Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz
Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2184 – Zweite Beratung
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes steht jetzt zur abschließenden Beratung an. In der Drucksache 15/2184 haben Sie den Gesetzentwurf der Landesregierung erhalten, der die Neuregelung der Altersteilzeit für Richterinnen und Richter als Ersatz für die frühere Regelung des Landesrichtergesetzes, die mit Landesgesetz vom 6. Oktober 2006 außer Kraft getreten war, zum Gegenstand hat.
Dieser Landtag hat am 14. Mai 2008 den Gesetzentwurf der Landesregierung dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen. Am 3. Juni, also gestern, hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf beraten. Änderungsanträge wurden keine gestellt.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet – mit den Stimmen der SPD und der FDP –, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die CDU-Fraktion hat dagegen gestimmt.
Herr Kollege Eymael, diese Chance lasse ich mir nicht nehmen. Der DGB muss noch ein bisschen warten.
Wenn wir uns mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzen, dürfen wir nicht ganz die Vorgeschichte ausblenden, wie es dazu kommt, dass dieser Gesetzentwurf heute wieder zur Beratung ansteht.
Ich hatte schon erwähnt, 2006 wurde im Oktober handstreichartig – ich wiederhole es: handstreichartig – zum 1. November 2006 die seit 2003 gültige Altersteilzeitregelung für den richterlichen Dienst außer Kraft gesetzt.
Wir wissen, dass am 23. Mai des vergangenen Jahres dieser Landtag für die Beamtenschaft eine Neuregelung verabschiedet hat. Jetzt liegt uns ein entsprechendes Gesetz für die Richterschaft vor.
Ich will zum Einstieg durchaus zugestehen, dass es auch positive Aspekte dieses Gesetzentwurfs, den die Landesregierung vorgelegt hat, gibt.
Der erste positive Punkt: Es hat nur ein Jahr gedauert, bis auch für die Richterschaft ein neues Gesetz vorgelegt wird. Wir erinnern uns zurück, damals hat es drei Jahre gedauert. Zwischen 2000 und 2003 waren die Richterinnen und die Richter die einzigen, die keine Altersteilzeitmöglichkeit hatten, die bereits für die Beamtenschaft bestand. Diesmal haben wir – ich habe es erwähnt – ein Jahr. Das ist schon einmal etwas Positives, das durchaus gelobt werden darf.
Ein weiterer Punkt, der auch positiv vermerkt werden darf und unbestreitbar ein Fortschritt ist: Es gibt dieses Mal oder künftig nicht mehr nur wie früher das Blockmodell als Modell der Altersteilzeit – ich muss einige Jahre voll arbeiten und werde dann voll freigestellt –, sondern jetzt gibt es auch das Phasenmodell, das Teilzeitmodell in seiner echten Form.
Wenn wir uns aber überlegen, ob wir dem Gesetz zustimmen, stellt sich die Frage, ob die beiden Punkte, die ich erwähnte, ausreichen, um zustimmen zu können. Dabei ist entscheidend, welches Ziel die Altersteilzeit hat. Sie hat ganz klar das Ziel eines gesunden Altersaufbaus in der Richterschaft.
Ich habe schon 2006 bei der Diskussion über das Änderungsgesetz zur Abschaffung der Altersteilzeit in der alten Form gesagt, dass es unverkennbar Überalterungstendenzen in der Richterschaft gibt, weshalb wir weiter ein attraktives Teilzeitmodell auch in diesem Bereich benötigen. Wenn ich mir den Gesetzentwurf aber ansehe, liegt die Betonung nicht auf Attraktivität, sondern ganz eindeutig auf Kostenneutralität. Es gibt einen Zuschlag von 20 % auf die Gehaltsminderung, die nicht ruhegehaltsfähig ist. Das ist es dann. Unter dem Strich bedeutet das, für 50 % Arbeit bekomme ich 60 % vom früheren Gehalt. Meine Damen und Herren, das ist nicht attraktiv. Genauso hat das der Hauptrichterrat gesehen und hat deshalb den Gesetzentwurf in dieser Form abgelehnt.
Noch schlimmer ist die Tatsache, dass dieses Gesetz nur bis zum 31. Dezember 2009 gilt und dann außer Kraft tritt bzw. dann wieder eine neue Gesetzgebung erfolgen muss. Machen wir uns das einmal klar: Wir haben jetzt Juni 2008. Es ist also genau eineinhalb Jahre Zeit, um diese Altersteilzeit nutzen zu können. Wer
Wenn man das auf den Punkt bringt, haben wir es nicht mit einem Altersteilzeitgesetz für die Richterschaft zu tun, sondern mit einem Altersteilzeitverhinderungsgesetz.
Herr Ministerpräsident, Kolleginnen und Kollegen, in der Praxis wird die Landesregierung mit diesem Gesetz eine Bauchlandung erleben. Genau das beabsichtigt sie auch. Es ist zumindest die Absicht erkennbar, eine Bauchlandung zu erleben. Es reiht sich damit in eine ganze Kette von Gesetzen zur Frustrierung des öffentlichen Dienstes in diesem Land ein. Unser Politikansatz ist das nicht. Wir sind für ehrliche Politik.
Schön, dass Sie zum Schluss noch einmal wach werden. Dann ist es mir doch noch gelungen, Sie wieder aus Ihrer Lethargie herauszuholen.
Wir sind auf jeden Fall für eine echte Altersteilzeit und nicht nur für ein Kastrat von Altersteilzeit. Deshalb lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Lieber Herr Kollege, handstreichartig machen wir gar nichts, sondern Schritt für Schritt. Deshalb wird heute auch ein Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes beraten. Das geht alles Schritt für Schritt nach Recht und Gesetz. Das verbitte ich mir also ausdrücklich.
Den Richtern soll analog zu den Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit gegeben werden, ab Vollendung des 55. Lebensjahres gleitend in den Altersruhestand zu gehen. Damit hat man die Möglichkeit, früher auszuscheiden, und für andere ist die Möglichkeit gegeben, in diesen Bereich einzusteigen. Das ist genau das, was ursprünglich Sinn einer Altersteilzeit war, nämlich dem einen Menschen, der lange gearbeitet hat, einen vernünftigen Ausklang aus seinem Arbeitsleben zu bereiten, und jungen Menschen eine Perspektive zu geben. Dem wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
Aus meiner Sicht kommt für die Richter auch noch eine Verbesserung hinein. Nach der alten, bisher geltenden
Regelung gab es nur die Möglichkeit des Blockmodells. Jetzt, mit Einführung dieses Gesetzes, haben wir auch die Möglichkeit, auf das Teilzeitmodell zurückzugreifen. Ich kann mir gerade bei diesem Beruf vorstellen, dass es durchaus auf hohe Akzeptanz stößt, dass man das Ganze auch in Teilzeitform umsetzen kann.
Die Perspektive, bis auf 68 Jahre zu gehen, so wie das für die Beamtinnen und Beamten geregelt ist, können wir aufgrund der noch nicht vorhandenen Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht eröffnen. Daher erstreckt sich der Zeitraum vom 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr. Ich meine, dass das eine zeitgemäße Regelung ist, die in die Zukunft orientiert ist, mit der den Richterinnen und Richtern die Möglichkeit beschert wird, gleitend in den Altersruhestand zu gehen. Ich bitte für diese solide und zeitgemäße Regelung um Ihre Zustimmung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Nachdem im vergangenen Jahr durch Landesgesetz die Altersteilzeitregelung für die Beamtinnen und Beamten erneut geregelt bzw. fortgeschrieben worden ist, steht mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun eine entsprechende Fortschreibung für die Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz an.
Es geht in dem Gesetzentwurf – das haben meine beiden Vorredner schon gesagt – jedoch nicht nur um die Fortschreibung einer befristeten Regelung, sondern auch um eine inhaltliche Neuregelung. Zugunsten der Richterinnen und Richter ist die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Varianten der Altersteilzeitmodelle vorgesehen, wo bisher nur das Blockmodell geregelt war.
Zudem können sie einen Antrag auf Altersteilzeit bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen. Zu ihren Lasten sind die finanziellen Einbußen nach Eintritt in den Ruhestand zu konstatieren sowie der Umstand, dass sich jetzt die Altersteilzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss und nicht lediglich bis zum Beginn des Ruhestands.
Es ist verständlich und grundsätzlich auch nicht verwerflich, dass eine für Beamte und Richter gleiche Regelung der Altersteilzeit geschaffen werden soll, soweit die verfassungsrechtlichen Grenzen dies gestatten. Insoweit ist es zwingend geboten, den Ermessensspielraum, der dem Dienstherrn bei Beamtinnen und Beamten zusteht, bei Richterinnen und Richtern bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in eine gebundene Entscheidung zu wenden.
So sehr die Altersteilzeit von Arbeitnehmervertretern in der öffentlichen Diskussion begrüßt wird, so umstritten ist sie unter den potenziell Betroffenen und keineswegs
nur ein Segen, wie manche uns gerne glauben machen wollen. Auch wenn im Gesetzentwurf ausdrücklich die Kostenneutralität festgeschrieben ist und die vollständige Nachbesetzung in der Gesetzesbegründung versichert wird, sieht es in der Praxis in Zeiten knapper Kassen nicht selten anders aus. Da ist gerade die verzögerte Nachbesetzung ein probates Mittel, um mehr oder weniger vorübergehende Haushaltsengpässe ein wenig zu kaschieren. Deshalb wird es auch Aufgabe dieses Hauses sein, die Landesregierung beim Wort zu nehmen. Andernfalls findet die Altersteilzeit auf dem Rücken derer statt, die altersbedingt noch weit von ihrer Inanspruchnahme entfernt sind. Insoweit ist und bleibt die Altersteilzeit eine zweischneidige Angelegenheit. Reine Jubelgesänge sind hier fehl am Platze.
Dabei verkenne ich natürlich nicht, dass manche Bedienstete in Anbetracht der zunehmenden Arbeitsbelastung über diese Möglichkeit, sich schrittweise aus dem Berufsleben unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen verabschieden zu können, sehr erfreut sind. Es ist auch erforderlich, eine solche Regelung zu treffen, aber bitte nicht auf dem Rücken derjenigen, die mangels zügiger Nachbesetzung die Arbeit dann mitmachen müssen.
Die FDP-Fraktion wird sich der gesetzlichen Regelung nicht verweigern, aber ihre Umsetzung kritisch begleiten.