Die Haltung gefährlicher Hunde ist künftig von einer Erlaubnis abhängig. Die Hundehalter müssen volljährig sein, sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzen.
Darüber hinaus muss der Halter seinen Hund mit einer elektronisch schließbaren Marke kennzeichnen und eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Wie nach der geltenden Gefahrhundeverordnung müssen gefährliche Hunde an der Leine geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Neu ist jedoch, dass gefährliche Hunde von der Maulkorbpflicht mithilfe eines Wesenstests befreit werden können, wenn ihre Sozialverträglichkeit nachgewiesen wird. Das gilt jedoch nicht für Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben.
Der Gesetzentwurf sieht ferner ein Verbot der Zucht von Hunden zur gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit vor. Auch die vier genannten Hunderassen dürfen zukünftig nicht mehr gezüchtet werden.
Neben den besonderen Bestimmungen für gefährliche Hunde sind im Gesetzentwurf auch allgemeine Pflichten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter
normiert. Verstöße gegen die Regelungen des Gefahrhundegesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Seit dem Erlass der Gefahrhundeverordnung gab es viele Vorschläge für eine Verbesserung der Regelungen. Sie kamen sowohl von Tierschutz- und Hundeverbänden als auch von Vereinen, die Kinderinteressen vertreten und nicht zuletzt auch von vielen von Ihnen, von Abgeordneten dieses Hauses. Ich habe in dem vorliegenden Gesetzentwurf viele der Anregungen berücksichtigt, wie zum Beispiel die Befreiungsmöglichkeit von der Maulkorbpflicht durch einen Wesenstest.
Vor dem Hintergrund hoffe ich auf eine ruhigere und sachlichere Debatte als in der Vergangenheit. Das Ziel eines verbesserten Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden sollte dabei oberste Priorität haben. Ich bin der Überzeugung: Mit diesem Gesetz haben wir alle Interessen unserer Bevölkerung bestmöglich zusammengebunden und einen guten Kompromiss gefunden.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Menschen, insbesondere Kinder, müssen wirksam vor Angriffen gefährlicher Hunde geschützt werden. Dies wird am besten durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen und verantwortungsbewusstes Verhalten der Hundehalter bewirkt. Wir sind uns sicherlich darüber einig, dass die meisten Hundehalter sich dieser Verantwortung bewusst sind und entsprechend handeln. Gleichwohl hat es in der Vergangenheit dramatische Vorfälle gegeben, die, wie wir wissen, zu verschiedenen landes- und bundesrechtlichen Regelungen geführt haben, mit denen der Schutz vor besonders
gefährlichen Hunden verbessert werden sollte. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen war vielfach umstritten und sie hatten häufig vor Gericht keinen Bestand.
Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März diesen Jahres war insbesondere strittig, ob Verbote oder Schutzmaßnahmen an der Rassezugehörigkeit festgemacht werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat das bundesgesetzliche Verbot der Einfuhr und Verbringung von Hunden vier bestimmter Rassen nach Deutschland bestätigt. Es handelt sich um die Rassen Pitbull-Terrier, AmericanStaffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Für diese Hunde gebe es - so das Gericht - genügend Anhaltspunkte, dass sie für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr unterbunden werden könne. Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Hunderassen ist nach Auffassung des Gerichts jedoch die weitere Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunderassen erforderlich. Bei Vorliegen verlässlicher Ergebnisse müssten bestehende Regelungen angepasst, also bestimmte Rassen wieder herausgenommen oder noch nicht erfasste Rassen neu aufgenommen werden.
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das im Tierschutzgesetz und in der TierschutzHundeverordnung geregelte Zuchtverbot für die hier in Rede stehenden Hunde insbesondere dem Schutz der Menschen dienen und deshalb als Maßnahme der Gefahrenabwehr in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Für dieses landesrechtlich zu regelnde Zuchtverbot sieht die Agrarministerkonferenz die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in Deutschland. Hierzu soll unter Beteiligung der Innenministerkonferenz ein Lösungsvorschlag erarbeitet werden. Da trifft es sich ganz gut, dass unser Innenminister derzeitig Vorsitzender ist.
Es ist wichtig, länderübergreifende, verhältnismäßige, tierschutzgerechte und vor allem verfassungsgemäße Regelungen zu finden. Dabei sind wir uns alle einig, dass der Schutz des Menschen immer oberste Priorität genießen muss.
Die Sicherheitsstandards sind zu vereinheitlichen. Verwirrung bei den Haltungsvoraussetzungen und die damit zwangsläufig verbundenen Schlupflöcher für unseriöse Halter können wir uns bei diesem sensiblen
Thema nicht erlauben. Es ist sicherlich auch sachgerecht, bei der Beratung im zuständigen Fachausschuss die Ergebnisse der im Juli stattfindenden Innenministerkonferenz einzubeziehen.
Grundsätzlich begrüßen wir die neue gesetzliche Regelung, da damit insbesondere für die Halter feste Richtlinien vorgesehen sind. Allerdings schließen wir uns der Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände an, die die im Gesetzentwurf enthaltene Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und Regelungen für Ausnahmen bemängelt, die mangels ausreichender Bestimmtheit auch im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten das Handeln erschweren.
Im Weiteren werden durch die kommunalen Landesverbände noch eine umfangreiche Anzahl von Punkten im Gesetzentwurf genannt, die einer Klärung und Überarbeitung bedürfen. Es wird insbesondere auf die Einschränkungen für alle Hunde hingewiesen, die für „gefährliche“ ebenso wie „ungefährliche“ Hunde gelten. Dabei wird darauf abgehoben, dass Ausnahmen nicht nur für Blindenhunde, sondern auch für Hunde, die für therapeutische oder pädagogische Zwecke eingesetzt werden, möglich sein sollten.
Die insgesamt elf Seiten umfassende Stellungnahme sollte durch den zuständige Innen- und Rechtsausschuss mit zur Grundlage weiterer Beratungen gemacht werden und wir sollten uns im Rahmen einer Anhörung noch weiteren Sachverstand zu diesem sensiblen Bereich einholen. Dabei können wir dann auch die wichtige Frage klären, warum ein als gefährlich eingestufter Hund zusätzlich zum Maulkorb auch noch ein hellblaues Halsband tragen muss.
Der nun inzwischen vorgelegte Gesetzentwurf bietet eine Beratungsgrundlage und wir sollten im Ausschuss die Ergebnisse der Innenministerkonferenz sowie der Anhörung miteinander beraten und diese für sachdienliche Änderungen und Ergänzungen am Entwurf nutzen.
Ich erteile das Wort Herrn Abgeordneten Dr. Garg. - Herr Abgeordneter Puls hat sich immer noch nicht vom Hundebiss erholt.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Minister Buß, ich räume gern ein, dass der von Ihnen heute vorgelegte Gesetzentwurf zur Vorbeu
gung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren, also das Gefahrhundegesetz, wirklich dokumentiert, dass Sie erstmals die Gefährlichkeit eher am Halter festmachen und sich weniger am Hund orientieren. Insofern freue ich mich sehr, dass Sie auf etliche Forderungen der FDP-Landtagsfraktion eingegangen sind. Einige dieser Forderungen waren zum Ersten die Einzelfallbefreiung eines gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest und zum Zweiten die Kennzeichnung der Hunde durch ein Mikrochip. Sie verpflichten weiterhin zum Abschluss eine Haftpflichtversicherung sowie zum Sachkundenachweis von Hundehaltern. Das waren alles Forderungen, die wir eingebracht haben. Die haben Sie mit eingearbeitet und dafür gebührt Ihnen ausdrücklich unser Dank, Herr Minister.
Ich will auch ganz deutlich sagen, dass gerade diese Punkte für uns Voraussetzung dafür sind, eine ordentliche Beratung im Innen- und Rechtsausschuss zu gewährleisten. Ich bleibe aber dabei - das habe ich hier an dieser Stelle immer gesagt -: Die zentrale Forderung von uns ist, dass Menschen vor gefährlichen Menschen geschützt werden müssen, vor Menschen, die Hunde als Waffen gegen andere Menschen und Tiere einsetzen, das heißt, die diese Tiere missbrauchen. Ich bleibe auch dabei, dass kein einziger Hund als blutige Bestie zur Welt kommt, sondern dass immer Menschen den Hund zu dem machen, was wir Kampfhund nennen.
Aus diesem Grund enthält Ihr Gesetzentwurf einige Fragen, die einer genaueren Klärung bedürfen, Herr Minister. Immer noch versuchen Sie, einzelnen Hunderassen - entgegen jeder wissenschaftlichen Erkenntnis - eine besondere Gefährlichkeit zuzuordnen. Mit dem Verweis auf das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes werden einzelne Hunderassen durch die Hintertür in das Gesetz eingeführt. Zwar kann jetzt mittels Wesenstest durch eine Einzelfallprüfung die festgeschriebene Gefährlichkeit widerlegt werden, doch ist die Anknüpfung an bestimmte Hunderassen für die FDPFraktion nach wie vor nicht nachvollziehbar.
Dass es auch anders geht, wissen wir aus eigener Erfahrung. Denn seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 existieren de facto keine Rasselisten in Schleswig-Holstein. Es wäre also verwunderlich, wenn Sie, Herr Minister, jetzt sagen würden, dass die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein über einen Zeitraum von ein
einhalb Jahren durch bestimmte Hunderassen besonders gefährdet worden wären. Ich glaube, das war nicht der Fall.
Das Land Niedersachsen hat im Übrigen ebenfalls gezeigt, dass es auch ohne besondere Rasselisten geht und - das sage ich an dieser Stelle schon einmal - spätestens 2005 wird es Rasselisten mit der FDP definitiv nicht geben.
Herr Minister, einige Rechtsbegriffe in Ihrem Rechtsentwurf sind nach wie vor zu unbestimmt und bieten dadurch die Möglichkeit willkürlicher Feststellungen. Wir müssen im Ausschuss also Fragen erörtern wie:
Was ist „eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung“, wie sie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs festgeschrieben ist? Wer soll diese Eigenschaften feststellen? Wie wird gewährleistet, dass diese Feststellung landeseinheitlich erfolgt?
Wir müssen weiter klären: Was wird unter dem Verhalten eines Hundes verstanden, „das Menschen ängstigt“, wie in § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfes aufgeführt ist? Mit Sicherheit ängstigt meine Großmutter ein anderes Verhalten, als beispielsweise mich ängstigt. Das ist ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff, über dessen Ausprägung wir im Ausschuss noch einmal genau nachdenken müssen.
Wer stellt ein Zuchtverbot nach welchen Kriterien fest, wenn in dem Gesetzentwurf im § 12 lediglich vage von einem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gesprochen wird?
Inwieweit sind sachverständigen Personen oder Einrichtungen, die bisher in § 7 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung aufgeführt, in § 8 des Gesetzentwurfes berücksichtigt worden? Wer legt fest, welche Einrichtung die Sachkundeprüfung abnehmen darf?
Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, es gibt noch eine ganze Reihe anderer Einzelfragen. Ich denke, der Ausschuss bietet dafür in einem wesentlich freundschaftlicheren Klima, als das bisher der Fall gewesen ist, die Möglichkeit, zu einer Einigkeit zu kommen. Ich würde mich ganz besonders freuen, Herr Minister, wenn es uns dann doch gelänge, Sie in diesem Jahr noch davon zu überzeugen, dass Rasselisten, auch wenn vorläufig nur vier Hunderassen darauf stehen, nicht den Schutz bieten, den Sie sich davon versprechen. Ich glaube nach wie vor, Sie befinden sich in dieser Frage auf dem Holzweg. Wenn ich Sie da runterbringen kann, umso besser.