Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 regelt für Rheinland-Pfalz die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen des Krankenhauswesens. Das Gesetz als Vorgabe für die Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung betrifft alle im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und hat sich im Grundsatz bewährt. An den maßgeblichen Festlegungen wird daher festgehalten.
Das Gesetz bedarf allerdings in verschiedenen Bereichen der Weiterentwicklung, um die rheinlandpfälzischen Krankenhäuser auf die kommenden Herausforderungen der Umstrukturierung des Gesundheitswesens in Deutschland zukunftsorientiert vorzubereiten. Gerade im Hinblick auf eine älter werdende Gesellschaft haben die medizinische Versorgung und die Krankenhausstruktur große Bedeutung für jeden Einzelnen und für unsere ganze Gesellschaft.
In diesem Zusammenhang ist eine bedarfsgerechte Fortentwicklung der Bestimmungen der Krankenhausplanung und der inneren Strukturen und Organisationen der Krankenhäuser erforderlich. Auch die Pflichten der Krankenhäuser gegenüber den Patienten und Patientinnen im Zusammenwirken miteinander und in der Zusammenarbeit mit Partnern im Bereich der Rehabilitation, der Pflege und der ambulanten Versorgung werden angepasst.
Die Vorgaben zur Struktur und inneren Organisation der Krankenhäuser regelt das Landeskrankenhausgesetz nur für die staatlichen, kommunalen und privaten Krankenhäuser. Die kirchlichen Krankenhäuser sind aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich davon ausgenommen. Kirchliche Krankenhausträger regeln ihre Strukturen und Organisationen unabhängig vom Landeskrankenhausgesetz in eigener verfassungsrechtlich autonomer Kompetenz.
Die aktuelle Gesetzesänderung steht in engem Zusammenhang mit dem Landeskrankenhausplan. Der Landeskrankenhausplan wird in diesem Jahr fortgeschrieben. Die intensiven fachlichen Vorbereitungen und Gespräche mit den Krankenhausträgern sind weit gediehen und werden im Herbst abgeschlossen.
Rheinland-Pfalz wird einen modernen Krankenhausplan erhalten, sodass die rheinland-pfälzischen Krankenhäuser ihre qualitätsorientierte Patientenversorgung weiterentwickeln und neue Versorgungsangebote in ihr Leistungsspektrum aufnehmen können.
Die Änderungen des Landeskrankenhausgesetzes unterstützen die gesundheitspolitische Konzeption der Landesregierung, indem der rechtliche Rahmen für die
Krankenhausplanung und Strukturierung der Versorgungsangebote der Krankenhäuser flexibilisiert wird.
Nach dem derzeitigen Landeskrankenhausgesetz muss die Umstrukturierung einer Hauptfachabteilung in eine Belegabteilung oder die Umwidmung einer Belegabteilung in eine Hauptfachabteilung beim Ministerium beantragt, im Krankenhausplanungsausschuss erörtert und im Krankenhausplan genehmigt und aufgenommen werden. Das wird künftig anders.
Die Krankenhäuser entscheiden selbstständig und unter Beachtung der Versorgungssituation vor Ort schnell und flexibel, in welcher Form sie ihre Leistungsangebote organisieren. Sie entscheiden, ob sie eine Versorgung im Bereich der Inneren Medizin in Form einer Fachabteilung, einer Hauptfachabteilung oder einer Belegabteilung anbieten.
Damit können sie besser als jetzt schnell und flexibel den sich ändernden Versorgungsbedingungen Rechnung tragen und unbürokratisch entscheiden. Dem Wunsch der Krankenhausträger, so zu verfahren, kommen der Krankenhausplan und die heute vorliegende Änderung des Landeskrankenhausgesetzes nach.
Die Vorarbeiten zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes haben vor gut einem Jahr begonnen. Anhand einer Analyse der in den letzten Jahren geänderten Landeskrankenhausgesetze der anderen Länder hat die Landesregierung den Dialog und die Abstimmung mit den Krankenhäusern, den gesetzlichen Krankenkassen und anderen wesentlichen Partnern im Gesundheitswesen gesucht.
43 Institutionen wurden schriftlich in die fachliche Konzeption des Änderungsgesetzes durch eine umfassende Anhörung eingebunden. Die Auswertung und weitere Gespräche haben gezeigt, dass dieser Weg richtig war und zu einem breiten Konsens über wesentliche Festlegungen im Gesetzentwurf geführt hat.
Schwerpunkte des Änderungsgesetzes sind neben der Aktualisierung der Ziele und Grundsätze des Gesetzes Anpassungen im Bereich der Krankenhausplanung, der Krankenhausfinanzierung, der Organisation und Struktur der Krankenhäuser. Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Vorgaben zur Notfallversorgung und zur Regelung der Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser.
Dazu im Einzelnen: Für die Landesregierung steht die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern im Vordergrund. Deshalb werden die Ziele und die Grundsätze des Gesetzes in § 1 deutlicher gefasst, um die Vorgaben der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung auf der einen Seite und die Stärkung der Leistungsfähigkeit und der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit der Krankenhäuser auf der anderen Seite herauszustellen.
Im Bereich der Krankenhausplanung wird der Krankenhausplanungsausschuss erweitert. Die Landespsychotherapeutenkammer, die es bei der Verabschiedung des Landeskrankenhausgesetzes 1986 noch nicht gab, die
Landesapothekerkammer, der Dachverband der Pflegeorganisationen und die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen erhalten ein Mitwirkungsrecht an der Diskussion, wie die künftige Krankenhausplanung in Rheinland-Pfalz aussehen soll.
Gerade die Vertreter und Vertreterinnen der Pflege, aber auch die Vertreter und Vertreterinnen der Patientenverbände wissen aus ihrer Arbeit sehr gut, wo in der stationären Versorgung Veränderungsbedarf besteht, und können künftig ihre Erfahrungen konstruktiv in die Diskussion um die Weiterentwicklung des Krankenhausplans einbringen.
Der Krankenhausplanungsausschuss wird damit fachlich breiter besetzt, was die Diskussion und die Ergebnisfindung sicherlich positiv beeinflussen wird. Der Gesetzentwurf enthält auch erweiterte Bestimmungen für die Arbeit der Arzneimittelkommissionen in den rheinlandpfälzischen Krankenhäusern.
Die Arzneimittelversorgung und vor allem die Qualitätsanforderungen und sachgerechten Medikamentenverordnungen werden weiterentwickelt und dem heutigen fachlichen Anforderungsprofil einer qualitätsgesicherten Arzneimitteltherapie angepasst.
Im Bereich der Krankenhausfinanzierung wird an den grundlegenden Festlegungen der krankenhausbettenbezogenen Einzelförderung festgehalten. Aufgrund von praktischen Bedürfnissen und Anregungen der Krankenhäuser werden jedoch einige Verfahrensbestimmungen vereinfacht und die Fördermöglichkeiten der Krankenhausträger erleichtert, die mehrere Krankenhäuser haben. Sie können künftig leichter als bisher Fördermittel zwischen den Krankenhäusern umschichten und so eine zielgerichtete Weiterentwicklung ihrer Krankenhäuser erreichen.
Der Gesetzentwurf enthält auch eine weiterentwickelte Beschreibung der Aufgaben der Patientenfürsprecher und -fürsprecherinnen, die Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland in seinem Landeskrankenhausgesetz Mitte der 70er-Jahre grundlegend festgelegt hatte. Bei der Wahl der Patientenfürsprecher und -fürsprecherinnen sollen künftig auch die Patientenverbände und die Selbsthilfeorganisationen auf kommunaler Ebene mitwirken können.
Die Aufgabenbeschreibung des Sozialdienstes im Krankenhaus wird erweitert und um Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls und der Kindergesundheit ergänzt.
In der Vergangenheit waren Fragen der finanziellen Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Lösung aus privatärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus streitig. In diese Regelungen werden jetzt die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -psychotherapeutinnen gleichberechtigt einbezogen.
Darüber hinaus werden kommunale, staatliche und private Krankenhäuser, die selbst das wahlärztliche Liquidationsrecht ausüben, in die finanzielle Mitarbeiterbeteiligung einbezogen. Die Missverständnisse in der Vergangenheit sollten mit den jetzigen Gesetzesformulierungen ausgeräumt werden.
Weitere Schwerpunkte des Gesetzes sind neue Anforderungen an die Krankenhaushygiene, eine Konkretisierung der Bestimmung zur Dienst- und Aufnahmebereitschaft und zu den Aufnahme- und Meldepflichten der Krankenhäuser und eine Regelung zur Förderung der Organ- und Gewebespende.
Zur Krankenhaushygiene enthält der Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Hygieneanforderungen, zum Beispiel bei besonderen Gefahrenlagen wie einer Pandemie.
Die Notfallversorgung – vor allem die Aufnahme von Notfallpatienten und -patientinnen – ist in den letzten Jahren zu einem streitigen Diskussionspunkt geworden. Deshalb macht der Gesetzentwurf klar, dass die Krankenhäuser in jedem Fall Notfallpatienten und -patientin- nen bei akuter Lebensbedrohung nicht abweisen dürfen und zur unbedingten Aufnahme verpflichtet sind. Die Notfallversorgung gehört zu den Kernaufgaben der Krankenhausversorgung.
Die Zuweisung von Notfallpatienten und -patientinnen ist Aufgabe der Leitstelle und wird ausschließlich über die Meldeplattform der zentralen landesweiten Behandlungskapazitäten durchgeführt. Damit soll erreicht werden, dass die Patienten und Patientinnen schnell und zielgerichtet in das für sie geeignete Krankenhaus kommen.
Um in den Krankenhäusern die Verfahren zur Organspende zu verbessern, haben wir in der Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes eine Regelung aufgenommen, die die Krankenhäuser noch stärker in die Pflicht nimmt. Zu den sogenannten allgemeinen Pflichten nach § 30 Abs. 2 gehört nun, dass die Förderung der Organ- und Gewebespende und die Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes zuständigen Stellen eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten und auch Aufgabe der Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags ist.
Abschließend möchte ich Sie noch auf folgende Aspekte hinweisen: Wichtig bei der Bewältigung von Großschadenslagen ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem Rettungswesen und den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden. Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass es notwendig ist, dass sich die Krankenhäuser auf interne und externe Gefahrenlagen vorbereiten und dafür künftig einen Beauftragten oder eine Beauftragte bestellen, damit die bestehenden Aufgaben sachgerecht koordiniert und zentral wahrgenommen werden.
Schließlich werden einige Regelungen zum Datenschutz im Krankenhaus in Absprache mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz konkretisiert und weiterentwickelt.
Mit diesem ersten Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes werden die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz nach Ansicht der Landesregierung für ihre Arbeit in den kommenden Jahren gut vorbereitet sein.
Die Oppositionsfraktionen kommen nach der Landesregierung. So war dies gewollt. Deswegen hat er jetzt das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst begrüßt die CDU, dass eine Fortschreibung des Landeskrankenhausgesetzes erfolgt bzw. ein Entwurf auf dem Tisch liegt. Ich glaube, seit 1986 ist dies notwendig, weil die Welt sich doch ein Stück verändert hat. Insofern vorweg schon einmal, wir glauben, dass es richtig ist, dass man das Thema angeht.
Ich will auch vorwegschicken, es gibt eine Reihe von Punkten, denen wir durchaus ohne große Diskussion sofort zustimmen können. Unter anderem möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie auf die bessere interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen ambulant, aber auch innerhalb der Krankenhäuser ambulant, stationär und Notfallversorgung eingegangen sind. All diese Punkte sind richtig, müssen noch einmal vertieft werden und bedürfen einer Änderung. Weil heute die erste Beratung stattfindet, erspare ich mir das, weil diese Dinge im Wesentlichen unstrittig sind.
Aber es gibt auch eine Reihe von Punkten, die man – zumindest von unserer Seite – in die Beratungen bis jetzt nicht einbezogen hatte und die hinterfragt werden müssen. Ich will sie nur kurz benennen.
Sie haben eben einen Riesenthemenbereich angesprochen. Es hört sich primär sehr gut an, dass die Häuser allein entscheiden können, ob Belegabteilung oder Hauptfachabteilung.
Ich kann mich noch an die Diskussion um die Geriatrie hier erinnern – Sie höchstwahrscheinlich auch noch – und was ich gesagt habe. Wir kommen da auf unterschiedliche Finanzierungen. Es ist nicht nur eine Strukturfrage, sondern es steht eine Finanzfrage dahinter, weil die Belegabteilungen deutlich günstiger sind – zumindest für die Krankenkassen im Krankenhausbereich – als die Hauptfachabteilungen. Sie haben es mit der Versorgungssituation vor Ort begründet. Da möchte ich große Fragezeichen dahinterstellen, ob dies nachher wirklich Versorgungsfragen sind oder nicht ganz andere Fragen eine Rolle spielen.
Zumindest diesen Punkt kann ich nicht abschließend bewerten. Dafür liegt er zu kurz auf dem Tisch. Darüber müssen wir noch Gespräche führen und uns die unterschiedlichen Argumente anhören. Dass es dann ein Stück flexibler wird, ist unbestritten. Aber ob es dazu dient, auf Dauer eine wohnortnahe und qualitätsnahe Versorgung zu sichern, ist ein anderes Thema, weil eine Hauptfachabteilung eine andere Qualitätsherausforderung am Anfang stehen hat – zumindest für die OPs, die gemacht werden können – als eine Belegabteilung.
Die Belegabteilungen sind gut und absolut notwendig in Rheinland-Pfalz. Ohne die könnten wir das Land höchstwahrscheinlich gar nicht versorgen. Ich will das gar nicht in Abrede stellen. Aber die Frage ist, welche Finanzierungsfragen hier hineinspielen. Da werden wir als Opposition mit Sicherheit noch die eine oder andere Frage stellen müssen.
Das Weitere sind so Fragen wie: Integration – das hatte ich schon gesagt – ist gut. Die Förderungen und das Finanzwesen haben Sie kurz angesprochen. Sie haben gesagt, Betreiber von mehreren Häusern in RheinlandPfalz müssen nur noch einen Antrag stellen und bekommen die Fördermittel in einem. Das hört sich sehr gut an. Weniger Bürokratie. Aber man muss schon fragen, wie das genau gehen soll. Wenn ich mehrere Standorte habe, wie ist das mit den Standorten? Sie haben zwar ins Gesetz geschrieben, die Bemessungsgrundlage wäre wieder der einzelne Standort. Dann wird addiert.
Die Frage ist natürlich, wie mit diesen Fördergeldern in den einzelnen Standorten umgegangen wird. Dann komme ich wieder auf den ländlichen Raum. Wenn jemand ein Haus in der Stadt stehen hat und hat weitere kleinere Häuser in der Fläche, die schwierig zu betreiben sind – das ist gar kein Vorwurf; das ist einfach so von den Fixkosten –, ist die Frage, welche Auswirkungen das nachher haben wird. Auch da wird man zumindest mit denen Gesprächen führen müssen, zumindest wir als Opposition, die bis jetzt nicht eingebunden waren, um zu hören, wie man sich das genau vorstellt.
Ich denke, unsere wichtigste Aufgabe wird sein, die Versorgung in der Fläche sicherzustellen, und zwar hoch qualitativ. Das hört sich alles gut an. Aber wir werden hinterfragen müssen, wie das wirklich geht und wie es gemacht wird. Die Fragen kann dieses Gesetz natürlich nicht in der Form beantworten, sondern da müssen Gespräche geführt werden.
Sie haben ein paar Mal auf Verordnungen hingewiesen. Diese Verordnung kennen wir heute noch nicht. Das ist alles ein bisschen problematisch, es jetzt zu beurteilen. Grundsätzlich ja, aber viele Detailfragen, die noch zu klären sind.