Ich danke Herrn Abgeordneten Schnieder für die Berichterstattung. Im Ältestenrat ist für diesen Tagesordnungspunkt eine Grundredezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart worden. Ich bitte um Wortmeldungen. – Ich erteile Herrn Abgeordneten Henter das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn es um Organisationsänderungen im Allgemeinen oder Organisationsänderungen bei den Gerichten geht, ist normalerweise besondere Sorgfalt geboten, und man weiß normalerweise auch erst im Nachhinein, ob das sinnvoll war oder nicht.
Im vorliegenden Fall soll aus organisatorischen Gründen die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem Landesgesetz über die Höfeordnung landesweit dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugewiesen werden. Hier sind insbesondere Effizienzgründe maßgeblich. Man sagt, die geringe Anzahl an Verfahren erfordere eine Konzentration, weshalb das Sachwissen bei einem Gericht konzentriert werden könne.
Daneben soll die Möglichkeit eröffnet werden, in Erbscheinverfahren zur Verfahrensvereinfachung von der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter abzusehen. In der Begründung ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Anzahl der Verfahren – ich glaube, in den vergangenen Jahren waren es zwei pro Jahr – nicht sehr hoch ist. Es macht Sinn, das bei einem Gericht zu konzentrieren. Wir werden dieser Sache zustimmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Henter, bei dieser Frage sind wir uns einig. Wir werden dem Gesetz ebenfalls zustimmen. Es macht einfach Sinn, die Zuständigkeit für die Beschwerdeverfahren zur Höfeordnung auf das Pfälzische Oberlandesgericht zu konzentrieren, zumal das Gericht bereits die zentrale Beschwerdeinstanz bei Landwirtschaftssachen ist.
Es waren nur noch wenige Verfahren zur Höfeordnung, die beim Oberlandesgericht Koblenz aus diesem Rechtskreis heraus verblieben sind. Insoweit wird die Zuständigkeit für die komplette Rechtsmaterie nun vereinheitlicht.
Durch die Bündelung von Spezialwissen können die Verfahren noch effektiver bearbeitet werden. Beide Präsidenten – das ist wichtig hinzuzufügen – der Gerichte haben der Übertragung zugestimmt. In Anbetracht von ein bis zwei Verfahren im Jahr sind die Auswirkungen sicherlich sehr begrenzt.
Wir stimmen ebenfalls der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung durch den Einsatz von Einzelrichtern bei Erbscheinverfahren zu. Es geht hier um reine Rechtsfragen, die nicht zwingend der beruflichen Fachkunde von Laienrichterinnen und Laienrichtern bedürfen.
Die Anpassung kostenrechtlicher Vorschriften an das Gerichts- und Notarkostengesetz ist geltendes Recht und insoweit nur eine redaktionelle Änderung. Soweit Ermessen besteht, wurde dieses zugunsten der Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler ausgeübt.
Auch in der Zukunft werden wir uns immer wieder die Frage stellen müssen, wo wir durch Konzentration, durch Bünde
lung eine effektive Justiz gewährleisten können. Das gilt natürlich unter der Wahrung einer bürgernahen Justiz. Wir müssen das Schritt für Schritt und mit Augenmaß tun. So machen wir das in Rheinland-Pfalz. Im vorliegenden Fall ist das genauso.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Sippel. Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Lohr von der Fraktion der AfD.
Herr Präsident, verehrte Kollegen! Die Vorteile haben Herr Kollege Sippel und Herr Kollege Henter schon erläutert. Ich möchte das nur noch kurz seitens der AfD-Fraktion aufrollen.
Natürlich sind die erwarteten Mehreinnahmen für die klammen Kassen des Landes Rheinland-Pfalz ein positiver Aspekt. Auch die Bündelung des Fachwissens beim OLG in Zweibrücken ist ein guter Aspekt. Dadurch entsteht auf der einen Seite natürlich Kontinuität, und dadurch wird auf der anderen Seite auch Rechtssicherheit gewährleistet.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch die FDP-Fraktion begrüßt das Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetz, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften.
Von den Vorrednern wurden die Vorteile schon sehr gut beschrieben. Es sind im Schnitt zwei Fälle im Jahr. Daher sehen wir die Bündelung am Gericht in Zweibrücken sehr positiv. Das wird dafür sorgen, dass das Know-how vorhanden ist und die Erledigung in gewohnter Qualität und Routine in Zweibrücken vonstatten geht.
Vielen Dank. Nächste Rednerin ist Frau Kollegin Schellhammer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf. Wir begrüßen, dass dem Oberlandesgericht Zweibrücken die landesweite Zuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Höfeordnung übertragen werden soll.
Bereits jetzt ist das Oberlandesgericht Zweibrücken für Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig. Die jetzt vorgesehene Bündelung der Beschwerdezuständigkeit schafft eine Vereinheitlichung der Kompetenzen.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Vor vielen, vielen Jahren gab es in Rheinland-Pfalz deutlich mehr Verfahren aus dem Bereich der Landwirtschaft. Das ist heute nicht mehr der Fall. Das ist schon dargestellt worden.
Ursprünglich war es so, dass Verfahren in Landwirtschaftssachen im Beschwerdeverfahren dem OLG Zweibrücken und Verfahren nach der Höfeordnung dem OLG Koblenz zugewiesen worden sind.
Angesichts der geringen Fallzahlen macht dies keinen Sinn mehr, weshalb wir als Landesregierung von der bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen und mit dem vorgeschlagenen Gesetz die Zuständigkeit allein dem OLG Zweibrücken in diesen Verfahren nach der Höfeordnung zuweisen.
Wir greifen auch eine Möglichkeit des Bundesgesetzgebers auf, in Erbscheinverfahren in Landwirtschaftssachen ohne ehrenamtliche Richter seitens des Gerichts tätig werden zu können. Ich betone, das machen wir nicht – Herr Kollege Billen –, weil wir ein Misstrauen gegen die Landwirtschaft hätten. Aber wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass ein Erbschein fehlerhaft ist, ist es im Interesse der Landwirtschaft, ihn möglichst schnell wieder einzuziehen, damit der böse Rechtsschein nicht mehr in der Welt ist. Das ist eben etwas, was wir dann deutlich schneller machen können, wenn wir nicht noch die ehrenamtlichen Richter auf postalischem Weg hinzuziehen müssen. Insofern machen wir von dieser Regelung des Bundesgesetzgebers auch in diesem Sinne Gebrauch.
Der Rest sind Änderungen und Anpassungen an die jetzt auf Bundesebene geltende Gerichts- und Notarkostengesetzgebung. Früher hieß das Kostenordnung. Das müssen wir im Landesrecht entsprechend anpassen.
Wir kommen damit zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf – Drucksache 17/2048 –. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Vielen Dank. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Landesgesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/2159 – Erste Beratung
Gemäß Absprache im Ältestenrat soll die Behandlung ohne Aussprache erfolgen. Ich sehe keinen Widerspruch im Saal.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf – federführend – an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Sind Sie damit einverstanden? – Das ist der Fall. Damit ist das so geschehen.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/2160 –