Protocol of the Session on July 3, 2013

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Grundlage für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus ist bislang ein Bundesgesetz. Mit diesem Gesetzentwurf nutzt die rheinland-pfälzische Landesregierung eine neue Kompetenz, die uns die Föderalismuskommission eingeräumt hat. Es ist auf jeden Fall zu begrüßen, dass wir diese Kompetenz nutzen; denn die

Stärke des Föderalismus ist es gerade, auf regionale Besonderheiten angemessen und wirtschaftlich zu reagieren. Das wollen Sie machen, aber das haben auch schon andere Länder so gemacht. Wir müssen zum Beispiel nur über den Rhein nach Hessen schauen.

Mit dem vorliegenden Gesetz werden keine grundsätzlich neuen Rechtsverhältnisse geschaffen. Gleichwohl gibt es – das ist eben schon angesprochen worden – einige Akzente, die durch das Gesetz neu gesetzt werden. So gilt es, den demografischen Wandel in Rheinland-Pfalz zum Beispiel durch die Förderung von sozialen Quartiersstrukturen abzufedern und zu gestalten.

Es gibt aber auch Punkte, hinter die ich ein Fragezeichen setze. Das ist beispielsweise die Art der Einkommensermittlung für die gegebenenfalls zu fördernden Haushalte, die geändert worden ist. Während das Bundesgesetz detailliert beschreibt, welche Beträge nach geltendem Einkommensteuerrecht vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind, um förderberechtigt zu sein, hebt das Landesgesetz auf das Wohngeldgesetz bei der Einkommensermittlung ab. Die Ausschussberatungen werden zeigen müssen, ob und inwiefern dadurch der Kreis der zu Fördernden eingeschränkt wird.

Insofern gibt es zweifellos ein Regelungsbedürfnis. Das vorliegende Gesetz ist ein möglicher Lösungsvorschlag. In der Gesetzesbegründung steht, dass es keine Alternativen gibt. Wir müssen einmal abwarten, wie die Ausschussberatungen ablaufen. Selten ist ein Gesetz aus dem Ausschuss so herausgekommen, wie es hereingekommen ist.

Zu Kosten, Buchstabe B im Gesetzentwurf, schreibt die Landesregierung auch: Keine. – Dazu möchte ich einen kleinen Schlenker machen; denn das mit den Kosten haben andere Länder anders gemacht. Herr Kühl hat dargestellt, was an Mitteln in die Hand genommen werden soll. Dennoch ist es richtig, dass im Gesetzentwurf zu den Kosten „Keine“ steht, weil nämlich keine zusätzlichen Mittel in die Hand genommen werden.

Ich habe eben den Blick nach Hessen gewendet. Deshalb greife ich das Beispiel Hessen auf. Hessen hat im Zusammenhang mit der Novelle des sozialen Wohnraumförderungsgesetzes echtes Geld in die Hand genommen. Dort geht es um 150 Millionen Euro zusätzliche Landesmittel. Es geht nicht darum, mit einem solchen Gesetz eventuell Kredite in einer ähnlichen Höhe zu generieren, sondern es geht darum, dass zu dem, was sowieso schon die ganze Zeit gemacht wurde, Hessen 150 Millionen Euro zusätzlich in die Hand nimmt. Das erfolgt mit einer entsprechenden Komplementärfinanzierung des Bundes. Das sind weitere 150 Millionen Euro.

(Vizepräsident Schnabel übernimmt den Vorsitz)

Damit kommt Hessen natürlich auch auf neue Zahlen. Dort wird auch aufgezählt, was man machen kann. Da kann man dann nicht nur 2.000 Wohnungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus fördern, sondern da geht es plötzlich um 6.000 Familien, die in den Genuss einer neuen Förderung kommen. Es geht um die zusätzliche Schaffung von 1.000 neuen und um die Sanierung von

2.000 Sozialwohnungen sowie um das Wohneigentum für 1.000 Familien. Darüber hinaus geht es um zusätzlichen Wohnraum für 2.000 Studenten.

Wir müssen das aber nicht weiter vertiefen. Hessen steht einfach besser da. Das ist eben der kleine Unterschied zu einem Land, das beim Länderfinanzausgleich ein chronisches Nehmerland ist. Das ist der kleine Unterschied zwischen Rheinland-Pfalz auf der einen Seite und einem Geberland wie Hessen auf der anderen Seite, die ihren Haushalt einfach besser im Griff haben.

(Vereinzelt Heiterkeit bei SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir brauchen mehr und billigere Wohnungen in den Ballungsräumen. Wir müssen den Leerstand in den Dörfern bekämpfen. Darüber werden wir morgen – Herr Kollege Ramsauer hat das bereits angesprochen – im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse diskutieren. Ich freue mich einstweilen auf die Ausschussberatungen zum vorliegenden Wohnraumförderungsgesetz.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Herrn Kollegen Steinbach erteile ich für eine Kurzintervention das Wort. Bitte, Herr Kollege Steinbach.

Herr Kollege Schreiner, Sie haben ausgeführt, die Haushaltssituation des Landes Hessen sei besser als die Haushaltssituation des Landes Rheinland-Pfalz. Ist Ihnen der Höhe nach das strukturelle Defizit des Landes Hessen bekannt? Wenn ja, dann geben Sie es bitte bekannt.

Das Wort hat Herr Kollege Schreiner zur Erwiderung.

Mir ist das strukturelle Defizit des Landes Hessen bekannt. Mir ist die Einwohnerzahl des Landes Hessen bekannt. Mir ist die Unternehmensstruktur des Landes Hessen bekannt. Das Gleiche gilt auch für RheinlandPfalz. Ich stelle fest, dass von den Ländern, die in den Länderfinanzausgleich einzahlen – Hessen ist ein solches Land –, wir als Land Rheinland-Pfalz von deren Solidarität seit Jahrzehnten profitieren.

Ich meine, es wäre schon angebracht, dass ein Land, das sich immer auf die Solidarität der meist CDUgeführten Partner im Konzert der Länder verlassen konnte, nicht immer mit dem Finger auf andere Länder zeigen sollte, sondern zum einen ein bisschen dafür dankbar sein sollte, dass diese Solidarität gegeben ist.

Zum anderen würde ich dann, wenn ich einen Wunsch äußern dürfte, bitten, dass sich die regierungstragenden Fraktionen und die Landesregierung in diesem Land endlich echte Mühe geben, von einem Nehmerland im Länderfinanzausgleich zu einem Geberland zu werden.

Ich habe das Vertrauen in die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, dass sie dann, wenn wir die richtigen Rahmenbedingungen setzen, in die Hände spucken werden und dieses Land eigene Spielräume für die soziale Wohnungsbauförderung erwirtschaften kann.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Das Wort hat Herr Kollege Hartenfels von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Vielen Dank. Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Gerade in Ballungsräumen wird es für Menschen mit niedrigen Einkommen immer schwieriger, einen angemessenen Wohnraum zu bekommen. Wenn man hinsichtlich des bundesweiten sozialen Wohnungsbaus einmal einen Blick in die Statistik riskiert, dann muss man feststellen, dass vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2010 der Bestand an Sozialwohnungen dramatisch abgenommen hat. In Zahlen sind das 800.000 Wohnungen. Das ist ein Drittel des Gesamtbestandes. Das muss die politisch Handelnden auf den Plan rufen.

Die Hintergründe des Rückgangs sind auch bekannt. Insbesondere die Kommunen haben vor dem Hintergrund ihrer klammen Haushalte sehr viel von ihren Wohnungsbaugesellschaften auf dem privaten Markt „verscherbelt“ oder ihr Tafelsilber ein Stück weit verkauft. Die Stadt Dresden zum Beispiel hat ihren kompletten Wohnungsbestand auf den Markt gegeben.

An diesen Situationen merkt man, wie wichtig es ist, dass wir wachsam sind und insbesondere die öffentliche Hand versucht, in diesem Bereich ein Stück weit gegenzusteuern, und zwar auch vor dem Hintergrund – das möchte ich in Erinnerung rufen –, dass es ein wichtiges Menschenrecht ist, angemessenen Wohnraum zu haben. Darum müssen wir als politisch Handelnde darauf achten, dass dieses Menschenrecht Berücksichtigung findet.

Neben der bundesweiten Statistik ist es wichtig, bei der Wohnraumförderung die regionalen Besonderheiten genau unter die Lupe zu nehmen. Für Rheinland-Pfalz bedeutet das, dass wir im ländlichen Raum in etwa über 90.000 Leerstände zu beklagen haben. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist, dass wir in unseren Oberzentren, also speziell im Mainzer und Trierer Raum, bis zum Jahr 2030 noch leichte Zuwächse haben, und zwar etwa 2 % bis 4 %. Insofern ist es von Bedeutung, dass wir uns in diesen Bereichen genauer die Wohnungssituation

anschauen, weil wir dort noch einen Wohnungsdruck haben.

Wenn man sich das Wohnraumversorgungskonzept der Stadt Mainz anschaut und in die Zielbeschreibung hineingeht, sieht man, dass die Probleme genau beschrieben werden. Zum einen wird eingefordert, dass man für die niedrigen Einkommen Wohnraum schaffen und gute Bestandssanierungen auf den Weg bringen muss, man aber auch junge Familien und insbesondere die ältere Generation, die Seniorinnen und Senioren, im Blick haben muss.

Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, dass zwar der Wohnungsdruck bis zum Jahr 2030 zunehmen wird, aber auch damit zu rechnen ist, dass er dann nachlässt und insbesondere qualitativ gute Wohnungen nachgefragt werden. Das bedeutet – das sieht man an den Forderungen dieses Konzepts für Mainz –, dass wir in der Sanierung und im Neubau sehr viel Wert auf einen hohen Qualitätsstandard legen und uns auf die Zukunft dieser Gesellschaft vorbereiten müssen. Das heißt, es geht um Barrierefreiheit, qualitativ hochwertigen Wohnraum und Energieeffizienz. Es geht natürlich auch um ein gutes Wohnklima und eine gute Baubiologie. Insofern müssen die Kriterien, die wir in der Wohnraumförderung anlegen, auch Berücksichtigung finden.

Vor dem Hintergrund lohnt es sich, einen Blick in § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes zu werfen, in dem die Ziele beschrieben sind. Die Ziele sind sehr nachhaltig angelegt. Darin wird für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und ein ressourcenschonendes Bauen plädiert. Es wird für den Einsatz von ökologischen Baustoffen plädiert. Auch das energieeffiziente Bauen ist wichtig. Das ist vor dem Hintergrund des Klimawandels ein sehr wichtiger Aspekt. Darin wird auch immer wieder die Anpassung an den demografischen Wandel aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund brauchen wir barrierefreie oder barrierearme Wohnungen und Wohnformen für das altersgerechte Wohnen.

Insofern bin ich frohen Mutes, dass wir angesichts dieses Zielkataloges das nachhaltige Bauen im Alltagshandeln nicht aus dem Blick verlieren. Meine Fraktion begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf. Wir gehen mit Freude in die Beratungen.

Vielen Dank.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keine Bedenken.

Wir kommen nun zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Landesgesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/2470 – Erste Beratung

Gemäß Absprache im Ältestenrat soll dieser Punkt ohne Aussprache behandelt werden. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung an den Wirtschaftsausschuss – federführend – und den Rechtsausschuss zu überweisen. – Der Vorschlag ist einstimmig angenommen.

Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:

…tes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2506 – Erste Beratung

Das Wort hat Herr Kollege Hüttner von der SPDFraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei der Erarbeitung des aktuell gültigen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes hat damals der Gutachter, Herr Professor Dr. Kugelmann, von einem umfangreichen, präzisen und sehr detaillierten Gesetz gesprochen. Diese Einschätzung ist von vielen Gutachtern geteilt worden.

Die Zeit ist nicht stehen geblieben. In der Zwischenzeit sind einige Anpassungen und somit ein Änderungsbedarf notwendig. Ein Änderungsbedürfnis ist das Thema „Internet“. Das Internet ist kein Neuland, sondern vor allen Dingen ein globaler Marktplatz. Das Internet ermöglicht die Erreichbarkeit von Kunden und gewährleistet Transparenz. Außerdem fällt es leicht, eine Ware anbieten und damit möglicherweise auch einen besseren Preis erzielen zu können. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sieht im Augenblick aber keine Möglichkeit einer Verwertung im Internet vor. Deswegen ist eine solche Regelung festgehalten.

Ein zweiter Punkt ist der Bereich des Digitalfunks. Dieser ist in Rheinland-Pfalz nahezu fertiggestellt. Es ist wichtig, dass wir eine autorisierte Stelle benennen. Hierbei ist grundsätzlich an die Zentralstelle für Polizeitechnik (ZPT) gedacht. Dieser Bedarf der ausdrücklichen Formulierung ist ebenfalls vorgesehen.

Es gibt einen dritten Punkt, der sich mit den Kosten einer Freiheitsentziehung beschäftigt. Eine Verweisung auf die Kostenerhebung ist im Augenblick nicht möglich, weil aufgrund der Veränderung einer Rechtssystematik die Grundlage entfallen ist. Dementsprechend ist in § 15 Abs. 2 POG eine Ergänzung notwendig, die eine ausdrückliche Überweisung auf die Kostenerhebung darstellt.

Viertens werden in § 29 POG zwei Absätze getauscht. Damit schaffen wir eine größere Rechtssicherheit. Nach dem derzeitigen Absatz 7 ist geregelt, dass bei dem Einsatz von verdeckten Ermittlern unter erleichterten Bedingungen zum Schutz der dort befindlichen Beamtinnen und Beamten verdeckte Maßnahmen stattfinden können. In Absatz 6 ist allerdings geregelt, welches

Gericht die richterliche Anordnung trifft. Dadurch ergibt sich eine Rechtsunsicherheit, weil der Richtervorbehalt in Absatz 6 geregelt ist. Deshalb tauschen wir die beiden Paragraphen. Damit ist klar, dass das OVG das zuständige Gericht ist, was in der Systematik konsequent und passend ist.

Es gibt einen weiteren Punkt, bei dem in der Praxis ein gewisses Unverständnis entstanden ist, nämlich dergestalt, dass die Ingewahrsamnahme nach § 15 Abs. 1 keiner richterlichen Entscheidung bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die Person bereits bei der Einholung der richterlichen Entscheidung entlassen worden ist, das heißt, dass sie am Morgen danach nicht mehr im polizeilichen Gewahrsam ist.

In vielen Fällen ist es allerdings notwendig, dass zum Schutz der Person selbst oder auch zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit eine einfache körperliche Untersuchung durchgeführt werden muss, die eine ärztliche Inaugenscheinnahme darstellt. Diese bedarf aber derzeit der richterlichen Bestätigung. Das stellt insgesamt einen Widerspruch in sich dar. Das heißt, die Person wird in der augenblicklichen Situation in Gewahrsam genommen und durch den Arzt untersucht. Während die Ingewahrsamnahme am nächsten Morgen nicht mehr bestätigt werden muss, da die Person bereits entlassen ist, muss die einfache körperliche Untersuchung durch den Arzt noch vom Richter bestätigt werden. Hier ist ebenfalls eine Anpassung gegeben.