Der erste Fall: Eine Polizeikommissarin der Kriminalinspektion Speyer hat am 3. Februar 2009 fünf Namen abgefragt. Die Abfrage war unberechtigt. Es gab eine Weitergabe an Externe. Es gibt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und eines Strafverfahrens.
Der zweite Fall: Beschäftigte der Kriminalinspektion Wittlich haben am 19. Juli 2009 eine Person abgefragt, berechtigt. Es gibt keine Disziplinarverfahren, keine weiteren Schritte.
Der dritte Fall: Ein Kommissaranwärter der Landespolizeischule im Praktikum bei der Polizeiinspektion Landau hat am 16. November 2009 zwei Namen abgefragt, unberechtigt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist in Vorbereitung.
Der vierte Fall: Ein Polizeikommissar der Polizeiinspektion Landau hat am 16. November zwei Namen abgefragt, unberechtigt. Ein Disziplinarverfahren ist in Vorbereitung.
Im Übrigen gilt für beide und auch für den Dritten die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Der fünfte Fall: Ein Polizeikommissar der Polizeiinspektion Landau hat am 16. November 2009 einen Namen abgefragt, unberechtigt. Auch hier ist ein Disziplinarverfahren in Vorbereitung, strafrechtliches Ermittlungsverfahren? – Ja.
Der sechste Fall: Eine Polizeikommissarin in Landau hat am 16. November unberechtigt einen Namen abgefragt. Weitergabe an Externe? – Ja. Es wurden ein Verbot der Amtsführung nach dem Landesbeamtengesetz ausgesprochen, disziplinarische Maßnahmen und strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
Der siebte Fall: Eine Beschäftigte der Polizeiinspektion Diez hat am 1. September 2009 einen Namen abgefragt, berechtigt. Es erfolgten keine weiteren Schritte.
Der achte Fall: Beschäftigte der Kriminaldirektion Koblenz am 15. Juni 2009 und am 10. September 2009, unberechtigt. Der Fall befindet sich in der Prüfung. Uns wurde erklärt, der Hintergrund sei Neugier gewesen. Es erfolgte keine Weitergabe.
Der neunte Fall: Ein Kriminalhauptkommissar der Kriminalinspektion Mayen hat am 28. Juli 2009 einen Namen abgefragt, unberechtigt. Weitergabe an Externe? – Nein.
Der zehnte Fall: Ein Kriminalhauptkommissar der Kriminalinspektion Mayen hat am 18. Dezember 2008 und am 24. September 2008 zwei Namen abgefragt, berechtigt. Weitergabe an Externe? – Nein und auch sonst nein.
Der elfte Fall: Ein Kriminalhauptkommissar der Kriminaldirektion Mainz, K 13, hat am 6. Juli 2009 einen Namen abgefragt, berechtigt. Es gab keine weiteren Nachfragen bzw. keine weiteren Einleitungen von Disziplinarverfahren und strafrechtlichen Verfahren.
Es gibt einen weiteren Versuch, bei dem ein Kollege angesprochen worden ist, und zwar in der Kriminalinspektion Speyer, der allerdings keine Abfrage gemacht, sondern sich den Kollegen, dem Dienststellenleiter entsprechend offenbart hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, wir werden über POLIS-Abfragen noch im Innenausschuss berichten, weil auch die Rechtsgrundlage abzufragen ist und Ähnliches mehr.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie bereits im Innenausschuss am 26. November 2009 von Herrn Kollegen Bruch und im Rechtsausschuss letzte Woche durch mich vorgetragen, unterliegen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister aus einer Reihe von Gründen – Gründen rechtsstaatlicher Art, Gründen des Datenschutzes, Gründen des Persönlichkeitsschutzes – strengen Vorgaben.
Eine unbeschränkte Auskunft erhalten nur die in § 41 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes aufgezählten Behörden. Zu diesem Kreis gehören neben den Justizbehörden und den mit der Kriminalitätsbekämpfung betrauten Polizeibehörden zum Zwecke der Strafverfolgung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes die obersten Bundes- und Landesbehörden.
Gemäß § 41 Abs. 4 dieses Gesetzes haben diese Behörden im Rahmen der Anfrage dem Zentralregister den Zweck des Auskunftsersuchens mitzuteilen. Die erteilte Auskunft darf dann nur, darf dann ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
Nach § 44 des Bundeszentralregistergesetzes sind die Behörden zur vertraulichen Behandlung der erteilten Auskünfte verpflichtet. Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen gemäß § 43 des Gesetzes die erhaltenen Auskünfte zudem nur ihnen nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden weitergeben, wenn
Eine Unterrichtung von Privaten, also etwa einer privaten GmbH oder auch von Verantwortlichen einer privatrechtlichen Gesellschaft, ist unzulässig.
Meine Damen und Herren, neben der registerrechtlichen Frage, ob eine dann nicht verwertbare Auskunft tatsächlich erteilt worden wäre, muss die Rechtmäßigkeit einer Abfrage beim Bundeszentralregister, aber auch unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten gesehen werden. Das betrifft fundamentale Grundsätze des Rechtsstaats.
Neben datenschutzrechtlichen Fragen, voran die Frage, ob Auskünfte eingeholt werden dürfen, deren Verwertung unzulässig ist, und der Frage der Verhältnismäßigkeit der Anfrage angesichts der im September 2008 und im März 2009 vorliegenden Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen – danach waren die in Rede stehenden Geschäftspartner der GmbH unbescholtene Bürger –, besteht das Auskunftsrecht der Ministerien gegenüber dem Bundeszentralregister zur Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen staatlichen Aufgaben und für nichts sonst.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, wir haben eine Auskunft zu dieser Problematik auch des Beauftragten für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz eingeholt, der uns heute zusammengefasst Folgendes mitgeteilt hat – ich darf das mit Ihrer Erlaubnis zitieren, Herr Präsident –:
1. Gemäß § 41 Abs. 4 des Bundeszentralregistergesetzes haben die Auskunft suchenden Stellen den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. Dieser Zweck ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus begrenzt. Eine Gesamtwürdigung der Vorschrift verlangt die Verfolgung überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter.
2. In jedem Fall der Abfrage müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Anfragen sozusagen ins Blaue hinein sind datenschutzrechtlich unzulässig.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Staatsminister Bamberger, ich habe nie behauptet, Sie sollten dieses einholen und an eine privatrechtliche GmbH weitergeben. Das habe ich nie behauptet.
Aber wenn ich mich recht erinnere, konnte die privatrechtliche GmbH eine bestimmte Summe in der Schweiz
Daher war auf dieser Ebene zu entscheiden, ob ich das Geld für ein Geschäft zur Verfügung stelle, bei dem bestimmte Private dabei sind. Sie hätten die Erkenntnisse gar nicht weitergeben müssen. Sie hätten dann schon gegebenenfalls selbst entscheiden können, dass diese 95 Millionen Euro an diese Personen nicht gezahlt werden. Dafür brauchten Sie der GmbH überhaupt nichts mitzuteilen. Gar nichts brauchten Sie mitzuteilen.
(Beifall der FDP – Ministerpräsident Beck: Sie sind doch gar nicht an die Person gezahlt worden! – Zuruf von der CDU: Jetzt weichen Sie doch aus, Herr Ministerpräsident! – Weitere Zurufe von FDP und CDU)
Aber, Herr Ministerpräsident! Herr Ministerpräsident! Jetzt wollen wir das einmal in aller Ruhe auseinanderdröseln.
Von Herrn Finanzminister a. D. Deubel war eine Finanzierung auf den Weg gebracht worden, an der bestimmte Persönlichkeiten beteiligt waren.
Ob er als Finanzminister dieses Geld zur Verfügung stellte oder nicht oder ob die Landesregierung es tut, kann auf der Ebene der Landesregierung entschieden werden; denn das Geld kam vom Land, damit die Nürburgring GmbH es weitergeben konnte. Das Geld kam vom Land. Deswegen war es gar nicht notwendig, irgendetwas an die Nürburgring GmbH weiterzugeben, wenn man selbst entscheiden wollte, ob man das Geld zur Verfügung stellt oder nicht. Darauf kam es überhaupt nicht an, und deshalb kommt es auch auf die Weitergabe nicht an. Sie hätten diese Daten und diese Dinge selbst bereits ermitteln können. Ich habe nie behauptet, dass man das weitergeben konnte.
Ich habe gestern extra, genauso wie Sie, dazugesagt, dass es nur an jeweils Nachgeordnete gegeben werden kann, wenn der Zweck, der angegeben worden ist, es rechtfertigt. Das habe ich gestern auch gesagt. Aber ich habe nie behauptet, dass man dies der Nürburgring GmbH geben muss, sondern die Erkenntnisse, die man hätte gewinnen können, hätten unter Umständen auf der Ebene der Landesregierung bereits ausgereicht, ohne dass es der Weitergabe an irgendjemanden bedurft hätte. Das ist das, was ich sage.
Kein Kommentar enthält eine Beschränkung auf hoheitliche Zwecke. Möglich ist jeder Zweck. Dies wird kritisch gesehen, Herr Staatsminister, das räume ich ein. Ich habe doch selbst zum Ausdruck gebracht, dass ich eine so weitgehende Vorschrift nur äußerst restriktiv ange
Wenn ein Supermarkt einen Kassierer anstellt, darf er ihn fragen, ob er vermögensrechtliche Straftaten begangen hat und ob ihm die Kasse anvertraut werden kann. Wenn das Land 95 Millionen Euro weitergibt, kann man vielleicht einmal darüber nachdenken, ob man nicht doch nachfragt, wenn es entsprechende Hinweise gibt. Dies hätte vollkommen auf der Ebene der Landesregierung bleiben können, ja, der Finanzminister hätte nicht einmal Herrn Innenminister Bruch dazu befragen müssen, er hätte selbst fragen können. Das ist eben das Problem, und darum geht es.
Meine Damen, meine Herren! Nur, damit keine Missverständnisse aufkommen, die möglicherweise im Raum stünden: Es ist Geld von der Nürburgring GmbH hinterlegt worden. Es ist finanziert worden.