Frau Ministerin, nach welchen Zeiträumen müssen solche Therapieverfahren, die noch nicht wissenschaftlich abgesichert sind, wie zum Beispiel die biologischen Verfahren, erneut überprüft werden? Wann muss dann über die Zulassung erneut entschieden werden?
Die Durchführung dieser biologischen Behandlungsmethoden und Therapieverfahren wurde im Vorfeld der Zulassung der Klinik ausführlich diskutiert, insbesondere unter den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen. Nachdem diese jahrelange Erörterung erfolgt ist, wurde die Zulassung erteilt.
Mit dem Abschluss des Versorgungsvertrages wird die Auffassung der Krankenkassenverbände dokumentiert, dass die BioMed-Klinik mit diesem Behandlungsansatz eine Klinik ist, die bedarfsgerecht und erforderlich ist. Der Versorgungsauftrag ist dementsprechend erteilt.
Die Behandlungsmethode wird nicht grundsätzlich infrage gestellt, Herr Dr. Rosenbauer. Es gibt viele Kliniken, die in diesem Bereich genau in dieser alternativen Form therapieren. Ich kann Ihnen hier die Frage nicht beantworten, in welchem Zeithorizont eine solche Frage überprüft werden muss. Das liefere ich Ihnen gern nach.
Frau Ministerin, teilt die Landesregierung meine Auffassung, dass die Beschwerde, die der Kollege Dr. Rosenbauer offenbar hat, konkretisiert werden sollte, bevor er einzelne Krankenhäuser bewerten lassen möchte?
Herr Abgeordneter Rösch, ich habe im Ausschuss ein entsprechendes Angebot gemacht – ich denke, das wäre eine Angelegenheit einer nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses –, wenn es eine Beschwerde gibt, dass man sie mir noch einmal zugänglich macht, weil wir selbstverständlich dieser Sache nachgehen würden.
Ich wiederhole noch einmal, die Kontrollen werden wie in jedem anderen Vertragskrankenhaus regelmäßig durchgeführt. Die Aufsicht hat keinerlei Anlass, hier einzuschreiten.
Ich rufe nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Schmitz (FDP), Internethandel mit Medikamenten – Nummer 5 der Drucksache 14/1081 – betreffend, auf.
1. Sieht die Landesregierung durch den Verkauf von Medikamenten im Versandhandel über Internet eine Gefahr für die Versorgung von Patienten und den Bestand von Apotheken, insbesondere im ländlichen Raum?
2. Besitzt die Landesregierung einen Überblick über die derzeitige Rechtsprechung des grenzüberschreitenden Internetvertriebs von deutschen Gerichten?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Vorgehensweise einiger Krankenkassen, ihren Patienten den Bezug von Medikamenten übers Internet zu empfehlen?
4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, dass in Rheinland-Pfalz Krankenkassen derartige Empfehlungen ausgesprochen haben?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Herren und Damen! Die mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Schmitz beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Der Runde Tisch im Gesundheitswesen hat am 22. April 2002 die Empfehlung ausgesprochen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland zuzulassen. Voraussetzung für eine Freigabe sei jedoch, dass die Arzneimittelsicherheit, der Verbraucherschutz, die Versorgungssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind.
Die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmitt hat betont, dass vor einer tatsächlichen Freigabe des Versandhandels zwei essenzielle Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen: Arzneimittelsicherheit und Verbraucherschutz müssen gewährleistet sein. Es muss sich um verkehrsfähige Arzneimittel handeln, die dem deutschen Arzneimittelgesetz entsprechen. Erforderlich ist eine volle und verständliche Verbraucherinformation in deutscher Sprache sowie die Sicherung der Patientenrechte.
Zum Zweiten müssen faire Wettbewerbsbedingungen die Versorgungssicherheit gewährleisten, das heißt, jede Apotheke muss ihrem gesetzlichen Auftrag, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung zu gewährleisten, nachkommen können. Die zeit- und wohnortnahe Versorgung der Patienten darf nicht gefährdet werden.
Zu Frage 1: Die Landesregierung sieht diese Gefahr nicht, wenn die von der Bundesgesundheitsministerin beschriebenen Qualitätskriterien erfüllt werden.
Zu Frage 2: Ja. Das wesentliche Urteil ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31. Mai 2001 betreffend eine Internet-Apotheke in den Niederlanden. Dieser ist untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel Endverbrauchern in Deutschland über das Internet anzubieten, in Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher abzugeben. Dabei stellt sich jede Form des Angebots im Internet als Werbung für eine entsprechende Arznei dar, wenn die Internetseite tatsächlich auch in Deutschland empfangen wird und der deutsche Nutzer ihr entnehmen kann, dass die Anbieter auch zu Lieferungen nach Deutschland bereit sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Vorläufer waren zwei Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt vom 9. November 2000 betreffend eine Internet-Apotheke in den Niederlanden. Dieser Internet-Apotheke in den Niederlanden ist im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben worden, es bei Meidung von Ordnungsgeldern zu unterlassen, einen gewerbsmäßigen Versandhandel für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente über das Internet nach
Des Weiteren sind laut einer Mitteilung der Apothekerschaft Verfügungen und Anordnungen sowie Haupts acheverfahren gegenüber ca. 30 Einzelkrankenkassen anhängig.
Zu Frage 3: Derartige Empfehlungen sind rechtswidrig. Die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen Aufsichtsbehörden sind zusammenfassend zu folgendem Ergebnis gekommen: Wird von der Apotheke im Ausland gewerblicher Versandhandel von Arzneimitteln betrieben, wie dies bei Internet-Apotheken der Fall ist, werden apothekenpflichtige Arzneimittel entgegen einschlägiger Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht. Ein von der Rechtsordnung verbotenes Verhalten kann aber eine Leistungspflicht der Krankenkassen natürlich nicht begründen. Der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der verauslagten Kosten nach § 13 Abs. 2 SGB V, der inhaltlich an die Stelle der Sachleistung getreten ist, ist aufgrund des nicht zulässigen Beschaffungswegs deshalb ausgeschlossen. Dies ist die Bewertung auf der Grundlage des geltenden Rechts. Über die angekündigte Gesetzesänderung wird in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein.
Zu Frage 4: Nein, den gesetzlichen Krankenkassen in Rheinland-Pfalz ist bekannt, dass die rheinlandpfälzische Aufsichtsbehörde hiergegen einschreiten würde.
Frau Ministerin, habe ich Sie richtig verstanden, dass sich die Landesregierung für einen Versandhandel ausspricht oder sich dafür stark machen wird?
Diese Frage habe ich nicht in dieser Form beantwortet, Herr Abgeordneter Dr. Rosenbauer. In dieser Form war sie auch nicht gestelltt worden.
Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass der Runde Tisch im Gesundheitswesen genau wie die Bundesgesundheitsministerin den Versandhandel unter sehr engen Voraussetzungen gern einführen möchte. Darüber hinaus habe ich darauf hingewiesen, dass sich, sofern ein Gesetzentwurf vorliegt, die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf auseinander setzen wird, weil es für uns spannend sein wird, wie dieses Paket, welches
Hat die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließende Meinung zu dem Versandhandel gefasst?
Herr Dr. Rosenbauer, eigentlich ist es die selbe Frage in andere Worte gefasst. Wir warten ab. Das ist eigentlich Usus bei der Landesregierung. Wir werden uns erst dann damit auseinander setzen, wenn es einen konkreten Gesetzentwurf gibt. Im Moment ist das eigentlich eine Geisterdebatte, weil im Grunde vom Runden Tisch im Gesundheitswesen gesagt wurde, Versandhandel ja, aber nur unter den von mir aufgezählten Bedingungen. Man kann eine konkrete Haltung erst dazu entwickeln, wenn klar ist, wie diese Bedingungen in Gesetzesform gegossen werden.
Frau Ministerin, sehen Sie nicht die Gefahr, dass sich Internet-Versender die Rosinen herauspicken können, indem sie vor allen Dingen Medikamente anbieten, die größere Gewinnspannen haben und dadurch die normalen Apotheken gerade im Flächenbereich auf der Strecke bleiben, die zusätzlich zu ihrer Verkaufsfunktion eine Beratungsfunktion und einen Bereitschaftsdienst an 365 Tagen haben?
Herr Abgeordneter Dr. Enders, diese Bedenken werden zu Recht geäußert. Deshalb ist es umso wichtiger, den zukünftigen Gesetzentwurf darauf zu überprüfen, ob die fairen Wettbewerbsbedingungen tatsächlich hergestellt werden.
Frau Staatsministerin, kann ich davon ausgehen, dass Sie meine Kleine Anfrage zu diesem Themenkomplex, die ich vor etwa vierzehn Tagen eingereicht habe, in gleicher umfassender und ausführlicher Weise beantworten, wie jetzt die inhaltlich gleiche des Herrn Kollegen Schmitz?