Ich finde, das ist ein deutlicher Schritt hin zu mehr Qualität, zu Qualitätsstandards in einem wichtiger werdenden Feld der Dienstleistungsberufe, aber auch in einem wichtigen gesellschaftlichen Feld. Das zeigt allein die demografische Entwicklung.
Mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf wird die landesrechtliche Umsetzung geregelt. Der Gesetzgeber hat mit dem bundeseinheitlichen Altenpflegegesetz auf die notwendige Weiterentwicklung im Berufsfeld der Altenpflege reagiert. Der Altenpflegeberuf gehört nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu den so genannten „anderen Heilberufen“ und diese Zuordnung kann ich vor dem Hintergrund der ständig gestiegenen Anforderungen an die Kompetenzen von Altenpflegerinnen und Altenpflegern nur begrüßen. Altenpfleger sind immer auch Sozialpfleger. Das ist Bestandteil des Berufsalltages und das soll selbstverständlich auch nicht verloren gehen. Es wird quasi vom heilberuflichen Anteil mitgezogen.
In Schleswig-Holstein haben wir, schon bevor dieses Gesetz eingebracht wurde, einen verbindlichen Rahmenlehrplan für den Unterricht und die praktische Ausbildung abgestimmt und eingeführt. Mit dem neuen Ansatz, der lernfeldorientiert ist, bezieht sich die Ausbildung zukünftig verstärkt auf den konkreten Berufsalltag. Dadurch soll die Einübung von verantwortlichem Handeln im Alltag verbessert werden.
Für die Landesregierung ist die Altenpflegeausbildung deshalb ein wichtiger Bestandteil der Qualitätsentwicklung. Aus diesem Grunde hat sich die Landes
regierung bereit erklärt, die Umstellungsphase der Schulen vom klassischen Unterrichtsbetrieb nach klassischer Fächerorientierung hin zu den neuen anspruchsvolleren und praxisnäheren Unterrichtsgestaltungen modellhaft zu fördern. Wir gehen davon aus, dass bis zum Jahresende ein gemeinsamer Projektantrag der Schulen vorgelegt wird.
Von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Ausbildung ist aus meiner Sicht die mit dem Gesetz verbundene und geschaffene größere Verzahnung von Theorie und Praxis. Da finden sich Parallelen zur Ausbildung in anderen pädagogischen Berufen. Die Kluft zwischen Schulen und Betrieben wird durch die jetzt verbindliche Regelung der Praxisanleitung und -begleitung hoffentlich bald der Vergangenheit angehören. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe verbleibt in der Zuständigkeit der jeweiligen Länder. Ich will an dieser Stelle gerne sagen, dass wir sowohl in der Altenpflege wie auch in der Altenpflegehilfeausbildung eine deutliche Steigerung der Ausbildungsplätze haben. In konkreten Zahlen: von 683 im letzten Jahr auf 876 in diesem Jahr. Für diese Ausbildungsbereitschaft kann man, wie ich finde, den betroffenen Einrichtungen und Betrieben an dieser Stelle sehr herzlich Dank sagen.
In Schleswig-Holstein wird die Altenpflegehilfeausbildung wie bisher an den Altenpflegeschulen stattfinden. Die Dauer der Ausbildung wird mindestens ein Jahr betragen, kann aber auch in Teilzeitform bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren stattfinden und absolviert werden. Diese Regelung entspricht insbesondere den Bedürfnissen von vielen Frauen, die noch stark in die Familienarbeit eingebunden sind.
Der zunehmende Anteil alter und pflegebedürftiger Menschen erfordert auch im Bereich unterhalb der Fachkräfteausbildung vermehrte Anstrengungen, damit die gemeinsame fachliche und überhaupt die Versorgung in Zukunft sichergestellt ist. Die Landesregierung wird die Altenpflegeschulen bei der Umsetzung nicht zuletzt durch jährlich 2,5 Millionen € weiterhin unterstützen.
Ich bitte um Überweisung, damit wir dieses Gesetz im Ausschuss zügig und konstruktiv weiter beraten können.
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort für die Fraktion der CDU erteile ich der Frau Abgeordneten Helga Kleiner.
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Ich möchte am Anfang einen herzlichen Gruß an Frau Ministerin Moser übermitteln.
Ich bedaure es außerordentlich, dass sie heute nicht hier sein kann. Ich habe sehr häufig meine Rencontres mit ihr, aber es tut mir sehr Leid.
Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf hat in rechtstechnischer Hinsicht zwei Funktionen. Erstens soll mit dieser gesetzlichen Regelung die Umsetzung des Altenpflegegesetzes des Bundes in Schleswig-Holstein erreicht werden.
Zweitens soll mit diesem Gesetz die Ausbildung in der Altenpflegehilfe, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört, geregelt werden. Die §§ 1, 2 und 3 des Gesetzentwurfs enthalten zwei notwendige Zuständigkeitsregelungen und die ebenfalls notwendige Bestimmung, dass der Rahmenlehrplan des Landes für die Altenpflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung verbindlich ist. Wir stimmen diesen Vorschriften zu.
Mit § 4 des Gesetzentwurfs soll die Ausbildung in der Altenpflegehilfe geregelt werden. Absatz 1 schützt die Berufsbezeichnungen Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer in dem gleichen Umfang wie die Berufsbezeichnungen Altenpflegerin und Altenpfleger geschützt werden. Das ist sachlich angemessen und auch notwendig.
Absatz 2 gibt das Ziel der Ausbildung an. Es stimmt inhaltlich mit Ziffer 2.1 des Erlasses des Sozialministeriums vom 17. April 2002 - die vorläufige Neuregelung der Ausbildung in der Altenpflegehilfe betreffend - überein. Jedoch ist die Reihenfolge der beiden Sätze geändert worden. Nun gibt es gewiss Fälle, in denen eine Änderung der Reihenfolge von Sätzen den Kern der Sache deutlicher macht. Das aber ist hier leider nicht der Fall. Liest man Satz 1 dieses Absatzes im Gesetzentwurf, dann könnte man meinen, hier wird das Ausbildungsziel von Altenpflegerinnen und Altenpflegern bestimmt. Erst der Satz 2 im Gesetzentwurf schränkt das Ausbildungsziel dann wieder ein. Ich empfehle, es bei der Reihenfolge im Erlass vom 17. April 2002 zu belassen. Ich füge noch eine Bemerkung zur Diktion hinzu: Das offenbar aus der
Pflegewissenschaft stammende Wort „lebensweltorientiert“ sollte man ersatzlos streichen. Jede individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen ist selbstverständlich lebensweltorientiert. Die weißen Schimmel lassen grüßen!
Die Absätze 2 und 3 geben mir nun aber zu zwei ernsthafteren Bemerkungen Anlass: Erstens. Nach dem Erlass vom 17. April 2002 dauert die Ausbildung in der Altenpflegehilfe anderthalb Jahre mit einer Gesamtzahl von 2.200 Stunden. Davon sind 900 Stunden Unterricht und 1.300 Stunden praktische Ausbildung. Nach dem uns vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ausbildung nunmehr mindestens ein Jahr dauern, davon mindestens 600 Stunden Unterricht und mindestens 900 Stunden praktische Ausbildung. Das kommt einer Kürzung der Ausbildungsdauer um ein Drittel gleich. Ich bitte das Sozialministerium daher, im Sozialausschuss detailliert darzulegen, welche Gründe die Ministerin dazu bewogen haben, eine solche Kürzung der Ausbildungszeit in der Altenpflegehilfe ins Auge zu fassen.
Hilfreich für die Entscheidung meiner Fraktion wäre auch eine Zusammenstellung darüber, welche Ausbildungszeiten in den anderen Bundesländern schon festgelegt oder von den betreffenden Landesregierungen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass der Landesverband Schleswig-Holstein des Sozialverbandes Deutschland in seiner Stellungnahme eine Verlängerung der Ausbildungszeit auf anderthalb bis zwei Jahre für sinnvoll ansieht. Diese Auffassung vertritt auch das Bildungszentrum Hohegeest der AWO.
Zweitens. In dem Erlass vom 17. April 2002 ist Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe neben dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand eine mindestens sechsmonatige praktische pflegerische Tätigkeit. Ich würde vom Sozialministerium gern wissen, ob an dieser Ausbildungshürde weiter festgehalten werden soll. Soweit mir bekannt, geht die Tendenz zumindest in den größeren Bundesländern dahin, den Hauptschülern einen direkten Zugang zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe zu ermöglichen. Auch ich halte das für sinnvoll. Wenn das Sozialministerium aber an der bisherigen Ausbildungshürde festhalten will, werden wir einen entsprechenden Änderungsantrag vorlegen.
Ich habe zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe noch eine weitere Empfehlung vorzutragen. Es geht um den Modulcharakter dieser Ausbildung. Der Beruf der Altenpflegehelferin beziehungsweise des Altenpflegehelfers würde nach meiner Überzeugung durchaus
an Attraktivität gewinnen, wenn alle Möglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgeschöpft würden, um die Aufstiegsmöglichkeiten zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger weiter zu verbessern.
Noch eine Bemerkung zu § 4 Abs. 5: Dort ist die entsprechende Anwendung des Altenpflegegesetzes auch für die Altenpflegehilfe vorgesehen. Ich halte dieses Auffangnetz für richtig, habe aber meine Zweifel, ob es ausreichen wird.
Es wird durch § 5 des Gesetzentwurfs die bisherige Zuschussregelung aus § 10 des Altenpflegeausbildungsgesetzes übernommen. Im Klartext heißt dies
- selbstverständlich! -: Die Zuschüsse müssen weiterhin jedes Jahr im Einzelnen festgelegt werden. Das ist bei der desolaten Finanzsituation dieses Landes sehr misslich. Die weiteren Sätze, die mir dazu auf der Zunge liegen, schlucke ich jetzt herunter.
Ich beantrage Ausschussüberweisung und meine, dass wir im Ausschuss in jedem Fall diejenigen anhören müssen, die für die Ausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe in Theorie und Praxis verantwortlich sind.
Das Präsidium geht davon aus, dass dies eine in einem Satz zusammengefasste Spiegelstrichaufzählung war.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Meine Rede besteht aus mehreren Sätzen. Mal sehen, ob ich das in der Zeit schaffen werde.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zeichnet sich nicht nur durch seinen Inhalt, sondern auch durch seine Kürze aus. In kurzer und knapper Form regelt er Wesentliches zum Altenpflegegesetz und zur Altenpflegeausbildung. Das ist ein schlankes Gesetz.
Der eigentliche Grund zur Freude ist der Auslöser für dieses Gesetzesvorhaben. Auslöser dieser Gesetzesinitiative ist, dass nun endlich - zum 01.08.2003 - das Altenpflegegesetz des Bundes, das eigentlich schon vom 17.11.2000 ist, in Kraft treten konnte, nachdem unter anderem das Land Bayern gegen dieses Gesetz erfolglos vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatte. Das Altenpflegegesetz des Bundes regelt die Ausbildung und den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers bundesweit und einheitlich. Damit wurde eine jahrelange Forderung aus der Pflege endlich erfüllt.
Dies wurde auch Zeit, um endlich den in den letzten Jahren ständig gestiegenen Anforderungen im Beruf der Altenpflege gerecht zu werden. Oft genug habe ich nicht nur allein immer wieder darauf hingewiesen, dass wir eine qualitativ verbesserte Ausbildung für die Pflege benötigen. Die Landesregierung hat sich in dieser Frage schon immer stark engagiert und mit an die Spitze der Bewegung gesetzt.
Auch die Altenpflegehilfeausbildung muss qualitativ noch verbessert werden. Anders als bei der Altenpflegeausbildung gibt es hier jedoch eine alleinige Zuständigkeit der Länder, da es sich bei dieser Ausbildung nicht um eine Ausbildung zu einem Heilberuf handelt; so zumindest das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil.
Dieser Gesetzentwurf regelt zur Durchführung des Altenpflegegesetzes die Zuständigkeit sowie die Einführung eines Rahmenlehrplans für die gesamte Altenpflegeausbildung. Durch eine Änderung des Schulgesetzes wird sichergestellt, dass die seit langem bestehende Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz für die Ausbildung in der Altenpflege erhalten bleibt. Im Übrigen sieht der Entwurf zu dieser Ausbildung