jahres verzeichnete. Alle Verbände übrigens auch die Bauministerkonferenz vom letzten Wochenende - haben die CDU in ihrer Grundhaltung bestärkt, dass die Wohneigentumsbildung, die für einen großen Teil der Bevölkerung neben der Rentenversicherung das Rückgrat der privaten Altersvorsorge
darstellt, nicht durch wettbewerbsverzerrende Strategien von Rot-Grün an den Rand gedrängt werden darf.