........................................................................................................... 7190, 7203, 7207 Abg. Dr. Altherr, CDU:................................................................................................................................. 7198 Abg. Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:...........................................7192, 7193, 7194, 7200, 7205, 7228 Abg. Dr. Enders, CDU:................................................................................................................................ 7198 Abg. Dr. Rosenbauer, CDU:........................................................................................................................ 7234 Abg. Dr. Schmitz, FDP:................................................................................................................................ 7225 Abg. Franzmann, SPD:................................................................................................................................ 7200 Abg. Frau Brede-Hoffmann, SPD:..................................................................................................... 7209, 7214 Abg. Frau Ebli, SPD:.......................................................................................................................... 7196, 7200 Abg. Frau Grosse, SPD:.......................................................................................................... 7194, 7196, 7220 Abg. Frau Grützmacher, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:..................................................................... 7191, 7192 Abg. Frau Morsblech, FDP:......................................................................................................................... 7211 Abg. Frau Reich, SPD:................................................................................................................................ 7195 Abg. Frau Schäfer, CDU:............................................................................................................................. 7199 Abg. Frau Thelen, CDU:.............................................................................................................................. 7223 Abg. Keller, CDU:.............................................................................................................................. 7208, 7214 Abg. Remy, SPD:............................................................................................................................... 7201, 7206 Abg. Schwarz, SPD:.................................................................................................................................... 7216 Abg. Stretz, SPD:..................................................................................................................... 7198, 7199, 7200 Abg. Weiner, CDU:...................................................................................................................................... 7199 Abg. Wiechmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:............................................................................... 7210, 7215 Abg. Wirz, CDU:................................................................................................................................ 7202, 7206 Frau Ahnen, Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend:............................................................................ 7212 Frau Conrad, Ministerin für Umwelt und Forsten:...........................7192, 7193, 7194, 7196, 7198, 7199, 7200 Frau Dreyer, Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit:................................... 7194, 7196, 7231 Mertin, Minister der Justiz:....................................................................................................... 7190, 7191, 7192 Strutz, Staatssekretär:....................................................................................................................... 7204, 7208 Vizepräsidentin Frau Grützmacher:.................................................7220, 7222, 7225, 7228, 7231, 7233, 7234 Vizepräsidentin Frau Hammer:..........................7190, 7191, 7192, 7193, 7194, 7195, 7196, 7198, 7199, 7200
Zu schriftführenden Abgeordneten berufe ich Dieter Klöckner und Nils Wiechmann. Die Rednerliste führt Herr Abgeordneter Wiechmann.
Entschuldigt für die heutige Sitzung sind Landtagspräsident Christoph Grimm – wegen der Teilnahme an einer Trauerfeier –, Staatsminister Hans-Artur Bauckhage, Staatssekretär Dr. Karl-Heinz Klär sowie die Abgeordneten Dr. Georg Gölter, Elke Kiltz, Anne Kipp und Dieter Schmitt.
Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Creutzmann (FDP), UN-Liste Terrorverdächtiger zur Terrorismusbekämpfung – Nummer 5 der Drucksache 14/4875 – betreffend, auf.
Ich weise darauf hin, dass wir uns darauf verständigt haben, den Vorspann von Fragen nicht zu verlesen. Herr Abgeordneter Creutzmann, Sie haben das Wort.
2. Wie beurteilt die Landesregierung insbesondere im Hinblick auf die Strafverfolgung die Effektivität dieser Maßnahmen?
3. Gibt es in Rheinland-Pfalz einschlägige Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen, Organisationen oder Personen?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Bevor ich die gestellten Fragen beantworte, darf ich Folgendes vorausschicken. Mit der Resolution 1390 aus dem Jahr 2002 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Grundlage geschaffen, die Wirtschaftsbeziehungen
einzelner Personen und Organisation zu unterbrechen, die nach den Erkenntnissen der Vereinten Nationen Terrornetzwerke unterstützen. Hiermit sollen die wirtschaftlichen Ressourcen von Terrornetzwerken ausgetrocknet werden.
Die Europäische Union hat diese Resolution durch die Verordnung Nummer 881 aus dem Jahr 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 umgesetzt. Danach sind Vermögenswerte aller Art eingefroren, die Personen, Organisationen oder Gruppen gehören oder von ihnen verwahrt werden, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt und in einem inzwischen mehrfach fortgeschriebenen Anhang zur Verordnung aufgeführt werden. Geschäfte mit diesen Personen, Gruppen und Organisationen dürfen nicht erfolgen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Geltung der Verordnung begonnene Geschäfte durften nicht fortgeführt werden. Natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, der Kommission Erkenntnisse über eingefrorene Vermögenswerte zu melden. Vorsätzliche Verstöße gegen diese Regelungen sind gemäß § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren, fahrlässige Verstöße mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen belegt.
Zu Frage 1: Eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Veröffentlichung auf der Liste besteht für die Betroffenen nur in sehr eingeschränkter Form. Bei der Frage nach den Rechtschutzmöglichkeiten für die Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung der EG die Basis der Listenpraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, aber nicht am nationalen Verfassungsrecht zu messen ist. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des Europarechts auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht. Dieser wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geteilt.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die grundsätzlichen Schranken der Integrationsermächtigung gewahrt sind. Sie liegen darin, dass das Grundgefüge der geltenden Verfassung, zu dem auch die Rechtsprinzipien des Grundrechtsteils gehören, nicht aufgegeben werden darf. Dies sieht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings durch die Grundrechtskontrollkompetenz des Europäischen Gerichtshofs als gewahrt an. Ob dies auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt, welcher nur eine eingeschränkte Kontrollkompetenz in diesen Fällen in Anspruch nimmt, ist auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zuverlässig zu beantworten.
Im Übrigen sind bei der Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten prinzipiell zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Zum einen kann ein in der Liste Angeführter geltend machen, er sei zu Unrecht in die Liste aufgenommen worden, weil er nicht die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfülle. Weil in diesem Fall die Rechtmäßigkeit eines europäischen Rechtsakts angegriffen wird, können darüber nur die europäischen Gerichte entscheiden, sei es unmittelbar auf Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Abs. 4 des EG
Vertrags oder mittelbar auf Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nach Artikel 234 des EGVertrags. Dieser Rechtsschutz führt allerdings nur zu einer äußerst begrenzten inhaltlichen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfolgt eine nur sehr eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, da diese eine Resolution der Vereinten Nationen umsetze. Insbesondere könne der Europäische Gerichtshof nicht mittelbar die Vereinbarkeit der fraglichen Resolution des Sicherheitsrats mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten prüfen. Vielmehr unterlägen die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das Gericht, und es sei auch nicht berechtigt, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht infrage zu stellen.
Der Betroffene ist in diesen Fällen auf ein Tätigwerden der Bundesregierung in seinem Sinn gemäß den Leitlinien des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats angewiesen. Möglicherweise kann er ein solches Tätigwerden auch gerichtlich erzwingen, wenn es ohne sachliche Gründe verweigert wird. Verfassungspolitisch ist diese Rechtsschutzsituation im Sinn unseres Rechtsstaatsverständnisses kaum als befriedigend anzusehen. Sollte es nicht möglich sein, auf internationaler Ebene gerichtlichen Schutz zu installieren, ist der Zustand wohl nur hinnehmbar, wenn die Bundesregierung zum Schutz der Grundrechte die eingeräumten Möglichkeiten intensiv ausübt.
Zum Zweiten stellt sich die Rechtsschutzfrage für Fälle, in denen im Vollzug der EG-Verordnung Personen betroffen sind, die mit den in der Verordnung genannten Personen nicht identisch sind, zum Beispiel aufgrund einer Personenverwechslung, einer Namensgleichheit oder unpräziser Angaben. Die Rechtsschutzsituation dürfte sich in diesen Fällen etwas günstiger darstellen, da nicht die Geltung des EU-Rechts als solches infrage gestellt wird, sondern lediglich die richtige Anwendung im konkreten Fall. Der durch Maßnahmen im Vollzug der Verordnung Belastete kann auf dem jeweils einschlägigen nationalen Rechtsweg auf eine Korrektur der Maßnahme hinwirken.
Zu Frage 2: Die Effektivität der von der Europäischen Union angeordneten Maßnahmen kann bisher nicht abschließend beantwortet werden. Die Verfolgung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist auf der Ebene der Polizei maßgeblich den Polizeibehörden des Bundes übertragen. Dort eventuell vorliegende Erkenntnisse sind mir nicht bekannt.
Generell lässt sich jedoch sagen, dass die Handhabbarkeit der europäischen Vorschriften und damit deren Effektivität insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Die im Anhang zu der Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen sind teils nur unzureichend bezeichnet, sodass ihre Identifizierung anhand dieser Angaben schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Teils handelt es sich bei den angegebenen Bezeichnungen auch um recht gebräuchliche Namen. In diesen Fällen kommt dann eine Vielzahl von Betroffenen als von der Liste Betroffene in Betracht.
In den Fällen, in denen detaillierte Identifikationsmerkmale fehlen, besteht die Gefahr, dass die in der Anlage gemeinte Person nicht so genau identifizierbar ist, dass eine Zuordnung zu einem Geschäftspartner des jeweiligen Unternehmens erfolgen könnte.
Beides macht es den Verantwortlichen von Unternehmen, die Adressat der Verordnung sind, naturgemäß schwer, sich rechtskonform zu verhalten.
Dies hat Folgen für die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen diese Verordnung. So wird es jedenfalls in den Fällen unzureichender Bezeichnung der terrorverdächtigen Personen oder Organisationen den Ermittlungsbehörden schwer fallen, den zur Verurteilung ausreichenden Nachweis zu führen, dass ein Geschäftsvorgang tatsächlich eine Terrorunterstützung verdächtiger Personen betrifft.
Selbst wenn dies gelingt, kommt eine Verurteilung weiter nur in Betracht, wenn das in Rede stehende Handeln den Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens vorwerfbar war. Vorwerfbar ist jedoch nur ein Fehlverhalten, das im Widerspruch zu klaren rechtlichen Anordnungen steht. Je unklarer die rechtliche Anordnung ist, desto weniger wird ein Verstoß dagegen strafrechtlich verfolgbar sein. Anders gesagt: In den Fällen, in denen schon staatliche Stellen kaum in der Lage sind, eine terrorverdächtige Person oder Organisation ausreichend zu identifizieren, kann dies vom Bürger oder Unternehmen noch weniger erwartet werden. Auch wenn die Strafverfolgung entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, zeigen diese Erwägungen, dass die getroffenen Maßnahmen, zumindest was ihre Strafbewehrung anbetrifft, mit Skepsis zu betrachten sind.
Zu Frage 3: Nach den mir vorliegenden Erkenntnissen sind in Rheinland-Pfalz bisher noch keine Ermittlungsverfahren anhängig, die einen Verstoß gegen die genannten EU-Vorschriften zum Gegenstand hätten.
Herr Mertin, diese Problematik ist anhand eines Falls eines Mannes in Berlin aufgekommen, der verwechselt wurde und der während der Überprüfung zwei Monate lang sein Arbeitslosengeld nicht bekommen hatte. Ich frage die Landesregierung: Wie stehen Sie dazu, dass Daten von Empfängern von Sozialleistungen mit UNListen abgeglichen werden?
Mir ist der Fall, den Sie schildern, nicht bekannt. Insofern kann ich dazu keine Stellungnahme abgeben. Mir ist
Das kann ich Ihnen erst nach sorgfältiger Prüfung mitteilen. Das reiche ich gern nach. Grundsätzlich bezieht sich aber die Vorschrift, die die EU und die UN in die Welt gesetzt haben, nur auf wirtschaftliches Handeln. Allerdings kann sie sehr weit reichende Folgen haben. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass sie in ein Handelsregister nicht eingetragen werden, sie in ein Grundbuch nicht eingetragen werden, sie gegebenenfalls eine Kreditkarte nicht bekommen und vieles mehr. Es ist also nicht nur die rein wirtschaftliche Tätigkeit davon erfasst. Die Folgen für den einzelnen Betroffenen können sehr weit gehen. Ob sie allerdings so weit gehen können, wie Sie das mit diesem Fall andeuten, kann ich nicht sagen. Dafür müsste ich mich mit dem Fall beschäftigen. Deshalb kann ich Ihnen diese Frage sozusagen aus der Lamäng nicht beantworten.
Es geht darum, dass Daten von Sozialhilfeempfängern mit den UN-Listen abgeglichen werden. Ist das eine Art Amtshilfe? Welche Meinung haben Sie dazu, dass so etwas passiert?
Ich kann Ihnen nicht sagen, wer wann zu welcher Gelegenheit dies getan haben soll. Aus Rheinland-Pfalz ist mir ein solcher Fall nicht bekannt. Deshalb war ich damit nicht befasst.
Gibt es weitere Zusatzfragen? – Das ist offensichtlich nicht der Fall. Vielen Dank, Herr Minister. Damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet.
Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Bernhard Braun (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Geplante Ausweitung der Tötung von Kormoranen – Nummer 6 der Drucksache 14/4875 – betreffend, auf.
1. Trifft es zu, dass die Landesregierung die Ausweitung der Tötung von Kormoranen über die genannten Pilotversuche hinaus plant?
2. Welche Schäden wurden im Einzelnen für wie viele Anträge auf Erteilung einer Abschussgenehmigung glaubhaft gemacht, bzw. wo wurde nachgewiesen, dass der Fischbestand durch Kormorane gefährdet ist?
3. Aufgrund welcher Tatsachen oder Erkenntnisse geht die Landesregierung davon aus, dass durch eine Tötung der Kormorane eine Verringerung oder Vermeidung der Gefährdung von Fischbeständen erreicht werden kann?