Protocol of the Session on November 11, 2015

Leider wird das bestehende breite Krebsfrüherkennungsangebot in Deutschland von den Bürgerinnen und Bürgern nur unzureichend wahrgenommen. Durch das Gesetz sollen daher die Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote nachhaltig verbessert werden.

Das neue Krebsregister wird deshalb künftig flächendeckend ambulante und stationäre Patientendaten aufnehmen, Behandlungen und den Verlauf bösartiger Neubildungen über mehrere Jahre erfassen, die Daten kontinuierlich auswerten und den Leistungserbringern patientenbezogen zur Verfügung stellen.

Wir fangen allerdings bei uns in Rheinland-Pfalz nicht ganz von vorne an. Bereits seit 20 Jahren existiert ein gut funktionierendes Krebsregister. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden allerdings nur Daten über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen erfasst und in regelmäßigen Abständen ausgewertet.

Das Ziel des neuen Krebsregisters ist es, auf die Daten der Erkrankten zurückzugreifen und sie auszuwerten. Insgesamt sollen hierdurch die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erheblich verbessert und die onkologische Versorgung von krebserkrankten Menschen optimiert werden.

Eine angemessene und hochwertige Versorgung krebserkrankter Menschen erfordert es, auf der Grundlage einer umfassenden verlaufsbegleitenden Dokumentation Maßnahmen transparent und vergleichbar darzustellen und zu bewerten. Entsprechend ist dem auch bei einer flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in Rheinland-Pfalz und bundesweit ein hoher Stellenwert einzuräumen.

Um die damit verbundene angemessene Erfüllung der durch das Krebsregister vorgegebenen Aufgaben regelmäßig überprüfen zu können, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Einbeziehung der Fachverbände und der Länder einheitliche Förderkriterien festgelegt.

Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz überlässt es aber auch den Ländern, die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister notwendigen Rechtsgrundlagen einschließlich der datenschutzrechtlichen Regelungen landesrechtlich festzulegen.

Mit der Gründung der Krebsregister RheinlandPfalz gGmbH vom 3. September 2014 gemeinsam mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden hier die rechtlichen Grundlagen geschaffen. Bereits damals wurde die Vertrauensstelle des Krebsregisters vom Tumorzentrum Rheinland-Pfalz übertragen. Künftig soll auch die Registrierstelle des Krebsregisters dort angesiedelt sein.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, mit dem von uns vorgelegten Gesetz werden richtungsweisende strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Krebsfrüherkennung und der Qualität der onkologischen Versorgung auf den Weg gebracht. Diese Schritte sind notwendig, da Deutschland wie vergleichbare Industrienationen angesichts des demografischen Wandels vor wachsenden Herausforderungen in der Krebsbekämpfung steht.

Eine Krebsfrüherkennung, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht, und eine Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung durch klinische Krebsregister sind deshalb unseres Erachtens unverzichtbar, um bei der Bekämpfung von Krebserkrankungen weitere Fortschritte zu erzielen.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, das Landesgesetz, das wir heute beschließen, bietet unseres Erachtens dazu die besten Voraussetzungen.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Herr Kollege Dr. Konrad.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Den Vorrednern ist wenig hinzuzufügen, aber vielleicht noch die eine oder andere Erklärung.

Das Krebsregistergesetz wurde im Sozialausschuss besprochen. Die Mitarbeiter des Büros des Landesdatenschutzbeauftragten waren anwesend und konnten die bestehenden Fragen besonders hinsichtlich des Datenschutzes klären.

Gerade bei der Behandlung bösartiger Erkrankungen ist es so, dass die teilweise erheblichen Fortschritte in den vergangenen Jahren nur möglich waren, weil Behandlungsprotokolle und Behandlungsstudien sehr umfangreich erstellt und durchgeführt wurden und die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungszweige statistisch miteinander verglichen wurden. So konnten neben den Behandlungen, dem Verlauf von Tumoren und Nebenwirkungen auch die Überlebensraten verglichen werden. Dadurch konnten verschiedene Substanzen aus der Thera

pie herausgenommen oder in die Therapie hineingegeben werden. Dies gilt ebenso für den Vergleich verschiedener anderer operativer oder strahlentherapeutischer Behandlungsmethoden.

Dabei spielte die freiwillige Teilnahme an Behandlungsversuchen eine erhebliche Rolle. Zu wenig wurde dabei in der Vergangenheit die Lebensqualität berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für teilweise erhebliche Durchbrüche, die in der Behandlung von Krebserkrankungen bei Kindern erreicht wurden, deren Spätfolgen bezüglich der Lebensqualität im Erwachsenenalter oft erst heute beurteilt werden können und heute erst zu Änderungen der Behandlungen führen.

Der Datenschutzbeauftragte hatte angeregt, dass keine Widerspruchslösung, sondern eine Zustimmungslösung für die Patientinnen und Patienten eingeführt wird. Letztlich ist es aber eine Frage der umfassenden Erfassung in einem solchen Krebsregister, um ganz konkret die Gesundheit von Krebserkrankten zu stärken und die Behandlungsmöglichkeiten zu verbessern. Insofern ist die Abwägung zwischen den beiden Punkten seitens der Landesregierung durch den vorgelegten Gesetzentwurf zu unterstützen. Wir stimmen aus diesem Grunde dem Gesetzentwurf ohne Änderungsvorschläge zu.

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD)

Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 16/5544 – in zweiter Beratung. Es wird eine unveränderte Annahme empfohlen.

Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen aller drei Fraktionen einstimmig beschlossen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist das Landeskrebsregistergesetz einstimmig angenommen.

Ich rufe die Punkte 5 und 6 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5565 –

Zweite Beratung

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Medien und Netzpolitik – Drucksache 16/5789 –

Landesgesetz zu dem Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5566 –

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Medien und Netzpolitik – Drucksache 16/5790 –

Der Ältestenrat hat vorgeschlagen, die beiden Tagesordnungspunkte zusammen zu beraten. Die Berichterstattung erfolgt durch Herrn Kollegen Josef Dötsch. Bitte schön.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Gesetzentwürfe zu den Landesgesetzen zum Siebzehnten und Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden laut Beschluss des Landtags vom 24. September 2015 an den Ausschuss für Medien und Netzpolitik – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen.

Der Ausschuss für Medien und Netzpolitik hat die Gesetzentwürfe in seiner 31. Sitzung am 15. Oktober 2015 beraten. Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 49. Sitzung am 5. November 2015 beraten.

Die Beschlussempfehlung zu beiden Gesetzentwürfen lautet einstimmig, die Gesetzentwürfe anzunehmen.

Danke schön.

(Beifall im Hause)

Danke schön, Herr Kollege Dötsch. – Das Wort hat zunächst Herr Kollege Dr. Adolf Weiland. Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Das möchte ich nur noch erläuternd dazu sagen.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Der Berichterstatter, Herr Kollege Dötsch, hat es schon gesagt, die beiden Rundfunkänderungsstaatsverträge Nummer 17 und 18 können sich auf eine breite politische und parlamentarische Mehrheit stützen.

Beim Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geht es infolge des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts um die notwendige Änderung des ZDF-Staatsvertrags. Danach dürfen künftig staatliche und staatsnahe Vertreterinnen und Vertreter maximal ein Drittel der Mitglieder in den Gremien stellen. Gleichzeitig wird der Fernsehrat auf 60 Mitglieder verkleinert.

Des Weiteren wird im Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die EU-Richtlinie über audiovisuelle Medien umgesetzt.

Im Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geht

es um einen bedeutenden regulatorischen Handlungsbedarf zur Sicherung medialer Angebotsvielfalt. Kern ist ein grundsätzliches Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen. Dies gilt sowohl für öffentlichrechtliche Fernsehprogramme als auch für bundesweit ausgestrahlte private Fernsehprogramme.

Er beinhaltet ein grundsätzliches Verbot mit der Option einer Öffnungsklausel durch den Landesgesetzgeber. Der Landesgesetzgeber nimmt sich hier also das Recht, die Frage der regionalen Werbung zu regeln. Das ist notwendig, weil sich das hierbei verfolgte Grundanliegen so darstellt, dass die Einnahmen aus lokaler und regionaler Werbung zur Finanzierung denjenigen vorbehalten bleiben sollen – jedenfalls ist das unsere medienpolitische Übereinstimmung –, die auch lokales und regionales Programm – sei es im Rundfunk oder im Fernsehen – machen und damit zur lokalen und regionalen Angebotsvielfalt beitragen.

Wir werden beiden Rundfunkänderungsstaatsverträgen deshalb zustimmen.

(Beifall der CDU)

Für die SPD-Fraktion hat das Wort Herr Martin Haller.

Lieber Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Ungewöhnliche ist, dass uns heute gleich zwei Rundfunkänderungsstaatsverträge zur abschließenden Beratung vorliegen. Das ist ein Novum. Herr Kollege Dr. Weiland ist schon auf die wesentlichen Inhalte der Staatsverträge eingegangen.

Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat im Wesentlichen eine Neuregelung der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des Zweiten Deutschen Fernsehens zum Gegenstand. Dabei geht es um die Umsetzung der entsprechen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014. Für uns war es eine recht leichte Übung, die Änderungen nachzuvollziehen, da wir durch den SWR-Änderungsstaatsvertrag schon eine entsprechende Übung hatten, wie sich Gremien in der Zukunft plural staatsfern zusammenzusetzen haben. Insofern waren wir da schnell durch.