Die Vorgaben des Landes in den Raumordnungsplänen können jetzt also in den Regionalplänen von den Kommunen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit ausgestaltet werden. Dadurch kann es auch zu einer größeren Vielfalt in der Entwicklung des Landes und zu einer unterschiedlichen Schwerpunktsetzung in den einzelnen Entwicklungsräumen des Landes kommen, die dann auch von den gewählten kommunalen Mandatsträgern und Hauptamtlern vor Ort verantwortet werden, ein wichtiger Schritt zu mehr Bürgernähe.
Wir wollen als CDU, dass sich das Land bei den notwendigen raumordnungsplanerischen Vorgaben tatsächlich auf grobe Zielplanungen beschränkt und nicht versucht, durch die Hintertür die Vorgaben für die Regionalplanung so eng zu gestalten, dass ein eigenverantwortlicher Gestaltungsspielraum für die Kommunen ad absurdum geführt wird.“
Hier mache ich eine Pause. So weit, liebe Kolleginnen und Kollegen, mein Redebeitrag aus der Plenartagung vom 11. Mai 2000. Dies war der Tag, an dem die CDU den Entwurf eines Gesetzes zur Kommunalisierung der Regionalplanung auf der Grundlage einer Initiative der kommunalen Landesverbände eingebracht hat. Damals wurde ich vom Kollegen Wodarz beschimpft. Ich zitiere wörtlich, was er gesagt hat:
„Das Szenario, Herr Kollege Schlie, das Sie hier eben mit Begriffen wie ‚Zentralismus’, ‚Überstülpen’, ‚ohne Absprache mit den Kommunen’ beschrieben haben, bildet natürlich in keiner Weise die Wirklichkeit ab.“
- Man muss immer warten, bis alles gesagt worden ist, Herr Kollege Nabel. - Diese fundierte Kritik des Kollegen Wodarz führte dann dazu, dass der Gesetzentwurf vier Jahre lang - man höre und staune: vier Jahre lang - im rot-grünen Bermudadreieck der Ausschussberatungen versenkt wurde. Nun, am 25. Mai 2004, kurz vor Ende dieser Legislaturperiode, teilt uns der Innenminister mit, welche Beweggründe die Landesregierung hat, um den Ansatz der CDU und der kommunalen Spitzenverbände aus dem Jahr 2000 aufzugreifen. Der Minister führt dazu wörtlich aus:
„Planung wird nicht mehr hoheitlich verordnet, sondern vollzieht sich von unten nach oben, ist transparent und beteiligt alle Akteure so früh wie möglich.“
So weit die inhaltlich identische Begründung des Innenministers aus dem Jahr 2004 mit meiner aus dem Jahr 2000 zur Kommunalisierung der Regionalplanung.
- Ich finde es in Ordnung, dass Sie diesen Weg gehen. Dann müssen wir diese Arbeit nach 2005 nicht mehr machen. Das ist völlig in Ordnung.
„Wenn die CDU die Initiative der Kommunen einfach abschreibt und als ihren Antrag ausgibt, nennt man das Plagiat, übersetzt: Diebstahl geistigen Eigentums.“
Es ist gut, dass die Neufassung des Landesplanungsgesetzes ermöglichen wird, dass der Regionalplan in kommunaler Trägerschaft aufgestellt werden kann und die damit verbundenen Aufgaben vom Land auf die Kommunen übertragen werden. Das entspricht unserer Auffassung aus dem Jahre 2000 und ist deswegen nicht verkehrt. Wir sind der Auffassung, dass die Aufstellung des Regionalplanes in kommunaler Trägerschaft vorrangiges gesetzlich geregeltes Ziel der Landesplanung sein sollte. Das Instrument der Regionalbezirksplanung muss erhalten bleiben. So
weit durch die Übernahme von Aufgaben in diesem Zusammenhang den Kommunen Kosten entstehen und das Land entlastet wird, gilt aus unserer Sicht selbstverständlich grundsätzlich - das will ich ausdrücklich sagen - das Konnexitätsprinzip. Das Instrument der Regionalplanung in kommunaler Trägerschaft wird sich in der Praxis nur dann durchsetzen, wenn die Finanzierung aller mit der Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang stehenden Kosten sichergestellt ist. Eines ist allerdings auch klar: Die Kommunen hatten auch bisher einen verwaltungsmäßigen Aufwand bei der Abgabe von Stellungnahmen bei landesplanerischen Vorgaben. Wenn nun die Verantwortung voll von den Kommunen übernommen werden kann, muss dies berücksichtigt werden. Ich denke, wir müssen über die Frage der Kosten insgesamt noch einmal reden. Das ist in der Begründung des Gesetzentwurfs auch angedeutet. Wir freuen uns auf eine fruchtbare Beratung im Innen- und Rechtsausschuss. Was lange währt, wird gut.
Auf der einen Seite bemängeln Sie stets und ständig, dass wir uns nicht genug Zeit lassen, alle anzuhören. Dann hören wir alle zweimal an und das ist Ihnen auch wieder nicht recht. Sie müssen sich schon entscheiden, was Sie eigentlich wollen.
Der Anlass für die Neufassung des Landesplanungsgesetzes waren das neu gefasste Raumordnungsgesetz seit dem 1. Januar 1998, die landespezifischen Änderungen des Landesplanungsgesetzes und die Einarbeitung des Gesetzes zur Umsetzung der strategischen Umweltprüfung sowie die Anpassung an das geltende Baurecht. Oberstes Gebot aber war und ist, den Wunsch der kommunalen Seite nach intensiverer Einbindung, Beteiligung und eigenverantwortlicher Wahrnehmung von Planungsprozessen stärker zu berücksichtigen. Besonders hervorzuheben ist auch, dass Kommunen oder Kreise künftig die Aufstellung von Regionalplänen durch Gründung von Körperschaften öffentlichen Rechts eigenverantwortlich vornehmen können.
Im Bereich der freiwilligen Kooperationen werden künftig vielfältige Möglichkeiten der Einflussnahme lokaler und regionaler Akteure auf die regionalplanerische Entwicklung in das Gesetz aufgenommen. Leitgedanke ist, dass sich Regionen zusammenfinden und ihre Raumentwicklungsvorstellungen mit dem Ziel diskutieren, sie in eine umsetzbare und abgestimmte Planung einzubringen und partnerschaftlich umzusetzen.
Weitere wesentliche Schwerpunkte gegenüber dem geltenden Recht sind: Es werden bundesweit einheitliche Definitionen raumordnerischer Begriffe festgeschrieben. Es erfolgt zudem die Einführung neuer Instrumente zur freiwilligen Kooperation im Bereich der Raumordnung durch regionale Entwicklungskonzepte, Gebietsentwicklungsplanungen, Städtenetze und raumordnerischer Verträge. Insbesondere aber der § 8, die Regionalplanung in kommunaler Trägerschaft, trägt dem Wunsch nach stärkerer Einbindung, Beteiligung und eigenverantwortlicher Wahrnehmung von Planungsprozessen seitens der Kommunen Rechnung. Allerdings wird die Aufgabe nicht als Pflichtaufgabe vom Land auf die kommunale Seite übertragen, sodass Art. 49 Abs. 2 der Landesverfassung, das Konnexitätsprinzip, hierauf eben keine Anwendung findet. Die Kommunen können auf eigenen Wunsch die Aufgaben übernehmen und erhalten zusätzlich fachliche Unterstützung. So können Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufstellung oder Änderung von Regionalplänen durchführen. Organe und/oder Körperschaften sind die regionalen Planungsversammlungen und der Vorstand. Bei Bildung von regionalen Planungsversammlungen ist die angemessene Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu gewährleisten.
Schließlich ist Schleswig-Holstein der Pflicht zur Umsetzung der Plan-UVP aufgrund der EURichtlinie nachgekommen und hat diese als eines der ersten Bundesländer in den Gesetzentwurf eingearbeitet.
Fazit: Die Möglichkeiten der Kommunen, sich an der planerischen Entwicklung zu beteiligen, werden mit einem Tableau von Planungsinstrumenten ergänzt. Hoffen wir, dass die Kommunen die ihnen gebotenen Möglichkeiten ergreifen und nutzen. Ich denke, wir haben genügend Zeit nach der Überweisung, das in den Fachausschüssen durchzudiskutieren.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits seit April 2000, als die CDU-Landtagsfraktion einen ersten Entwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vorlegte, beschäftigten wir uns mit der Frage, wie sich eine größere Beteiligung der Kommunen an der Regionalplanung erreichen lässt. Bereits damals kündigte die zuständige Ministerin, Frau Franzen, an, dass dazu eine eigene Vorlage der Landesregierung in Arbeit sei. Die Ergebnisse sollten „im Sommer“ vorgelegt werden, so im Agrarausschussprotokoll vom 15. Juni 2000 niedergelegt. Wie gut, dass die Ministerin jeglichen Hinweis auf das Jahr gespart hat.
Jetzt ist wieder Sommer und der Entwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes liegt vor. In seiner Zielsetzung findet dieser Entwurf unsere Unterstützung. Auch wir sind für eine stärkere Kommunalisierung der Regionalplanung, als es bisher der Fall ist. Die im neuen Landesplanungsgesetz vorgeschlagenen drei Säulen verstärkter kommunaler Mitwirkung sind dafür ein guter Ansatz. Gleichwohl stößt der Gesetzentwurf bei uns nicht nur auf Begeisterung. Das hat vor allen Dingen einen Grund. Wir können nicht erkennen, warum das neue Landesplanungsgesetz derart von Umweltaspekten durchdrungen sein muss. Wir sind uns sicherlich alle einig, dass die Landesplanung regionale Belange und übergeordnete Interessen vernünftig miteinander verknüpfen muss. Ganz ohne Frage gehören dazu auch ökologische Interessen. Ebenso muss aber bei der Aufstellung der Pläne sichergestellt sein, dass die verschiedenen Nutzungen gerecht gegeneinander abgewogen werden.
Jetzt frage ich aber: Wie soll diese gerechte Abwägung vonstatten gehen, wenn bereits im neuen Landesplanungsgesetz eine besondere Berücksichtigung zugunsten des Umweltschutzes vorgeschrieben ist? Es ist doch schon schlimm genug, dass bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen - ich nenne nur das Landesnaturschutzgesetz - einseitigen Entscheidungsfindungen Vorschub leistet. Von nun an erwächst eine Notwendigkeit zur besonderen Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen direkt aus dem Gesetz.
Die Landesregierung beruft sich dafür auf ihre Verpflichtung zur Umsetzung supranationalen Rechts. Ich will so eine Verpflichtung gar nicht leugnen. Ich weise aber darauf hin, dass andere Landesplanungsgesetze, zum Beispiel in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen, die ebenfalls erst nach der EU
Richtlinie erlassen beziehungsweise geändert wurden, diese Prüfung nicht kennen. Gleichzeitig verknüpft sich für mich damit die Frage, wenn es die Umweltprüfung schon gibt, warum die nach § 51 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband auch noch als Beteiligte bei der Aufstellung und Feststellung von Raumordnungsplänen ausdrücklich benannt sein müssen.
Ansonsten sind für den gerechten Interessenausgleich Verbände und Vereinigungen doch auch ausreichend.
Wenn es um die Planerhaltung geht, erfährt die Umweltprüfung ebenfalls eine besondere Behandlung. Beim Raumordnungsverfahren ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, obwohl es in der Begründung des Gesetzentwurfes heißt, dass das UVPG nicht unmittelbar für Raumordnungsverfahren gilt. Hier wird frei nach dem orwellschen Motto verfahren: Alle Interessen sind gleich, nur einige Interessen sind gleicher. - Wir werden darüber im Ausschuss sehr ausführlich diskutieren müssen.
Ebenso erscheint es mir wichtig, im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf über die Kosten zu sprechen. Die entsprechende Frage muss erlaubt sein, wenn es der Gesetzentwurf mit der stärkeren Einbindung, Beteiligung und eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Planungsprozessen seitens der Kommunen bei gleichzeitiger Kenntnis der aktuellen maroden Haushaltslage ernst meint. Nach dem Gesetzentwurf soll das Konnexitätsprinzip zwar ausgeschlossen sein, aber auch wenn eine etwaige Delegation der Regionalplanung nur auf Antrag erfolgt, würde eine Landesaufgabe übernommen werden. Deshalb müsste hier ein finanzieller Ausgleich erfolgen.
Es bleiben eine Menge weiterer Fragen zu den Raumordnungsplänen, dem Planungszeitraum und dem Landesplanungsrat, um nur einige Stichworte zu nennen, offen. Ich freue mich auf konstruktive Beratungen im Ausschuss.
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erteile ich nun dem Fraktionsvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Karl-Martin Hentschel, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dass die FDP Probleme damit hat, dass auch die Umweltverträglichkeit geprüft wird, ist ja langsam bekannt.
Vielleicht sollten Sie einmal darüber nachdenken, weil nach den letzten Umfragen die urbanen Wähler darin einen Mangel bei der FDP erkennen und mittlerweile bei Ihnen intern auch eine Debatte darüber begonnen hat. Sie führen jetzt eine Profilierungsdebatte.
Ich glaube, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung gut ist. Ich glaube auch, dass es im Bereich der Landesplanung dringenden Handlungsbedarf gibt, und zwar auch von der Sache her. Die Zersiedlung durch Wohngebiete in Schleswig-Holstein ist nach dem letzten Landesraumordnungsbericht weiter fortgeschritten. Entgegen den Zielen der Landesplanung erfolgt die Ausweisung von neuen Baugebieten weitgehend außerhalb der Zentralorte, ganz einfach weil der Boden dort billiger ist. Hier müssen wir schnell eingreifen, um die Kultur- und Naturlandschaft Schleswig-Holsteins langfristig zu erhalten und die fortschreitende Versiegelung von Naturflächen zu verlangsamen.
Die Ausweisung von Wohngebieten außerhalb der Zentralorte ohne ausreichende Infrastruktur hat erhebliche Folgen für die Zukunft, auch ökonomisch. Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr ist nicht gewährleistet. Genauso ist die soziale Infrastruktur - ich nenne hier Kindergärten, Schulen und Einkaufsmöglichkeiten - vor Ort oft nicht vorhanden. Für Familien mit Kindern und insbesondere für die wachsende Zahl älterer Menschen mit verringerter Mobilität sind solche Standorte ungeeignet und werden in Zukunft erhebliche Probleme aufwerfen.
Ein spezielles Problem ist die Ausweisung von Wohngebieten in überschwemmungsgefährdeten Flächen, die zusätzliche Sicherungsmaßnahmen mit hohen Folgekosten nach sich zieht. Ein weiteres Problem ist die Ausweisung von Gewerbegebieten außerhalb der Zentren, die zu einer Zunahme des Individualverkehrs führt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben mangels Anbindung an den öffentlichen Verkehr dann keine Alternative zum Individual