Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/24. Inhalt ist, dass die Gesundheitsanbieter und die Patienten Partner sind und quasi auf Augenhöhe arbeiten. Die Zeiten, in denen Ärzte Halbgötter in Weiß waren, sind Gott sei Dank vorbei.
Das Gesetz umfasst nur sechs Paragrafen. Es ist überschaubar und einfach zu lesen. Man kann einfach sagen, hier wird Landesrecht so geformt, wie das EURecht das will.
Das ist zum einen die Erleichterung des Zugangs von Patienten zu einer sicheren und auch zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung in Rheinland-Pfalz. Das kann nicht nur für Grenzüberschreitungen gelten, sondern das muss im Bundesland selbst genauso im Westerwald wie in der Region Trier/Luxemburg gelten.
Es gibt drei Ausnahmen, die ich noch erwähnen will. Es macht sicher Sinn, diese Dinge auszunehmen. Das sind die Langzeitpflege, öffentliche Impfprogramme und auch all das, was mit der Zuteilung und dem Zugang zu Organen im Rahmen der Organtransplantation zusammenhängt.
Zwei Punkte sind eigentlich wichtig. Das ist einmal § 3. Da geht es um die Informationspflicht, nämlich dass Informationen bereitgestellt werden. Was heißt das konkret? – Das heißt, man kann das im Internet anbieten, die Patienten informieren. Alternativ besteht auch die Möglichkeit für die Gesundheitsanbieter, die das nicht möchten, auf Anforderung – so wird es beschrieben – an potenzielle Patienten ein schriftliches Informationsblatt zu verschicken.
In § 4 geht es um die Absicherung von Schadensersatzansprüchen, sprich die Haftpflichtversicherung. Ich möchte einen Punkt erwähnen, der mir wichtig ist. Es geht um den Patientenschutz gerade bei Regress.
Frau Bätzing-Lichtenthäler hat eben auf das Heilberufsgesetz verwiesen, in dem die Kammern genannt werden. Mir ist in § 4 die Höhe der Haftpflichtversicherungssummen noch ein klein wenig zu unkonkret. Es kommen abhängig vom Beruf teilweise ganz unterschiedliche Zahlen zustande. Mir ist das Thema sehr wichtig. In § 2 werden sehr viele Berufsgruppen aufgezählt, die davon betroffen sind. Die Formulierung in § 4, dass die Versicherung nach Art und Umfang im Risiko angemessen sein muss, ist mir noch etwas zu weich.
Was ist nach Art und Umfang angemessen? Ich bitte darum, im Ausschuss darüber zu diskutieren, ob man
gegebenenfalls § 4 mit einem Hinweis auf das Heilberufsgesetz konkretisiert und bei den Berufsgruppen, bei denen es noch keine Kammer gibt, einen Verweis auf entsprechende Berufsverbände macht. Diese existieren nämlich bei allen Berufsgruppen.
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Gesundheitsversorgung in der EU wird schon lange in Anspruch genommen. Das, was wir heute durch die Landesregierung gesetzlich einbringen, dient der rechtlichen Regelung. In dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Erleichterung des Zugangs von Patientinnen und Patienten zu einer sicheren und vor allen Dingen hochwertigen Gesundheitsversorgung von Rheinland-Pfalz über Deutschland in die EU hinein.
Die von der EU geänderte Vorgabe von 2011 soll nun in nationales Recht übertragen werden. Deswegen findet heute die erste Lesung statt. Worum geht es? Das ist schon deutlich gemacht worden. Ich stelle schon jetzt dankenswerterweise einen Konsens in der ersten Diskussion fest. Ziel ist für uns alle eine sichere grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der EU. Dabei möchten wir gleichzeitig die Patientenrechte gestärkt sehen.
Das Gesetz sieht vor, dass sich alle Versicherten innerhalb der Europäischen Union auch in einem anderen Mitgliedstaat behandeln lassen können und ihre Behandlungskosten wie in ihrem Herkunftsland erstattet bekommen. Alle Versicherten werden zukünftig darüber informiert – das ist § 3; Herr Dr. Enders hat auf die Informationspflicht hingewiesen –, ob, wie und wo sie mit dieser Qualität Behandlungen vornehmen lassen können.
Der Entwurf ist ein Schritt in die rechtliche Sicherung der längst geschehenen Internationalisierung des Gesundheitswesens. Im EU-Ausland ausgestellte Rezepte sollen mit dieser Novelle leichter anerkannt werden. Wichtig sind für uns die Bestimmungen hinsichtlich der Preisinformation, des Rechts der Kopien der Krankengeschichte – diese sind das Eigentum; man muss sie immer mit sich nehmen können; es muss selbstverständlich sein, dass man diese Unterlagen für die weitere Behandlung hat – und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu haben.
In dem Heilberufsgesetz, dem sogenannten HeilBG, das demnächst verabschiedet werden soll – wir werden es im Landtag in zweiter und dritter Lesung beraten –,
erfolgt eine Konkretisierung der Informationspflichten und, wo erforderlich, die Einführung der verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung. Damit korrespondiert das Heilberufsgesetz, das derzeit nach fast 30 Jahren novelliert wird, mit der Einbringung des Patientenmobilitätsgesetzes. Viele Länder sind mit der Umsetzung des Patientenmobilitätsgesetzes vor uns gewesen. Bei uns korrespondiert es mit dem HeilBG. Damit geht in RheinlandPfalz Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Ich finde, das passt sehr gut zusammen.
Noch eine Anmerkung. Ich schließe mich Herrn Dr. Enders an. Ausdrücklich vom Gesetz ausgenommen sind bei der Haftpflichtversicherung Beschäftigte im Gesundheitswesen, wie zum Beispiel die Krankenschwestern und die Altenpfleger. Das Gesetz dient nicht zum Zweck der Organtransplantation – diese ist ausdrücklich ausgenommen – sowie von Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege. Das ist ganz wichtig. Ich nenne die Impfprogramme. Herr Dr. Enders, Sie haben selbstverständlich recht.
Meine Damen und Herren, wir haben in diesem Jahr besonders im Zusammenhang mit dem Berufsfeld der Hebammen über die Herausforderungen bei den steigenden Haftpflichtprämien diskutiert. Diese Problematik betrifft noch weitere Berufe im Gesundheitswesen. Neben den uns am Herzen liegenden oft zitierten Hebammen sind auch die Berufsfelder der Ärzte, der Kinder- und Gesundheitskrankenpfleger, der Zahnärzte, der Apotheker usw. betroffen. Im Sinne der Patientensicherheit muss die zwingende Vorgabe einer Haftpflichtversicherung klar sein (§ 4 – Absicherung von Schadener- satzansprüchen). Wir sehen gute Regelungen auf uns zukommen, die dann auch getragen werden.
Meine Damen und Herren, das Landesgesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der Gesundheitsversorgung hat ausdrücklich zum Ziel, die Patientinnen und Patienten zu stärken, sie über ihre Rechte zu informieren und ihnen den Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung zu erleichtern. Dies ist eng mit der Rechtssicherheit verbunden, die letztendlich allen behandelnden Berufsgruppen zugutekommt. Ich freue mich auf die Beratung im Ausschuss.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtern die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in der Europäischen Union. Insofern ist es eine schöne und gute Tat
Das ist die erste Beratung. Einige Inhalte dieses Gesetzentwurfs wurden von mir genannt. Deswegen möchte ich auf ein paar andere Aspekte dieses Gesetzentwurfs kurz eingehen und auch die Notwendigkeiten erwähnen.
Die Mobilität hat in den europäischen Ländern, aber auch in der ganzen Welt in den letzten Jahren zugenommen. Insofern ist es verständlich, dass im Bedarfsfall auch medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Es ist ganz wichtig, dass die Menschen wissen, dass alle Datenschutzaspekte, aber auch Rechtsaspekte für die Patientinnen und Patienten gewährleistet sind, wenn sie im Falle eines Falles in einem anderen Land in die Situation kommen, medizinisch behandelt werden zu müssen. Insofern ist es ein guter und großer Fortschritt für die Menschen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Viele ältere Menschen reisen heute in die benachbarten Länder und sind mobiler als ihre Vorgängergenerationen. Krankheiten im Urlaub oder bei längeren Auslandsaufenthalten müssen zeitnah behandelt werden können. Genauso garantieren wir das den Urlaubern aus den europäischen Ländern in Deutschland und in RheinlandPfalz. Diese Maßnahmen sind eine qualitative Gesundheitsversorgung im Hinblick auf die Patientensicherheit und die Rechtslage. Das ist ein ganz wichtiger Punkt.
Die Regelungen haben auch Auswirkungen auf die Träger von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken bezüglich der vorgeschriebenen Absicherungen von Schadensersatzansprüchen. Dies führt zwar einerseits zu Kosten, vermindert aber andererseits die Haftungsrisiken.
Aus unserer Sicht ist besonders wichtig, dass die Informationen barrierefrei erteilt werden. Gerade das Thema Barrierefreiheit ist im Bereich der Gesundheitsversorgung im Zuge des demografischen Wandels ein ganz zentrales und wichtiges Thema, bei dem es noch viel Handlungsbedarf gibt. Auch die Gewährleistung des Datenschutzes im Rahmen der Bereitstellung und Erteilung von Informationen durch den Datenschutzbeauftragten ist ein positiver Aspekt dieser Bestimmungen.
Das Gesetz ist heute in der ersten Lesung, und es besteht unsererseits noch Beratungsbedarf, gerade was die Informationspflichten angehen.
Zu dem Tagesordnungspunkt gibt es einen Überweisungsvorschlag, und zwar an den Sozialpolitischen Ausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss.
Vielen Dank. – Herr Präsident, liebe Kollegen und Kolleginnen! Schwerpunkt des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist die Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro. Dazu kommt noch eine Folgeanpassung, nämlich die prozentuale Verteilung der Beitragsmittel auf die Rundfunkanstalten neu festzulegen. Es wird auch einer Empfehlung der KEF gefolgt, die Finanzausgleichsmasse zugunsten des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremens zu erhöhen. Das alles ist in diesem Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten.
Erstmals in der Geschichte soll der Rundfunkbeitrag in Deutschland abgesenkt werden. Das ist das Ergebnis einer erfolgreichen Reform zur Rundfunkfinanzierung. Auch die Verfassungsgerichtsentscheidungen in Rheinland-Pfalz und Bayern haben inzwischen bestätigt, dass dieser Beitrag verfassungsgemäß ist.
Zum Dritten will ich noch sagen: Seit dem Jahr 2009 gingen die Gesamterträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stetig zurück. Es war ein großes Anliegen, mit dem neuen Rundfunkbeitrag genau diese Entwicklung zu stoppen. Man kann jetzt an den Ergebnissen sehen, dass das auch gelungen ist.
Insgesamt werden durch die Beitragssenkung von 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich für knapp zwei Jahre in der noch laufenden Beitragsperiode rund 400 Millionen Euro an die Beitragszahler und -zahlerinnen zurückgegeben. Es verbleiben Mehrerträge in Höhe von 840 Millionen Euro. Diese Rücklage ist ganz bewusst erhalten geblieben. Wir haben als Ministerpräsidenten nicht ganz so stark abgesenkt, wie uns die KEF vorgeschlagen hat, mit der Begründung, dass wir erstens den Rundfunkbeitrag weit über 2016 hinaus stabil halten wollen. Zweitens ist die Reaktion vieler Bürgerinnen und Bürger auf den neuen Rundfunkbeitrag so gewesen, dass sie das Thema „Werbung“ sehr stark angesprochen haben, sodass jetzt auch die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen gern einen Spielraum hätten, dieses Thema „Werbung“ noch einmal zu beleuchten.
Die KEF hatte dazu auch einen Sonderbericht gemacht. Die Spielräume bleiben begrenzt, auch wenn wir uns in dem Bereich gern bewegen wollen. Zu den ersten Schätzungen in diesem Sonderbericht nenne ich ein Beispiel: Eine Fernsehwerbungsreduzierung von 20 auf zehn Minuten würde rund 700 Millionen Euro kosten. Das bedeutete 43 Eurocent Rundfunkbeitrag. Eine Reduzierung im Hörfunk auf 60 Minuten würde zusätzlich rund 400 Millionen Euro kosten, also 23 Eurocent.