Protocol of the Session on September 29, 2018

Das Parlament insgesamt und auch einzelne Abgeordnete können ihre Kontrollaufgaben nur dann ausüben, wenn sie die dafür notwendigen Informationen erfragen und erhalten können und sie darauf vertrauen dürfen, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig und gegebenenfalls durch Zugang zu den Basisinformationen überprüft werden können. Der einzelne Abgeordnete entscheidet letztlich selbst, in welcher Detailtiefe er erhobene Daten und Informationen abrufen will.

Das parlamentarische Informationsrecht ist für die Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats grundsätzlich erforderlich. Dieses Informationsrecht – das wurde schon gesagt – wird zum einen über die Statusbestimmung der Abgeordneten in Art. 30 Abs. 2 unserer Landesverfassung abgeleitet und durch das Fragerecht zum Beispiel in §§ 89 ff. der Geschäftsordnung näher konkretisiert. Zum anderen ist es konkret in Art. 40 der Landesverfassung für Landesgesetze, Staatsverträge, Verwaltungsabkommen sowie Bundes- und Europaangelegenheiten ausdrücklich vorgesehen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, der heute vorgelegte Gesetzentwurf, mit dem besondere Statusrechte in Art. 30 der Landesverfassung aufgenommen werden sollen, findet dennoch nicht unsere Zustimmung. Der guten Ordnung halber – ich will jetzt gar nicht auf die Sachsen-Anhaltiner Regelung eingehen, das ist in der Tat eine kleine Besonderheit – sei der Hinweis gestattet, dass die Begründung von unzutreffenden Behauptungen ausgeht.

Erstens. Es ist gerade schon angesprochen worden: Die Verfassungskommission der letzten Legislaturperiode hat das Thema „Akteneinsicht und Zugangsrechte“ ausdrücklich behandelt und mit Fachleuten diskutiert, vereinzelt auch über weitergehende Anpassungen der Verfassung. Aber eine Empfehlung zu einer derart weitreichenden Änderung, wie sie der Gesetzentwurf jetzt vorsieht, gab es aber zu keinem Zeitpunkt. Professor Gärditz hat vielmehr dargelegt,

dass eine Verankerung detaillierter Ansprüche von Abgeordneten auf Akteneinsicht in der Verfassung nicht zu empfehlen ist. Auch der Abschlussbericht zeigt unter I.5 auf, dass eine solche Änderung nicht empfohlen wurde, da kein dringender Veränderungsbedarf gesehen wurde.

Zweitens. Die beschriebene Ausgangslage ist unzutreffend. Der Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist, anders als hier dargestellt, nicht an eine persönliche Betroffenheit geknüpft. Es handelt sich vielmehr um ein Jedermannsrecht zum voraussetzungslosen Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen. Das merken wir im Übrigen auch an den zahlreichen anhängigen Gerichtsverfahren, die sich auf die Ausnahmeregelungen zum Informationsrecht beziehen.

Drittens. Auf die in diesem Zusammenhang wesentliche Frage, ob Abgeordnete als Mitglieder des Verfassungsorgans „Landtag“ überhaupt Anspruchsberechtigte im Sinne von § 4 Informationsfreiheitsgesetz sein können, geht der Gesetzentwurf nicht ein. Hier ist die juristische Anwendbarkeit noch nicht gänzlich geklärt – das sei zugestanden –; wohl wird aber dieser allgemeine Informationsanspruch gegenüber den bereits aus Art. 30 Abs. 2 der Landesverfassung abgeleiteten spezielleren Rechten als subsidiär zurücktreten, notfalls auch mit Hinweis auf die entsprechenden Regelungen der Verschlusssachenverordnung.

Viertens. Verfassungssystematisch sei anzumerken, dass eine derartige Konkretisierung zu einer Detailüberfrachtung einer verfassungsrechtlichen Regelung führen würde, die üblicherweise der einfachgesetzlichen Regelung vorbehalten sein

muss, um die Wesentlichkeit der Verfassung nicht zu verunklaren.

Nicht ausschlaggebend, aber dennoch nicht unwidersprochen bleiben sollte auch die Behauptung, ein solches grundsätzliches Zugangsrecht zu Behörden und den dortigen Akten sei nicht mit einer Mehrbelastung der Verwaltung verbunden. Ich will jetzt gar nicht auf die Kleinen Anfragen wechselseitig zu der Frage „Aufwand und Kosten“ eingehen. Sicher ist, dass wir infolge der Digitalisierung Informationen auch digital verfügbar haben und sie mit einem anderen Aufwand weiterleitbar werden. Dennoch ist ein erheblicher Aufwand anzuerkennen, um Auskunftsersuchen von uns Parlamentariern für eine zweckdienliche parlamentarische Verwendbarkeit auf den Weg zu bringen; denn Desinformation durch Überinformation ist mit Sicherheit nicht sachdienlich und nutzt dem Anliegen nicht.

Damit will ich zum Schluss kommen. Wir können uns gerne im Ausschuss darüber austauschen, ob die Landesregierung zum Beispiel den Informationser

suchen der Abgeordneten etwa durch die in § 92 unserer Geschäftsordnung vorgesehenen Kleinen Anfragen noch besser nachkommen kann. Bezüglich der Konkretisierung und Detailtiefe mag sich da der eine oder andere auch an der Qualität seiner Fragestellung messen lassen.

Der Überweisung an die Fachausschüsse stimmen wir selbstverständlich zu. Inhaltlich sehen wir dazu die Notwendigkeit nicht. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP und der CDU)

Vielen Dank, Frau Freimuth. – Für die grüne Fraktion spricht nun Herr Engstfeld.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich mache es relativ kurz, weil von meinen Vorrednern und meiner Vorrednerin eigentlich alles gesagt wurde. Wie Herr Kollege Körfges war ich in der letzten Legislatur für unsere Fraktion Sprecher in der Verfassungskommission. Die Argumente sind hier breit vorgetragen worden; ich muss sie jetzt nicht mehr wiederholen.

Ich freue mich auf die Debatte im Ausschuss. Man kann darüber zugegebenermaßen trefflich streiten. Es gibt gute Argumente, den Weg zu gehen, das will ich gar nicht in Abrede stellen. Wir haben uns in Nordrhein-Westfalen für diesen Weg entschieden, können das aber gerne noch einmal überprüfen. Insofern: Alles weitere im Ausschuss.

(Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Engstfeld für diesen Beitrag, der zur Kürze beigetragen hat, obwohl wir heute viel zu schnell sind, wie ich sehe. Insofern haben wir gar keine Eile. Also halten wir einen Moment inne.

(Stefan Engstfeld [GRÜNE]: War das eine Kri- tik? – Heiterkeit)

Wir bemerken, dass sich die Landesregierung nicht zu Wort gemeldet hat. Stimmt? – Okay.

Wir können dann zur Abstimmung schreiten. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 17/3801 an den Hauptausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss. Ist jemand dagegen? – Nein. Enthaltungen? – Nein. Damit ist der Antrag Drucksache 17/3801 einstimmig so überwiesen.

Ich rufe auf:

11 Gesetz zur Umsetzung des bereichsspezifi

schen Datenschutzes im Bereich der Justiz (Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz – Just- DSAnpG)

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 17/2350 – Neudruck

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschuss Drucksache 17/3756 – Neudruck

zweite Lesung

Die Aussprache ist eröffnet. An das Pult tritt für die CDU-Fraktion Frau Kollegin Erwin.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Thema „Datenschutz“ ist zurzeit in aller Munde und versetzt – so ist zumindest der verbreitete Eindruck – viele im Land in Aufregung. Die Vorgaben aus Brüssel zu diesem durchaus wichtigen Thema schlagen sich nun auch in dem heute in zweiter Lesung zu beratenden Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz nieder, mit dem die Landesregierung insbesondere die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Datenschutz für die Bereiche der Verhütung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung umzusetzen gedenkt.

Mit den von der NRW-Koalition vorgelegten Änderungen haben wir die Anregungen aus der Anhörung aufgegriffen. An dieser Stelle möchte ich mich nochmals bei den Sachverständigen für die Hinweise bedanken. Gerade weil wir uns beim Datenschutz im grundrechtssensiblen Bereich bewegen, also gerade weil die Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Einklang zu bringen ist, war es uns wichtig, ein größtmögliches Maß an Normenklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Oder, um es in einfachen Worten zusammenzufassen: Mit unseren Änderungsvorschlägen verfolgen wir den Wunsch nach größtmöglicher Verständlichkeit des Gesetzes. Exemplarisch möchte ich darauf hinweisen, dass daher eine Änderung der Norm zum Einsatz videogesteuerter Assistenzsysteme sowie eine Änderung der Norm zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung angemessen ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, neben unseren klarstellenden Änderungen besteht aber keine Notwendigkeit zu weiteren inhaltlichen Änderungen, wie sie von der SPD gefordert wurden. Das hat auch damit zu tun, dass der Justizminister mit seinem Haus einen guten Gesetzentwurf vorgelegt hat, der uns dem Ziel eines wirksamen Datenschutzes auch in den Bereichen, an die man beim Thema Datenverarbeitung

vielleicht nicht als Erstes denken mag, ein Stück näherbringt. Dafür und für die guten Beratungen bedanke ich mich im Namen der CDU-Fraktion ausdrücklich.

Ich bitte um Ihre Zustimmung für den angepassten Gesetzentwurf. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Frau Erwin. – Für die SPD-Fraktion spricht Herr Kollege Körfges.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei diesem Gesetzentwurf – wir werden uns bei der Abstimmung enthalten – gibt es etwas zu loben, aber auch einiges zu tadeln. Positiv anzumerken ist, dass mit dem Gesetz versucht wird, ein einheitliches Gesetzeswerk für den Datenschutz im Justizvollzug zu schaffen. Das war die positive Anmerkung.

Ich komme jetzt zu den etwas schwierigeren Punkten. Das Lob hört an mancher Stelle schnell auf. Aber das mit dem Lob hat ja, wenn es sonst keiner tut, Herr Biesenbach, die Kollegin gerade schon in Ihre Richtung gemacht. Ich will dann einmal die etwas kritischen Dinge ansprechen.

Nach der ersten Lesung sollte dann wegen des Zeitdrucks alles recht schnell gehen, und es sollte möglichst ohne Anhörung gleich im Mai-Plenum die zweite Lesung stattfinden. Liebe Frau Kollegin Erwin, soweit Sie eben die Anhörung gelobt haben, bin ich ganz bei Ihnen. Gott sei Dank gibt es hier im Haus eine Opposition; denn ohne uns hätte es gar keine Anhörung gegeben, wenn ich da einmal an den Ablauf erinnern darf.

Wir haben uns dann auch nicht beirren lassen und sind wesentlichen Anregungen aus dieser Anhörung gefolgt, und zwar nicht nur im Bereich „schöne Sprache“ und „klarer Ausdruck“, sondern wir haben allen Ernstes die Anmerkungen des LDI gut durchgelesen, sie abgearbeitet und dann einen umfänglichen inhaltlichen Änderungsantrag geschrieben, dem Sie leider – ich weiß bis heute nicht, warum – nicht nach

kommen konnten. Vielleicht war das getreu dem alten Regierung-Opposition-Rituals: Ihr habt zwar recht, aber wir haben die Mehrheit. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, das scheint mir eher der innere Zusammenhang gewesen zu sein.

(Dietmar Brockes [FDP]: Das kennen Sie noch aus alten Zeiten!)

Ich glaube, das kennt man wechselseitig so. Aber wenn Sie einräumen, dass wir recht gehabt haben, Herr Kollege, dann ist das schon ein Schritt in die richtige Richtung.

Ich will abschließend sagen, dass wir dem Gesetzentwurf nicht in Gänze im Wege stehen wollen; vielmehr wollen wir dafür sorgen, dass die Regelungen zeitnah umgesetzt werden. Die Regierung und die sie tragenden Fraktionen haben die eine oder andere Peinlichkeit im Verfahren sicherlich zu vertreten. Wir wollen das nicht gegen uns gelten lassen. Deshalb können wir leider nicht zustimmen, sondern uns nur enthalten. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von der SPD)

Danke schön, Herr Körfges. – Die FDP wird nun vertreten von Herrn Kollegen Mangen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorgelegten Entwurf werden die bisherigen datenschutzrechtlichen Standards in ein neues, eigenständiges Justizvollzugsdatenschutzgesetz überführt

und zugleich die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 in Landesrecht umgesetzt. Die erstmalige Zusammenführung der für den Justizvollzug geltenden Datenschutzbestimmungen in einem eigenen Gesetz trägt dem hohen Stellenwert des Datenschutzes im Justizvollzug Rechnung und macht die komplexe Materie des Datenschutzes anwendungsfreundlicher.

Die Regelung des Datenschutzes in einem eigenen Justizvollzugsdatenschutzgesetz entspricht den Bemühungen des überwiegenden Teils der anderen Länder, die ebenfalls die Einführung eigener Gesetzeswerke auf der Grundlage eines Mustergesetzentwurfs der Länder beabsichtigen.

Der Strafvollzugsausschuss der Länder hat in der 125. Tagung vom 10. bis 12. Mai 2017 in Potsdam beschlossen, eine länderübergreifende Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Mustergesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie der EU für Justizvollzug einzurichten, in der Nordrhein-Westfalen zusammen mit Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein die Federführung übernommen hat. Der vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt die gegenwärtigen Ergeb