Protocol of the Session on October 23, 2019

Unabhängig vom Vorhandensein eines Hydranten werde

das Löschwasser beispielsweise auch für Außenbereichsflächen oder für einzelne, in Brand geratene Gegenstände, zum Beispiel bei Autounfällen oder Bränden, vorgehalten. Unter diesen Umständen nur von den an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für die der Allgemeinheit zugutekommende Löschwasservorhaltung zu verlangen, sei mit dem Gebot der Abgabengleichheit nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Die bisher gängige Praxis der Kommunen sei deshalb nicht rechtskonform und müsse entsprechend geändert werden.

Nach vorliegenden Schätzungen, deren Belastung allerdings noch zu prüfen wäre, ist davon auszugehen, dass bis zu 30 % des Gebührenaufkommens der Vorhaltung von Löschwasser zuzurechnen sind. Der konkrete Anteil in einer Gemeinde hängt dabei wesentlich von der jeweiligen Topografie, von der Bebauungs- und Siedlungsdichte sowie vielen sonstigen Faktoren ab. Dies würde bedeuten, dass die Finanzierung dieser Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln des Trägers der Wasserversorgung bzw. des Brandschutzes, also den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden, und gegebenenfalls auch über die VG-Umlage oder Zweckverbandsumlage erfolgen müsste. Es braucht wohl nicht besonders betont zu werden, dass die Kommunen auch im Hinblick auf deren Haushaltslage erheblich betroffen sein würden.

Erklärtes Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es daher, die bisherige Praxis, die Löschwasserkosten über Beiträge zu erheben, rechtlich abzusichern, damit die anteiligen Aufwendungen für die Löschwasservorhaltung auch weiterhin bei den entgeltfähigen Kosten berücksichtigt und über Gebühren nach dem KAG finanziert werden können. Dazu sind einige Gesetzesänderungen erforderlich, die in diesem Artikelgesetz auch entsprechend dargelegt werden, wobei die Änderungen insbesondere das KAG, aber auch das Landeswassergesetz sowie das Brand- und Katastrophenschutzgesetz betreffen. Die Fraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben deshalb diesen gemeinsamen Gesetzentwurf vorgelegt, nicht zuletzt, um die Haushaltslage der dann betroffenen Kommunen zu stabilisieren und nicht weiter zu belasten.

Das war’s.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Schnieder.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Noss, vielen Dank für die ausführliche Darstellung. Auch wir teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken des OVG nicht, aber wir machen eine Klarstellung, indem wir den entsprechenden Gesetzentwurf heute einbringen.

Dies ist heute die erste Beratung, und ich denke, dass wir im Ausschuss noch einmal inhaltlich näher darauf einge

hen werden. Sie haben das inhaltlich schon vollkommen ausgeführt. Dafür danke ich Ihnen, und wir werden nun die Beratungen darüber verfolgen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der CDU und bei der SPD)

Für die AfD-Fraktion hat der Abgeordnete Friedmann das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der hier vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz fügt sich aus unserer Sicht nahtlos in die Reihe jener jüngsten Gesetzentwürfe ein, die öffentliche Kassen entlasten und weitere Belastungen der arbeitenden Bevölkerung durch Abgaben, Gebühren oder vorgeschriebene Maßnahmen begründen.

(Abg. Jutta Blatzheim-Roegler, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sie haben es nicht verstanden!)

(Vereinzelt Heiterkeit bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Auch in diesem Gesetzentwurf wird dabei die Verantwortung auf die Kommunen abgewälzt, die durch die neu geschaffenen Regelungen bzw. die Klarstellung alter Regelungen nun die Möglichkeit erhalten, vermeintlich rechtsicher weitere Gebühren zu erheben.

Man sollte meinen, die Bereitstellung von Löschwasser, das zum Wohl und der Sicherheit aller zur Verfügung gestellt wird, wäre auch die finanzielle Aufgabe der Allgemeinheit. Schließlich zahlt der Bürger dem Staat Steuern, damit dieser mit dem Geld unter anderem für die Sicherheit der Bürger sorgt.

In der Tat, selbst in der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich lesen – ich zitiere –: „Die Kosten für diese unabhängige Löschwasservorhaltung“ – gemeint sind von der öffentlichen Wasserversorgung unabhängige Löschwasservorhaltungen wie Löschteiche oder Tanklöschfahrzeuge – „sind deshalb von der Allgemeinheit aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen“. Mit anderen Worten, die Löschwasservorräte für Außenbereiche werden bereits vom Steuerzahler getragen.

Wir stellen nun die Frage: Wenn die Löschwasservorräte für den Außenbereich bereits vom Steuerzahler getragen werden, wieso ist es dann erforderlich, ihm für den Bereich vor seiner Haustür, also Straße und Grundstück, noch eine zusätzliche Gebühr aufzudrücken?

Die Antwort versucht die Begründung im Gesetzentwurf zu liefern, in der sich unter anderem um die Klarstellung

bemüht wird, dass es sich um eine grundstückbezogene Löschwasservorhaltung handele, die gesondert zu berechnen wäre, da sie eher dem Grundstückbesitzer als der Allgemeinheit zukäme, und dass der Nutzen für die Allgemeinheit sinngemäß ein positiver Nebeneffekt sei, der in der Kostenbelastung durch die Gebühr aber wohl kaum erheblich sei. Das riecht, ehrlich gesagt, ein wenig nach Spekulation.

Schaut man sich Wortlaut und Konstruktion des Gesetzentwurfes und seine Begründung an, kann leicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Möglichkeit, eine Gebühr für Löschwasservorhaltung bei der sogenannten abhängigen Löschwasservorhaltung einzurichten, um eine Zwangsabgabe nach dem Modell der alten GEZ-Gebühr handelt. Die Tatsache, dass irgendwo im Umkreis um das eigene Grundstück ein Löschwasseranschluss, in der Regel ein Hydrant, vorgehalten wird, rechtfertigt das Einziehen einer Zwangsabgabe für dessen Bereitstellung.

Der Unterschied ist, während der geforderte Rundfunkbeitrag dem Zahlenden das alleinige Nutzungsrecht für seinen Anschluss zugesteht, er also für seinen persönlichen Zugewinn bezahlt, profitiert von der Gebühr für die Vorhaltung des Löschwasseranschlusses vor seiner Haustür auch die Allgemeinheit. Nach einer fairen, gleichmäßigen Verteilung der Kostenlast auf die Allgemeinheit klingt dies trotz aller Bemühungen in der Begründung des Gesetzentwurfs jedenfalls nicht. Dieser Auffassung scheinen im Grunde genommen auch die rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte zu sein, die in der Regelung einen Verstoß gegen das Gebot der Abgabengleichheit im Grundgesetz sehen.

Wir hegen jedenfalls ernsthafte Zweifel, dass der hier zur Debatte stehende Gesetzentwurf, der die ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Bedenken unserer rheinlandpfälzischen Gerichte mit der Begründung beiseite wischt, man teile deren Auffassung nicht, einem Normenkontrollverfahren standhalten würde. Da wir nicht bereit sind, Gesetze mitzutragen, gegen die klare verfassungsrechtliche Bedenken bestehen können, werden wir diesen Gesetzentwurf nicht unterstützen.

Vielen Dank.

(Beifall der AfD)

Ich erteile dem Abgeordneten Weber das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Durch die heutige Neuregelung erfolgt eine Klarstellung der Gesetzeslage. Das OVG Koblenz hat im März dieses Jahres die Feststellung getroffen, dass die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren rechtswidrig ist. Die durch das vorliegende Gesetz vorgenommenen Rechtsänderungen haben zum Ziel zu verdeutlichen, dass die Wahrnehmung des örtlichen Brandschutzes nicht ohne eine entsprechende Wasservorhaltung denkbar ist.

Die Vorhaltung von Löschwasser ist vielmehr integraler Bestandteil der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung. Insoweit, so führt die Gesetzesbegründung weiter aus, stehen die beiden Aufgaben, öffentliche Wasserversorgung und Brandschutz, nicht nebeneinander, sondern der örtliche Brandschutz ist der Vorhaltung von Löschwasser grundsätzlich nachgelagert; denn die Praxis hat gezeigt, dass die Löschwasserversorgung untrennbar mit den Grundstücken der Eigentümer zusammenhängt. So kommt insbesondere in bebauten Gebieten die Löschwasservorhaltung im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung in überwiegender Weise den dortigen Grundstückseigentümern zugute.

Diese Grundstücksbezogenheit bestätigt auch der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Als anerkannter Regelsetzer ist der DVGW das Kompetenznetzwerk für alle Fragen der Wasserversorgung. Aus seinem Arbeitsblatt zum Löschwasserbedarf leiten sich unterschiedliche technische Anforderungen ab, die die Wasserversorgungsanlagen in unterschiedlichen Baugebieten regeln. Die Wasserversorgungsanlagen hängen somit von den Voraussetzungen vor Ort ab und müssen deshalb auf die jeweiligen Grundstücke abgestimmt sein.

Insofern sind die Anlagen auch aus technischer Sicht grundstücksbezogen. Die daraus entstehenden Kosten sind im Einklang mit dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten Grundsatz der Abgabengleichheit auf die jeweiligen Grundstückseigentümer umzulegen. Dem steht nicht entgegen, dass mit dem Löschwasser grundsätzlich auch grundstücksfremde Brände gelöscht werden können.

Solche Fälle verursachen zumindest keine so hohen Kosten, als dass diese für die Wasservorhaltung als erheblich anzusehen wären. Vielmehr gewährleisten wir mit der Klarstellung, dass die Löschwasserversorgung auch in Zukunft in unmittelbarer Nähe zu den Wohnhäusern und anderen bewohnten Gebäuden gewährleistet bleibt und damit Löschwasser im Fall eines Brandes sofort verfügbar ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich erteile der Abgeordneten Blatzheim-Roegler das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz soll eine Klarstellung hinsichtlich der Gesetzeslage erfolgen.

Meine Vorredner der antragstellenden Fraktionen, das sind SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, haben sich schon auf die Historie eingelassen, die zu der Ent

scheidung geführt hat, dass wir heute einen gemeinsamen Gesetzentwurf in ersten Beratung vorlegen.

Ich müsste jetzt vieles wiederholen, wenn ich die Sachzusammenhänge darstellen würde – deswegen haben wir das Gesetz ja zusammen eingebracht –; denn an den grundsätzlichen Punkten und der grundsätzlichen Haltung zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2019 unterscheidet sich nichts. Deswegen möchte ich es in der ersten Beratung kurz machen.

Der Gesetzentwurf fußt ganz erheblich auf einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bayern und kommt zu dem Fazit, dass die Löschwasservorhaltung in Wasserversorgungsanlagen überwiegend nicht der Allgemeinheit zugute kommt, sondern grundstücksbezogen ist.

Im Hinblick auf die Einlassung der AfD möchte ich sagen, wichtig ist noch, die Neuregelung im Sinne einer gesetzlichen Klarstellung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Wir freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss.

Vielen Dank.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP)

Ich erteile Staatsminister Lewentz das Wort.

Liebe Kollegin Blatzheim-Roegler, lieber Herr Noss, lieber Herr Weber und lieber Herr Schnieder, vielen Dank für die entsprechenden Ausführungen. Da Herr Noss sehr ausführlich die Begründung des OVG genannt hat, will ich darauf verzichten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Entscheidung des OVG und die darin vertretene Auffassung werfen in der Praxis – hierauf will ich mich ein gutes Stück konzentrieren – vielseitige Probleme auf. Unabhängig davon sind die regierungstragenden Fraktionen der Ansicht, dass die Auffassung des OVG nicht mit den – ich will es jetzt mit meinen Worten nennen – tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang steht.

Die problematische Auswirkung der vom OVG vertretenen Meinung möchte ich kurz einmal am Beispiel meiner Heimatverbandsgemeinde, der Verbandsgemeinde Loreley, verdeutlichen. Allein diese verfügt zum Beispiel über 22 Hochbehälter, 13 Aufbereitungsanlagen, elf Pumpwerke, zwölf Druckerhöhungs- und -minderungsanlagen, 113 km Transportleitungen und rund 8.700 Hausanschlüsse.

Im Hinblick auf die genannten Anlagen müssten die Kosten, soweit sie die Löschwasservorhaltung betreffen, herausgerechnet werden. Dies beträfe etwa die Ermittlung des anteiligen Volumens der Hochbehälter, der entsprechend erhöhten Kapazitäten der Leitungsrohre sowie der Zahl und der Leitungsleistungsfähigkeit der benötigten Hydranten. Weil die Berechnung dieser Kostenanteile in der