Protocol of the Session on September 9, 2004

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, ich schließe die Aussprache. Wir treten in eine Mittagspause ein. Der Landtag setzt seine Beratungen um 13:15 Uhr fort.

U n t e r b r e c h u n g d e r S i t z u n g: 12:06 Uhr.

W i e d e r b e g i n n d e r S i t z u n g: 13:17 Uhr.

Wir fahren fort in der Plenarsitzung. Ich berufe Dieter Klöckner und Matthias Lammert zu schriftführenden Abgeordneten. Die Rednerliste führt Herr Kollege Dieter Klöckner.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

...tes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3380 – Erste Beratung

Herr Staatsminister Walter Zuber hat das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Juni des Jahres 2002 wurde in diesem hohen Haus das sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verabschiedet, dem nunmehr ein Weiteres folgen soll.

Daran und durch die Tatsache, dass auch in der Zwischenzeit eine Reihe von Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften durch andere Landesgesetze vorgenommen wurde, wird deutlich, dass sich das öffentliche Dienstrecht in einem permanenten Anpassungs- und Weiterentwicklungsprozess befindet, der neuen gesellschaftlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt.

Ein wesentliches Leitmotiv des jetzigen Entwurfs kreist um den Themenkomplex „Arbeitskraft und Lebensarbeitszeit“. Es geht darum, weitere Potenziale zur Entlastung der überstrapazierten öffentlichen Kassen auszuschöpfen.

Zu nennen ist in diesem Zusammenhang zunächst die Bestimmung des Landesbeamtengesetzes, die es in Abkehr vom früheren Prinzip des „Alles oder nichts“ gestattet, Beamtinnen und Beamte, die über eine nur noch begrenzte Dienstfähigkeit verfügen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter zu verwenden. Diese Regelung war aus rahmenrechtlichen Gründen bis zum Ende dieses Jahres befristet, nach Öffnung des Rahmenrechts kann und soll sie nun unbefristet zur Verfügung stehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einrichtung einer zentralen medizinischen Untersuchungsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Sie soll

künftig in allen Fällen, in denen sich bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten die Frage der Diens tunfähigkeit oder der eingeschränkten Dienstfähigkeit stellt, gutachterlich tätig werden.

In verfahrensmäßiger Hinsicht verbindet sich hiermit ein erheblicher Beschleunigungseffekt, weil die neben der begutachtenden Stelle vorhandene bisherige medizinische Verbindungsstelle, die zur Erhöhung der Qualität und Plausibilität der Gutachten geschaffen wurde, als zusätzlich zu beteiligende Ebene entfallen kann.

Im Übrigen verspreche ich mir von einer zentralen Instanz, die für eine Vielzahl gleichartiger Fallgestaltungen zuständig ist, einen noch höheren Qualitätsstandard der Gutachten, die für die Entscheidungen über vorzeitige und damit kostensteigernde Ruhestandsversetzungen maßgebende Bedeutung haben. Der in besonderer Weise benötigte arbeitsmedizinische Sachverstand kann hier weit intensiver und effizienter vorgehalten werden als bei den jetzigen dezentralen Strukturen.

Schließlich soll die ebenfalls aus rahmenrechtlichen Gründen nur bis Jahresende bestehende Möglichkeit, den sich bis zum Ruhestand erstreckenden so genannten Altersurlaub bereits ab der Vollendung des 50. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, entfristet werden. Es wäre zu begrüßen, wenn sich dadurch die eine oder andere Möglichkeit einer Neueinstellung oder aber der früheren Realisierung von Rationalisierungsmaßnahmen eröffnen würde.

Verlängert werden soll außerdem der für den Ausgleich von Mehrarbeit zur Verfügung stehende Zeitraum, und zwar von drei Monaten auf ein Jahr. Dieses Mehr an Flexibilität erleichtert den Abbau von Überstunden im Einklang mit den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen und reduziert damit die Zahl der Fälle, in denen aus zwingenden dienstlichen Gründen nur die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung übrig bleibt.

Über die Festlegung eines Höchstalters für die Übernahme in das Beamtenverhältnis soll in Zukunft verzichtet werden. Das Lebensalter ist allein genommen kein Kriterium für Leistung und Eignung.

Erst wenn die noch mögliche Dienstzeit und die daran anschließende Versorgungslast unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände nicht mehr in einem ausgeglichenen Verhältnis stünden, ist eine Altersbegrenzung erforderlich. Der geeignete Standort hierfür ist allerdings auf der haushalts- und nicht auf der dienstrechtlichen Ebene zu suchen.

Im Hinblick auf das Landesbeamtengesetz ist noch zu ergänzen, dass von der generellen Pflicht zur Stellenausschreibung die Stellen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs ausgenommen werden soll, die bekanntlich nach Artikel 120 Abs. 2 Satz 3 unserer Verfassung durch den Landtag zu wählen sind.

(Zuruf des Abg. Wirz, CDU)

Diese Klarstellung ist angezeigt, weil die Wahl auf Vorschlag des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräs identin ohne Aussprache erfolgt.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs hat die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes in einigen Punkten zum Gegenstand. Erwähnen möchte ich hier insbesondere die Wählbarkeit von Teilzeitbeschäftigten zu personalvertretungsrechtlichen Gremien, einer Gruppe von Beschäftigten also, der in aller Regel weitaus mehr Frauen als Männer angehören.

Der erforderte Beschäftigungsumfang von bislang mindestens einem Drittel der für die Dienstelle geltenden Arbeitszeit soll für die Wählbarkeit künftig ohne Bedeutung sein. Eine schon mit europarechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarende mittelbare Diskriminierung von Frauen wird damit vermieden.

Ebenfalls bei der Wählbarkeit, und zwar zu den Jugendund Auszubildendenvertretungen, angesiedelt ist die Herabsetzung des Mindestalters vom vollendeten 18. auf das vollendete 16. Lebensjahr. Damit wird den Jugendlichen dieser Altersgruppe der Zugang zu ihrer spezifischen Interessenvertretung eröffnet.

Meine Damen und Herren, die übrigen noch vorgesehenen Änderungen sind überwiegend klarstellender oder redaktioneller Art oder aber sie verfolgen, wie etwa der Verzicht auf eine gesonderte Verjährungsregelung des Landesbeamtengesetzes für Ansprüche auf Geldleistungen, das Ziel der Deregulierung und damit ein wichtiges Anliegen, dass die Landesregierung – wie Sie wissen – mit Entschlossenheit und Stetigkeit verfolgt.

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit zur nachmittäglichen Stunde.

(Beifall der SPD und der FDP)

Das Wort hat nun der Herr Abgeordnete Lewentz.

(Zurufe aus dem Hause: Nee!)

Oh, der Herr Abgeordnete Bischel, Entschuldigung. Das Wort hat der Herr Kollege Bischel. Die Fraktionen haben eine Redezeit von fünf Minuten vereinbart.

Meine Damen und Herren! Ich weiß ja, dass der Größe nach die CDU nach der SPD kommt, aber die alte Regel ist, dass nach der Regierung zunächst einmal die Opposition spricht.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Daran wollen wir uns halten, obwohl die Sache selbst wenig hergibt für parteipolitische Auseinandersetzungen, meine Damen und Herren.

Wir haben die Begründung des Herrn Innenministers gehört. Die kann man an sich unterstreichen. Es sind in diesem Gesetz viele Bestimmungen vorgesehen, die man logischerweise machen sollte. Von daher wird es sicherlich von uns auch keine großen Änderungswünsche in den Einzelberatungen nachher geben.

Ich möchte dann vielleicht doch die Gelegenheit nutzen, auf Ihren ersten Punkt, den Sie angesprochen haben, kurz einzugehen, Herr Staatsminister. Es geht um die Frage, wer jetzt endgültig für die Beurteilung der Frage zuständig sein soll, wann ein Beamter oder eine Beamtin dienstunfähig geschrieben wird.

Bisher war es immer so, dass die zuständigen Amtsärzte in den jeweiligen Gesundheitsämtern diese Frage beurteilt haben und dann bei einer entsprechenden Clearingstelle – das haben wir vor einigen Jahren in das Beamtengesetz aufgenommen – gegebenenfalls eine nochmalige Beurteilung vorgenommen wird. Dieses Verfahren hat sich – wie man hört – durchaus schon bewährt.

Es kam aber doch zu langen Verzögerungen, weil eine besondere Instanz noch einmal mit eingeschaltet wurde. Aus der jetzigen Begründung des Gesetzes, die ich auch nachgelesen habe, ergibt sich die Auffassung der Regierung, dass bei der Einrichtung einer einheitlichen zentralen Stelle für alle Landesbeamten und -beamtinnen in Mainz doch erstrebt wird, dass diese Verzögerung in der Frage der Beurteilung nun abgebaut werden soll. Ob diese Hoffnung sich erfüllt, das weiß man noch nicht genau.

Andererseits hat es natürlich auch Vorteile – das ist auch ausgeführt worden –, wenn eine zentrale Stelle diese Aufgabe vornimmt, weil in der Regel dann von den gleichen Leuten, also vom gleichen Sachverstand, die anstehenden Fälle beurteilt werden; denn jetzt ist es so, dass alle Amtsärzte im ganzen Land jeweils Fälle beurteilen und man dann zu etwas anderen Auffassungen im Einzelfall kommen kann. Das ist schon nachvollziehbar.

Andererseits kann ich natürlich auch den Einspruch der Gewerkschaften, des Beamtenbundes und auch der betroffenen Amtsärzte verstehen, die sagen, wir wollen in diesem Bereich weiterhin zuständig sein. Es soll bei der bisherigen Regelung bleiben.

Meine Damen und Herren, ich glaube nicht, dass wir als CDU einen Änderungsvorschlag machen. Wir können den Argumenten, die vorgetragen werden, durchaus folgen.

Wir haben trotzdem die herzliche Bitte, weil es sich um einen ganz sensiblen Bereich handelt, dass, wenn das nachher einmal Gesetz geworden ist, Sie uns etwa nach einem Jahr oder anderthalb Jahren einen ausführlichen Bericht geben, wie sich die Sache bewährt hat, Herr Minister.

(Beifall bei der CDU)

Dann können wir gegebenenfalls gemeinsam noch einmal zu einer Neubeurteilung der Sache kommen.

Was die anderen vielen Bestimmungen betrifft, die dieses Gesetz enthält – ich will nur einmal darauf hinweisen –, begrüßen wir durchaus, dass jetzt gerade das Personalvertretungsgesetz auch geändert wird. Hier wird keine ausdrückliche Vorschrift mehr in das Gesetz geschrieben, dass für die Wahl in den Personalrat eine bestimmte Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte vorgeschrieben wird.

Das wird also gestrichen, sodass jeder, der in einer Dienststelle beschäftigt ist, sozusagen auch das passive Wahlrecht hat. Das ist eine Gleichbehandlung für alle, wie ich meine.

Dem sollte man unbedingt folgen. Gleiches gilt für das, was Sie zur Jugendvertretung gesagt haben.

Die anderen Vorschläge sind sachlich begründet. Das sollten wir gemeinsam tragen. Im Übrigen ist dies erst die erste Lesung, sodass in der zweiten Lesung die Zustimmung endgültig erteilt werden kann.