sind, sofern diese in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreiten, auch umgesetzt werden. Letztlich sind die Aufsichtsbehörden gefordert, diese beamtenrechtlichen Bestimmungen stärker auf ihre Einhaltung hin zu kontrollieren. Die F.D.P.-Landtagsfraktion st_immt deshalb dem vorliegenden Gesetzentvvurf uneingeschränkt zu.
Ich möchte noch ein paar Anmerkungen zu dem Entschlie- · ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machen.
Zu der Forderung in Ihrer Nummer 2 ist zu sagen, Sie: müssten schlicht und einfach die Gemeindeordnung ändern. Ohn·e eine Änderung der Gemeindeordnung können die kommuna-_ len Wahlbeamten nicht verpflichtet werden, den kommunalen Gremien jährlich über alle sonstigen im Hauptamt ausgeübten Tätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter zu berichten.
- Das können Sie freiwillig machen. Sie können daran appellieren. Aber Sie müssten die Gemeindeordnung ändern.
Ich möchte eine weitere Anmerkung machen. Sie fordern eine Berichtsbürokratie. Frau Thomas, ich bin überzeugt, dass Ihre vie!en Anfragen, die teilweise nicht unberechtigt waren, so viele Menschen bei den Kommunalverwaltungen und bei den Aufsichtsbehörden beschäftigt haben, dass die Kosten durch die Beantvvortung dieser Anfragen bei weitem das überstiegen haben, was wir jetzt durch das neue Gesetz einsparen werden. Das muss man auch einmal sehen.
(Beifall bei F.D.P. und SPD- Frau Grützmacher, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ach du liebe Zeit, wassind denn das für Vergleiche!)
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn ein Bürger seine Arbeitskraft in den Diens~ der Allge
meinheit stellen und ein öffentliches Ehrenamt übernehmen möchte, ist dies zunächst einmal in jeder Hinsicht zu begrüßen. (Beifall bei SPD und F.D.P.)
Ohne das ehrenamtliche Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger könnte unser Gemeinwesen seine ebenso zahlrei
Wie· Sie wissen, misst deshalb die Verfassung unseres Landes der ehrenamtlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben einen hohen Stellenwert bei. Kollidieren die Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in zeitlicher-Hinsieht mit denen aus einem öffentlichen Ehrenamt, gibt Artikel 59 der Landesverfassung dem Ehrenamt den Vorrang. Hinzu kommt das verfassungsrechtliche Gebot, durch Gesetz einen angemessenen Ersatz des Verdienstausfalls zu r~geln.
Wenn es nun nicht um das Engagementvon Bürgerinnen und Bürgern im Allgemeinen, sondern um die Berufsgruppe der Beamtinnen und Beamten im Besonderen geht, gibt das Stichwort öffentliches Ehrenamt keinen Anlass zu einerweniger positiven Beurteilung. Auch hier verdient der Wille eines hauptberuflichen Beamten, sich als Staatsbürger ehrenamtlich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaoen einzubringen, uneingeschränkte Anerkennung. Der eben er-Wähnte verfas
Das Beamtenrechtsrahmengesetz nimmt deshalb aus-gutem Grund die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter von der Geltung des Nebentätigkeitsrechts aus, indem es bestimmt, dass diese Ämter, obwohlsie rein begrifflich Nebentätigkeiten darstellen, nicht als solche gelten.
Geht es nun aber um die eigentlichen Nebentätigkeiten im Sinn des Gesetzes, steht der Beamte dem Regelungskomplex des Dienstrechts in seiner Eigenschaft als Träger von Grund
rechten gegenüber. Zwar ist er nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturns verpflichtet, dem Dienstherrn seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, soweit er aber durch die nach Maßgabe der Arbeitszeit begrenzte Dienstzeit nicht in Anspruch genommen wird, hat er- wie jeder andere Bürger auch - das Recht, seine Arbeitskraft in angemessener \'Veise zu ver~verten, soweit im Übrigen hierdurch keine ·dienstlichen Interessen beeinträch
Natürlich ergeben- sich durcb die Eigenart des öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses eine Reihe von Be
sonderheiten, die im sonstigen Arbeitsleben keine Parallelen finden. Dazu zählt in erster Linie die Pflicht, Nebeneinkünfte aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder einem gleichstehenden und damit erheblich ervveiterten Dienstbereich an den Dienstherrn abzuliefern, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Ihr~ Begründu~g findet diese Ablieferungspflicht darin, dass der Beamte bereits mit den Bezügen für sein Hauptamt in vollem Umfang alimentiert ist und eine weitere überschießende Alimentierung aus öffentlichen Kassen vermieden werden soll. Andererseits verlangt der Leistungsgrundsatz, dass derjenige, der durch eine Nebentä
tigkeit im öffentlichen oder gleichstehenden Dienst ein Mehr an Leistung für die öffentliche Hand-erbringt, hierfür in Ge
-Meine Damen und Herren, es liegt auf der Hand, dass das aufgezeigte Sp_annungsverhältnis zwischen -Grundrechten und beamtenrechtlicher Pflichtenbindung, zwischen hauptberuflicher Inanspruchnahme und wichtigem ehrenamtlichem Engagement, zwischen Normalleistung und Mehrlei
- Ich denke, dem wird der zur Beratung ansteh_ende Gesetzentwurf mit einer Reihe ausgewogener Maßnahmen gerecht.
Einhergehend mit den bearntenrec~tfichen Bestimmungen wird auch das Minis~ergesetz geändert. Mit der Einführung einer Ablieferungspflicht für Vergütungen aus außeramtlichen Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung beschreiten wir für Rheinland~Pfalz Neuland. Gleiches gilt auch für die jährliche Berichtspflicht der Landesregierung gegen
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich ein kritisches VIfort zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DiE GRÜNEN sagen. Meine Damen und Herren, Ihr Entschließungsantrag ist ge
und gegenüber den von den Bürgerinnen und Bürgern- unmittelbar gewälten Bürgermeistern, Oberbürgermeistern uncl Landräten.
Die Landesregierung und die sie tragenden Parteien haben hingegen Vertrauen in die kommunale Selbstverwaltung, die hauptamtlicheiJ und ehrenamtlichen Mandatsträger und damit auch in die Selbstreimgungs!ääfte innerhalb der kommunalen Gebietskör_:perschaften.
Die Landesregierung vertraut offensichtlich im Gegensatz zu Ihnen auf die Gesetzestreue der Kommunalverwaltungen und-der kommunalen Wahlbeamten b_ei der Ausführung der neuen gesetzlichen Regelungen.
Meine Damen und Herren vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, im Übrigen darf ich noch einmal darauf hinweisen, das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass die repressive Aufsicht nur in extremen Fällen eingreifen soll. Die Aufsicht habe nicht- so wörtlich- den Büttel zu spiele.n.
Auch der bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer für das Verhältnis zwischen Staat und Gemeinden bedeutsamen Entscheidung vom 15. Dezember 1988 unterstrichen, dass sich -die Rechtsaufsicht nicht zu einer Einmischungsaufsicht entwickeln dürfe.