Zum einen wäre es unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 des Grundgesetzes bedenklich, den Freibetrag auch bei den denjenigen Eltern abzusenken, die von einem Ausbau der Kinderbetreuung nicht profitieren wollen oder können. Zum anderen würde eine Absenkung auch die Eltern benachteiligen, deren Kinder das Betreuungsalter überschritten haben, weil dann der zunehmende Ausbildungsbedarf ignoriert werden würde.
Abgesehen davon bleibt der im Herbst dieses Jahres zu erwartende Bericht der Bundesregierung zur Höhe des steuerlichen Existenzminimums von Kindern abzuwarten.
Zu Frage 2: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die SPD-Arbeitsgruppe bereits ein Papier vorgelegt hat, welches die Einschränkung des Ehegattensplittings empfiehlt. Aus Sicht der Landesregierung ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung des Ehegattensplittings dazu führen würde, dass Ehen trotz gleich hohen Gesamteinkommens abhängig vom Anteil jedes Ehegatten am Gesamteinkommen unterschiedlich hoch besteuert werden. Dies würde in die vom Bundesverfassungsgericht betonte Gleichwertigkeit von Haus- und Familienarbeit bei der Erwerbstätigkeit eingreifen.
Zu Frage 3: Die Fachministerien des Landes sind weder an der Arbeitsgruppe noch an der Verfassung eines Papiers der Arbeitsgruppe beteiligt.
Zu Frage 4: Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, zu einem noch nicht vorliegenden Vorschlag eine abschließende Einschätzung abzugeben.
Herr Präsident, Herr Minister! Angesichts der Tatsache, dass Sie sich davon distanziert haben und das auch als verfassungsrechtlich bedenklich ansehen, habe ich keine Zusatzfragen.
Da es keine weiteren Zusatzfragen gibt, ist damit die Mündliche Anfrage beantwortet und die Fragestunde beendet.
„Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der heimlichen Online-Durchsuchungen“ Antrag der Fraktion der SPD – Drucksache 15/1960 –
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Gestern wurde wieder einmal eine richtungsweisende Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gefällt, diesmal zur Zulässigkeit der sogenannten OnlineDurchsuchung. Wieder einmal hat sich das Gericht in einem schwierigen Abwägungsprozess zwischen Freiheit und Sicherheit zugunsten der Freiheit entschieden. Wir von der SPD-Fraktion begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, da wir uns in unserer Grundeinstellung inhaltlich voll bestätigt fühlen. Das ist eine Auffassung, die wir seit Jahren vertreten.
Zur Stützung dieser Feststellung zitiere ich aus einer Rede von mir – das tue ich ungern, aber ich muss das machen – vom 8. Februar 2007
im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Online-Untersuchung zu untersagen: „Es sind erforderlich der Richtervorbehalt, der Verdacht
der Begehung einer schweren Straftat, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung – das ist ein ganz wichtiges Argument, mit dem wir uns auch im Rahmen der Novellierung des POG auseinandergesetzt haben – und – das ist natürlich auch wichtig – Klarheit für die Bürgerinnen und Bürger sowie Klarheit für die Ermittlungsbehörden.“ – Genau das hat gestern das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ich meine, darauf können wir stolz sein.
Jetzt zu Ihnen, Frau Kollegin Kohnle-Gros. Sie haben damals in Ihrer Rede als Antwort auf meine Ausführungen gesagt, wir seien von den Prinzipien meilenweit entfernt. Heute fühlen wir uns voll inhaltlich bestätigt;
denn das Gericht hat genauso entschieden. Die schallende Ohrfeige für die CDU und auch für die FDP in NRW – das ist nämlich gemeinsam entschieden worden – hätten Sie sich alle ersparen können, wenn Sie auf uns und auch auf die SPD in Berlin gehört hätten.
Nur deshalb hat der Bundesinnenminister diese Ohrfeige nicht mit abbekommen, obwohl er sie verdient hätte ob des Drucks, den er auf uns auszuüben versucht hat. Auch Sie haben versucht, uns dahin zu drücken, schnell über Online-Durchsuchungen zu entscheiden. Gott sei Dank haben wir das nicht gemacht.
Jetzt ist es dem Bundesinnenminister und der Bundesregierung möglich, eine nicht zu beanstandende Formulierung für das BKA-Gesetz bezüglich der OnlineUntersuchung zu finden.
Was hat das Bundesverfassungsgericht nun im Einzelnen entschieden? Es hat ein neues Grundrecht geschaffen, das folgendermaßen lautet – es kommt etwas schwierig daher, deshalb will ich es vorlesen –: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Ver- bindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.“ – Das ist eine Reaktion darauf, dass sich in unserer Welt der Computer immer mehr breit macht. Das gilt auch für die privaten Haushalte. Daher hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, deshalb müssen wir neu entscheiden.
Es hat weiter gesagt: „Die heimliche Infiltration“ – so nennt sich die Online-Durchsuchung – „… ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.“ Dabei soll genügen, dass bestimmte Tatsachen auf diese Gefahr hinweisen. Erforderlich ist immer eine richterliche Anordnung.
Es entspricht unserer Auffassung, dass das einschlägige Gesetz, das die Online-Durchsuchung regeln soll, Vor
kehrungen enthält, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. Wir haben uns im Rahmen der Beratungen über das POG gerade mit dieser Frage sehr eingehend beschäftigt und eine Formulierung gefunden und ins Gesetz geschrieben, die von unserem Verfassungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt worden ist. Ich meine, hier waren wir viel, viel weiter, als es der Bundesinnenminister jetzt ist.
Weshalb jetzt diese Klarstellung im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes? Durch die moderne Informationstechnik entsteht eine neuartige Gefährdung der Persönlichkeit, da der PC inzwischen Einzug in die privaten Haushalte gefunden hat. Die Vernetzung der Systeme auch durch das Internet ermöglicht die Gewinnung weitgehender Kenntnisse über die Persönlichkeit des Nutzers.
Sehr umfangreiche Ausführungen im Urteil weisen insbesondere auf die Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten hin. Für uns sind diese Ausführungen sehr überzeugend, auch wenn das Urteil etwas lang ist mit immerhin 40 Seiten, wovon aber 18 Seiten sich nur auf Zitate aus Gesetzen erstrecken, und logischerweise,
wenn man den Ausführungen folgen will und kann – ich meine, das kann man sehr gut –, zu der einschränkenden Möglichkeit der Online-Durchsuchung führen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Pörksen, mir ist ganz schwindlig geworden, als ich gestern Ihre Pressemeldung gelesen habe. Sie haben da eine Pirouette abgeliefert. Sie haben das Urteil gehört – wahrscheinlich noch gar nicht gelesen – und schon gewusst, dass wir in Rheinland-Pfalz die Online-Untersuchung auch brauchen und in unser POG einführen werden. Das haben Sie in Ihrer Pressemeldung geschrieben.
Die Debatten, die wir in den vergangenen Monaten über dieses spezielle Thema geführt haben, haben für mich ganz anders geklungen. Ich will gar nicht auf die bundespolitische Debatte im Detail eingehen.
Sie haben in den vergangenen Monaten ein Buhei abgeliefert und sich gegen all die Dinge, die mit OnlineDurchsuchung zu tun haben, ausgesprochen und haben die Freiheit als das höchste Maß dargestellt. Die terroristischen Bedrohungen haben Sie nicht wahrhaben wollen. Lesen Sie das nach. Ich habe nämlich auch die alten Protokolle gelesen.
Schade, dass Sie damit angefangen haben. Ich zitiere das jetzt nicht im Einzelnen, aber Sie können nicht bestreiten, dass Sie sich so verhalten haben. Herr Hartloff, Sie haben sich auch in einer ganz dezidierten Art und Weise im Herbst vergangenen Jahres ausgelassen.