Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wer planen will, braucht Planer. Daran hat es in der Vergangenheit bei den Standorten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, jedenfalls im Verhältnis zu den Aufgaben, kräftig gemangelt.
Wir haben uns in den letzten zwei Jahren erfolgreich beim Bund dafür eingesetzt, dass das besser wird. Ich habe es heute Mittag schon erzählt: 15 zusätzliche Planer plus ein zusätzliches Planungsteam, das aus anderen Ländern zusammengezogen wird für unsere Projekte, für die Rheinvertiefung, für die Bekämpfung des Sanierungsstaus. Das sind die ganz wichtigen Voraussetzungen dafür, dass es hier auch bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsinfrastruktur vorangeht.
Wer schnell planen will, der muss das koordiniert tun. Deswegen ist wichtig, dass es einen Projektbeirat gibt, der seine Arbeit aufnehmen wird, um möglichst alle, die an einem Tisch sitzen wollen, auch an einen Tisch zu bringen.
Zum Aktionsplan „Niedrigwasser Rhein“ von Andi Scheuer, den er letzte Woche in Köln vorgestellt hat, ist schon einiges gesagt worden. Wir können feststellen: Der Bund hat unsere Themen im Bereich Wasserstraße wieder auf der Agenda. Das ist gut. Das ist auch nötig.
Wenn Sie meinen, dies mit Anträgen unterstützen zu können, habe ich nichts dagegen. Überflüssig war dieser in jedem Fall schon wieder. Vielleicht kommen Sie irgendwann einmal mit etwas Neuem. Seit März diskutieren die Fraktionen, wie sie hier mit dem sehr viel ausführlicheren Antrag von CDU und FDP umgehen wollen. Aber mich stört es nicht, weil ich den Eindruck habe, dass alle an einem Strang ziehen. – Vielen Dank.
Dann, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind wir am Schluss der Aussprache und kommen zur Abstimmung über die Überweisungsempfehlung des Ältestenrates, den Antrag Drucksache 17/6756 an den Verkehrsausschuss zu überweisen. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll dann dort in öffentlicher Sitzung stattfinden. Gibt es hierzu Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann stelle ich fest, dass der Antrag mit Zustimmung aller Fraktionen einstimmig überwiesen wurde.
Ich eröffne die Aussprache und erteile für die Fraktion der CDU dem Abgeordneten Hoppe-Biermeyer das Wort. Bitte sehr, Herr Kollege.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eines vorweg: Das Fixieren von Ausreisepflichtigen ist nur im Notfall und als letztes Mittel kurzfristig anzuwenden und auch nur dann, wenn alle vorherigen Deeskalationsversuche wirkungslos geblieben sind und weitere mildere Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.
In der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren, kurz UfA, ist das in den letzten anderthalb Jahren nach meinem Wissen genau zweimal vorgekommen.
Büren ist derzeit die einzige Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in ganz Nordrhein-Westfalen. Das Abschiebungshaftvollzugsgesetz ist also ein Gesetz exklusiv für diese Einrichtung.
Abschiebungshaft ist eine bedrückende Situation für alle Beteiligten. Für einige Ausreisepflichtige ist es sogar eine anscheinend hoffnungslose Situation. Leider kann es dadurch bei den Untergebrachten in Einzelfällen zu Gewaltausbrüchen und Selbstverletzungen kommen.
In Büren können aktuell 160 Ausreisepflichtige untergebracht werden. Es ist unumstritten, dass diese Menschen als Abschiebehäftlinge besonders schutzwürdig sind. Die UfA hat die Pflicht, den Schutz der dort untergebrachten Personen und ihre Rechte zu gewährleisten.
Das Abschiebungshaftvollzugsgesetz enthält auch jetzt schon eine Regelung für Fixierungen. Inzwischen aber hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Fixierung von psychisch Kranken beschäftigt.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für 5- und 7-Punkt-Fixierungen in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen werden mit dem jetzt vorliegenden Zweiten Gesetz zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes berücksichtigt. Es geht also darum, wie bei einer Fixierung von Ausreisepflichtigen zu verfahren ist.
Eine 5-Punkt- bzw. 7-Punkt-Fixierung von nicht kurzfristiger Dauer ist nach diesem Urteil ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit.
Um beiden Verpflichtungen der UfA gerecht zu werden, also sowohl für die Unversehrtheit der Person sorgen zu können als auch den Schutz der Grundrechte sicherstellen zu können, müssen die gesetzlichen Regelungen präzisiert werden.
Die zweite Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes regelt eindeutig, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eine Fixierung angewendet werden darf. Bei jeder Fixierung ist zu prüfen, ob und wie lange diese erfolgen muss, um eine akute erhebliche Selbstgefährdung oder eine akute Gefährdung Dritter abzuwenden.
Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlicher Anordnung. Nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Leitung der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. Die richterliche Entscheidung und die ärztliche Stellungnahme sind dann aber unverzüglich nachzuholen.
Der Richtervorbehalt in Verbindung mit dem weitreichenden richterlichen Bereitschaftsdienst schützt die Untergebrachten und ihre Rechte. Die Betroffenen
müssen außerdem nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hingewiesen werden.
Das Definieren der Maßnahmen bringt allen Beteiligten in diesen bedauerlichen Situationen mehr Sicherheit – neben den Betroffenen auch den Beschäftigten, die die Sicherheit haben, dass sie geeignete Maßnahmen ergreifen können und dürfen, um gefährliche Situationen sowohl für sich selbst als auch für die Untergebrachten zu entschärfen.
Zudem besagt die neue Regelung, dass eine Einszu-eins-Betreuung gewährleistet sein muss und eine besondere Dokumentationspflicht einzuhalten ist. So sind sowohl die Gründe der Maßnahme als auch die Art und Dauer der Fixierung umfassend dokumentiert und können nachträglich überprüft werden.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes schafft also mehr Sicherheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Im Integrationsausschuss wurde der Gesetzentwurf mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von CDU und FDP und bei Enthaltung der anderen Fraktionen angenommen.
Der seit gestern vorliegende Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen scheint mir nicht praxisgerecht zu sein, weil das Hinzuziehen von besonders qualifizierten Ärztinnen oder Ärzten bzw. Dolmetscherinnen und Dolmetschern dazu führen kann, dass notwendige Maßnahmen – auch zum Selbstschutz der Betroffenen – nicht oder zu spät ergriffen werden.
Es scheint mir im Übrigen auch nicht ratsam, einen unbestimmten Rechtsbegriff, wie ihn der Begriff „qualifiziert“ darstellt, neu in das Gesetz aufzunehmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Hoppe-Biermeyer. – Für die Fraktion der SPD hat nun Frau Kollegin Lux das Wort. Bitte sehr, Frau Abgeordnete.
Sehr geehrte Frau Landtagpräsidentin! Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf reagiert die Landesregierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In diesem Urteil werden Mindestanforderungen für die Fixierung von Menschen in der Psychiatrie höchstrichterlich formuliert. Solche Mindeststandards sollen nun auch im sogenannten Abschiebehaftvollzug gelten.
in der Praxis zusehends zu verwischen droht. Familien, Kinder, Frauen und Männer im Abschiebevollzug sind keine Straftäter, und der Abschiebegewahrsam ist auch keine Strafe für ein Vergehen. Ich bitte Sie, das im Hinterkopf zu behalten.
Doch worum geht es bei einer Fixierung überhaupt? – Fixiert werden Menschen in Psychiatrien und auch im Abschiebevollzug nicht im Sinne einer Bestrafung, sondern um eine emotionale Krisensituation der betroffenen Person – ob Mann oder Frau – abzuwenden. Eine Fixierung als Strafe wäre mit unserem Grundgesetz zudem überhaupt nicht vereinbar.
Fixierungen gibt es in zwei Ausführungen – der Kollege hat es vorhin bereits erwähnt –: die 5-Punkt-Fixierung und die 7-Punkt-Fixierung. Das klingt sauber, steril, ordentlich. Fixierungen sind aber eine drastische Maßnahme. Man wird auf ein Bett oder eine Trage gelegt und so an diese gefesselt, dass Bewegungen im Fall der 5-Punkt-Fixierung kaum und im Fall der 7-Punkt-Fixierung gar nicht mehr möglich sind.
Bei der 5-Punkt-Fixierung werden Arme, Beine und Oberkörper an die Trage gefesselt. Frei beweglich bleibt hier nur noch der Kopf. Bei der 7-Punkt-Fixierung kommen noch Gurte um den Bauch und um die Stirn dazu. Wer so gefesselt ist, der kann gar nichts mehr bewegen.
Stellen Sie sich vor, Sie sind eine Stunde, fünf Stunden, zwölf Stunden oder einen ganzen Tag lang auf diese Weise Ihrer wesentlichsten und banalsten Handlungsfähigkeit beraubt. Sie können sich noch nicht einmal mehr wehren oder an der Nase kratzen, wenn sie juckt – da kommen Sie ja nicht dran.
Man muss sich die Ohnmachtserfahrung einer solchen Fixierung vergegenwärtigen, um zu verstehen, warum das Bundesverfassungsgericht hier von einem schweren Eingriff in die Grundrechte spricht. Fixierungen, die länger als 30 Minuten dauern, stellen nach dem Grundgesetz eine Freiheitsentziehung dar, die nicht über das Mandat des Abschiebungsgewahrsams gedeckt oder gerechtfertigt ist. Deshalb ist ein richterlicher Vorbehalt überfällig und folgerichtig.
Dementsprechend können Fixierungen nur das letzte Mittel in absoluten Ausnahmesituationen sein – also nur dann, wenn Leib und Leben von Menschen bedroht sind.
Staatliche Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte müssen mit der höchstmöglichen Vorsicht und Sensibilität erfolgen. Deshalb schlagen wir gemein