Protocol of the Session on May 16, 2002

Heute hätte eigentlich eine Sitzung des Innenausschusses des Bundesrats auf Ministerebene stattfinden sollen, um diese gesetzlichen Veränderungen gemeinsam zu besprechen. Nachdem aber die Dinge wieder in gewissem Umfange in Fluss gekommen sind, hat man sich dazu entschieden, eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Sitzung auf Ministerebene und damit auch der Sitzung des Bundesrats einzurichten.

Es besteht die gesetzliche Normierung, dass nach einem Ablauf von spätestens fünf Jahren eine Kontrolle stattfinden muss und auch bei besonderen Anlässen eine Überprüfung erfolgt. Ich muss davon ausgehen, dass die zuständigen Waffenbehörden, also die 24

Landkreise und die 12 kreisfreien Städte, ihre Aufgabe diesbezüglich erfüllen.

Eine Zusatzfrage der Frau Abgeordneten Thomas.

Herr Innenminister, nach den Ereignissen in Erfurt gab es verschiedene Stimmen auch aus rheinlandpfälzischen Kommunen, die darauf hingewiesen haben, dass sie sich aufgrund ihrer Kapazität nicht in der Lage sehen, diese Kontrollen in vollem Umfang sicherzustellen. Sind solche Stimmen bei Ihnen angekommen? Sehen Sie eine Notwendigkeit, diesbezüglich zu handeln? Welche Möglichkeiten hätte das Land, diesen Missstand zu beheben?

Frau Abgeordnete Thomas, ich habe auch im Zusammenhang mit weiter gehenden Bestimmungen darauf hingewiesen, dass diese nur dann ihren Sinn haben, wenn sie bezüglich ihrer Einhaltung auch tatsächlich überwacht werden. Insoweit ist vor dem Hintergrund der Ereignisse in Erfurt nun die Notwendigkeit gegeben, in einem entsprechenden Rundschreiben die Waffenbehörden noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie ihrer bereits vorhandenen Verpflichtung nachkommen.

Es gibt keine weiteren Fragen. Die Mündliche Anfrage ist beantwortet. Vielen Dank, Herr Minister.

(Beifall der SPD und der FDP)

Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Josef Rosenbauer (CDU), Kliniken mit Versorgungsvertrag – Nummer 4 der Drucksache 14/1081 – betreffend, auf.

In der letzten Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses am 7. Mai 2002 haben sich offene Fragen zur Arbeit bestimmter Kliniken mit Versorgungsvertrag in Rheinland-Pfalz ergeben, die für die aktuelle Krankenhauslandschaft von Bedeutung sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kliniken in Rheinland-Pfalz verfügen über einen Versorgungsvertrag nach § 109 des V. Buches Sozialgesetzbuch und führen unkonventionelle, bisher naturwissenschaftlich nicht abschließend bewiesene Behandlungsmethoden wie zum Beispiel einen großen Teil biologischer Therapieverfahren durch?

2. Unter wessen primärer bzw. letztentscheidender Aufsicht stehen solche Kliniken hinsichtlich baulicher, brandschutzmäßiger aber auch medizinischer Kontrolle?

3. Wann wurden seit 1995 an solchen Kliniken Kontrollen hinsichtlich baulicher, brandschutzmäßiger und medizinischer Kontrollen an den Häusern durchgeführt, mit welchen konkreten Mängeln, und wann wurden diese Mängel beseitigt?

4. Ist es nach Auffassung der Landesregierung erforderlich, um einen Vertrag nach § 109 des V. Buches Sozialgesetzbuch zu erhalten und abzuschließen, dass die §§ 107 und 108 SGB V erfüllt sind?

Es antwortet Frau Staatsministerin Malu Dreyer.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Herren und Damen! Die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Josef Rosenbauer beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Nach § 108 SGB V dürfen gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkrankenkassen Krankenhausbehandlungen für die Versicherten nur in Hochschulkliniken, Plankrankenhäusern und Vertragskrankenhäusern erbringen lassen. Über den Versorgungsauftrag von Plankrankenhäusern entscheidet das in diesem Fall zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit durch Bescheid nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

Der Versorgungsauftrag von Vertragskrankenhäusern ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag, den die Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam abgeschlossen haben.

Der Versorgungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde.

Zu Frage 1: In Rheinland-Pfalz bestehen 16 Vertragskrankenhäuser mit insgesamt 1.072 Planbetten. Diese Vertragskrankenhäuser konzentrieren sich in der Regel auf ein spezielles fachgebiets- oder therapiebezogenes Angebot. Sie können im Rahmen ihres Versorgungsauftrags auch biologische Therapieverfahren anbieten.

Biologische Therapieverfahren sind ebenso wenig ausgeschlossen wie unkonventionelle Behandlungsmethoden. Die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen, die von den Krankenkassen finanziert werden, haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Zu Frage 2: Die bauliche und brandschutzmäßige Kontrolle obliegt den zuständigen Behörden des Landkrei

ses. Die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung obliegt gemäß § 137 SGB V den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer sowie den Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Das Gesundheitsamt wacht darüber, dass die gesundheitlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden.

Zu Frage 3: Der bauliche und brandschutzmäßige Zustand sowie die Anforderungen der Hygiene werden bei Vertragskrankenhäusern ebenso wie bei Plankrankenhäusern durch die zuständigen Ämter kontrolliert. Erteilte Auflagen werden regelmäßig fristgemäß umgesetzt.

Zu Frage 4: Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen dürfen einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V abschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind für den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern in § 109 SGB V geregelt. Insbesondere darf ein Versorgungsvertrag nur dann abgeschlossen werden, wenn die Einrichtung bedarfsgerecht und leistungsfähig ist.

§ 109 SGB V ist nur anwendbar, wenn es sich bei der Einrichtung, die den Abschluss eines Versorgungsvertrags wünscht, um ein Krankenhaus handelt. Der Begriff des Krankenhauses ist wiederum in § 107 SGB V definiert.

§ 108 SGB V zählt lediglich die für die Versorgung von Versicherten zugelassenen Krankenhäuser auf. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen schließen Versorgungsverträge nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände im Interesse der Versicherten ab. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit genehmigt Versorgungsverträge, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Genehmigung vorliegen.

So weit der Bericht der Landesregierung.

Zu einer Zusatzfrage hat Herr Abgeordneter Dr. Enders das Wort.

Frau Ministerin, stimmt es, dass in der BioMed-Klinik, obwohl dort 100 Betten vorgehalten werden, kein Bettenaufzug vorhanden ist und es keine Möglichkeit gibt, die Patienten im Bett zu transportieren?

Herr Abgeordneter Dr. Enders, diese Aussage ist mir nicht bekannt. Wir haben dies im Ausschuss im nicht öffentlichen Teil schon einmal besprochen. Wir haben darauf hingewiesen, dass die Überprüfung durch be

stimmte Behörden vorzunehmen ist. Ich habe eben in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage auch darauf hingewiesen. Vorwiegend wird die Kontrolle über die Kreisverwaltung durchgeführt. Von dieser existiert die Aussage, dass keinerlei Mängel festgestellt wurden bzw. die Mängel, die festgestellt worden sind, fristgerecht behoben worden sind.

Zu einer Zusatzfrage hat Herr Abgeordneter Dr. Rosenbauer das Wort.

Frau Ministerin, die Frage 1 bezog sich darauf, welche Kliniken solche Therapieverfahren durchführen. Sie haben aber in Ihren Ausführungen keine Kliniken genannt. Sie haben nur pauschal gesagt, dass es 16 Krankenhäuser mit 1.072 Betten gibt. Meine Frage war so gestellt, welche Kliniken in Rheinland-Pfalz solche Therapieverfahren, die noch nicht wissenschaftlich belegt sind, aufgrund eines Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V durchführen.

(Hartloff, SPD: Welches Bett im Einzelnen bitte schön!)

Herr Abgeordneter Dr. Rosenbauer, ich kann Ihnen das gern schriftlich nachliefern. Ich kann Ihnen jetzt nicht die Kliniken namentlich nennen, die solche Therapieverfahren anwenden. Sie wissen genauso gut wie ich, dass es eine Klinik gibt, nämlich die BioMed-Klinik, die dies in großem Umfang durchführt, aber auch andere Kliniken, die das in dieser Form randständig durchführen.

(Mertes, SPD: Sie haben auch keine Telefonnummern und Faxnummern parat? – Dr. Rosenbauer, CDU: Entschuldigung! Wenn wir Anfragen stellen, dann möchten wir auch, dass sie ent- sprechend beantwortet werden!)

Frau Ministerin Dreyer hat das Angebot gemacht, dass sie die Namen der Kliniken nachliefert.

Zu einer Zusatzfrage hat Herr Abgeordneter Dr. Altherr das Wort.

Frau Ministerin, wie beurteilen Sie den Zustand, dass es in der BioMed-Klinik, die einen Behandlungsschwerpunkt im Bereich Onkologie hat, keinen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Onkologie“ gibt?

Herr Abgeordneter Dr. Altherr, wir haben auch diesen Punkt im Ausschuss ausführlich erörtert. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um bestimmte Tätigkeiten in bestimmten Bereichen in einer Klinik abdecken zu können. Diese Voraussetzungen sind in der BioMed-Klinik gegeben.

Ich halte es ehrlich gesagt nicht für zulässig, in der öffentlichen Debatte die Klinik in eine Form von Spekulation zu bringen, die nicht gerechtfertigt ist. Deshalb haben wir die Debatte im Ausschuss im nicht öffentlichen Teil geführt.

Aus unserer Sicht gibt es hinsichtlich der Qualifikation der Ärzte keinen Anlass zur Beanstandung.

Zu einer Zusatzfrage hat Frau Abgeordnete Thelen das Wort.

Frau Ministerin, ich habe eine grundsätzliche Frage. Sie haben in Beantwortung der Frage 4 ausgeführt, dass Krankenhäuser, die Verträge nach § 109 SGB V bekommen, bedarfsgerecht und leistungsgerecht sein müssen. Auf der anderen Seite sagen Sie, dass die Überprüfung von Mängeln, zum Beispiel im Brandschutz, der Kreisverwaltung obliegt. Ist es dann nicht auch grundsätzlich eine Frage, die das Land berührt, wenn aufgrund solcher Mängel gegebenenfalls die Leistungsgerechtigkeit eines solchen Hauses tangiert wäre, selbst noch einmal zu überprüfen, dass die Mängel auch ordnungsgemäß und zeitgerecht beseitigt werden?

Frau Abgeordnete Thelen, selbstverständlich. Allerdings liegen dem Land zurzeit keine Hinweise vor, dass es Mängel gibt, die zu beanstanden sind und bei denen wir einschreiten müssten.

Ich wiederhole noch einmal, dass die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden die Aufgabe haben, die entsprechenden Kontrollen durchzuführen. Von dort haben wir anlässlich der Aussprache im Sozialpolitischen Ausschuss nochmals schriftlich die Auskunft erteilt bekommen, dass festgestellte Mängel fristgemäß behoben worden sind. Insofern gibt es für die obere Aufsichtsbehörde, die wiederum die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungen hat, keinen Anlass einzuschreiten.

Ich habe im Ausschuss das Angebot gemacht, dass für den Fall, dass Ihnen gegebenenfalls Mängel vorliegen, wir dem gern nachgehen und dies aufgreifen werden. Bislang ist dies in keiner Form im nicht öffentlichen Teil konkretisiert worden. Ansonsten verlassen wir uns na

türlich auf die Tätigkeiten der Kreisverwaltungen. Es gibt für uns keinen Anlass, deren Handeln infrage zu stellen.

Eine Zusatzfrage der Frau Abgeordneten Thelen.