Protocol of the Session on February 27, 2008

Berücksichtigung der zuvor beschlossenen Änderungen. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier stelle ich Einstimmigkeit fest.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig so angenommen.

Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1909 – Erste Beratung

Die Grundredezeit beträgt fünf Minuten. Ich erteile Herrn Justizminister Dr. Bamberger das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dem Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz, das Ihnen im Entwurf vorliegt, geht es um den Datenschutz. Es geht um Strafakten, um familiengerichtliche Verfahrensakten, um Akten handelsrechtlicher Verfahren und um weiteres Schriftgut, mit allem, was darin an Daten über Personen und Unternehmen enthalten ist.

Der Grundsatz des Gesetzentwurfs lautet, dass solches Schriftgut nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden darf, wie schutzwürdige Interessen von Personen oder öffentliche Interessen es erfordern.

Dabei geht es nicht darum, eine Neuregelung zu schaffen. Es gibt bereits Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz, die aber den Charakter von Verwaltungsvorschriften haben. Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 ist für Regelungen über die Datenverwendung und -verarbeitung eine besondere formalgesetzliche Befugnisnorm notwendig.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern deshalb schon seit Jahren, die Dauer der Aufbewahrung, die Aussonderung und die Vernichtung der Justizakten, insbesondere der Strafakten, nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift, sondern durch ein formelles Gesetz zu regeln. Gegenstand der Regelung ist nicht die Aktenbehandlung im laufenden Verfahren. Für die Zeit, in der ein Verfahren bearbeitet wird, regeln die einschlägigen Verfahrensordnungen, was notwendig ist. Auch die Behandlung der Akten, deren Archivwürdigkeit festgestellt wurde, ist nicht Gegenstand des heute eingebrachten Gesetzentwurfs. Insoweit ist das Landesarchivgesetz einschlägig.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat allein die Zeit zwischen der Verfahrensbeendigung und dem Zeitpunkt, zu dem eine Akte vernichtet wird oder ins Archiv geht, im Blick. Nur für diese Zeit besteht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Der Bund hat bereits reagiert. Das dort bereits in Kraft getretene Justizkommunikationsgesetz enthält in Artikel 11 ein Schriftgutaufbewah

rungsgesetz, das die Aufbewahrung des Schriftguts der Bundesgerichte und des Generalbundesanwalts regelt.

Der Entwurf des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag, den eine von den Justizministerinnen und Justizministern eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet hat. Einbezogen waren dabei die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Der Vorschlag der Arbeitsgruppe und auch unser Gesetzentwurf lehnen sich an das Schriftgutaufbewahrungsgesetz des Bundes an. Ich bitte Sie um die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Rechtsausschuss.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Wilke.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie wir der Gesetzesbegründung entnehmen können, gibt es die Forderung nach der Schaffung eines solchen Gesetzes schon seit 1995. Der Herr Minister hat eingangs angesprochen, dass dies von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ausging. Das wiederum geht auf das Volkszählungsurteil zurück, das bereits aus dem Jahr 1983 stammt. Es sind also 25 Jahre bis zu dem gesetzgeberischen Aufgreifen dieses Punktes vergangen.

Wie der Herr Minister auch erwähnt hat, hat der Bund seine Hausaufgaben bereits gemacht. Jetzt sind die Länder für ihre Bereiche am Zug. Wir begrüßen es sehr, dass das auf Justizministerebene bundeseinheitlich angegangen wurde und man dort einen abgestimmten Gesetzentwurf hat, der jetzt auch für Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt werden soll.

Wie lange sollen Akten aufbewahrt werden? Das ist die zentrale Frage, um die es hier geht. Wir bewegen uns ganz eindeutig in einem Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten, die teilweise ein großes Interesse daran haben, dass die Akten schnell entsorgt und aus der Welt geschafft werden.

Es gibt aber auch die Interessen Außenstehender, die dafür sprechen, solche Akten länger aufzubewahren. Ich möchte kurz einen Fall aus meiner eigenen beruflichen Praxis schildern. Wir befassen uns gerade mit dem Thema der Löschung einer Dienstbarkeit. Darin steht nur: „Geh- und Fahrrecht befristet“. Mehr ist es nicht. 1971 ist das eingetragen worden. Jetzt fragen die heutigen Eigentümer, wie lange befristet man diese Dienstbarkeit löschen lassen könne. Ohne Einsicht in die Grundakten, die Gott sei Dank noch existieren, wäre es gar nicht möglich, diese Frage zu beantworten. Seit 1971 sind eben schon 37 Jahre vergangen. Aber das könnte genauso gut eine Eintragung aus dem Jahr 1961

sein. Das zeigt, wie wichtig es ist, Akten langfristig aufzubewahren.

Richtig ist der Ansatz des Gesetzes, wonach es heißt, Akten nicht länger als unbedingt notwendig aufzubewahren. Diesen Ansatz unterstützen wir. Er ist vom Datenschutz zwingend gefordert. Das ist von Sachgebiet zu Sachgebiet unterschiedlich umzusetzen. Deswegen ist es auch richtig, vorzugeben, dass das Ganze im Detail in einer Rechtsverordnung geregelt wird.

Wir stellen nur ein paar grundsätzliche Weichen dafür. Diese Weichen werden unseres Erachtens mit diesem Gesetzentwurf korrekt gestellt. Um ganz sicher zu sein, sollten wir die Landesdatenschutzbeauftragten zur Ausschussberatung hinzuziehen. Wenn sich keine gravierenden Bedenken ergeben – wovon ich nicht ausgehe –, werden wir dem Gesetzentwurf zustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Hoch.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! „Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist.“ Diesen Spruch haben wir alle irgendwann einmal gehört.

Es mag, wie Herr Kollege Wilke zu Recht gesagt hat, so sein, dass mancher Verfahrensbeteiligte sehr froh wäre, wenn die Hinweise auf irgendwelche Sachen, die er nicht mehr ändern kann, möglichst schnell verschwänden.

Es geht in dem vorliegenden Gesetzentwurf aber darum, eine vernünftige Rechtsgrundlage zu schaffen, um den Datenschutz in der Justiz zu gewährleisten. Wie wichtig der Datenschutz ist, erfahren wir immer wieder. Es gibt Veranstaltungen des Datenschutzbeauftragten zu diesem Thema, insbesondere was den privaten Bereich und auch einen Bereich betrifft, in dem die Menschen mit ihren persönlichen Daten sehr leichtsinnig umgehen. Das spielt sich nicht im Kontakt mit Behörden ab, sondern zum Beispiel in irgendwelchen Netzwerken im Internet, oder es geht darum, irgendwo 3 % Rabatt herauszuschlagen. Der Staat hat eine ganz wichtige Funktion. Er muss nämlich eine Vorreiterrolle übernehmen. Das wird mit einem solchen Gesetz gewährleistet.

Es gewährleistet auch die rechtsstaatlichen Grundsätze; denn in § 2 des Gesetzes wird jetzt auch das deutlich, was die Datenschutzbeauftragten seit 13 Jahren fordern, nämlich dass die Verordnung auch über ein Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß erkennbar werden lässt.

Ich denke, insofern ist es ein guter Vorschlag, wenn man mit dem Datenschutzbeauftragten noch einmal in eine intensive Beratung geht. Ich glaube aber nicht, dass er

zu diesem Gesetz gravierende Änderungsbedenken hat, wenn seine Forderung umgesetzt wird.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Auler.

Herr Präsident, meine sehr geehrte Damen und Herren! Die FDP-Fraktion begrüßt die gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung des Schriftgutes der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden. Wir finden es sehr gut, dass eine bundeseinheitliche Regelung getroffen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit zu den Beratungen hinzugezogen wurden, weil so das vorliegende Gesetz den datenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Ich kann mich kurz fassen; denn ich muss das gesprochene Wort meiner Vorgänger nicht wiederholen.

Danke schön.

(Beifall der FDP)

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1909 – an den Rechtsausschuss zu überweisen. Ich kann Einverständnis feststellen.

Vielen Dank.

Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz über die Errichtung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizingesetz – UMG –) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1913 – Erste Beratung

Das Wort hat Frau Staatsministerin Doris Ahnen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete! Das Mainzer Universitätsklinikum ist das einzige Universitätsklinikum in Rheinland-Pfalz. Es spielt nicht nur für die Versorgung der Bevölkerung in Mainz – durchaus auch in der Tradition des Stadtkrankenhauses – und in einem sehr viel größeren regionalen Umfeld eine Rolle, sondern es ist die unabdingbare Voraussetzung, damit

in diesem Land die medizinische Forschung und Lehre ihren Platz hat.

Das Universitätsklinikum ist im Reigen der bundesweiten Universitätsklinika mit rund 1.500 aufgestellten Betten, mehr als 4.000 Beschäftigten und einem Gesamtumsatz in der Krankenversorgung von rund 350 Millionen Euro durchaus bedeutend.

Aufgrund dieser außerordentlichen Bedeutung, und zwar sowohl der ökonomischen Bedeutung als vor allen Dingen auch der Bedeutung in der Krankenversorgung und als Stätte von Forschung und Lehre, haben wir schon in der Vergangenheit versucht, immer wieder auf sich verändernde Rahmenbedingungen zu reagieren.

Rheinland-Pfalz hat deswegen am 1. Januar 1998 das bis dahin rechtlich unselbstständige Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Wir haben damit eine Vorreiterfunktion übernommen. Inzwischen ist dieser Schritt in den meisten Ländern auch vollzogen worden. Sie sind diesem Vorbild gefolgt.

Wir glauben, dass es nach zehnjährigen Erfahrungen mit diesem sogenannten Kooperationsmodell und bedingt durch die erheblichen Veränderungen im Bereich der Universitätsmedizin an der Zeit ist, eine Weiterentwicklung der strukturellen Voraussetzungen für die medizinische Wissenschaft und Krankenversorgung vorzusehen. Diese wollen wir mit diesem neuen Gesetzentwurf auf den Weg bringen.

Die wirtschaftliche Situation des Klinikums hat sich in letzter Zeit erfreulicherweise erkennbar verbessert. Die Rückführung der laufenden Verluste von ca. 25 Millionen Euro im Jahr 2005 über 14,7 Millionen Euro im Jahr 2006 auf voraussichtlich – Sie wissen, dass der Jahresabschluss noch nicht festgestellt sein kann – 7,8 Millionen Euro im Jahr 2007 spiegeln die Konsolidierungsbemühungen des Klinikums wider. Ich gehe davon aus, dass auch für dieses Jahr eine weitere Reduzierung des Fehlbetrags um ca. 2 Millionen Euro möglich ist. Wir haben die schwarze Null damit fest im Auge.

Aufgrund der weiter wachsenden Anforderungen ist aber nicht nur die ökonomische Situation in den Blick zu nehmen, sondern auch die Situation insbesondere auf institutioneller Ebene, damit das Zusammenwirken zwischen Wissenschaft und Krankenhausbetrieb auch für die Zukunft in gutem Maß gewährleistet ist.