Protocol of the Session on February 7, 2007

Die neue Regelung gilt allerdings nicht für bereits im Amt befindliche kommunale Wahlbeamte oder bereits gewählte Bewerberinnen und Bewerber, sondern soll für die Bewerber gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nach einer dreimonatigen Übergangsfrist gewählt werden.

Für die mittelbar, also durch den Rat gewählten kommunalen hauptamtlichen Wahlbeamten tritt diese Regelung erst am 1. Oktober 2008 mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes in Kraft.

Neben der Möglichkeit für ältere kommunale Wahlbeamte, länger im Dienst zu bleiben, wollen wir aber auch jüngeren Menschen die Möglichkeit verschaffen, früher, als dies bisher der Fall gewesen ist, für ein kommunales Wahlamt, also beispielsweise als Bürgermeister, Ortsbürgermeister, Beigeordneter oder sogar Landrat, zu kandidieren und damit Verantwortung für ihre Kommune und die Gesellschaft übernehmen zu können.

Zum jetzigen Zeitpunkt besteht sowohl für ehrenamtliche als auch für hauptamtliche Wahlbeamte eine Altersgrenze von 25 Jahren. Das heißt, nur wer am Wahltag bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann auch gewählt und dienstrechtlich ernannt werden.

Ich sage deutlich, dass es sich die SPD-Fraktion mit diesem Punkt nicht leicht gemacht hat. Ich möchte auch nicht verhehlen, dass wir in der Fraktion durchaus mit verschiedenen Ansätzen diskutiert haben, wobei wir die ganze Palette einmal von der Freigabe ab 18 Jahren bis zur Beibehaltung des derzeitigen Alters von 25 Jahren durchdekliniert hatten und mit Sicherheit jeder für seinen Standpunkt gute und richtige Argumente vorbringen konnte.

Wir haben uns letztlich auf 23 Jahre geeinigt. Mit dieser Absenkung der Altersgrenze möchten wir für junge Menschen ein deutliches Zeichen setzen, dass ihr kommunalpolitisches Engagement erwünscht ist, und dies nicht

nur als Ratsmitglied, sondern auch in der Verantwortung als Bürgermeister, Beigeordneter oder gar Landrat.

(Beifall der SPD)

Wir haben ganz bewusst letztlich das Alter 23 Jahre auch deshalb ausgewählt, weil der Bewerber theoretisch die Chance hat, bis zu diesem Zeitpunkt eine volle Wahlperiode in seiner Gemeinde, in der Verbandsgemeinde oder im Kreistag, im Rat zu sitzen, dort kommunale Erfahrung zu sammeln und darüber hinaus beruflich für sich ein Wissen aneignen kann, welches mit Sicherheit unbedingt erforderlich ist, damit derjenige, der gewählt wird, auch in der Lage ist, eine Verwaltung von 50, 60 oder noch mehr Mitarbeitern zu lenken.

Wir wollen die jungen Menschen fördern und deutlich machen, dass ihnen die Wege offenstehen. Wir wollen sie allerdings auch nicht überfordern und das Kind mit dem Bade ausschütten.

Im weiteren Verlauf der Beratung des Gesetzes sollten wir darüber hinaus anstehende versorgungsrechtliche Fragestellungen diskutieren und diese eventuell auch regeln.

Weiterhin wird in diesem Gesetz die Zuwendung von Privaten an Kommunen angesprochen. Diese Zuwendungen haben in der letzten Zeit unter Berücksichtigung der finanziellen Situation unserer Kommunen eine immer größer werdende Bedeutung gewonnen.

Vieles, was geeignet ist, das, was wir schlechthin als Wohnwert bezeichnen, zu steigern, sei es in sozialen, kulturellen, sportlichen oder sonstigen Bereichen, wäre ohne die Spenden von privater, von dritter Seite nicht möglich gewesen.

In letzter Zeit erhielten leider etliche Bürgermeister, die Spenden erhielten, Besuch vom Staatsanwalt, der sie mit dem Vorwurf der Vorteilsannahme konfrontierte. Dass die Beschuldigten meist die Welt nicht mehr verstanden, ist nachzuvollziehen, dachten sie doch, etwas Gutes für ihre Gemeinde getan zu haben.

Wir als Gesetzgeber – das sage ich ganz deutlich – sind aufgefordert, die entsprechenden Gesetze zu beschließen, damit diese Bürgermeister und kommunalen Hauptwahlbeamten nicht im Regen stehen gelassen werden und Gefahr laufen, kriminalisiert zu werden.

Weiteres dann in der zweiten Runde.

(Beifall der SPD)

Das Wort erteile ich Herrn Kollegen Hörter.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! Es ist eigentlich alles schon gesagt, alle wesentlichen Punkte sind angesprochen worden.

(Ramsauer, SPD: Eben!)

Das ist das Wesen eines gemeinsamen Antrags, dass man gar nicht nach irgendwelchen Dissensen zu suchen braucht. Wir sind uns in dieser Sache einig, weshalb ich ganz kurz nur noch die zwei wesentlichen Punkte herausgreifen darf.

Einmal ist dies die Frage der Altersgrenze. Ich will kein Geheimnis daraus machen, dass dies in unserer Fraktion kontrovers diskutiert wurde, gerade was die obere Grenze angeht. Der eine oder andere hatte ganz konkrete Gesichter vor Augen; das ist halt so.

(Heiterkeit bei der SPD – Harald Schweitzer, SPD: Welche denn?)

Man muss auf der anderen Seite sagen, wir haben es ganz einfach, wir können immer mit dem ersten Kanzler unserer Republik argumentieren.

Ich glaube, diese Regelung, die wir jetzt gemeinsam gefunden haben, dass für die Kandidatur ein Höchstalter von 64 Jahren angesetzt wird, ist die richtige Lösung.

Es gibt einen zweiten Unterpunkt zu diesem ersten Punkt, nämlich die Frage der Grenze nach unten. Man könnte auch sagen, sie ist willkürlich gegriffen. Es spricht für die 23 Jahre – das ist vorhin angesprochen worden –, dass die theoretische Chance besteht, fünf Jahre in einem kommunalen Parlament dabeigewesen zu sein.

Lassen Sie mich an der Stelle eine Bemerkung hinsichtlich dessen, was auch schon durch die Presse geisterte, machen, dass die FDP für 18 Jahre eintritt. Das werden wir in den Beratungen auch noch miteinander austauschen. Wenn man sich aber vorstellt, dass ein solcher hauptamtlicher Bürgermeister irgendwann einmal etwas falsch macht und unter Umständen noch nach den Regeln des Jugendstrafrechts für Heranwachsende behandelt werden könnte, dann weiß ich nicht, ob das wirklich sinnvoll ist.

(Beifall der CDU – Zuruf des Abg. Pörksen, SPD)

Lassen Sie mich zu den zweiten Punkt kommen. Ich denke, wir sind uns alle einig, auch hier im Hause, dass es den Gemeinden erlaubt sein muss, Spenden und Schenkungen aktiv einzuwerben und anzunehmen.

Ich glaube, das Wichtigste, das bei dieser Geschichte dabei ist, ist das Thema der Transparenz und dass der Gemeinderat immer weiß, was passiert.

Klar ist, dass man auf diesem Weg nicht etwa der Korruption die Tür offnen soll. Wir werden das Ganze im Innenausschuss, sicherlich auch im Rahmen einer Anhörung, noch zu beraten haben.

Ich bin der Überzeugung, dass wir für heute in dieser Frage auf einem guten Weg sind.

Herzlichen Dank.

(Beifall der CDU)

Vielen Dank.

Für die FDP-Fraktion erteile ich Herrn Abgeordneten Mertin das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf enthält – grob gesagt – zwei Teile: Der eine Teil ist der Teil mit den Altersgrenzen für kommunale Wahlbeamte. Herr Kollege Hörter hat es bereits angedeutet: Wir hätten uns auch vorstellen können, ab 18 Jahren die Wählbarkeit zu ermöglichen und nach obenhin keine Grenze mehr zu setzen. Herr Kollege Hörter, das Beispiel, das man in diesem Zusammenhang sehr leicht bemühen kann, haben Sie schon selbst erwähnt: Unser erster Bundeskanzler war, glaube ich, als er sein Amt antrat, älter als die Höchstgrenze, die nun am Schluss übrig bleibt.

(Hörter, CDU: Er wollte ja nicht Bürgermeister werden!)

Insofern meine ich, dass man doch dem Wähler und dem Bürger durchaus zutrauen kann, bei solch einer Wahl dennoch die richtige Entscheidung treffen zu können.

Wenn Sie ein wenig in Zweifel ziehen, ob es mit 18 Jahren möglich sein soll, wählbar zu sein, und dies mit dem Jugendstrafrecht in Zusammenhang bringen, so muss ich sagen, für dieses Parlament, in dem wir sitzen, gilt die Wählbarkeitsgrenze von 18 Jahren. Insofern gibt es auch da andere Argumente. Aber das ist ein Punkt, in dem wir uns durchaus mit dem einverstanden erklären können, was vorgeschlagen ist. Wir könnten uns zwar mehr vorstellen, aber da dies ein Schritt in die richtige Richtung ist, würden wir diesen Kompromiss, der auch innerhalb Ihrer Fraktionen durchaus unterschiedlich diskutiert worden ist, mittragen können.

(Beifall der FDP)

Etwas schwieriger ist für uns die Lage im anderen Teil, in dem es darum geht, die hauptamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie die Landräte in unserem Land einer größeren Rechtssicherheit zuzuführen – ein Ziel, das wir durchaus unterstützen. Dies geschah aufgrund einer Rechtsunsicherheit, die sich aufgrund einer Handlung des Bundesgesetzgebers ergeben hat, der die Korruptionstatbestände verändert hat und damit 1997 Lebenssachverhalte mit in den Korruptionstatbestand eingebunden hat, die bis dahin noch nicht Gegenstand eines solchen Tatbestandes waren. Deswegen kann man den Staatsanwälten, wenn sie auf Basis dieses Gesetzes entsprechende Ermittlungen einleiten, eigentlich keinen Vorwurf machen; denn sie handeln nur nach der derzeitigen Rechtslage.

Ausgehend unter anderem von einem Urteil des Bundesgerichtshofs noch zur früheren Rechtslage wird nun der Versuch unternommen, unter Umständen in die Gemeindeordnung Formulierungen hineinzubringen, die eine größere Rechtssicherheit geben können. Die Idee, dieses Urteil des Bundesgerichtshofs heranzuziehen, kann man sicherlich teilen, auch wenn man einen kleinen Vorbehalt machen muss: Das Urteil gilt noch zur alten Rechtslage, in der noch nicht dieser erweiterte Korruptionstatbestand wie heute galt. Insofern bleibt natürlich ein Stück weit offen, ob der Bundesgerichtshof eine solche Rechtsprechung auch auf der Basis der neuen Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches wirklich treffen würde.

Aber unterstellt, wir gehen auf dieses Urteil ein, so scheint mir ein tragender Grund dieses Urteils zu sein, eine größere Transparenz zu schaffen. Wir meinen, um diese Transparenz zu erreichen, wäre es förderlich, etwas mehr in das Gesetz selbst und nicht nur in die Begründung hineinzuschreiben. Aber dies können wir im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gerne noch miteinander erörtern. Ich würde zum Beispiel bei einer Anhörung auch gern die Organisation Transparency International und ähnliche Organisationen anhören.

Darüber hinaus stellt sich natürlich für uns schon die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, die Liste, die einmal im Jahr zu erstellen ist, nicht auch zu veröffentlichen, und ob es des Weiteren nicht auch sinnvoll wäre, in den Tatbestand hineinzuschreiben, dass die Beziehungsverhältnisse offenzulegen sind. Ich gebe zu, es steht im Gesetzentwurf, aber eben nur in der Begründung und nicht in den entsprechenden Gesetzestatbeständen. Insofern meine ich, es wäre für die geforderte Transparenz, die notwendig ist, wenn man überhaupt das Ziel erreichen will, förderlich, dies in den Gesetzestatbestand selbst hineinzuschreiben. Ich hoffe, dass wir in den Beratungen noch zu einer Formulierung kommen können, die wir mittragen können; denn aus unserer Sicht ist das Ziel, das damit verfolgt wird, auch zukünftig in den Kommunen das Einwerben von Spenden zu ermöglichen, durchaus unterstützenswert. Wir wünschten uns nur etwas klarere Vorschriften.

Herzlichen Dank.

(Beifall der FDP)

Für die SPD-Fraktion erteile ich Herrn Abgeordneten Harald Schweitzer das Wort.

Abg. Schweitzer, Harald, SPD:

Hochverehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Man stelle sich vor, in einer Gemeinde wird eine Kinderkrippe eröffnet, und der örtliche Supermarkt spendet Einrichtungsgegenstände – nicht deshalb, weil er sich ein größeres Absatzvolumen verspricht, sondern weil er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern will –, und der Bürgermeister lehnt das ab.