Protocol of the Session on June 12, 2019

Meine Damen und Herren von der CDU, in diesen elf Ländern – in manchen dieser Bundesländer ist auch die CDU an der Regierung beteiligt – werden Jugendliche ernst genommen.

Herr Brandl, Herr Baldauf, ich kann mich doch nicht hier hinstellen und sagen, man muss Jugendliche ernst nehmen, aber das, was wirklich „ernst nehmen“ bedeutet, nämlich das Wahlrecht, geben wir ihnen nicht. In der Demokratiebewegung ist schon immer klar gewesen, das wahre Recht, ernst genommen zu werden, ist das Wahlrecht.

(Glocke der Präsidentin)

Deshalb kämpfen wir da auch weiter.

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Dann haben wir diesen Tagesordnungspunkt abgeschlossen.

Ich rufe Punkt 2 der Tagesordnung auf:

Vom Landtag vorzunehmende Wahlen

a) Wahl eines stellvertretenden berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags – Drucksache 17/9277 –

Der Ältestenrat hat sich darauf verständigt, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln.

Aus der in der Ihnen vorliegenden Drucksache 17/9277 enthaltenen Vorschlagsliste ist für die am 8. September dieses Jahres beginnende Amtszeit ein stellvertretendes berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zu wählen.

Die Wahl erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Die Wahl bedarf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof einer Zweidrittelmehrheit.

Zum stellvertretenden berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird unter Buchstabe a) der Ihnen vorliegenden Drucksache die Präsidentin des Landgerichts Maria Stutz vorgeschlagen.

Ich frage: Wer stimmt der Wahl von Frau Stutz zum stellvertretenden berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu? – Danke schön. Das ist einstimmig der Fall.

Damit stelle ich fest, Frau Stutz ist einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen zum stellvertretenden berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichtshofs RheinlandPfalz gewählt worden. Ich stelle außerdem fest, dass damit das gesetzliche Quorum erreicht wurde.

Damit entfällt die Abstimmung über den in Buchstabe b) der Drucksache 17/9277 gemachten Vorschlag.

Ich rufe auf:

b) Wahl eines Mitglieds des Landesjugendhilfeausschusses Wahlvorschlag der Fraktion der AfD – Drucksache 17/9300 –

Wer diesem Wahlvorschlag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Die Gegenprobe! – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Wahlvorschlag mit den Stimmen der SPD, der CDU, der AfD und FDP gegen die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, freut es mich, dass wir bei uns im Landtag Gäste begrüßen dürfen. Das sind die Mitglieder des Personalrats der Stadt Ludwigshafen am Rhein. Seien Sie uns herzlich willkommen!

(Beifall im Hause)

An der Stelle machen wir zunächst einmal Schluss mit dem Begrüßen, weil ich die anderen nachher zum passenden Tagesordnungspunkt begrüße.

Meine sehr geehrte Damen und Herren, ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zum Erlass eines Körperschaftsstatusgesetzes sowie zur Änderung des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften, des Kirchensteuergesetzes und des Hochschulgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/8964 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – Drucksache 17/9361 –

Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von 5 Minuten vereinbart.

Ich darf Sie kurz über das bisherige Ausschussverfahren unterrichten. Die erste Plenarberatung mit Aussprache fand in der 80. Sitzung am 15. Mai dieses Jahres statt. Der Gesetzentwurf wurde an den Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss überwiesen.

Jetzt bitte ich um Wortmeldungen. – Frau Schneid, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste! Wie schon bei der ersten Beratung dargestellt, umfasst der vorliegende Gesetzentwurf

mehrere Bereiche. Zum einen die Verleihung und den Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Bislang ist die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften landesrechtlich nur für die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz festgelegt. Das vorliegende Gesetz soll für weitere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften das Prozedere festlegen.

Gemäß dieses Gesetzentwurfs müssen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch ihre Verfassung und ihre Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und rechtstreu sein. Ihre Satzung sowie Satzungsänderungen erfolgen in Amtssprache und müssen dem fachlich zuständigen Ministerium angezeigt werden.

Wir haben im Ausschuss darüber diskutiert und verschiedene Aspekte erläutert. Für uns als CDU steht fest: Eine Religionsgemeinschaft, die den Status der Körperschaftsrechts erwerben will, muss rechtstreu sein. Das heißt, sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet und die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit dem Verfassungsrecht ausüben wird.

(Beifall der CDU)

Ich ziehe das Ministerialblatt vom April 2017 heran. Insbesondere muss eine Religionsgemeinschaft, die dieses Körperschaftsrecht erwerben will, die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Handeln und Verhalten die Verfassungsprinzipien, die Grundrechte Dritte, aber auch die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Kirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Das heißt im Detail, dazu gehören die Garantie der Menschenwürde, die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie, der grundlegende Schutz des menschlichen Lebens und die körperliche Unversehrtheit, aber auch zum Beispiel das verfassungsrechtliche Verbot der Staatskirche sowie die staatskirchenrechtlichen Prinzipien von Neutralität und Parität, aber auch das Kindeswohl gemäß dem staatlichen Schutzauftrag. Viele Dinge werden damit also in Einklang gebracht.

Letztendlich bedeutet das auch, dass eine Religionsgemeinschaft, die auf die Verwirklichung einer theokratischen Herrschaftsordnung hinwirkt, nicht das Recht hat, diese Körperschaftsrechte zu empfangen.

(Beifall der CDU)

Das ist Basis und Grundlage zur Verleihung der Körperschaftsrechte, und das ist für uns als CDU ganz wichtig.

In diesem Gesetz wird auch der Verlust bzw. der Entzug dieser Körperschaftsrechte geregelt. Wir haben alle mitbekommen, dass interne Veränderungen und Anpassungen bei Religionsgemeinschaften in den vergangenen Jahren deutlich sichtbar waren. Insofern ist es in der Tat wichtig, den Entzug rechtlich festzuzurren. Das ist der richtige Weg.

Zusammenfassend ist es wirklich notwendig, ein konkretes Landesgesetz zu schaffen, das den Umgang und das Miteinander regelt, für alle Parteien Rechtssicherheit schafft,

aber zugleich dem Land Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht diesem Anliegen und dem im März 2017 länderübergreifend gefassten Beschluss zu einem Leitfaden, in dem die rechtlichen Grundlagen zu Anerkennungsverfahren in ganz Deutschland festgelegt wurden. Diese werden damit tatsächlich umgesetzt.

Der Gesetzentwurf umfasst noch drei andere Bereiche. Zum einen die Änderung des Landesgesetzes bei Kirchenaustritten: Rheinland-pfälzische Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und aus der Kirche austreten wollen, müssen in Zukunft nicht mehr persönlich erscheinen, sondern können gegenüber der Verwaltung der Städte und Kreise, in denen sie früher gewohnt haben, ihren Austritt erklären. Auf eine Zuweisung der Zuständigkeit an die Standesämter wird verzichtet. Ich glaube, das ist eine sinnvolle Erleichterung und Vereinfachung sowohl für die betroffenen Menschen als auch für die Behörden.

Das Zweite ist die Änderung des Kirchensteuergesetzes. Bei der Erhebung der Kirchensteuer soll die Anwendung von Verspätungszuschlägen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Es ist die Intention des Gesetzgebers, an dieser Stelle keine Sanktionen durchzusetzen.

Zum Dritten liegt eine kleine Änderung des Hochschulgesetzes vor. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 ist eine Befristung der Tätigkeit als Kanzlerin oder Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Lebenszeitprinzip im Beamtengesetz nicht vereinbar. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und letztendlich zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe wird das angepasst und verändert, damit es jetzt möglich ist.

Diese vorgesehenen Änderungen sind durchaus sinnvoll. Bezüglich der Verleihung und dem Entzug der Körperschaftsrechte habe ich noch einmal auf die verbindlichen Prämissen hingewiesen. Die sind uns als CDU-Fraktion wichtig. Mit dieser Vorgabe können wir dem Gesetzentwurf zustimmen.

Danke schön.

(Beifall der CDU und des Abg. Andreas Hartenfels, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die SPD-Fraktion spricht die Abgeordnete KazunguHaß.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen diesen Gesetzentwurf heute zum zweiten Mal aus. Das zeigt, wie grundsätzlich eine Entscheidung ist und dass sie in Zukunft tragen wird.

Was der Körperschaftsstatus anzeigt, ist vor allem das Verhältnis des Staats zu der jeweiligen Gemeinschaft, die