Protocol of the Session on February 7, 2007

Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch an der Stelle danke ich Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. Diese Punkte mussten im ersten Durchgang angesprochen werden. Wir haben sie inhaltlich zur Kenntnis genommen und brauchen in den weiteren Beratungen nicht mehr so ausführlich darauf einzugehen. Es sind wichtige und insbesondere im Bereich der Statusfragen lang angestrebte Regelungen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank, Herr Staatssekretär.

Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Abgeordneten Henter das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Herr Staatssekretär hat den Gesetzentwurf in aller Ausführlichkeit dargestellt, sodass ich mich auf die wesentlichsten Dinge beschränken kann.

Bisher gab es im Landespersonalvertretungsgesetz die Dreiteilung der Gruppen in Beamte, Arbeiter und Angestellte. Dem lag eine etwas veraltete Unterteilung zugrunde, dass man sagte, die Angestellten üben eher gedanklich geistige administrative Tätigkeiten und die Arbeiter körperliche und handwerkliche Tätigkeiten aus.

Diese Tätigkeitsmerkmale sind überholt. Die Tätigkeitsmerkmale der beiden Berufsgruppen überschneiden sich immer mehr. Dem hat das Betriebsverfassungsgesetz Rechnung getragen. Die Tarifverträge haben dem Rechnung getragen, und zwar der TVöD und der TVL. Im Versicherungsrecht hat man dem Rechnung getragen. So sollten auch wir unser Landespersonalvertretungsgesetz ändern.

Wir folgen damit den Bundesländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und SchleswigHolstein, die das schon auf den Weg gebracht haben. Es wird in Zukunft nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden, sondern heißt nur noch Arbeit

nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf der anderen Seite die Beamten.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist der Erlass der Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dies bedingt eine Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Schulgesetzes.

Zudem ist eine Erweiterung im Landesbeamtengesetz im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit betreffend der Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und im Schulgesetz im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufe Erzieherin und Erzieher sowie Heilpädagogin und Heilpädagoge erforderlich.

In der Begründung führt der Gesetzentwurf zutreffenderweise aus: „Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wird wegen der geringen Wirkungsbreite der Vorschrift und ihrer überwiegend redaktionell bereinigenden Funktion abgesehen.“ – Dem können wir vonseiten der CDU nur zustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Für die SPD erteile ich Herrn Abgeordneten Hüttner das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine beiden Vorredner haben schon ausführlich auf die recht geringfügigen und unspektakulären, wenngleich – Herr Lewentz hat es gesagt – sehr wichtigen Änderungen in den drei Landesgesetzen hingewiesen. Ich möchte das ganz kurz und nicht in der Vollständigkeit noch einmal wiederholen.

Wir befinden uns heutzutage in einer aktiven und flexiblen Arbeitswelt, bei der die Überschneidungen der Aufgaben, die früher der Angestellte oder der Arbeiter zu leisten hatte, permanent sind und man mit einer anderen Aufgabenstellung seinen Job versieht, als das früher der Fall war. Von daher ist es konsequent, diese Änderungen durchzuführen.

Wir sind in der Abhängigkeit von der Europäischen Union, bei der es nunmehr darum geht, insbesondere den Aspekt des Beamten zu verändern. Wir haben den Artikel 116 des Grundgesetzes, in dem schon im ersten Satz geschrieben steht, dass vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen auch die Möglichkeit besteht, dass nicht nur Deutsche Beamte werden können.

Die EU hat eine weitere Fassung dergestalt vorgenommen, dass, soweit Verträge gemacht werden, Anerkennungen mit Drittstaaten bestehen und diese Staatsbürger dieser anderen Staaten nun in das Beamtenverhältnis in Deutschland berufen werden können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies ist eine sehr konsequente Weiterführung in einem zusammenwachsenden Europa und damit nicht nur sinnvoll, sondern sogar nötig.

Im Zusammenhang mit einer zunehmenden Integration von Volkswirtschaften und Gesellschaften gewinnt die soziale Dimension der Europäischen Gemeinschaft eine immer größere Bedeutung. Gerade diese sozialen Leitlinien der Beschäftigungsstrukturen werden immer mehr in den Vordergrund gerückt.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Analog verhält es sich mit dem Thema, das das Schulgesetz betrifft, nämlich der Qualifikationsanerkennung für Erzieherinnen und Erzieher und Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Auch hier geht es darum, dass jeder Europäer eine entsprechende Anerkennung bekommen kann und – das ist das Ziel, das man in einem vereinten Europa hat – ein intensiveres Zusammenwachsen und ein Erreichen von Wachstums- und Beschäftigungszielen sieht.

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Für die FDP-Fraktion erteile ich Herrn Abgeordneten Auler das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften enthält für die Fraktionen des Landtags keinerlei politische Gestaltungsmöglichkeit. Vielmehr sind verschiedene Landesgesetze formal und redaktionell an bundes- bzw. europarechtliche Vorschriften anzupassen.

Das erste Gesetz, welches angepasst werden muss, ist das Landespersonalvertretungsgesetz. Der TVL gibt das bisherige Gruppierungsprinzip nach Angestellten und Arbeitern auf und verwendet einheitlich den Begriff Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es handelt sich insoweit um eine rein sprachliche Anpassung.

Ferner sind das Landesbeamtengesetz sowie das Schulgesetz aufgrund europarechtlicher Vorschriften hinsichtlich des Verweises auf die Anerkennung ausländischer Beschäftigungsnachweise zu ändern. Auch hierbei handelt es sich um rein formale und redaktionelle Änderungen.

Bemerkenswert finde ich die Anmerkung der Landesregierung zu den Kosten. Hier heißt es: Die Verschmelzung der Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt im Landespersonalvertretungsgesetz durch die Reduzierung der Beschäftigungsgruppen zu einer Einsparung von Verwaltungsaufwand in nicht

quantifizierbarer Höhe. Wer will das nachprüfen? Wer wird je darüber berichten?

Vielen Dank.

(Beifall der FDP)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/734 – an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keine Gegenstimmen. Das ist dann so beschlossen.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU – Drucksache 15/751 – Erste Beratung

Das Wort hat Herr Abgeordneter Noss.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Menschen werden immer älter. Der Anteil der Älteren an der Gesellschaft nimmt stetig zu. Das Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 sukzessive auf das 67. Lebensjahr hinausgeschoben.

Die SPD-Fraktion sieht es daher als logisch und folgerichtig an, auch über Altersgrenzen für kommunale hauptamtliche Wahlbeamte nachzudenken.

Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative schaffen wir für diesen Personenkreis die Möglichkeit, länger, als dies bisher der Fall war, im Dienst zu bleiben.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Nach der bisherigen Regelung müssen die hauptamtlichen Wahlbeamten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, aus ihrem Amt ausscheiden.

Gleichzeitig konnte sich aber nur noch derjenige bewerben, der am Wahltag noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies konnte dann beispielsweise dazu führen, dass bei Wahlen der eine Bewerber 60 Jahre, der andere 62 Jahre und ein anderer wiederum 64 Jahre alt war.

Dem staunenden Wahlvolk musste dann erklärt werden, dass Bewerber A für acht Jahre, Bewerber B nur noch für sechs Jahre und Bewerber C nur noch für vier Jahre zu wählen sei. Sicherlich kein leichtes Unterfangen, dies zu vermitteln. Wir wollen deshalb, dass der Bewerber,

der gewählt wird, auch die volle Amtszeit von acht Jahren im Amt verbleiben kann.

Dies wollen wir dadurch erreichen, dass es zwar dabei bleibt, dass nur derjenige sich zur Wahl stellen darf, der am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ähnlich wie in Thüringen und Bayern wollen wir allerdings die bisherige Altersgrenze von 68 Jahren ersatzlos streichen. Das heißt, ein kommunaler Wahlbeamter kann rein theoretisch längstens bis zum 73. Lebensjahr im Dienstverhältnis verbleiben.

Wir sind sicher, dass wir mit dieser Regelung sinnvoll der allgemeinen demografischen Entwicklung folgen. Diese Regelung eröffnet gleichzeitig den Kommunen auch die Möglichkeit, auf das zweifelsfrei vorhandene Potenzial an Erfahrung und Wissen, das die älteren Amtsinhaber mitbringen, zurückgreifen zu können und dieses für die Kommunen und für die Allgemeinheit zu nutzen.

(Beifall der SPD)