Damit kommt Carsharing auch in die Dörfer und Gemeinden. Für die Ballungszentren bietet Carsharing die Chance, die Verkehrs- und Parksituation zu entschärfen. Das kann wiederum ein Beitrag zu einer attraktiveren Stadt sein.
Wichtig zu erwähnen ist jedoch auch, dass Flächen, die exklusiv für Carsharing-Angebote ausgewiesen werden, zunächst für andere Verkehrsteilnehmer verloren gehen. Konflikte mit anderen Straßennutzern sind daher nicht auszuschließen. Deshalb soll den Gemeinden infolge ihrer Sachnähe und ihres unmittelbaren Bezugs vor Ort die Entscheidung über die Ausgestaltung des Verfahrens und die Erteilung von Erlaubnissen überlassen werden.
So sind die Gemeinden auch frei darin, die Auswahl von Flächen gestalten zu können. Im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit haben sie alle Möglichkeiten, eine zukunftsorientierte Mobilität voranzubringen, die ihren jeweiligen Bedürfnissen vor Ort gerecht wird. Die Gemeinden haben auch die Möglichkeit, moderne Beteiligungsformen zu integrieren und das Auswahlverfahren digital und elektronisch zu gestalten. Sie können auch neue technologische und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verbesserung der Luftqualität implementieren. Wichtig ist, dass das Auswahlverfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgt, um ein faires Verfahren zu ermöglichen.
Das Ihnen vorliegende Carsharinggesetz ist ein wichtiger Beitrag zu einer Stärkung einer nachhaltigen, modernen und zukunftsorientierten Mobilität in Rheinland-Pfalz.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Minister, es ist echt beeindruckend, wir reden über einen Gesetzentwurf mit einzig und allein der Möglichkeit für Kommunen, Sondernutzungssatzungen, um Carsharing im stationären Bereich anbieten zu können, zu erlassen, und Sie machen eine Lobeshymne auf die Landesregierung, die das Carsharing in die Dörfer bringt, und alles Mögliche daraus.
Aber sei es darum. Wichtig ist, dass wir uns bewusst machen, der sorgfältige Umgang mit den Ressourcen rückt immer mehr in den Fokus. Da gebe ich Ihnen recht. Das Teilen von Wirtschaftsgütern, die vom Einzelnen nur punktuell gebraucht werden, ist dazu ein wichtiger Beitrag.
die Ampel vorhin beim Zweckentfremdungsgesetz und Airbnb genau diesem Gedanken noch Steine in den Weg geworfen und mit Bürokratie belastet hat, ist sie jetzt beim Carsharing auf dem richtigen Weg. Das begrüßen wir natürlich ausdrücklich.
Dass sich acht Bundesländer des Themas schon früher angenommen haben als Rheinland-Pfalz, zeugt von einem gewissen Mittelmaß, aber geschenkt. Hauptsache, es wird endlich eine gewisse Privilegierung des stationsbasierten Carsharings ermöglicht. Das entspricht auch dem von uns immer vertretenen Subsidiaritätsgedanken, dass die Einzelheiten dazu auf kommunaler Ebene geregelt werden. Insofern ist alles gut.
Allerdings haben wir uns überlegt, gerade beim Carsharing wird es nicht selten auch um E-Ladesäulen gehen. Davon ist bisher nichts im Sinne einer Privilegierung im Gesetz. Das können wir vielleicht im Ausschuss noch einmal behandeln. Ich könnte mir zumindest vorstellen, das wäre sinnvoll. Das lässt sich aber auch problemlos nachholen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die heutige Änderung des Landesstraßengesetzes ist sicherlich keine große Novelle. Sie ist aber eine wichtige zeitgemäße Anpassung an die Lebenswirklichkeit der Menschen. Man kann sagen, wir ermöglichen heute mit dieser Gesetzesänderung den Startschuss für Carsharing gerade in den ländlichen Regionen.
In Zeiten der Mobilitätswende ist Carsharing ein zentrales Mittel, um den Individualverkehr zu stärken. Morgen befassen wir uns mit einem CDU-Antrag, in dem Sie genau das fordern. Wie Sie sehen, hat die Landesregierung Ihre Forderungen bereits lang umgesetzt und das Gesetz auf den Weg gebracht.
Was regelt das Gesetz nun im Kern? Die sogenannte Sondernutzungserlaubnis für Carsharing in Bezug auf – da muss ich Sie korrigieren – nicht nur die Kommunen, sondern auch in Bezug auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, damit exklusive Flächen für Carsharing ausgewiesen werden können.
Zwei weitere Punkte sind mir persönlich sehr, sehr wichtig; denn die Kommunen haben die Möglichkeit, sich im Zuge der Umweltkriterien selbst Richtlinien aufzuerlegen, wer dort sein Auto abstellen kann: ob es nur ein E-Auto ist oder ob es ein herkömmlicher Verbrenner ist. Das ist regelbar.
Das Zweite, das mich sehr an der Gesetzesänderung freut, ist, die Carsharing-Anbieter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, sprich auch ehrenamtliche Projekte oder Privatleute kommen zum Zug, genau diese Flächen zu nutzen.
Bei einer Gesetzesänderung, die quasi auf einen Bierdeckel passt, muss man nicht so lange sprechen. Da gebe ich meinen Vorrednern recht. Jedoch habe ich abschließend eine Bitte. Was bringen uns die besten Gesetzesänderungen, wenn sie bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht ankommen?
Deshalb habe ich die herzliche Bitte, dass Sie, Herr Verkehrsminister Wissing, alle Kommunen und Gemeinden proaktiv anschreiben und für diese Änderung, die wir verabschieden, werben; denn nur wenn wir alle davon Gebrauch machen, erreichen wir am Ende ein Stück mehr Mobilitätswende.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Carsharing-Markt wächst. Es gibt 2,5 Millionen angemeldete Kunden bei einem Carsharing-Anbieter Anfang 2019: 350.000 mehr als im Vorjahr laut Branchenverband.
Anfang 2019 stellten stationsbasierte Anbieter 11.200 Fahrzeuge und weitere 9.000 Fahrzeuge im offenen Carsharing, bei dem Anbieter auch Carsharing privater Kfz organiseren, zur Verfügung. Zum Vergleich waren in Deutschland zum gleichen Zeitpunkt insgesamt 47 Millionen private Pkw zugelassen. Das Verhältnis Kunden zu Fahrzeugen lässt auch vermuten, dass es viele sogenannte Karteileichen bei den Nutzern gibt. Ich muss also konstatieren, Carsharing bedient aktuell eine Nische. Ob sich das ändern kann, wird zu sehen sein.
Bislang ist Carsharing jedenfalls an 740 Orten insgesamt in Deutschland, hauptsächlich in Groß- und Mittelstädten, verfügbar. Es lässt sich feststellen, je geringer die Bevölkerungsdichte, desto länger sind die durchschnittlichen Wege zum Carsharing-Autostellplatz und desto unattraktiver ist die Dienstleistung.
Carsharing-Anbieter kämpfen außerdem mit dem Problem von Nachfragespitzen. Das heißt, unter der Woche nutzen die Kunden zum Beispiel den ÖPNV und am Wochenende hätten sie dann alle gern gleichzeitig ein Auto, um ins Grüne zu fahren.
Nach der Einbringung des Gesetzes ist es nun Aufgabe des Landtags und seiner Ausschüsse, kritisch zu prüfen, ob dieses Gesetz tatsächlich notwendig ist. Dabei würden
wir den Blick gern auf die folgenden Punkte richten: Zum einen, Herr Minister hat es schon angesprochen, wenn ein öffentlicher Raum für Sondernutzungen wie Carsharing zur Verfügung gestellt wird, könnte sich die Zahl freier Anwohnerparkplätze verringern.
Zum zweiten ist die Frage, was Carsharing ist und was nicht, gar nicht so einfach zu beantworten. So werden voraussichtlich nicht alle Anbieter von dem neuen Gesetz profitieren und einige deshalb benachteiligt. Das gilt insbesondere für Anbieter, die das Carsharing von privaten Autos organisieren. Privatpersonen können sich bei solchen Anbietern auf einer Plattform anmelden und ihr eigenes Auto für Carsharing zur Verfügung stellen.
Diese Problematik wurde schon anlässlich des Carsharinggesetzes der Bundesregierung angesprochen und dürfte auch hier relevant sein, möchte doch der vorliegende Gesetzentwurf ausschließlich stationsbasierte Anbieter berücksichtigen.
Wir würden außerdem von der Landesregierung gern wissen, wie sich der Gesetzentwurf auf kommunale oder private lokale Carsharing-Initiativen auswirken würde, so diese nicht stationsbasiert sind. Negative Auswirkungen befürchten wir auch bei der vorgesehenen Berücksichtigung umweltbezogener Kriterien für die Stellplatzvergabe. In der Praxis dürfte das häufig dazu genutzt werden, batteriebetriebene Autos gegenüber Verbrennern zu bevorzugen, was die erzwungene Transformation der Autoindustrie hin zur E-Mobilität mit allen negativen Folgen für den Verlust von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen weiter antreiben würde.
Zu diesen Fragen und weiteren möglichen Nebenwirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs erwarten wir von der Landesregierung Auskunft. Vielleicht wird es in der Ausschussdebatte weitere Aspekte geben. In dieser Hoffnung stimmen wir der Ausschussüberweisung zu.
Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Eine der wohl größten Debatten im letzten Jahr war die Debatte um den Umweltschutz bzw. um den Klimawandel und die damit einhergehende zukünftige Mobilität. Für uns Freie Demokraten sind auch Verbote keine Lösung, sondern Technologieoffenheit und Offenheit für neue Ideen sollen den Verkehrsmix fördern und ökologischer machen.
Auch in Ballungsräumen erfordern Verkehrsbelastungen und ein knappes Platzangebot die Stärkung alternativer Verkehrsangebote. Carsharing bietet den Menschen die Flexibilität eines Kfz, ohne ein solches zu besitzen. Die Bundesregierung hat mit dem Carsharinggesetz Regelun
gen zum Carsharing getroffen, die im Hinblick auf das stationsbasierte Carsharing an Ortsdurchfahrten und Bundesstraßen beschränkt sind.
Die vorliegende Ergänzung des Landesstraßengesetzes soll die Sondernutzung für das stationsbasierte Carsharing auch für Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straßen ermöglichen. Für uns Freie Demokraten ist dies ein äußerst wichtiger Schritt, um die Diversität des Verkehrsangebots zu steigern.
Kommunen, die nicht an Bundesstraßen liegen, erhalten durch das Gesetz erstmalig die Möglichkeit, CarsharingStationen an Straßen in ihren Gemeinden zu errichten. Carsharing ist ein wichtiger Baustein im modernen Mobilitätsmix der Zukunft. Es ergänzt die Angebote von Bus und Bahn und macht individuelle Mobilität flexibel, erschwinglich und umweltschonender. Städte erhalten somit auch die Möglichkeit, Carsharing nicht nur an Hauptstraßen, sondern auch an Gemeindestraßen und Wohngebieten zu errichten.
Die Carsharing-Stationen können also bedarfsgerecht und sinnvoll errichtet werden und unterliegen nicht mehr einem Ortszwang. Das Gesetz sieht zunächst vor, dass die Gemeinden die Flächen zur Sondernutzung selbst bestimmen. Danach muss ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren zur Bestimmung des Carsharing-Anbieters erfolgen. Bisher können Kommunen Sondernutzungserlaubnisse nur auf Antrag erteilen. Durch die Neuregelung können die Kommunen somit nun selbst aktiv werden und auf Anbieter zugehen, um eine Station in der Gemeinde zu errichten.
Das Gesetz stellt somit einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Mobilität dar und verbindet ökologisches Denken mit dem Individualverkehr.