Ist für die Ausübung einer fi!Ebenti.itigkeit, wie es in der Regel der Fall ist, eine Genehmigung erforderlich, muss ein kommunaler Wahlbeamter ohne DienStvorgesetzten diese in der Zukunft nicht mehr bei seinem allgemeinen Vertreter, ~ondeorn
ständigkeiten bei wehtgen Behörden wird insbesondere bei der Klärung rechtlich schwieriger Zweifelsfragen von Vorteil sein.
setzes gegenüber den kommunalen Vertretungskörperschaften kommt dagegen- im Bereich des Beamtenrechts aus rah
Es wird schließlich bei der Zahl der öffentlichen Ehrenämter zu Einschränkungen kommen, allerdings nur, soweit es um die Privilegierung dieser Tätigkeiten geht, die sich aus der -Freistellung von deri Restriktionen des Nebentätigkeitsrechts
ergibt~ nicht aber, was den ehrenamtlichen Wesensgehalt solcher Funktionen an sich und damit den gesellschaftlichen Nutzen anbelangt, der mit ihnen gestiftet wird.
Um nicht als Nebentätigkeit zu gelten, wird ein öffentliches Ehrenamt deshalb künftig durch Gesetz oder Rechtsverordnung als ein solches deklariert werden müssen. Eine Regelung durch Satzung wird danach nicht mehr ausreichen. Damit wird sich auch die Gesamtsumme von Aufl.'l!andsentschä
digungen, die sich bei der Wahrnehmung mehrerer öffentli~ eher Ehrenämter im Einzelfall ergeben kann, entsprechend reduzieren.
Meine Damen und Herren, wie bei der Behandlung des Entwurfs im Kommunalen Rat deutlich wurde, sieht die kgmmu
nale Seite nicht überall einen zwingenden Anlass zu Änderungen. Dies gilt insbesondere für die Verlagerung der Zu
stän~igkeiten bei kommunalen Wahlbeamten ohne Dienstvorgesetzten, die Absenkung der Freibeträge bei der Ablieferungspflichtsowie bei der Ausweisung öffentlicher Ehrenäm
ter durch Satzung. Bemängelt wurde im Kommunalen Rat außerdem eine Ausklammerl!ng des Hochschulbereichs. Hier hatte die Expertenkommissio'n allerdings keinen Regelungsbedarf gesehen und die Landesregierung deshalb keinen Anlass, dies anders zu beurteilen.
Insgesamt hat der Kommunale Rat den Gesetzentl;vurf trotz Bedenken zustimmend zur Kenntnis genommen, weil er darin, wie geäußert worden ist, ein geeignetes i\tlittel zur Klärung und Versachlichung eines ebenso schwierigen 11vie komplexen Themas sehe. Meine Damen und Herren, -dem ist nichts hinzuzufügen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine rlleuordnung des Nebentätigkeitsrechts in Rheinland-Pfalz war s!cherlich überfällig. Ob dies jedoch so spektakulär einge
leitet werden musste, wie dies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getan hat, will ich einmal dahingestellt sein lassen.
-Pranger zu stellen und i!) Kauf zu nehmen, dass sie in der Öffentlichkeit als raff- und geldgierig dargestellt werden konnten, wurde einfach billigend in Kauf genommen.
Meine Damen und Herren, Neidfeuerehen zu entfachen,·mag zwar Spaß mach_en, zahlt sich aber auf Dauer nicht aus.
Wer so mit diesem Thema umgeht, der braucht sich nicht zu wundern, dass bei Umfragen Politiker ganz am Ende der Berufsskala stehen.
(Beifall der CDU- Zurufe der Abg. Frau Thomas und Frau Grützmacher, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN- Pörksen, SPD: Gemach, gemach!)
Es wurde der Eindruck vermittelt, dass es sich bei den kommunalen Wahlbeamten insgesamt um einen Personenkreis handele, der sich, was die Nebentätigkeiten.anbelangt, in einer Grauzone des Rechts bewege. Süffisant wurde aufgezählt, wie viele Ämter der eine oder andere kommunale Wahlbeamte begleitet, ohne seriös zu prüfen, um welche Tätigkeiten es sich überhaupt handelte. Meine Damen von den GRÜNEN, einige wenige Fälle wurden von Ihnen medienwirksam in die Öffentlichkeit transportiert,
spektakuläre fünfstellige, in ein oder zwei Fällen sogar sechsstellige, Summen als Nebeneinkünfte genannt. Meine Damen
men das Schlimme bei dieser Diskussion- war es nicht mal eine Hand voll Fälle, über die man ernsthaft diskutieren musste und vielleicht auch im Speziellen diskutieren konnte. Alle anderen 400 hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, die an solche Größenordnungen nicht im Traum herankamem, wurden in den gleichen Topf geworfen. Deswegen muss man dies auch einmal so sagen. Das ist einfach unfair und unseriös.
sellschaft auf die Wahrnehmung von solchen Ehren3mtern angewiesen ist. Wer soll denn die kommunalen Interessen in den unterschiedlichen Gremien noch vertreten, wenn dies
Zweifelsohne gab es Unklarheiten in diesem Wirrwarr des Nebentätigkeitsrechts. Dafür aber die Betroffenen verant
te, muss sie auch bezahlen. Dieser Grundsatz, der in der 'vVirtschaftselbstverständlich ist, muss auch in der Politik gelten.
Meine Damen und Herren, leider hat sich auch zu Beginn der Diskussion unser iltfinisterpräsident nicht vor die kommunalen Wahlbeamten ge:stellt. Dies war zu diesem Zeitpunkt wohl etwas weniger publil~umswirl~am.
das~ eine unabhängige Expertenkommission für die Neuordnung des Nebentätigkeitsrechts eingesetzt wurde. Einige dort erarbeitete Grundsätze können wir mittragen. Über die eine oder andere Position ist sicherlich noch zu diskutieren.