Protocol of the Session on September 13, 2000

- Im Gegensatz zu Ihnen, Frau Kollegin Bill und Frau Themas, brauche ich nichts zu lernen. Ich arbeite noch, und in dem Unternehmen, in dem ich beschäftigt bin, ist es selbstverständ

tretungsgesetz mit den von den Koalitionsfraktionen beantragten Änderungen zu und lehnt die Änderungsanträge der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Vielen Dank.

(Beifall der F.D.P. und der SPD)

-Ich erteile Herrn Staatsminister Zuberdas Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Kaum ein anderer Gesetzentwurf hat in den letzten Jahren so viele Emotionen und Diskussionen entfacht, wie die Novelle zum Landespersonalvertretungsgesetz. Dies ist eine_ Operation- ich bleibe dabei, Frau Abgeordnete Kohnle-Gros -, die mit Blick auf die

Vergangenheit !'ermeidbar gewesen wäre, hätten nicht Sie, meine Damen und !-lerren von der CDU-Fraktion, eine Klage vor dem Verfass~:~ngsgerichtshof initiiert.

Frau Kohnle~Gros, CDU: Jetzt kam men auch Sie noch damit an!)

M~ine Oamen und Herren, für Ihren Geschmack wies dasda- malige Gesetz einfach zu viel Mitbestimmung auf. Umso bemerkenswerter ist es, heute festzustellen, mit welcher Selbstverständlichkeit Sie im Parlament, in der:~ Ausschüssen oder bei öffentlichen Veranstaltungen auftreten und sich zum Hü

ter der Mitbestimmung und Wahrer der Personalvertretungsinteressen aufschwingen.

(Beifall der SPD und der F.D.P.)

Das will ich zum Abschluss dieser Diskussion meinerseits zur

• Klarstellung und zur Vermeidung von Legendenbildungen _erwähnen. Sie dürfen für sich in Anspruch nehmen, das fort

schrittlichste Personalvertretung~geseti: in dieser Republik zu Fall gebracht zu h_aben.

vertretung von einem dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträger getroffen werden.

Schließlich stellen ~owohl das Demokratieprinzip als auch das Rechtsstaatsprinzip Anforderungen an das Beteiligungsver

iahrensrecht. Funktions-fähigkeit Jmd Effektivität der Ven'Valtung müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Gesetzgeber gewährleistet werden. Die Landesregierung musste die jeweils strengeren Vorgaben der Verfassungsgerichte beachten. Hinsichtlich eines begrenzten LetztentScheidungsrechts der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Ar-. beitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Bundesverfassungsgericht maßgebend.

Bezüglich der Zulässigkeit von Vereinbarungen einer obersten Landesbehörde mitden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften in ressortübergreifenden ivlitbestimml!ngsangelegenheiten ist der Verfassungsgerichtshai bindend. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags und die Aussagen des· Vorsitzenden Richters am · Bundesarbeitsgericht, Dr. Gerhard Etzel, in der parlamentarischen Anhörung am 8. Juni 2000 bestätigen die korrekte und verfassungsgemäße Umsetzung

direkt berührenden Urteils des Verfassungsgerichtshofs bei der Erstellung ihres Entwurfs kein Prozessrisiko eingehen konnte und mit der Vorlage dieses Gesetzentvvurfs einen rechtssicheren Weg einschlagen musste. Dabei haben wir uns bei den vorgesehenen ges~tzgeberischen Maßnahmen an Re

gelungen, die auch d-ie Mehrheit der übrigen Bundesländer getroffen habe-n, orientiert. Hierbei diente insbesondere das niedersächsische Personalvertretungsgesetz, das bereits_ auf der Grundla~e der Entscheidung des Bundesverfassungsge

_richts novelliert wurde, als Richtschnur. Darüber hinaus wur

den die Vorgaben des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs eingearbeitet.

Danach verlangen das Demokratieprinzip und das Rechts

staatsprinzip, dass alle Bürgerinnen und Bürger, also auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, in gleichem Maß auf die Staatsgewalt einwirken können. Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die aufgru_nd ihrer Zu~ehörigkeit von einer be

stimmten ~usübung von Staatsgewalt b-etroffen sind, dürfen über ihre Personalvertretungen keine besonderen, über die Einflussmöglichkeiten anderer Bürgerinnen und Bürger hinaus gehenden Mitentscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Entsorechend diesem Schutzzwe-ck darf sich die Mitbestimml!ng nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen Interessen der Be

schäftjgfen sie rechtfertigen.

Andererseits muss wegen- der Beachtung der Verantwortungsgrenze bei Entscheidungen. von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags die Letztentscheidung im Fall der Nichteinigung zwischen Dienststellenleitung und Personal

Meine Damen und Herren, der Innenausschuss hat in seiner letzten Sitzung einige Änderungen beschlossen, die den Entwurf der Landesregierung in verschiedenen Bereichen optimieren.

(Mertes, SPD: Nachwürzen I)

Dafür sage ich in erster Linie den Fraktionen von SPD und F.D.P. Dank.

Beifall bei SPD und F.D.P.)

Die nunmehrvorgesehene Erweiterung des Initiativrechts auf organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da.in diesen Fällen bereits die DienstStellenleitung endgültig entscheidet Damit wird auch ein weiterer Schritt auf die Personalvertretungen und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zugegangen, die von jeher ein Initiativrecht auehin diesem Bereich fo:rderten. Das im Übrigen zum ~tichwort :.Motivation", Frau Abgeordnete Koh.nle-Gros.

Die Landesregierung bestimmte bei den Gemeinden und Gemeindeverbäntlen sowie den sonstigen Körperschaften, An·

stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Aufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, im Ei

nigungsverfahren wie bereits bisher die Vertretungskörper

s-chaft bzw. das Beschlussorgan zur obersten Dienstbehörde. Ferner stellte sie mit der Regelung, nach der die Dienststellenleitung grundsätzlich ·der Einigungsstelle anzugehören hat, sicher, da_ss sie in dieser Schiedsstelle ein Mitspracherecht hat.

Wenn nunmehr das Parlament den Kompromissvorschlag der kommunalen Spitzenverbände aufgreift, der obersten Dienstbehörde die Befugnis zu verleihen, ihre Kompetenzen auf die Dienststellenleitung zu übertragen, wird ein weiterer lnteressenausgleich_ vorgenommen.

Die Verann.vortung für die Haushalts- und Finanzlage veran- fasste die Landesregierung, den Kreis der Wahlberechtigten im Hinblick auf die Beurlaubten, die Größe und Freistellungsmöglichkeit der Wahlvorstands- urid Personalratsmitglieder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundes und der Länder maßvoll einzuschränken. Wenn das Parlament als Haushaltsgesetzgeber finanzielien Spielraum sieht, für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst und ihre Personalvertre

tungen günstigere Regelungen zu treffen, begrüßt das selbstverständlich die Landesregierung und sieht das nicht als eine Niederlage an. Frau Abgeordnete Themas, Sie haben für meine Begriffe in diesem Zusammenhang ein seltsames Parlamentsverständnis zum Ausdruck gebracht..

- (Beifall der SPD und der F.D.P.)

In den langen und leidenschaftlichen Debatten um die Novellierung des Personalvertretungsgesetzes fanden bedauerlichentveise- das sollte man einmal zur Kenntnis nehmen- die über 30 gesetzgeberischen Maßnahmen ZUf Verbesserung der Rechte der Beschäftigten und ihrer Personalvertretungen nur selten oder überhaupt nicht Erwähnung.

(Beifall der SPD und der F.D.P.)

Zusamm~n mifden jetzt noch vorgesehenen neuen Änderungen werden über 40 Regelungen zugunsten der Beschäftigten und ihrer Personalvertretungen getroffen;

(Beifall bei SPD und F.D.P.)

Meine Damen und Herren, damit versetzt der Gesetzentwurf -die-Personalvertretungen in die Lage, die Interessen der Ge

samtheit der von Ihnen vertretenen Beschäftigten in ausrei

chendem Maße wahrzunehmen, ohne andererseits die Funk

tionsfähigkeit und die Effektivität der Verwaltung zu gefährden.

Die Landesregierung- nutzt die Gelegenheit, sich für die gründliche und zügige Beratung beim Parlament zu bedan

ken und hofft immer noch - vermutlich wird das aber nicht so sein- auf eine Mehrheit, die über die Koalitionsfraktionen hi

nausgeht.