Staatliche Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte müssen mit der höchstmöglichen Vorsicht und Sensibilität erfolgen. Deshalb schlagen wir gemein
Wir fordern, dass die Fixierung in Eins-zu-eins-Betreuung durch eine qualifizierte Ärztin bzw. einen qualifizierten Arzt durchgeführt wird. Schließlich sind Fixierungen selbst psychisch und körperlich schwer belastend und unter Umständen sogar lebensgefährdend. Wir folgen damit sowohl den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts als auch der Stellungnahme des Bundes der Richter und Staatsanwälte NRW.
Die von uns geforderte ärztliche Überwachung ist auch notwendig, um im Fall der Fälle zeitnah medizinisch erforderliche Maßnahmen zu treffen. Ein bloßer Sichtkontakt durch irgendwelches Personal ist eben nicht ausreichend.
Außerdem halten wir die pflichtige Hinzuziehung von Dolmetschern für unerlässlich. Schließlich sprechen die betroffenen Menschen häufig nur eingeschränkt oder gar kein Deutsch. Dolmetscher können den betroffenen Menschen die Situation und auch ihre Rechte erklären. Außerdem kann die Kommunikation in der eigenen Sprache auch zur Entspannung der Situation führen und im günstigen Fall eine Fixierung überflüssig machen oder zumindest verkürzen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, dass sich alle Beteiligten ihrer Verantwortung für die Grundrechte, die für alle gelten, bewusst sind. Ich bitte Sie herzlich um Zustimmung zu unserem gemeinsamen Antrag. – Vielen Dank.
Vielen Dank. – Herr Präsident! Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Für die NRW-Koalition von FDP und CDU ist die konsequente Durchsetzung einer Ausreisepflicht von Menschen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland notwendiges Element einer Politik, die in Fragen von Migration und Integration auf klare Regeln und mehr Verbindlichkeit setzt. Dabei hat für uns auch weiterhin die Rückführung von Straftätern und Gefährdern höchste Priorität.
Wir brauchen deshalb das Instrument der Abschiebungshaft und eine Einrichtung wie die UfA Büren. Nur so können wir eine Abschiebung bei den Personen, bei denen ein Untertauchen zu befürchten ist, überhaupt durchführen.
Wir haben im letzten Jahr erkannt, dass wir angesichts praktischer Probleme in der Abschiebehaft klare rechtsstaatliche Regeln benötigen. Diese haben wir mit der Änderung des Vollzugsgesetzes eingeführt. Mit der Möglichkeit von spürbaren Sanktionen bei erheblichem Fehlverhalten haben wir die Gefährdung von Beschäftigten und übrigen Untergebrachten abgebaut und einen sicheren Vollzug ermöglicht. Wir haben dabei auch begründete Kritik der Verbände aufgegriffen, zum Beispiel die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle vor Ort.
Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es darum, die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für Fixierungen in psychiatrischen Einrichtungen auch im Bereich des Abschiebungshaftvollzugs umzusetzen. Fixierungen in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung dürfen nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und als letztes Mittel zur Abwehr einer von der betroffenen Person ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung vorgesehen sein.
Im Falle einer nicht kurzfristigen Fixierung ist ein Richtervorbehalt vorzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Unterschiede zwischen den Anlässen und den Rahmenbedingungen für Fixierungen in der Psychiatrie und in der Abschiebungshaft bestehen. So sind Fixierungen in der Abschiebungshaft im Gegensatz zur Psychiatrie auf wenige Einzelfälle beschränkt. Sowohl der Kollege Franken im Integrationsausschuss als auch vorhin der Kollege Hoppe-Biermeyer haben dezidiert dargestellt, dass wir die Fixierung nur als allerletztes Mittel sehen.
Das betrifft wenige Einzelfälle, und das ist auch gut so. Trotzdem muss man herausstellen: Es gibt Situationen, in denen man dieses allerletzte Mittel zum Schutz der anderen Untergebrachten, aber auch der Beschäftigten, anwenden muss.
In der Regel kann man davon ausgehen, dass eine psychiatrische Grunderkrankung vorliegt, was einer fachärztlichen Abklärung bedarf. In der Abschiebungshaft kann das aggressive, gefährdende Verhalten aber ganz andere Ursachen, auch unterschiedliche Ursachen haben. Möglicherweise liegen keine psychischen Beeinträchtigungen in einem vergleichbaren Umfang vor, zumindest kann man dies nicht automatisch unterstellen.
Daher ist es aus unserer Sicht nicht sinnvoll, ärztliche Standards bei der medizinischen Bewertung und Überwachung explizit vorzugeben. Vielmehr ist neben der ärztlichen Stellungnahme zur Begründung der Fixierung eine weitere ärztliche Überwachung nur in besonderen Einzelfällen erforderlich. Dann ist sie aber auch zu veranlassen.
Wir haben im Ausschuss mit dem Änderungsantrag von CDU und FDP redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. Im Besonderen sind wir auf die Stellungnahme des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes eingegan
gen. Leider haben SPD und Grüne erst sehr kurzfristig einen Änderungsantrag zum Plenum vorgelegt. Für eine wirklich vertiefte Auseinandersetzung hätten wir uns mehr Zeit gewünscht. Einen solchen Änderungsantrag hätte man im Ausschuss klar formulieren können.
Ich bin bereits auf die Unterschiede zwischen einer Fixierung in der Psychiatrie und einer Fixierung in der Abschiebungshaft eingegangen. Insofern sind wir der Meinung: Die Festschreibung einer medizinischen Qualifikation im Abschiebungshaftvollzugsgesetz ist aus unserer Sicht nicht erforderlich. Darüber hinaus wäre die gesetzliche Festschreibung der Hinzuziehung eines Dolmetschers angesichts der Abwehr einer akuten Gefahr und der damit verbundenen Ausnahmesituation praktisch kaum umzusetzen. Auch das muss man sich ehrlich eingestehen.
Daher werden wir diesen Änderungsantrag ablehnen. Ich werbe dennoch um Zustimmung zur Gesetzesänderung und bedanke mich für die bisherige sachliche Auseinandersetzung. – Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Meine Vorredner und meine Vorrednerin haben es bereits erwähnt: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes werden die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für Fixierungen in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen nun auch auf die Abschiebungshaft übertragen.
Es wurde hier noch einmal betont, dass Fixierungen einen massiven Eingriff in die Grundrechte von Menschen darstellen und daher nur als letztes Mittel zur Abwehr einer von der betroffenen Person ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung vorgesehen werden. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität dürfen diese Maßnahmen nur noch mit einer richterlichen Genehmigung angeordnet werden, wenn diese absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreiten.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun auf die Abschiebungshaft anzupassen, ist eine logische und notwendige Folge. Das haben wir bereits im Ausschuss so dargelegt. Allerdings finde ich, dass es die Landesregierung verpasst hat, sich eingehend mit den besonderen Umständen in der Abschiebungshaft auseinanderzusetzen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich eben nicht auf die besondere Situation in der Abschiebungshaft, sondern auf psychiatrische Einrichtungen, und kann somit nicht eins zu eins übernommen werden. Vor diesem Hintergrund haben wir Grüne eine Anhörung beantragt, um dieser besonderen Thematik mit externem Sachverstand gerecht zu werden.
Lieber Herr Kollege Lenzen, Sie haben ein wenig bedauert, dass unser Änderungsantrag so kurzfristig eingereicht worden ist. Ich hingegen bedaure es sehr, dass die Landesregierung diesen Gesetzentwurf nicht mit der entsprechenden Vorlaufzeit eingebracht hat.
Es steht seit fast einem Jahr fest, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Länderebene umgesetzt werden kann. Da der Gesetzesentwurf erst im Mai vorgelegt wurde und wir uns eine Anhörung fast erkämpfen mussten, ging es einfach nicht schneller.
Ich bin übrigens der festen Überzeugung, dass wir uns mit diesem Sachverhalt intensiver hätten auseinandersetzen müssen, und dass der Zeitdruck, mit dem wir das Thema nun bearbeiten, der parlamentarischen Arbeit absolut nicht würdig ist.
Ich freue mich aber, dass Sie schließlich doch einen Änderungsantrag eingereicht haben, der sogar einen von vielen guten Punkten aufgegriffen hat, die der Experte, den wir benannt hatten, angeführt hat. Für uns geht das aber noch nicht weit genug. Wir möchten gerade auf die besondere Situation bei der Abschiebehaft aufmerksam machen.
Ich möchte es nicht hinnehmen, Herr Hoppe-Biermeyer, dass Sie einfach sagen, man könne die Maßnahme nicht durchführen, wenn kein Dolmetscher und kein Arzt zur Verfügung stünden. Dann muss das eben gewährleistet sein; denn hier geht es immerhin um einen massiven Eingriff in die Grundrechte. Dann muss einfach gewährleistet sein, dass sich Menschen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bei solch einem Eingriff verständlich machen können, und dass sie vor allen Dingen auch vollständig über ihre Rechte belehrt werden. Das gehört dazu.
Herr Lenzen, dass noch nicht einmal ein Arzt hinzugezogen werden soll, damit das alles möglichst schnell vonstattengeht, das geht gar nicht – und zwar nicht deshalb nicht, weil die Menschen krank sind, sondern weil die Fixierung eine Maßnahme ist, die gesundheitsschädigende und gefährdende Folgen haben kann, bis hin zum Tod. Solche Fälle sind bekannt. Daher ist eine durchgehende ärztliche Einszu-eins-Betreuung notwendig, und deshalb haben wir noch einmal klargestellt, dass diese Punkte gewährleistet werden müssen.
Darüber hinaus wird die Dokumentationspflicht beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehr weit gefasst. Das bedeutet, dass beide Punkte genau dokumentiert werden müssen und vor allen Dingen auch ganz klar festgehalten werden muss, wenn ein qualifizierter Dolmetscher nicht hinzugezogen wurde und warum er nicht hinzugezogen wurde.
Ich bitte Sie eindringlich, diese Punkte, die für die Abschiebehaft von großer Bedeutung sind, mitzutragen und unserem Änderungsantrag zuzustimmen. Andernfalls werden wir dem Gesetzentwurf leider nicht zustimmen können und müssen uns enthalten. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Schade, dass nur so wenige von Ihnen hier sind, sonst hätten Sie eine Chance, heute Abend etwas Besonderes zu erleben: Zu Ihrem Erschrecken stimmen wir Ihrem Änderungsantrag zu. Alles, was Frau Aymaz gesagt hat, würde auch ich so bestätigen.
Der Bund der Richter und Staatsanwälte hat in seiner Stellungnahme einige problematische Punkte dargelegt. Wir erinnern uns einmal zurück: Vor 14 Tagen haben wir ein ähnliches Gesetz im Bereich des Maßregelvollzugs besprochen, und dabei ist klar geworden, dass gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil eine Fixierung gegen den freien Willen auch bei Selbstgefährdung ausgeschlossen ist.
Jetzt frage ich Sie: Wie wollen Sie denn jemandem etwas erklären, wenn – was im Maßregelvollzug durchaus gemacht werden soll – kein Dolmetscher zur Verfügung steht? Es ist nun einmal so, dass in der Abschiebehaftvollzugseinrichtung Menschen untergebracht sind, die kein Deutsch können oder, wenn überhaupt, dann möglicherweise nur so wenig, dass sie die Erklärung nicht verstehen.
Die medizinische Überwachung mag technisch ein Problem darstellen. Büren ist weit draußen. Büren hatte auch mal einen Arzt; im Moment gibt es aber keinen Arzt, der permanent in der Einrichtung vor Ort ist. Ein 24-Stunden-Dienst war nie gegeben. Aber dieses Problem haben andere Einrichtungen auch, und die müssten viel mehr Personal bereitstellen, wenn man diesen Forderungen, zum Beispiel des Bundes der Richter und Staatsanwälte, nachgehen wollte.
Dass eine besondere Qualifikation des betreuenden Personals vorhanden sein sollte, halte ich für selbstverständlich. Menschenrechte sind immer zu beachten – das gilt für Strafgefangene, für Menschen, die in einer Abschiebehaft untergebracht sind sowie für Menschen in einer Psychiatrie und im Maßregelvollzug. Die Menschenrechte sind für alle gleich und verändern sich nicht.
Wie eingreifend die 5-Punkt- bzw. die 7-Punkt-Fixierung ist, haben meine Vorredner bereits dargelegt. Dass dieser Eingriff in das Recht der freien Bewegung, der teilweise für den einen oder anderen auch Folgen hat, einem ganz besonderen Schutz unterliegen muss, sollte jedem klar sein.
Was ich nicht verstehe, ist, warum Sie diesem Änderungsantrag nicht zustimmen können. Wir können das. – Vielen Dank.
Vielen Dank. – Herr Präsident! Die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung in der psychiatrischen Unterbringung ist Anlass für den jetzigen Gesetzentwurf zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.