Aufgrund der weiter wachsenden Anforderungen ist aber nicht nur die ökonomische Situation in den Blick zu nehmen, sondern auch die Situation insbesondere auf institutioneller Ebene, damit das Zusammenwirken zwischen Wissenschaft und Krankenhausbetrieb auch für die Zukunft in gutem Maß gewährleistet ist.
Man darf mit Fug und Recht sagen, dass die Mainzer Universitätsmedizin, was ihre wissenschaftliche Exzellenz angeht, aktuell hervorragend dasteht. Es gibt drei Sonderforschungsbereiche und eine Reihe von DFGForschergruppen und Kompetenzzentren. Wenn man sich dies im DFG-Ranking anschaut, sticht die Mainzer Universitätsmedizin sehr positiv hervor. Auch hier gilt es zu überlegen, wie wir die Voraussetzungen, dass dieses dauerhaft auch in Zeiten des Umbruchs gehalten wird, weiter verbessern können.
1. die Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, insbesondere durch die Stärkung der Verbindung von Grundlagenforschung und klinischer Medizin, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und -kooperationen und die Sicherstellung der medizinischen Ausbildung im Verbund mit anderen Einrichtungen,
2. die Intensivierung der wissenschaftlichen Kooperationen mit anderen Bereichen der Universität – das ist auch aktuell ein sehr großes Thema; es ist wichtig, dass die Medizin fachbereichsübergreifende Kooperationsmöglichkeiten hat und wahrnimmt –,
3. die Optimierung der Strukturen auch zur Überwindung von Grenzen zwischen klinischen und vorklinischen Bereichen,
4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch erleichterten Wechsel zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten,
An einem habe ich nie Zweifel gelassen. Natürlich muss dieses Klinikum auch im Blick haben, dass insbesondere die Krankenversorgung solide finanziert ist.
Damit wir diese Ziele aus unserer Sicht besser erreichen können, sollen der Fachbereich Medizin und das Universitätsklinikum in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Anstaltscharakter zusammengeführt werden, die eigene Rechtsfähigkeit besitzt und gleichwohl mit der Universität eng verbunden bleibt. Wir nennen das auch doppelte Integration, und zwar die Integration einerseits zwischen dem Fachbereich Medizin mit dem Universitätsklinikum und andererseits der Integration der Gesamtuniversitätsmedizin in die Universität Mainz.
Hierzu werden alle Aufgabenbereiche der Universitätsmedizin in einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeführt. Dadurch wird eine Quervernetzung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in der inneren Organisationsstruktur ermöglicht. Zugleich wird die Überwindung von Fächergrenzen zwischen klinischen und vorklinischen Bereichen erleichtert. Auch wird aus meiner Sicht der Wechsel des wissenschaftlichen Nachwuchses zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten gefördert.
Wichtig ist mir – hier unterscheiden wir uns in der Konzeption von anderen, zum Beispiel auch von medizinischen Hochschulen – und auch all denen, die an der Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt waren, die enge Verbindung zur Universität. Das ist auch der Kernbestandteil des rheinland-pfälzischen Integrationsmodells.
die Universitätsmedizin hinsichtlich ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten im Hinblick auf medizinischwissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre
das Personal und die Studierenden der Universitätsmedizin Mitgliedschaftsrechte bei der Universität haben und
die Universität fachbereichsübergreifende Aufgaben auch für das Personal und die Studierenden der Universitätsmedizin wahrnimmt.
Es wird darüber hinaus im Gesetzentwurf vorgegeben, dass die gemeinsamen Ziele in Forschung, Lehre und Krankenversorgung und die wissenschaftlichen Kooperationen der Universitätsmedizin mit anderen Bereichen der Universität in einer Zielvereinbarung festzulegen sind.
Um die Zielsetzung der dauerhaften Sicherung der Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau zu erreichen – das habe ich schon gesagt –, brauchen wir exzellente Wissenschaft in der medizinischen Forschung und Lehre: Umgekehrt ist die Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre im Bereich der klinischen Medizin davon abhängig, dass Krankenversorgung auf höchstem Niveau betrieben werden kann. Auch das wissen wir.
Daher ist einerseits sicherzustellen, dass die grundgesetzlich verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre in der Universitätsmedizin gewährleistet ist, andererseits aber ist es unerlässlich, die betriebswirtschaftliche und unternehmerische Effizienz in der Krankenversorgung, aber auch in der Vernetzung mit Forschung und Lehre zu stärken. Hierfür brauchen wir klare Kompetenzen der Organe der Universitätsmedizin. Wir brauchen auch straffere Entscheidungsstrukturen, als wir bisher haben, damit innerhalb der Universitätsmedizin unter einer einheitlichen Leitung Ziele in Forschung, Lehre und Krankenversorgung deutlich stärker als bisher aufeinander abgestimmt werden.
Wir glauben, dass dies institutionell durch den Gesetzentwurf gewährleistet wird. Lassen Sie mich das an zwei, drei Beispielen konkretisieren. Wir wollen künftig einen Vorstand aus drei Mitgliedern mit klarer Ressortzuständigkeit haben, das heißt, einen medizinischen Vorstand, einen wissenschaftlichen Vorstand und auf jeden Fall einen hauptamtlichen kaufmännischen Vorstand. Die beiden anderen sollen durchaus auch die Möglichkeit zur Hauptamtlichkeit haben, aber beim kaufmännischen haben wir das speziell festgelegt.
Zur jeweiligen Ressortverantwortung des wissenschaftlichen und medizinischen Vorstands gehört dann auch die Bewirtschaftung der entsprechenden Teilbudgets, einerseits ein Teilbudget für Forschung und Lehre und andererseits ein Teilbudget für Krankenversorgung. Wir haben diese Teilbudgets auch gesetzlich noch einmal vorgegeben und eine Querfinanzierung zwischen beiden Bereichen ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen, weil sehr deutlich sein soll, beide Bereiche sind wichtig, aber beide Bereiche brauchen auch ihre finanziellen Handlungsmöglichkeiten.
Es gab dann eine Diskussion über die Stellung der Pflege im Klinikum. Auch diesen Punkt haben wir nach der Anhörung aufgegriffen, indem wir dem medizinischen Vorstand eine Pflegedirektorin bzw. einen Pflegedirektor zugeordnet haben, genauso wie wir dem Dekan zwei Prodekaninnen bzw. zwei Prodekane zugeordnet haben.
Es gibt also ein schmales Führungsmodell mit drei Vorstandsmitgliedern, aber durchaus mit einer unterstützenden Struktur, die die besonderen Bedürfnisse einzelner Gruppen oder einzelner Themen besser abdecken kann.
Der kaufmännische Direktor bzw. Vorstand hat die Verantwortung für die Wirtschaftsführung der Universitätsmedizin insgesamt. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden oder der hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch den Aufsichtsrat. Lassen Sie mich zum Aufsichtsrat noch ein paar Worte sagen, weil sich dieser auch verändert.
Der Aufsichtsrat hat nach dem Gesetzentwurf zwölf Mitglieder: vier Landesvertreter, Präsident und Kanzler, zwei Beschäftigte, zwei Externe aus der medizinischen Wissenschaft und zwei Externe aus der Wirtschaft. Auch hier sind nach der Anhörung noch einmal Veränderungen vorgenommen worden.
Wir wollen damit auch – das war auch schon im ursprünglichen Entwurf vorgesehen – diese Aufteilung zwischen beratender Mitgliedschaft und Mitgliedschaft mit Stimmrecht aufheben. Wir wollen ihn schmaler machen, vor allem aber – das haben in der Anhörung viele Externe gesagt – die dort notwendigen Kompetenzen im Hinblick auf die wissenschaftliche, die medizinische und die wirtschaftliche Kompetenz stärken.
Selbstverständlich bleiben Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung dem Fachbereichsrat vorbehalten, aber abweichend von den hochschulrechtlichen Vorschriften wählt der Fachbereichsrat künftig den wissenschaftlichen Vorstand auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Das Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats vermittelt dann eine doppelte Legitimation durch Aufsichtsrat und Fachbereich und unterstreicht damit die gleichberechtigte Stellung des wissenschaftlichen Vorstands im Vorstand insgesamt.
Entschuldigen Sie bitte, Frau Staatsministerin. Werte Kolleginnen und Kollegen, die Geräuschkulisse ist relativ hoch. Ich bitte Sie, Ihre Gespräche nach draußen zu verlagern. Vielen Dank.
Ich will an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich betonen, weil man an dieser Stelle durchaus fragen kann, ob man das so machen kann, dass gerade diese doppelte Legitimation des wissenschaftlichen Vorstands dem ausdrücklichen Wunsch von Universität und Fachbereich Medizin entspricht, wie er im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf geäußert wurde.
Der bisherige Klinikausschuss soll als Klinik- und Pflegeausschuss in erweiterter Form fortgeführt, als Beratungsorgan des Vorstands dienen und die Interessen aus dem Pflegebereich und dem ärztlichen Bereich zusammenführen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der meistdiskutierte Teil des Gesetzentwurfs ist derjenige, der beinhaltet, dass der Gesetzentwurf auch die Option enthält, dass die neue Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden kann und an einer solchen Universitätsmedizin GmbH gegebenenfalls auch ein strategischer Partner beteiligt werden kann.
Ich sage noch einmal sehr deutlich, beide Optionen, Umwandlung in eine GmbH und eine etwaige Beteiligung privaten Kapitals an dieser GmbH, bedürfen in jedem Fall zuvor der Zustimmung des Landtags. Ich möchte auch noch einmal sehr deutlich betonen, hier enthält das Gesetz eine Entwicklungsoption. Entscheidungen seitens der Landesregierung in diese Richtung sind in keiner Art und Weise gefallen und stehen aktuell auch nicht an.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zweiter wichtiger Punkt, der diskutiert wurde, waren die Interessen der Beschäftigten bei Rechtsveränderungen. Wir haben hier zusammen mit ver.di entsprechende Übereinkünfte erzielen können, die es ermöglichen, dass auch an dieser Stelle ein guter Start in die neue Rechtsform gewährleistet ist.
Wir haben den gesetzlichen Ausschluss von Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin oder ihres Formwechsels in eine GmbH sowie von betriebsbedingten Kündigungen bis Ende 2012 auch sichergestellt. Darüber hinaus soll die Universitätsmedizin eigene Tarifverträge abschließen können, mit denen dann die Besonderheiten dieses Bereichs besser berücksichtigt werden.
Aber es sind eben auch verbindliche Übergangsregelungen vorgesehen. Noch weitergehende Sicherungen der Arbeitsverhältnisse sind für den Fall des Formwechsels der Universitätsmedizin von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine GmbH geregelt. Auch den Bereich der Interessen der Beschäftigten haben wir also in den letzten Wochen und Monaten sehr intensiv und – wie ich glaube – mit guten Ergebnissen verhandelt.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkung des Gesetzesvorhabens ist natürlich unsere Hoffnung, dass die Universitätsmedizin als effizienter und exzellenter Wissenschaftsbetrieb geführt werden kann. Ich habe schon
gesagt, hier sind durchaus Verbesserungen in letzter Zeit feststellbar. Ich füge auch hinzu, dass nach dem bisherigen Ergebnis der steuerrechtlichen Prüfung mit der Zusammenführung von Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch steuerliche Belastungen reduziert werden können.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft aus meiner Sicht wesentliche Grundlagen für zukunftsfähige Strukturen. Ich habe auch immer wieder in Diskussionen mit überregionalen Gremien, die sehr erfahren sind, was Universitätsklinika angeht, in den letzten Wochen und Monaten erfahren, dass dieser Weg ausdrücklich begrüßt wird, den das Land jetzt geht, und zwar sowohl in allen grundsätzlichen Fragen hier aus den entsprechenden Gremien heraus als auch eingebunden in den überregionalen Diskurs über die Weiterentwicklung von Universitätsklinika.
Ich habe den Eindruck, dass wir auch diesmal wieder einen wichtigen Beitrag zu einer vernünftigen künftigen strukturellen Weichenstellung leisten, so wie wir es auch mit unserem Gesetzentwurf im Jahr 1998 getan haben.
Wir haben parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren auch den Wissenschaftsrat um eine Evaluation des Medizinstandorts Mainz gebeten, der vor Kurzem vor Ort zu Besuch war. Wir erwarten, dass wir neben dem Prozess der ökonomischen Konsolidierung, neben dem rechtlichen Weg der Verbesserung der institutionellen Voraussetzungen über die Evaluation des Wissenschaftsrats auch wichtige inhaltliche Hinweise bekommen, wie sich die Universitätsmedizin weiterentwickeln wird. Diese drei Dinge sollen möglichst parallel laufen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hoffe, dass wir mit diesem Gesetzentwurf ein gutes Stück vorankommen, und freue mich auf konstruktive Beratungen mit Ihnen in diesem Hohen Haus.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Frau Ministerin Ahnen, ich greife das auf, was Sie zum Schluss gesagt haben: Es passt eigentlich in die historische Entwicklung im Landtag von Rheinland-Pfalz, dass dieser wichtige Gesetzentwurf für eine sehr wichtige Institution im Land Rheinland-Pfalz, nämlich für das Universitätsklinikum Mainz, allen ein gemeinsames Anliegen sein sollte, über das auch eine gemeinsame Beratung stattfinden sollte. Wir haben dies auch in der Vergangenheit so gehandhabt.
Sie haben soeben darauf hingewiesen, dass wir am 1. Januar 1998 gemeinsam einen ersten Schritt getan