Protocol of the Session on January 16, 2003

In diesem Zusammenhang sehen wir eine positive Lösung in der gesetzlichen Regelung für die Aufgaben der Planungsgemeinschaften. Die Präzisierung in § 14 gibt diesen einerseits weitere konzeptionelle oder koordinierende Aufgaben, macht aber den Vollzug derselben andererseits von der Zustimmung der oberen Landesplanungsbehörde abhängig. Durch diesen Zustimmungsvorbehalt ist dem Land eine – wie wir meinen – notwendige Kontrollmöglichkeit gegeben. Gleichzeitig wird den Planungsgemeinschaften ein relativ großer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Diese Regelung schafft zudem weniger Bürokratie, macht es doch eine Einzelaufzählung bestimmter weiterer Aufgaben im Gesetz überflüssig.

In einer Welt, die immer mehr zusammenwächst, kann und darf nicht mehr in engen Grenzen gedacht und gehandelt werden. Deshalb begrüßen wir die Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

§ 9 fordert ein gegenseitiges Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Bundesland oder Nachbarstaat bei der Regionalplanung.

Abschließend möchte ich feststellen, dass die Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine

zeitgemäße und zugleich zukunftsweisende Lösung für die Landesplanung vorgelegt hat, die die Zustimmung der SPD-Fraktion findet.

Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und FDP)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Braun.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Sie haben es alle schon betont, das Landesplanungsgesetz muss geändert werden. Das ist keine freiwillige Handlung der Regierung. Seit 1. Januar 1998 ist das Raumordnungsgesetz in Kraft und erfordert die entsprechende Änderung des Landesplanungsgesetzes.

Soeben konnten wir hören, dass die Lokale Agenda 21 einen wichtigen Einfluss auf die räumliche Planung und die Landesplanung haben soll. Das kann ich nur unterstreichen. Ich hoffe, das Landesplanungsgesetz wird einen solchen Einfluss der Lokalen Agenda 21, also eine Mitarbeit der Öffentlichkeit und vor allem eine Planung im Sinn der Nachhaltigkeit, gewährleisten.

Wir werden im Lauf des Verfahrens Vorschläge einbringen, wie wir das Landesplanungsgesetz in dem einen oder anderen Punkt noch geändert haben wollen. Beispielsweise ist der Begriff der Nachhaltigkeit zu nennen. Der ist gleich zu Beginn erwähnt. Er muss natürlich mit Leben gefüllt werden. Wir hätten aber gern, dass das von vornherein berücksichtigt wird, was das Bundesnaturschutzgesetz vorschreibt, nämlich, dass die räumliche Planung, beispielsweise die Habitatrichtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie von vornherein mit einbezogen ist. Das ist ein Mangel. Wir haben einen solchen Hinweis in dem Gesetz nicht gefunden. Wir halten das für eine Selbstverständlichkeit und hoffen, dass nicht das Landesplanungsgesetz wieder geändert werden müsste, wenn man zum Beispiel jetzt das neue Landesnaturschutzgesetz, von dem ich erwarte, dass es noch in diesem Jahr beschlossen werden wird, auf den Weg bringt.

Wir brauchen dringend die Beachtung der Voraussetzungen, die aus der Naturschutzplanung und aus der europäischen Planung entstehen. Die Dinge müssen direkt in die Landesplanung übernommen werden. Nachdem das Verfahren abgeschlossen ist, halten wir das auf europäischer Ebene für eine Selbstverständlichkeit.

Beim Umgang von lokaler oder kommunaler Planung im Vergleich zu Landesplanung hat man immer das Gefühl, dass man einen Riesenspagat vollbringen muss, weil die kommunale Planung viele Dinge anders als die Landesplanung sieht. Das hat Herr Kollege Schnabel schon erwähnt.

Trotz aller Selbstständigkeit der Kommunen ist es wichtig, dass die Landesplanung, die vernünftig hier geregelt wird, berücksichtigt wird. Das sieht man vor allem bei der Festlegung von Überschwemmungsgebieten. Dazu hatten wir gestern eine Debatte. Das sieht man vor allem auch dort, wo zum Beispiel regionale Grünzüge festgelegt sind. Wir kennen die Debatte. Ein Grünzug wird festgelegt, und die Kommune hat nichts Besseres zu tun, als entweder das Überschwemmungsgebiet oder den Grünzug als Gewerbegebiete in Konkurrenz zur Nachbarkommune auszuweisen. Da wünschen wir uns, dass die Landesplanung direkt eingreifen kann und direkt berücksichtigt wird.

Daraus folgt für uns auch eine Verortung der Zielabweichungsverfahren bei der obersten Landesbehörde. Sie schlagen im Gesetz vor, es auf die obere Landesbehörde, auf die SGD zu übertragen. Wir sagen, Zielabweichungsverfahren sollten eine solche Ausnahme sein, dass sie von der obersten Landesbehörde begutachtet und behandelt werden. Wir kennen das eine oder andere Verfahren, das beim Innenministerium hängen geblieben ist, weil es ein Zielabweichungsverfahren ist, das der Landesplanung widerspricht. Ich sage das durchaus positiv, dass das Ministerium direkt steuern kann. Es muss nicht ortsnah gesteuert werden, sondern es muss so gesteuert werden, dass die Landesplanung berücksichtigt wird. Deswegen sagen wir, Zielabweichungsverfahren gehören in die oberste Landesbehörde.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, ich komme zur Abschaffung des Landesplanungsbeirats. Überlegen Sie sich das noch einmal.

(Zurufe von der SPD: Nein!)

Herr Minister, die vorgebrachte Begründung lautet – ich zitiere aus Ihrem Gesetzentwurf –: „Der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Sitzung ist erheblich und steht in keinem Verhältnis zu deren Ergebnis.“ – Mit dieser Begründung könnte man vielleicht auch das Kabinett abschaffen. Nicht jede Sitzung eines Rates oder des Kabinetts ist meines Erachtens so, dass das Ergebnis die Sitzungseinladung rechtfertigen würde.

(Zurufe von Staatsminister Zuber und Abg. Kuhn, FDP)

Das kann nicht die Begründung sein.

Wir sagen, wenn der Landesplanungsbeirat rechtzeitig einberufen wird und beim zur Novellierung anstehenden Landesentwicklungsprogramm rechtzeitig einbezogen wird, haben Sie durchaus die Vorteile einer Koordinierung zwischen den Parteien und den Umweltverbänden, den Gemeinden, den Industrie- und Handelskammern etc.

(Klöckner, SPD: Die GRÜNEN sind für den Abbau der Demokratie!)

Die Abschaffung des Planungsbeirats ist kein Bürokratieabbau, sondern ein Demokratieabbau. Deswegen

sagen wir, der Landesplanungsbeirat muss zwar vielleicht nicht in der jetzigen Zusammensetzung, aber dennoch beibehalten werden.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dagegen würden wir vorschlagen, eine Ergänzung bei den regionalen Planungsgemeinschaften vorzunehmen. Da dürfen beispielsweise IHK, HWK, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf Antrag Mitglied werden. Wir fragen uns, warum nicht Umweltverbände, die in der Raumplanung bedeutende Beiträge leisten, auch Mitglied in den Planungsgemeinschaften werden können. Wir könnten uns bestimmt viel Streit ersparen. Sie hätten bestimmt den Hochmoselübergang der B 50 nicht so geplant, wenn von vornherein auch die Umweltverbände gehört worden wären und von vornherein auch die europäischen Schutzgebiete berücksichtigt worden wären. Das ist keine zusätzliche Regelung, sondern eine Vereinfachung und Effektivierung, wie Sie es gefordert haben, wenn die Verbände von vornherein mit einbezogen werden. Dafür setzen wir uns auf jeden Fall ein.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, wir brauchen ein solches neues Planungsgesetz. Wir müssen berücksichtigen, was das Bundesnaturschutzgesetz vorgibt. Wir müssen deswegen auch das Landesplanungsgesetz diesen Vorgaben anpassen. Wir werden das im Ausschuss entsprechend noch einmal einbringen. Wir werden das entsprechend noch einmal in den Ausschüssen diskutieren und hoffen, dass wir bei Ihnen auf offene Ohren stoßen.

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die FDP-Fraktion hat Herr Abgeordneter Hohn das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 1. Juli 1966 trat das erste rheinlandpfälzische Landesplanungsgesetz in Kraft. Um die anstehenden Probleme der damaligen Zeit zu lösen und das Land Rheinland-Pfalz auf eine bessere Zukunft vorzubereiten, formulierte das Landesplanungsgesetz hierzu klare Ziel- und Aufgabenvorstellungen, nach denen die Entwicklung des Landes zu gestalten war. Die Landesplanung in unserem Bundesland wurde damit als einzige gesetzlich geregelte ressortübergreifende Planung neben die Finanzplanung gestellt.

Meine Damen und Herren, infolge der jüngsten Änderungen des geltenden Raumordnungsgesetzes bedarf eine Vielzahl von Bestimmungen des rheinlandpfälzischen Landesplanungsgesetzes der Anpassung. Darüber hinaus erfordert auch eine noch effektivere und transparentere Ausgestaltung der Arbeit der Landes

und Regionalplanung Änderungen der derzeitigen landrechtlichen Gesetzeslage. Da die einzelnen vorzunehmenden Änderungen in ihrer Gesamtheit derart umfänglich sind, erschien es der rheinland-pfälzischen Landesregierung sinnvoll, von einem Landesgesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Abstand zu nehmen und vielmehr das Landesplanungsgesetz für Rheinland-Pfalz völlig neu zu erlassen. Die FDPFraktion schließt sich dieser Einschätzung uneingeschränkt an.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich nicht noch einmal alle Schwerpunkte des Neuerlasses des Landesplanungsgesetzes herausarbeiten – ich denke, seitens meiner Vorredner wurde dies umfänglich und abschließend dargestellt –, sondern mich bei meinen Ausführungen auf einzelne, gerade aus meiner Sicht bedeutsame Änderungen im neuen rheinland-pfälzischen Landesplanungsgesetz konzentrieren.

Meine Damen und Herren, moderne kostengünstige und insbesondere effiziente Strukturen sind für uns von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grund begrüßt es unsere Fraktion ausdrücklich, dass aus Gründen der Effizienzsteigerung der Verwaltungsarbeit künftig im rheinland-pfälzischen Landesplanungsgesetz – wie im Übrigen in vielen Planungsgesetzen anderer Bundesländer auch – auf die Einrichtung des Landesplanungsbeirats verzichtet werden soll. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der Landesplanungsbeirat bei der obersten Landesplanungsbehörde – sprich: dem Ministerium des Innern und für Sport – zu bilden.

Dessen völlig aufgeblähte Zusammensetzung und dem gerade mit dieser einhergehenden erheblichen Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen ist durch die dem Landesplanungsbeirat zugewiesene Aufgabenkompetenz in keiner Weise mehr gerechtfertigt, besteht diese doch lediglich darin – ich zitiere die derzeitige Regelung wörtlich –: „die Raumordnung durch Anregungen und Empfehlung zu fördern, die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu beraten und nach Maßgaben des Landesplanungsgesetzes bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms sowie bei der Regionalplanung mitzuwirken.“

Im Kern – dies hat die Praxis der vergangenen Jahre deutlich gezeigt – beschränkt sich die Arbeit des Landesplanungsbeirats im wesentlichen auf dessen Anhörung im Rahmen der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms und der Genehmigung von regionalen Raumordnungsplänen; mehr also nicht.

(Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das reicht doch!)

Bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne wird der Großteil der im Landesplanungsbeirat vertretenen Organisationen und Einrichtungen – ich denke in diesem Zusammenhang beispielsweise an die kommunalen Spitzenverbände – jedoch ohnehin beteiligt und gehört. Damit wird trotz des geplanten Verzichts auf die Einrichtung eines Landesplanungsbeirats auch zukünftig gewährleistet sein, dass deren Sachverstand und die

von dem am Raumordnungsverfahren beteiligten Organisationen und Einrichtungen vertretenen Positionen bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Berücksichtigung finden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, eine weitere wesentliche Neuerung des Landesplanungsgesetzes soll die Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Raumplanung sein. Auch das wurde von meinen Vorrednern schon erwähnt; denn RheinlandPfalz rückt mehr und mehr aus einer Randlage Deutschlands in eine Kernregion in Europa. Gerade aufgrund dieser geographischen Lage des Landes erscheint die Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sehr wichtig. Nicht nur eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den benachbarten Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein Westfalen,

(Dr. Braun BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Saarland!)

sondern auch eine europäische grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beispielsweise mit Luxemburg und Frankreich, ist für das Land Rheinland-Pfalz unerläßlich und muss folgerichtig weiter verbessert werden.

Meine Damen und Herren, dies gilt gerade auch im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen; denn durch die Abstimmung lokaler und regionaler Maßnahmen, Pläne und Programme läßt sich meines Erachtens eine noch stärkere Einbindung von Rheinland-Pfalz in das gesamtdeutsche, aber auch in das gesamteuropäische Umfeld erreichen.

Meine Damen und Herren, nur so konnte beispielsweise auch die Neubaustrecke Köln/Rhein-Main realisiert bzw. kann die sich derzeit noch im Bau befindliche Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris/Ostfrankreich/Südwestdeutschland letztendlich Wirklichkeit werden.

Meine Damen und Herren, ein Beispiel möchte ich nicht unerwähnt lassen, wie die regionale Raumplanung auch gerade im Hinblick auf bestimmte kontrovers diskutierte Planungskonzepte positiv steuern, regulieren und somit eine konfliktminimierende Wirkung entfalten kann. Konkret denke ich in diesem Zusammenhang an die Ausweisung von Standortkonzepten, beispielsweise für Windenergieanlagen. In regionalen Raumordnungsplänen – dies wurde jüngst auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt – dürfen Windenergieanlagen auf bestimmte Zonen konzentriert und auf anderen Flächen ausgeschlossen werden. Ich denke, darüber haben wir in der Vergangenheit sehr ausführlich gesprochen, insbesondere auch über die Planungshoheit der Kommunen.

Meine Damen und Herren, dies kann maßgeblich mit dazu beitragen, die zukünftige Errichtung von Windenergieanlagen zu steuern und somit einen ungesteuerten Wildwuchs zumindest einzudämmen.

Ich danke Ihnen.