Protocol of the Session on February 7, 2007

Hochverehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Man stelle sich vor, in einer Gemeinde wird eine Kinderkrippe eröffnet, und der örtliche Supermarkt spendet Einrichtungsgegenstände – nicht deshalb, weil er sich ein größeres Absatzvolumen verspricht, sondern weil er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern will –, und der Bürgermeister lehnt das ab.

Man stelle sich vor, ein Feuerwehrgerätehaus wird eingeweiht, und der Architekt spendet am Schluss dem Bürgermeister eine gewisse Summe, nicht, weil er einen Folgeauftrag haben möchte, sondern weil er die Jugendfeuerwehr fördern möchte, aber der Bürgermeister muss ablehnen.

Man stelle sich zum Dritten vor, es wird eine Sporthalle eingeweiht, der örtliche Sportgerätehersteller schenkt eine Turnmatte, aber der Bürgermeister muss ablehnen, weil er das nicht annehmen darf.

Meine Damen und Herren, alle diese Bürgermeister dürfen diese Dinge nicht annehmen, weil es ihnen sonst so geht wie den über ein Dutzend Bürgermeistern in Rheinland-Pfalz, gegen die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Vorteilsnahme laufen. Kein vernünftiger Mensch hat dafür Verständnis, weder die Eltern noch die Erzieherinnen noch die Bürgerinnen und Bürger.

Diese Bürgermeister haben nichts getan. Sie haben sich nicht bestechen lassen, sondern sie wollten etwas tun, was durchaus nicht ungewöhnlich ist: Sie wollten spenden und Zuwendungen für ihre Kommune zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben entgegennehmen. Wenn private Dritte sich für die Gesellschaft auch finanziell engagieren, sollte man dies begrüßen und sie nicht kriminalisieren.

Was wäre denn, wenn wir unseren Universitäten verbieten würden, Stiftungsprofesssuren oder Drittmittel einzuwerben? Was würde passieren, wenn wir keine Mittel mehr aus der Wirtschaft für unsere eigenen Landesstiftungen bekommen würden oder sie ablehnen müssten? Was wären es für Unternehmen, die in ihrem Ort als Sponsoren für kulturelle, soziale oder sportliche Zwecke auftreten, wenn die Kommunen das nicht annehmen dürfen, obschon sie selbst aus Eigenmitteln zum großen Teil überhaupt nicht mehr in der Lage sind, diese Aufgaben zu erfüllen?

Nein, wir wollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Zulässigkeit und das Verfahren für die Entgegennahme von Zuwendungen privater Dritter an kommunale Gebietskörperschaften klar und vor allem transparent regeln. Nun hat die FDP Bedenken dagegen. Heute waren sie schon etwas geringer als die, die noch in der Zeitung zu lesen waren, Herr Kollege Mertin. Dort war von möglicher Korruption die Rede. Ich hätte es schon gern ein wenig kleiner gehabt.

Wir haben offensichtlich dieses Misstrauen in unsere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, egal, welcher Partei sie angehören, nicht. Herr Kollege, wenn dies bei dem einen oder anderen bei Ihnen so ist, so hängt das vielleicht damit zusammen, dass sich die Zahl der Bürgermeister von der FDP – – –

(Mertin, FDP: Das Bundesgesetz hat das Ziel, den Anschein zu verhindern!)

Ja, natürlich! Das ist doch überhaupt keine Frage.

(Mertin, FDP: Wir wollen nicht durch Landesrecht das Bundesrecht zurückdrängen!)

Herr Kollege Mertin, der Vorwurf zieht auch deshalb schon nicht, weil wir eine Reihe von Vorkehrungen im Gesetz getroffen haben und nicht irgendwo anders, die verhindern, dass Zuwendungen missbraucht werden können und nicht objektiv oder aufgabenbezogen eingesetzt werden. Sie sagten, Sie hätten diese nur in der Begründung gefunden. Das ist nicht wahr.

(Beifall der SPD)

Darin wird zum Ersten klargestellt, dass nur der Bürgermeister oder natürlich der Landrat berechtigt ist, eine Spende oder Zuwendung entgegenzunehmen, aber kein Gemeindebediensteter. Im Gegenteil, dieser muss, wenn ein solches Ansinnen an ihn herangetragen wird, dies sogar ausdrücklich melden. Das steht so im Gesetz.

Zum Zweiten ist jeder Bürgermeister verpflichtet, jährlich einen Bericht an die Aufsichtsbehörde zu geben, in dem der Spender, die Zuwendung und der Zuwendungszweck aufgelistet sind, sodass der Kommunalaufsicht schon auffallen würde, wenn ein Zusammenhang oder sogar ein unlauterer Zusammenhang bestünde.

Herr Kollege, zum Dritten sagt unser Gesetzentwurf, dass der Gemeinderat seine Zustimmung zu einer Spende geben muss. Damit ist sie auch öffentlich, weil die Gemeinderatssitzungen öffentlich sind.

Ich bin der Auffassung, dass wir in diesem Punkt noch einmal miteinander reden können. Ich weiß nicht, ob das ein bisschen formal ist. Mir würde beispielsweise auch ausreichen, wenn der Bürgermeister den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung darüber informiert, woher die Spende kam, wie hoch sie ist und für welchen Zweck sie geleistet wurde.

Ich denke, wir können das eine oder andere, das von Ihnen angeschnitten wurde, im Innenausschuss beraten. Ich gehe aber davon aus, dass wir eine für alle Seiten befriedigende Lösung finden werden.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen von den Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Ich darf dann Herrn Staatssekretär Lewentz das Wort erteilen.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit der einem Antrag aus dem Hohen Haus gegenüber gebotenen Zurückhaltung erlaube ich mir einige Anmerkungen zu dem, was diskutiert und vorgelegt wurde.

Ich komme zunächst zum passiven Wahlalter und der Reduzierung der Altersgrenze auf 23 Jahre. Wenn man sich einmal die Situation in der Bundesrepublik Deutschland anschaut, dann haben wir ein Potpourie im Bereich

des passiven Wahlrechts von 18 über 21 bis hin zu 27 Jahren. Ich denke, mit dem Alter von 23 Jahren liegt man in einem guten Mittelfeld.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin in diesem Zusammenhang sehr dankbar – das ist meine ganz private Meinung, die sich auch ein Stück aus den Erfahrungen der letzten Legislaturperiode nährt –, dass man in dem Gesetzentwurf nicht an das aktive Wahlalter herangegangen ist, sondern sagt, das aktive Wahlalter ist mit 18 in einer ordentlichen und guten Größenordnung.

Wir haben damals sehr viele Veranstaltungen besucht und organisiert. Ich denke, es waren wir alle, weil es eine aktuelle Diskussion mit vielen Jugendlichen gewesen ist. Mir ist immer die Aussage begegnet, dass man nicht schon mit 16 wählen möchte, maximal im kommunalen Bereich. Aber auch da habe ich ganz überwiegend Ablehnung erfahren. Die Jugendlichen meinten vielmehr, dass die Größenordnung von 18 ausreichend ist. Vor dem Hintergrund bin ich froh, dass im aktiven Wahlrecht die 18 Jahre beibehalten werden.

Die Grenze von 23 Jahren hat sicherlich auch etwas damit zu tun, dass man damit jedenfalls theoretisch die Chance hat, eine Legislaturperiode in einem Parlament verbringen zu können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist richtig, jungen Menschen und der Jugend insgesamt eine Chance auch in diesem Bereich zu geben. Dann muss man sicherlich auch zugestehen, dass sich die Zeiten gegenüber einer Zeit geändert haben, als Jochen Hartloff beispielsweise mit neunundzwanzigeinhalb Jahren Bürgermeister wurde. Herr Hartloff, ich vermute, Sie galten damals als junger Bürgermeister. Sicherlich galt das auch für Herrn Bruch mit 32 Jahren oder für Herrn Schnabel mit 34 Jahren. Teilweise ist das heute noch so.

Wir werden aber erleben, dass 23-jährige Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sicherlich eine Ausnahme darstellen. Aber wir haben über den vorgelegten Gesetzentwurf, wenn er so in Kraft gesetzt wird, dann die Möglichkeit, dies auch entsprechend in die Umsetzung zu bringen.

Der zweite Komplex – die dienstrechtliche Altersgrenze der hauptamtlichen Kommunalwahlbeamten wird aufgehoben – folgt den Argumentationslinien, die Sie alle vorgetragen haben. Herr Hörter, die Landesregierung hat kein spezielles Gesicht vor Augen. Wir können diesen Entwurf so, wie er vorliegt, gerne unterstützen und mittragen. Wir glauben, dass das auch ein Stück weit dem entspricht, was wir alle bei vielen wichtigen Reden dann auch unter dem Stichwort der demografischen Entwicklung beanspruchen, dass nämlich ältere Menschen viel länger in Verantwortung bleiben sollen, also nicht nur im Arbeitsprozess, sondern auch insbesondere im gesellschaftspolitischen Bereich.

Dass in der Frage der versorgungsrechtlichen Dinge nachgesteuert werden muss, sehr geehrter Herr Abgeordneter Noss, da gebe ich Ihnen absolut recht. Ich

denke, man muss in diesem Bereich das eine oder andere neu berücksichtigen.

(Harald Schweitzer, SPD: Ein guter Mann, der Noss!)

Der dritte Komplex, der angesprochen wurde, ist die Frage der Zulässigkeit und des Verfahrens für die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater an kommunale Gebietskörperschaften. Ich hoffe, dass dieser Gesetzentwurf am Ende einer werden wird, der von allen drei Fraktionen im Landtag getragen werden kann, weil das für die kommunalen Rahmenbedingungen sehr wichtig ist.

Weil man das Rad nicht überall neu erfinden muss, haben wir uns an der Stelle sehr stark an Vorgaben angelehnt, die es beispielsweise in Baden-Württemberg gibt. Ich denke, das kann man ohne Probleme auch so eingestehen, weil sie sich dort offenkundig bewährt haben. Diese dort vorhandene Bewährung sollte man dann auch immer in den weiteren Beratungen im Blick haben.

Im Gesetzentwurf in Absatz 3 wird ausgeführt: „Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben …“ oder „Der Landkreis darf zur Erfüllung seiner Aufgaben …“. Dies kann natürlich nur eine natürliche Person für die Gemeinde bzw. den Landkreis machen. Das sind der Bürgermeister, der Landrat oder die Beigeordneten. Diese dürfen einwerben. Das ist auch sehr vernünftig. Wir wissen, dass die Praxis an vielen Stellen gezeigt hat, dass dies heutzutage zum ganz normalen kommunalen Geschäft gehört. Ich selbst habe zwölf Jahre auch dieses Geschäft gemacht.

(Beifall des Abg. Harald Schweitzer, SPD)

War das jetzt das Klatschen für meine zwölfjährige Tätigkeit oder für die grundsätzliche Aussage? Ich vermute einmal, es war für die grundsätzliche Aussage.

(Hartloff, SPD: Beides!)

Das ist im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich heute gar keine Besonderheit mehr.

Wenn der Bürgermeister und die Beigeordneten das für ihre Gemeinde im Auftrag ihrer Gemeinde oder des Landkreises tun dürfen, dies bei der Haushaltssituation, die sich im letzten Jahr deutlich gebessert hat, die sich im Jahr 2007 noch einmal deutlich verbessern wird und die hoffentlich bald wieder Höhen erreichen kann, die wir im Jahr 2000 im Niveau hatten, so gibt es trotzdem an der einen oder anderen Stelle auch eine Notwendigkeit, dritte Partner einer Gemeinde oder eines Landkreises gewinnen zu können.

Wie einige Vorredner es ausgeführt haben, gehe ich ebenfalls davon aus, dass die entsprechende Berichtspflicht in öffentlicher Sitzung erfolgt. Wenn es in öffentlicher Sitzung erfolgt, ist dies auch für jeden nachvollziehbar und verfolgbar. Möglicherweise muss man dies dann in Form eines angeschriebenen Berichts oder in der Frage des Haushaltsabschlusses auch schriftlich fixieren. Ich glaube aber, das ist eine Selbstverständlich

keit, die gerade im Interesse der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder der beauftragten Beigeordneten ist; denn wir wollen diese Damen und Herren, die so wichtige Arbeit für unser Gemeinwohl leisten, nicht kriminalisieren, sondern ihnen ganz im Gegenteil über die Gemeindeordnung eine Hilfestellung an die Hand geben, die sie von diesen Verdächtigungen auch befreit und frei hält. (Beifall der SPD – Pörksen, SPD: Genau das wollen wir!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzgeber macht deutlich, dass er sich so weit wie möglich vor die kommunalen Amtsträger stellt, indem er die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater zur Erfüllung kommunaler Aufgaben generell zu dem dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträger zuordnet. Damit würde bei korrekter Handhabung vermieden, dass kommunale Amtsträger in den Geruch strafbarer Handlungen geraten. Ich glaube, das ist ein ganz wichtiges Signal, das von diesem Gesetzgebungsverfahren ausgehen wird. Wie gesagt, ich hoffe, dass wir am Ende im Interesse der vor Ort tätigen kommunalen Vertreterinnen und Vertreter dann einen Gesetzentwurf hinbekommen, der von allen drei im Landtag vertretenen Fraktionen gestützt werden kann.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir sind damit am Ende der ersten Beratung. Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU – Drucksache 15/751 – an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Der Tagesordnungspunkt ist damit für heute erledigt.

Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:

…tes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD – Drucksache 15/748 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von zehn Minuten je Fraktion vereinbart. Ich erteile Herrn Abgeordneten Noss das Wort.