reits die Gesetzesbegründung weist unter A. „Allgemeines“ einen inhaltlichen Widerspruch auf. Wer 1994 noch von der nunmehr beabsichtigten Neuregelung Abstand nahm, da damals noch nicht alle Kulturgüter erfasst gewesen seien, dem wird suggeriert, inzwischen seien fast alle erfasst. Zwei Absätze weiter kann man lesen, die Neuregelung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nötig; denn den bisher 13.000 geschützten Kulturdenkmälern stünden noch eine weitaus überwiegende Zahl gegenüber, die alle geschützt werden müssen. Wir haben eben eine Zahl von 60.000 gehört.
Man kann die Frage stellen, wie viel Eigentümer und Eigentümerinnen müssen sich noch auf ein Unterschutzstellungsverfahren in Rheinland-Pfalz einstellen, ohne vorher angehört zu werden. Dies ist nach Ansicht der FDP ein erheblicher Knackpunkt.
Natürlich wird sich niemand ernsthaft gegen eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens wenden, zumal der Bürokratieabbau auf allen Ebenen ständig gefordert wird, aber eine deutliche Verkürzung der Rechtsposition und der Einflussmöglichkeiten der betroffenen Eigentümer im Vorfeld, also vor einer Unterschutzstellung, ist als nicht unerheblich und damit als nicht hinnehmbar einzustufen.
Zwar erfahren die Eigentümer nach der Unterschutzstellung von der Eintragung ihres Kulturdenkmals in die Denkmalliste, aber sie werden nicht, wie nach dem bisherigen Verfahren der Einzelunterstellung, vorher angehört. Damit können sie nur nachträglich reagieren und müssen letztendlich, wenn sich die Situation zuspitzen sollte und man ihrem Antrag auf Löschung aus der Liste vonseiten der Verwaltung nicht nachgeben wird, klagen.
Problematisch ist auch die Situation, wenn die untere Denkmalschutzbehörde es aus welchen Gründen auch immer unterlässt, die Eigentümer darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie mit einem Kulturdenkmal in der Liste eingetragen sind.
Zwar verhält sich dann der Eigentümer nicht ordnungswidrig im Sinne des § 33 des Gesetzentwurfes, aber bei zivilrechtlichen Verträgen mit potenziellen Erwerbern kann eine Haftungssituation entstehen, die nach dem bisherigen Unterschutzstellungsverfahren weitgehend ausgeschlossen war. Wer ein Kulturdenkmal besessen hat und besitzt, wusste dies auch.
Auch die Regelungen zum Schatzregal könnten besser geregelt werden. Zwar ist es ein Fortschritt, dass für den Finder ein Finderlohn vorgesehen ist, aber es ist bedenklich, dessen Gewährung an eine Soll-Vorschrift zu knüpfen und unter den Vorbehalt der Haushaltslage zu stellen. Wenn hier kein Rechtsanspruch begründet wird, wie wir ihn aus dem BGB kennen oder wie dies andere Landesgesetze vorsehen, dann wird die Motivation des ehrlichen Finders nicht gesteigert. Gerade das sollte mit dem Gesetz beabsichtigt werden.
Ein weiteres Problem ist die Aufnahme des Verursacherprinzips in § 21 Abs. 3 des Gesetzentwurfs. Auch die Vorredner haben schon gesagt, dieser bestimmt,
dass Träger von Bau- und Erschließungsvorhaben, deren Gesamtkosten 500.000 Euro übersteigen, an den Kosten für erdgeschichtliche und archäologische Nachforschungen und Ausgrabungen auf dem Grundstück, auf dem die Bau- und Erschließungsmaßnahme ausgeführt werden soll, in Höhe von bis zu 1 % der Gesamtkosten des Vorhabens beteiligt werden können. Wenn man bedenkt, dass es Städte wie Mainz und Trier in Rheinland-Pfalz gibt, in deren Innenstadt jedes Grundstück Funde aus römischer Zeit erwarten lässt, dann kann man sich vorstellen, dass die Grundstückseigentümer über ein solches Ansinnen „begeistert“ sein werden.
Das Argument, die Gesamtkosten müssten mindestens eine halbe Million Euro betragen, verfängt hier nicht. Jeder, der sich mit den Immobilienpreisen in beiden Städten beschäftigt, weiß, dass diese Summe bei den aktuellen Grundstückspreisen schnell erreicht ist. Wie sollen die Gesamtkosten ermittelt werden? Hier wird bezüglich der näheren Ausgestaltung auf eine Verwaltungsvorschrift verwiesen. Gestatten Sie mir auch diesen Hinweis, wenn man über die Höhe von Beiträgen und Zahlungspflichten durch Verwaltungsvorschriften befinden will, dann halte ich das für äußert problematisch.
Der Eigentümer und Bauherr muss nicht nur erhebliche zeitliche Verzögerungen durch die Unterbrechung der Bautätigkeit für die Bergung der Funde hinnehmen, sondern er muss auch noch dafür zahlen und kann andererseits nicht sicher sein, dass ihm seine Ehrlichkeit mit einem Finderlohn honoriert wird. Hier findet eine sehr einseitige Verschiebung der Interessengewichtung statt, die einer Überarbeitung bedarf.
Natürlich kann man auf das Verursacherprinzip hinweisen und auf vergleichbare Haftungsregelungen im Umgang mit Altlasten, von deren Existenz der Grundstückseigentümer auch nichts wusste, aber dennoch sollte hier ein gerechterer Interessensausgleich gesucht werden. Andernfalls werden Grundstückseigentümer künftig alles tun, damit man nichts auf ihrem Grundstück findet. Damit wäre dem Denkmalschutz und der Archäologie am wenigsten gedient.
Auch die FDP ist selbstverständlich für die Wahrung von Kulturdenkmälern, aber eben nur, wenn die Individualinteressen und die der Allgemeinheit in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Abschließend bleibt nur noch zu sagen, dass der Gesetzentwurf zwar die eine oder andere notwendige Regelung enthält, dass es aber einen Verbesserungsbedarf
So wie der Gesetzentwurf jetzt vorgelegt wurde, findet er nicht die Zustimmung der FDP. Auch wir werden uns für eine Expertenanhörung stark machen. Mein Vorredner von der CDU hat einige Anregungen hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens gegeben. Dem werden wir uns auf keinen Fall verschließen, sondern ich halte das auch für notwendig.
Vielen Dank. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur – federführend –, an den Rechtsausschuss und an den Innenausschuss zu überweisen. – Ich sehe Kopfnicken, dann ist das so beschlossen.
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1828 – Erste Beratung
Gemäß Absprache im Ältestenrat wird dieser Gesetzentwurf heute ohne Aussprache behandelt. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau und an den Rechtsausschuss überwiesen.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Drucksache 15/1833 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit 2003 ist in Rheinland-Pfalz als einzigem Bun
desland der Titel des Privatdozenten nach der Habilitation abgeschafft. Außerdem verlangt das Land mit 6 Jahren im Vergleich zu konkurrierenden Hochschulen ein Vielfaches der Zeit an Lehrtätigkeit, bis eine außerplanmäßige Professur beantragt werden kann. Dieser Alleingang des Landes Rheinland-Pfalz – wie gesagt, die anderen Bundesländer sind diesen Weg nicht gegangen – hat für den akademischen Nachwuchs zu einer drastischen Verschlechterung im Wettbewerb um außeruniversitäre Positionen geführt.
Das betrifft in besonderer Weise die Medizin, aber auch die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Der Titel „Privatdozent“ ist anerkannt und hat ein hervorragendes Image. Bislang beinhaltete der Privatdozent eine gute Chance auf eine Anstellung in der Industrie oder etwa an Krankenhäusern. Es hat sich nun gezeigt, dass mit der Abschaffung dieses Titels deutliche Nachteile für die Betroffenen bestehen, die im Wettbewerb mit den Habilitierten aus anderen Bundesländern stehen, etwa wenn es darum geht, eine Anstellung an einem Krankenhaus oder in einer Kanzlei zu bekommen, oder auch die Tatsache, dass ohne den Titel „Privatdozent“ beträchtliche Einkommensnachteile bei gleicher Qualifikation hingenommen werden müssen.
Auch die Alternative, die Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors, wird von den Universitäten nicht als ausreichend angesehen. Wenn diese Benachteiligung nicht zurückgenommen wird, besteht die Gefahr, dass die Nachwuchswissenschaftler rheinlandpfälzischer Hochschulen verstärkt in andere Bundesländer abwandern, weil es dort bessere berufliche Perspektiven gibt.
Dieses Problem besteht im Übrigen auch in anderer Weise durch die chronische Unterfinanzierung der Hochschulen gerade in Rheinland-Pfalz. Davon haben wir schon heute Mittag gehört. Das ist wenig förderlich für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Da brauchen wir den Betroffenen nicht auch noch zusätzliche Probleme aufzubürden, wie die Abschaffung des Privatdozenten sie mit sich bringt.
Wir hatten vor kurzem eine Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur. Da ging es gerade um den Wissenschaftsstandort Rheinland-Pfalz. Wir haben dabei von einigen Experten glaubhaft gehört, dass der Standort Rheinland-Pfalz ernsthaft in Gefahr ist.
Das hängt natürlich einerseits mit der Finanzierung zusammen. Andererseits sind es auch die generellen Rahmenbedingungen, unter denen Forschung und Wissenschaft im Land stehen. Gemeint ist etwa eine fehlende Autonomie mit einer eigenen Qualitätssicherung für die Hochschulen, aber auch die Förderung unseres Nachwuchses allgemein. Dass der Titel „Privatdozent“ in Rheinland-Pfalz aufgegeben wurde, trägt ebenso dazu bei. „Brain Train“ oder die Abwanderungstendenz junger Wissenschaftler nicht nur ins Ausland, sondern auch in andere Bundesländer ist besonders in Rheinland-Pfalz
ein Problem. Das hat uns auch die Anhörung vor wenigen Tagen bestätigt. Die CDU-Fraktion will, dass diese Benachteiligung gegenüber Wissenschaftlern anderer Bundesländer beseitigt wird. Ein Schritt dazu ist die Wiedereinführung des Titels „Privatdozent“.
Darüber hinaus beantragen wir mit unserem Gesetzentwurf, dass die notwendige Lehrtätigkeit als Voraussetzung für die Beantragung einer außerplanmäßigen Professur auf zwei Jahre verkürzt wird.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Vorige Woche herrschte noch großes Rätselraten – das gebe ich zu –, was geschehen wird. Die CDU-Fraktion bringt einen Änderungsvorschlag zum Hochschulgesetz ein und will das Hochschulgesetz ändern. Sie ist nicht in der Lage, eine Woche vorher zu erklären, worum es geht. Okay, eine Woche vorher hat eine Anhörung stattgefunden. Da ging es natürlich um die Hochschulen. Frau Schäfer hat es erwähnt. Jetzt ist der Antrag da, Wiedereinführung des Titels „Privatdozent“ und außerplanmäßige Professur mit anderen Zeiträumen vorzuschlagen.
Wenn man das vor dem Hintergrund der Anhörung sieht, kann man wohl sagen, der Berg kreißte und gebar ein Mäuslein.