Landesgesetz über die Umwandlung der Westdeutschen Immobilienbank Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/255 – Zweite Beratung
Die Fraktionen haben vereinbart, den Gesetzentwurf der Landesregierung ohne Aussprache zu behandeln.
Wir kommen unmittelbar zur Abstimmung in zweiter Beratung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/255 –, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Der Gesetzentwurf ist in zweiter Beratung einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Gegenstimmen? – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Landesgesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/432 – Erste Beratung
Der Ältestenrat hat sich für eine Behandlung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ohne Aussprache ausgesprochen.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/432 – an den Ausschuss für Medien und Multimedia – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keine Gegenstimmen. Dann wird so verfahren.
Landesgesetz über die Entrichtung rück- ständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/433 – Erste Beratung
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zu den KfzZulassungsbehörden soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig zu machen, dass offene zulassungsbezogene Kosten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen zuvor beglichen werden.
Unser Ziel ist es, mehr Gebührengerechtigkeit zu schaffen. Bei den Zulassungsbehörden im Land sind erhebliche Gebühren und Auslagenrückstände aufgelaufen, die im Zusammenhang mit der Zwangsabmeldung von Fahrzeugen wegen nicht gezahlter Kfz-Steuer und Versicherungsprämien entstanden sind.
Darüber hinaus verweigern die Fahrzeughalter bei vielen Zwangsabmeldungsverfahren zusätzlich auch noch die entstandenen Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Zwangsabmeldung ihres Fahrzeugs zu entrichten sind.
Eine Umfrage bei den 16 Zulassungsbehörden hat ergeben, dass insgesamt durchschnittlich ca. 200.000 Euro Außenstände bestehen. Auf Wunsch der Länder hat der Bund eine entsprechende Ermächtigung für die Länder in § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes getroffen.
Die Landesregierung hat sich für diese Regelung eingesetzt, weil nach der bisherigen Rechtslage die Zulassung eines neuen Fahrzeugs trotz bestehender Kostenrückstände nicht verweigert werden konnte. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft mehr Gebührengerechtigkeit und zugleich eine verbesserte Einnahmensituation der Landkreise und kreisfreien Städte.
Meine Damen und Herren, im Zusammenhang mit der vorliegenden Gesetzesvorlage möchte ich auf die Bemühungen der Landesregierung hinweisen, die Außenstände bei der Kraftfahrzeugsteuer zu vermindern.
Die Nichtzahlung der Kfz-Steuer führt automatisch zur Zwangsabmeldung des Fahrzeugs. Ein großer Teil der ausstehenden Gebührenauslagen resultiert aus diesen Vorgängen.
Mit der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kfz-Steuer konnten die Zwangsabmeldungsverfahren deutlich reduziert werden. Vor Erlass der Verordnung musste beispielsweise im Kalenderjahr 2002 in Rheinland-Pfalz in 218.000 Fällen die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Dies betraf ein Volumen von 44,5 Millionen Euro an rückständigen Kfz-Steuern.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir abschließend noch ein Wort zum Bürokratieabbau. Es ist nach wie vor erklärtes Ziel der Landesregierung,
Wir schaffen mit diesem Gesetz zwar eine neue Rechtsgrundlage, diese wird aber dazu führen, dass künftig weniger Bürokratie entsteht, da mit präventiven Verwaltungsmaßnahmen ein später eingetretener Verwaltungsvollzug mit erheblichen Kosten und Personalaufwand verhindert werden kann.
Daher dient der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf auch der Verwaltungsökonomie und damit dem Bürokratieabbau. Mit dem Gesetzentwurf wird daher auch die Effizienz der Verwaltung im Land weiter verbessert.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach den leidenschaftlichen Diskussionen heute um das Kruzifix und Ladenschlusszeiten kommen wir jetzt zu einem Thema, bei dem ich denke, dass wir Übereinstimmung haben werden, das aber nicht minder wichtig für unsere Kommunen ist.
Mit dem heute von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf wird der Weg geebnet, endlich eine gesetzliche Regelung zu treffen, um rückständige Gebühren und Auslagen der Kommunen im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen aufzufangen.
Die CDU-Fraktion begrüßt diese Vorlage, da allein schon der gesunde Menschenverstand erkennen muss, dass es schlichtweg ungerecht ist, wenn einige säumige Personen bewusst versuchen, sich auf Kosten der Allgemeinheit vor den Zahlungen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugzulassung zu drücken. Es kann nicht sein, dass nach der Mentalität gelebt wird, die anderen können ja bezahlen, ich beteilige mich nicht daran, ich bin nicht so dumm.
Herr Minister Hering, Sie äußerten in der „Mainzer Rhein-Zeitung“ am 9. November 2006, dass mit diesem Gesetz mehr Gebührengerechtigkeit geschaffen werden soll.
Dem füge ich ergänzend hinzu, natürlich geht es um Gebührengerechtigkeit, aber es ist auch ein wichtiger Beitrag für unsere Kommunen. Außerdem denke ich, wird die neue Regelung auch präventiv wirken, indem sie säumige Gebührenzahler davon abbringt, Geld schuldig zu bleiben.
Hier ist jetzt die Verantwortung unserer Regierung und des Gesetzgebers gefordert. Ich will noch einmal die Problematik deutlich machen, um die es geht: Bei 16 Kfz-Zulassungsstellen in Rheinland-Pfalz sind durchschnittlich 200.000 Euro an Außenständen aufgelaufen.
Man muss sich nur einmal die Größenordnung vorstellen, über die wir reden. Ich möchte das am Beispiel unseres Landkreises Mainz-Bingen, aus dem ich komme, verdeutlichen.
In einem Jahr wurden 2.300 Aufforderungs- und 1.000 Stilllegungsbescheide verschickt. Das heißt, rund 40 % der Schuldner sind zahlungsunfähig.
Dem Kreis sind dadurch Kosten von über 100.000 Euro entstanden. Hier muss das Land Vorkehrungen treffen, um diese Gerechtigkeitslücke gegenüber den vielen ehrlichen Zahlern zu schließen.
Andere Bundesländer wie Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein und das Saarland bereiten ebenfalls gerade ein solches Gesetz vor oder haben es bereits beschlossen.
In diesem Zusammenhang bitte ich in den weiteren Gesprächen zu überdenken, ob wir nicht Folgendes in die Gesetzesvorlage einfügen sollten: den in der entsprechenden Gesetzesvorlage von Schleswig-Holstein unter § 1 Abs. 2 aufgeführten Abschnitt.
Dieser besagt: Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag ein Fahrzeug abweichend von § 1 zulassen, wenn die Verweigerung der Zulassung eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein säumiger Schuldner einen neuen Arbeitsplatz bekommt, auf das Auto angewiesen und bereit ist, dann seine Schuld zu bezahlen.
Für die CDU-Landtagsfraktion bedeutet die eingebrachte Gesetzesvorlage die Chance, den Zulassungsbehörden in Rheinland-Pfalz endlich eine Handhabe zu geben, Kfz-Zulassungen von möglichen säumigen Zahlern im Vorfeld zu verhindern. Damit stünde den zuständigen Behörden eine effektive, ja kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung, Schuldner zur Begleichung ihrer offenen Rechnungen im Zulassungsbereich zu veranlassen.
Damit wird natürlich auch bei der Erhebung von Gebühren ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht.
Außerdem ermöglicht das Gesetz mit aller Wahrscheinlichkeit einen spürbaren Rückgang der Rückstandsfälle und damit einen Rückgang der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsstellen.
Vor diesem Hintergrund sieht die CDU-Fraktion die eingebrachte Gesetzesregelung im Interesse der Kommunen als wichtig an, dass sie schnellstmöglich verab