Protocol of the Session on April 4, 2003

Eine humanitäre Hilfeleistung für die Menschen im Irak muss in die nationale und internationale Gesamtkonzeption eingebettet sein. Der Zeitpunkt ist dafür wohl noch nicht gekommen.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Konkrete Vorbereitungen hat die Landesregierung bisher nicht getroffen. Jedoch stehen insbesondere für Betreuungsmaßnahmen die Schnelleinsatzgruppen der Betreuung der Landkreise und der kreisfreien Städte, der im rheinhessischen Sprendlingen stationierte Hilfszug des Deutschen Roten Kreuzes und das Katastrophenschutzzentrum des Malteser-Hilfsdiensts in Trier-Irsch für derartige Hilfsmaßnahmen zur Verfügung.

Zu Frage 2: Die Landesregierung arbeitet seit jeher sehr eng und vertrauensvoll mit sämtlichen Hilfsorganisationen im Land Rheinland-Pfalz zusammen. Da, wie bereits geschildert, noch keine Anforderung seitens der Bundesregierung vorliegt, können derzeit zur möglichen Organisation einer Unterstützungsleistung naturgemäß keine Angaben gemacht werden. Sie wissen aber vor dem Hintergrund der Praxis der vergangenen Jahre, dass wir natürlich über entsprechende Erfahrungen verfügen.

Zu Frage 3: Bisher kamen Flüchtlinge aus dem Irak lediglich als Asylbegehrende nach Rheinland-Pfalz. Bereits seit vielen Jahren zählt der Irak zu den Hauptherkunftsländern.

Eine Aufnahme der Asylbegehrenden – auch der aus dem Irak – erfolgt in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier. Danach werden die Personen nach den Regelungen des Landesaufnahmegesetzes auf die Kommunen verteilt.

Sollte der Bund bezüglich einer Aufnahme von irakischen Flüchtlingen im Rahmen der Regelung der §§ 32 oder 32 a des Ausländergesetzes auf die Länder zukommen, werden die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen werden. Ich verweise auf die Ihnen bekannten Beispiele aus der Vergangenheit.

So weit meine Antwort.

Ich erteile Frau Abgeordneter Grützmacher für eine Zusatzfrage das Wort.

Herr Zuber, wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass Familienangehörige von in Rheinland-Pfalz bereits lebenden Irakern unbürokratisch aufgenommen werden? Das ist schließlich meistens der Fluchtweg, der gesucht wird.

Frau Abgeordnete Grützmacher, ich gehe davon aus, dass wir uns in der nächsten Telefonschaltkonferenz der Innenminister über diesen Punkt unterhalten werden. Dann warte ich auch auf eine entsprechende Anregung des Bundesinnenministers.

Eine weitere Zusatzfrage der Frau Abgeordneten Grützmacher.

Können Sie uns sagen, wann diese Konferenz sein wird?

Die Telefonschaltkonferenz wird in der Woche nach Ostern stattfinden.

Eine weitere Zusatzfrage der Frau Abgeordneten Grützmacher.

Wird die Landesregierung dafür sorgen, dass abgelehnte irakische Asylbewerberinnen eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erhalten?

Dafür wird sich die Landesregierung derzeit nicht einsetzen. Ich sehe derzeit auch noch keinen Grund dafür. Man muss die allgemeine Entwicklung im Irak abwarten, bevor man diesbezüglich weitergehende Entscheidungen trifft.

Gibt es weitere Zusatzfragen? – Das ist nicht der Fall. Die Mündliche Anfrage ist beantwortet.

(Beifall bei SPD und FDP)

Ich rufe die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Heinz-Hermann Schnabel (CDU) , Konnexitätsprinzip – Nummer 4 der Drucksache 14/2094 – betreffend, auf.

Bitte, Herr Schnabel.

In der letzten Sitzung der Enquete-Kommission „Kommunen“ haben alle dort vertretenen Parteien die Notwendigkeit des Konnexitätsprinzips grundsätzlich eingesehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag, das Konnexitätsprinzip in die Landesverfassung aufzunehmen?

2. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag, das Land auch bei Zusatzbelastungen der Kommunen durch entsprechende Gesetze und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes in die Pflicht zu nehmen, da allein das Land über den Bundesrat bei entsprechenden Entscheidungen mitwirken bzw. auf diese einwirken kann?

3. Ist die Landesregierung bereit, ihrerseits eine Initiative zu ergreifen mit dem Ziel, das Konnexitätsprinzip in die Verfassung aufzunehmen?

Es antwortet Herr Innenminister Zuber.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Schnabel wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 bis 3: Bei der Finanzgarantie zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Artikel 49 Abs. 5 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung handelt es sich – wie bekannt – um ein rein „monistisches“ Finanzierungsmodell. Das bedeutet, dass den kommunalen Gebietskörperschaften ohne weitere Unterscheidung nach unterschiedlichen Aufgabenarten eine für die kommunale Aufgabenerfüllung insgesamt ausreichende Finanzausstattung gewährleistet wird. Die Landesverfassung geht also vom Grundsatz der einheitlichen Aufgabenerfüllung und der einheitlichen Ausgleichsleistung aus.

Demgegenüber liegt den Finanzgarantien der übrigen Flächenländer bei unterschiedlichen Ausgestaltungen im Detail ein so genanntes dualistisches Finanzierungsmodell zugrunde. Bei einer dualistischen Finanzgarantie tritt neben das quantitative Element einer insgesamt ausreichenden Finanzausstattung wie in Rheinland-Pfalz ein zweites aufgabenbezogenes Element, nämlich ein Kostendeckungsprinzip für den Fall staatlicher Aufgabenübertragung, also das so genannte Konnexitätsprinzip.

In der Vergangenheit wurde die Aufnahme des Konnexitätsprinzips auch in die rheinland-pfälzische Landesverfassung mehrfach diskutiert. So hat der Kommunale Rat dem Landtag in seiner Sitzung am 7. April 1997 empfohlen, die Enquete-Kommission „Parlamentsreform“ mit der Forderung zu befassen, das Konnexitätsprinzip in der Landesverfassung zu verankern.

In ihrer Sitzung vom 15. Juni 1998 lehnte die EnqueteKommission „Parlamentsreform“ die Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Landesverfassung jedoch ab und empfahl statt dessen, die Begründungspflicht für Gesetzentwürfe gemäß § 50 der Geschäftsordnung des Landtags – heute § 51 GOLT – im Hinblick auf die Kosten für die Kommunen zu erweitern. Diese Empfehlung wurde bezüglich der Gesetzentwürfe der Landesregierung inzwischen umgesetzt.

In Übereinstimmung mit der Enquete-Kommission „Parlamentsreform“ hat auch der Ministerrat seinerzeit für die vom Kommunalen Rat vorgeschlagene verfassungsrechtliche Normierung des Konnexitätsprinzips keinen Handlungsbedarf ges ehen.

Sollte die Enquete-Kommission „Kommunen“ zu einer von der Enquete-Kommission „Parlamentsreform“ abweichenden Empfehlung gelangen, wird sich das Kabinett neuerlich mit der Thematik befassen. Nach dem Einsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2002 erstattet die Enquete-Kommission „Kommunen“ dem Landtag einen Bericht, der gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung des Landesrechts enthalten soll. Die EnqueteKommission kann zu einzelnen Fragen auch Zwischenberichte erstatten.

In der fünften Sitzung der Enquete-Kommission „Kommunen“ am 31. März 2003 stand das Thema Konnexitätsprinzip auf der Tagesordnung. Eine Beschlussfassung der Enquete-Kommission zu dieser Problematik ist nicht erfolgt. Vielmehr wurde vereinbart, den Punkt in der nächsten Sitzung am 19. Mai 2003 neuerlich aufzurufen, um das weitere Vorgehen hierzu festzulegen.

Die Landesregierung hält es schon aus Respekt vor der Arbeit der Enquete-Kommission für angezeigt, so lange keine neuerlichen Beurteilungen und Festlegungen zum Konnexitätsprinzip vorzunehmen, bis die Kommission die Erörterung des Themas abgeschlossen und ihr Ergebnis in Form eines Berichts an den Landtag vorgelegt hat.

So weit meine Antwort.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Schnabel.

Herr Minister, kann ich nach Ihren Ausführungen davon ausgehen, dass bei einer positiven abschließenden Behandlung des Themas in der Enquete-Kommission die Konnexität vorgeschlagen wird und die Landesregierung dem zustimmt?

Herr Abgeordneter Schnabel, Sie können aus meinen Ausführungen entnehmen, dass sich in dem Fall die Landesregierung damit befassen wird.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Hohn.

Herr Staatsminister Zuber, Sie haben am Ende Ihrer Antwort das Richtige gesagt. Für mich als Neuling, nicht nur in diesem hohen Hause, sondern auch in der Enquete-Kommission, stellt sich die Frage, ob es üblich ist, aus einer laufenden Enquete-Kommission heraus – wie Sie es richtig gesagt haben – ohne Beschlussempfehlung das Thema per Fragestunde oder möglicherweise in Zukunft auch bei anderen Themen in Aktuellen Stunden zu behandeln? Ich vertrete die Meinung, dass sich dann eine Enquete-Kommission erübrigen würde. Ist es üblich, dass aus einer Enquete-Kommission heraus ohne Beschlussempfehlung die Punkte im Parlament behandelt werden?

Herr Abgeordneter Hohn, das ist nicht üblich. Ich kann eine lange Wegstrecke des rheinland-pfälzischen Landtags überblicken, beginnend im Jahr 1971. Es ist auch nicht sinnvoll, das so zu tun. Man sollte abwarten, bis der Abschlussbericht vorliegt. Die Landesregierung wird sich mit den Punkten auseinander setzen, von denen sie unmittelbar betroffen ist.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Bischel.

Herr Staatsminister, unabhängig von den Zwängen der Kabinettsdisziplin darf ich Sie fragen: Wie werden Sie sich entscheiden? Werden Sie für die Aufnahme des Konnexitätsprinzips in die Verfassung oder dagegen sein?

Das Entscheidende – ich wiederhole das, was der Herr Ministerpräsident gestern in der Debatte über den Nachtragshaushalt gesagt hat – ist das Vertrauensverhältnis, das zwischen Kommunen und Land besteht. Das ist wichtig und bedeutsam. Im Übrigen werde ich meine Entscheidung zum gegebenen Zeitpunkt genauso treffen wie meine Kolleginnen und Kollegen im Kabinett.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Pörksen.

Herr Staatsminister, teilen Sie meine Auffassung, dass man Konnexität auch dann anwenden kann, wenn sie nicht in der Verfassung steht?

Meine nächste Frage bezieht sich auf die Frage zwei in der Mündlichen Anfrage. Ist Ihnen bekannt, dass kein einziges Bundesland von den acht Bundesländern, die das Konnexitätsprinzip in ihrer Verfassung haben, diesen Punkt mit aufgenommen hat?

Das ist mir beides bekannt. Das, was insbesondere von der EU auf die Kommunen zukommt, müsste erst in die richtige Form gebracht werden. Angesprochen ist der Punkt, wenn auch vergleichbare Regelungen in allen Bundesländern vorhanden wären. Das ist nicht der Fall. Sie haben darauf hingewiesen.