Protocol of the Session on March 19, 2004

.........................................................................................................................4690 Abg. Beck, SPD:.......................................................................................................................4696, 4697 Abg. Creutzmann, FDP:.....................................................................................................................4691 Abg. Dr. Gebhart, CDU:......................................................................................................................4696 Abg. Dr. Rosenbauer, CDU:......................................................................................................4701, 4705 Abg. Dr. Schmitz, FDP:........................................................................4686, 4687, 4701, 4706, 4708, 4712 Abg. Frau Ebli, SPD:....................................................................................................... 4691, 4693, 4695 Abg. Frau Grosse, SPD:.................................................................................................. 4697, 4707, 4711 Abg. Frau Huth-Haage, CDU:.............................................................................................................4714 Abg. Frau Kiltz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:................................................................... 4688, 4689, 4691 Abg. Frau Kipp, SPD:.........................................................................................................................4713 Abg. Frau Morsblech, FDP:................................................................................................................4715 Abg. Frau Thelen, CDU:............................................................................................................4706, 4710 Abg. Frau Thomas, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:........................................................................4690, 4716 Abg. Heinrich, SPD:..................................................................................................................4700, 4705 Abg. Marz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:........................................................4693, 4694, 4699, 4704, 4708 Abg. Schmitt, CDU:...................................................................................................................4695, 4697 Abg. Weiner, CDU:............................................................................................................................4696 Bauckhage, Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau:.......4688, 4689, 4690, 4691, 4692 4693, 4694, 4695, 4696, 4697 Frau Ahnen, Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend:..............................................................4702, 4718 Frau Dreyer, Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit:...............4686, 4688, 4698, 4709, 4712 Präsident Grimm:............................................4686, 4687, 4688, 4689, 4690, 4691, 4692, 4693, 4694, 4695 4696, 4697, 4699, 4700, 4701, 4702, 4704, 4705, 4706, 4707 4708 Vizepräsidentin Frau Hammer:.........................4708, 4709, 4710, 4711, 4712, 4714, 4715, 4716, 4718, 4720

70. Plenarsitzung des Landtags Rheinland-Pfalz am 19. März 2004

Die Sitzung wird um 09:30 Uhr vom Präsidenten des Landtags eröffnet.

Guten Morgen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich eröffne die 70. Plenarsitzung des Landtags Rheinland-Pfalz.

Zu schriftführenden Abgeordneten berufe ich Alexander Fuhr und Gerd Schreiner. Herr Schreiner führt die Rednerliste.

Entschuldigt sind für heute die Abgeordneten Christine Baumann, Manfred Nink, Dr. Gerhard Schmidt, Anne Spurzem, Michael Billen, Hans-Josef Bracht, Ulla Schmidt und Staatsminister Professor Dr. Jürgen Zöllner.

Ich freue mich, Herrn Kollegen Lewentz zu seinem heutigen Geburtstag gratulieren zu können. Herzlichen Glückwunsch! (Beifall im Hause)

Zur Tagesordnung gibt es noch folgenden Hinweis: Die Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie einen Entschließungsantrag zur Verankerung des Konnexitätsprinzips auf Bundesebene eingebracht. Beide Initiativen sollen heute im Anschluss an die Aktuelle Stunde behandelt werden. Für beide Initiativen ist die Frist vor der ersten bzw. der einmaligen Beratung gemäß unserer Geschäftsordnung abzukürzen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren.

Ich rufe Punkt 18 der Tagesordnung auf:

Fragestunde – Drucksache 14/3002 –

Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Schmitz (FDP), Praxisgebühr – Nummer 5 der Drucksache 14/3002 – betreffend, auf.

Herr Dr. Schmitz, bitte schön.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Anpassungen und Änderungen der ursprünglichen Vorschrift zur Zahlung einer Praxisgebühr sind im ersten Quartal 2004 wann in Kraft getreten?

2. Auf welche Art und Weise wird sichergestellt, dass Honorarabzüge bei den inkassoverpflichteten Leistungserbringern auf Basis der oben angesprochenen Anpassungen und Änderungen erfolgen?

3. Auf welche Art und Weise wird von wem sichergestellt und darüber informiert, dass Praxisgebühren, die sich im Nachhinein aufgrund der oben aufgeführten Änderungen als inkorrekt erhoben herausstellen, den die Gebühren zahlenden Patienten rückerstattet werden bzw. werden können?

4. Inwieweit wurden Vorkehrungen dahin gehend getroffen, dass zu Quartalsende angesichts der Kompliziertheit bei der Erhebung der Praxisgebühr eine sichere und juristisch nicht anfechtbare Abrechnung sichergestellt ist?

Es antwortet Frau Gesundheitsministerin Malu Dreyer.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Herren und Damen! Die mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Peter Schmitz beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich am 22. Januar 2004 auf vier Klarstellungen der Vorschrift geeinigt. In folgenden Fällen muss eine Praxisgebühr danach nicht bezahlt werden:

Erstens: Ärztinnen und Ärzte können allen Frauen ein Sechs-Monats-Rezept bei einer Verordnung der Antibabypille ausstellen. Dadurch fällt für die Betroffenen die Zahlung der Praxisgebühr nur einmal im Halbjahr an.

Zweitens: Bei planbaren Notfällen muss die Patientin bzw. der Patient nur bei der ersten Inanspruchnahme des Hausarztes oder beim ersten Aufsuchen des Notdienstes 10 Euro zahlen.

Ein planbarer Notfall liegt vor, wenn der Patient bzw. die Patientin auf Anraten der behandelnden Hausärzte bzw. der Notärztin oder des Notarztes am Wochenende den Notdienst mehrfach wegen derselben Erkrankung aufsuchen muss.

Drittens: Bei Laboruntersuchungen, bei denen eine Blutund Gewebeprobe kurz vor Quartalsende entnommen, aber erst im neuen Quartal untersucht wird, muss die Patientin bzw. der Patient die Praxisgebühr nur einmal bezahlen.

Viertens: Hat ein Patient bzw. eine Patientin eine nicht ärztliche Psychotherapeutin oder einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten aufgesucht und 10 Euro bereits bezahlt, so entfällt die Gebühr, wenn er bzw. sie im gleichen Quartal einen Arzt konsultiert und die Quittung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten mitbringt.

Die Regelung war nötig, weil nicht ärztliche Psychotherapeuten im Gegensatz zu anderen Ärzten keine Überweisung vornehmen können.

Diese vier Klarstellungen traten unmittelbar nach Bekanntwerden des Beschlusses am 22. Januar 2004 in Kraft.

Zu Frage 2: Durch Änderung und Ergänzung des Bundesmantelvertrags wurden die Zuzahlungspflichten der Versicherten und der Vergütungsanspruch der Ärzte gegenüber den Versicherten näher definiert. Dadurch ist klar geregelt, wann die Versicherte bzw. der Versicherte die Praxisgebühr zu entrichten hat und in welchen Fällen die Erhebung der Praxisgebühr entfällt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen informieren im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags die Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte über diese Änderungen.

Zu Frage 3: Fälle, in denen vermeintlich die Praxisgebühr zu Unrecht erhoben wurde, sind unserem Ministerium, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen nur aufgrund von Eingaben und konkreten Beschwerden bekannt.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat sich in solchen Fällen in der Regel an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gewandt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Fälle, die an sie herangetragen wurden, jeweils aufgegriffen und den Sachverhalt geprüft, das heißt, die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt wurde um Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten.

Ergab die Prüfung, dass die Praxisgebühr zu Unrecht erhoben worden ist, wurde die betreffende Ärztin bzw. der betreffende Arzt beraten und angehalten, dem Versicherten oder der Versicherten die 10 Euro Praxisgebühr zurückzuerstatten.

Fälle, bei denen unberechtigterweise eine nochmalige Entrichtung der Praxisgebühr gefordert wird, werden aufgrund der klaren Vorgaben und Regelungen im Bundesmantelvertrag immer seltener werden. Sofern eine Versicherte bzw. ein Versicherter der Ansicht ist, die Forderung zur Entrichtung der Praxisgebühr sei nicht rechtens, wird er bzw. sie sich in aller Regel zuerst an ihre bzw. seine Krankenkasse wenden, die in Absprache mit dem behandelnden Arzt die Rechtmäßigkeit bzw. die Unrechtmäßigkeit zu klären versuchen wird. In Zweifelsfällen wird die Krankenkasse gegebenenfalls die Kassenärztliche Vereinigung einschalten. Da jedoch ein Rückzahlungsanspruch der Versicherten durch die nachträgliche Vorlage einer Überweisung oder eines Befreiungsausweises nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrags ausgeschlossen ist, müssen die den Nichtzahlungstatbestand begründenden Unterlagen vor Beginn der Behandlung der Ärztin oder dem Arzt bzw. dem Zahnarzt oder der Zahnärztin vorgelegt werden, also Überweisungsschein oder Befreiungsschein.

Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die gesetzliche Zuzahlungsverpflichtung und die Ausnahmen der Zuzahlungspflicht zu informieren. Die Information der Vertragsärzte sowie Vertragszahnärzte erfolgt

durch die zuständige Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Zu Frage 4: Die Praxisgebühr, die seitens der Versicherten zu entrichten ist, hat der Arzt, der Zahnarzt oder der Psychotherapeut einzubehalten. Der Vergütungsanspruch der Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Die von der Krankenkasse an die Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung zu entrichtenden Vergütungen vermindern sich in derselben Höhe, also in der Höhe der Summe der einbehaltenen Zuzahlungen, die der Leistungserbringer mit seiner Kassenärztlichen oder Kassenzahnärtlichen Vereinigung abrechnet.

Der durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz neu eingeführte § 106 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sieht unter anderem vor, dass die Krankenkassen die Abrechnungen der Vertragsärzte auch hinsichtlich der von den Versicherten an den Arzt zu entrichtenden Praxisgebühr unter Beachtung des damit verbundenen Verfahrens zu prüfen haben. Anhand der Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der erstmals eingeführten Zuzahlungen der Patienten beim Arzt soll die Krankenkasse für jeden Versicherten, der zu ihren Lasten ärztliche Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, feststellen, ob die gesetzlich vorgesehene, an den Arzt bzw. den Zahnarzt zu entrichtende Zuzahlung gezahlt und durch die Kassenärztliche Vereinigung in entsprechender Höhe mit der von der Krankenkasse an sie zu entrichtenden Vergütung verrechnet worden ist.

Die Prüfung ist Teil der ordnungsgemäßen Abwicklung der Leistungsabrechnung für ärztliche Behandlungen im Rahmen des von der Krankenkasse zu tragenden Ausgabenanteils. Die Krankenkassen haben die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Ergebnisse der Prüfung zu unterrichten.

So weit die nicht einfache Antwort der Landesregierung.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Schmitz.

Frau Ministerin, Sie haben die am 22. Januar eingeführten vier Ausnahmetatbestände beschrieben. Hinzu kommen eine Vielzahl von bereits im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen wie beispielsweise die Gebührenbefreiung bei Patienten unter 18 Jahren, die Kostenfreiheit von Prophylaxeprogrammen im zahnärztlichen Bereich, die Kostenfreistellung bei Teilnahme an DiseaseManagement-Programmen usw. Außerdem kommt die Problematik des Inkassoverlaufs hinzu. Patienten, die nicht zahlen, aber dennoch behandelt wurden, müssen per Inkassoverfahren zum Zahlen dieser 10 Euro gebracht werden. Das Inkassoverfahren zieht sich über die Quartalsgrenzen hinaus.

Wie kann man bei dieser Vielzahl von Ausnahmeregelungen und der Kombination dieser Regelungen unter

einander und aufgrund der Tatsache, dass gewisse Inkassoverfahren noch nicht abgeschlossen sind, und aufgrund der Tatsache, dass manche Beiträge über KVund KZV-Grenzen hinaus erbracht werden, ein klares Abrechnungsverfahren sicherstellen? Die Grundbedingungen sind definiert. Das kann ich nachvollziehen. Wie kann man aber dieser Komplexität Rechnung tragen, ohne dass Streitfälle entstehen?

Herr Abgeordneter, Sie haben die besonders komplizierten Details der Praxisgebühr herausgegriffen. Insgesamt aber funktioniert die Erhebung der Praxisgebühr relativ reibungslos. Das sehen wir auch an der Rückmeldung. Beim Ministerium sind so gut wie keinerlei Beschwerden mehr eingegangen. Die Situation hat sich seit Januar völlig verändert. Ich gehe davon aus, dass sich das Verfahren in den nächsten zwei bis drei Monaten einspielen wird. Ferner gehe ich davon aus, dass dann auch das Abrechnungsverfahren reibungslos laufen kann.

Ich schließe nicht aus, dass es im Einzelfall zu einer Komplikation kommt. Das sind aber Detailfragen und Einzelfälle, die man konkret klären muss, um ein neues Instrument wie die Praxisgebühr einführen zu können.

Weitere Fragen liegen mir nicht vor. Danke, Frau Ministerin.

(Beifall bei SPD und FDP)

Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Elke Kiltz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Überlegungen zur Einführung eines Tempolimits zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei Kleinlastern – Nummer 6 der Drucksache 14/3002 – betreffend, auf.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchem Grund hat sich der Landesverkehrsminister, ohne die Vorschläge der Abteilungsleiterkonferenz abzuwarten, gegen ein Tempolimit ausgesprochen?

2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über das Unfallrisiko von Kleintransportern?