Protocol of the Session on October 10, 2018

Ein entsprechender Antrag aus Baden-Württemberg wurde in 2014 bereits abgelehnt. Das wissen Sie, weil Sie zuvor die Regierungsverantwortung in Nordrhein-Westfalen getragen haben.

Eine nordrhein-westfälische Regelung im Landesbesoldungsgesetz würde daher zu einer Ungleichbehandlung der Beschäftigten führen. Zudem spricht gegen eine solche Regelung auch der erhebliche administrative Aufwand, da zunächst entsprechende Strukturen für die Verwaltung dieses Jobrad-Leasings in den Dienststellen des Landes geschaffen werden müssten.

Deshalb halte ich abschließend fest: Für uns gehört zur Mobilitätspolitik, die wir als Landesregierung verfolgen, auch die Prüfung des Jobtickets für Landesbeschäftigte. Aber vor Verhandlungen mit den Verkehrsverbünden werden wir als Landesregierung die entsprechenden rechtlichen, tatsächlichen und haushälterischen Gesichtspunkte prüfen.

Insofern freuen wir uns auf die weitere Beratung dieses Antrags. – Vielen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Es liegt keine weitere Wortmeldung mehr vor.

Somit kommen wir zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 17/3794 an den Verkehrsausschuss – federführend – sowie an den Innenausschuss und an den Rechtsausschuss. Die abschließende Abstimmung soll im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Gibt es jemanden, der dagegen ist? – Gibt es jemanden, der sich enthalten möchte? – Das ist nicht der Fall. Dann haben wir diese Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die

Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags NordrheinWestfalen

Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Drucksache 17/3587

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 17/3755

zweite Lesung

Ich eröffne die Aussprache und erteile für die CDU Herrn Abgeordneten Dr. Geerlings das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Was in Abschlussberichten von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen geäußert, festgestellt und bewertet wird, kann schwerwiegende Auswirkungen für die betroffenen Personen haben. Die Berichte werden als Parlamentsdrucksache veröffentlicht, enthalten oftmals politische Wertungen und müssen nicht zwingend dem Anspruch objektiver Sachverhaltsdarstellungen genügen. Also können sie Ehre, Ansehen und andere Rechte der Betroffenen schädigen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 Abs. 4 Grundgesetz der richterlichen Erörterung entzogen, also nicht mehr justiziabel sind.

Müssen wir deshalb aber als Gesetzgeber darauf reagieren? Bedarf es einer Einführung eines Rechts zur Stellungnahme und zu den Ausführungen im Entwurf eines Abschlussberichts? Bedarf es einer gesetzlichen Änderung, wie sie die AfD-Fraktion beantragt hat? Die Antwort lautet: Nein. Denn ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Veröffentlichung des Abschlussberichts besteht schon jetzt aus der Verfassung heraus, und zwar unabhängig davon, ob es eine entsprechende einfachgesetzliche Regelung gibt. Es ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen aus dem Rechtsstaatprinzips des Art. 20 Abs. 3 unseres Grundgesetzes.

Dieses Recht gibt es nicht nur in der Theorie. Im Gegenteil: Es ist gängige Praxis in den Untersuchungsausschüssen von Bund und Ländern und ist sowohl von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch der juristischen Literatur bestätigt. Nur beispielhaft nenne ich einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. September 1986 zum Untersuchungsausschuss „Neue Heimat“, in dem dies noch einmal deutlich herausgestellt wurde.

Das Recht zur Stellungnahme wird vielfältig gelebt. In der parlamentarischen Praxis wird dazu Gelegenheit gegeben. Es ist auch nur im Untersuchungsausschussgesetz des Bundes und in einigen wenigen Untersuchungsausschussgesetzen der Bundesländer ausdrücklich geregelt. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung ist deshalb in Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich. – So weit zum Grundsätzlichen.

Lassen Sie mich aber auch noch etwas zum konkreten Formulierungsvorschlag der AfD-Fraktion sagen, der exakt der Regelung des § 32 der entsprechenden Bundesregelung gleicht. Denn festzuhalten ist auch, dass diese Formulierung ernst zu nehmenden Bedenken in der juristischen Literatur begegnet.

Erstens. Damit jemand das Recht zur Stellungnahme wahrnehmen kann, muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen. Der Begriff „erheblich“ ist unbestimmt und deshalb nur unzureichend geeignet,

als Kriterium zur Begrenzung des rechtlichen Gehörs zu dienen.

Zweitens. Das Recht zur Stellungnahme soll nach dem Gesetzentwurf gar nicht bestehen, soweit die Ausführungen der beeinträchtigten Personen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. Auch diese Begrenzung hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie sehen: Der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion ist vielleicht gut gemeint, aber nicht gut gemacht und im Übrigen auch gar nicht erforderlich. Wir lehnen ihn deshalb ab. – Vielen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank. – Für die SPD spricht nun Frau Abgeordnete Bongers.

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Fraktion der AfD, angeblich bestehende Lücken hinsichtlich des Grundrechtschutzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Betroffener im Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu beheben.

Stein des Anstoßes war hierbei für die AfD insbesondere die Veröffentlichung von Namen im Abschlussbericht des jeweiligen Untersuchungsausschusses, durch die sie potenzielle Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der genannten Personen sieht.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, natürlich sind der Schutz und die Verteidigung von Persönlichkeitsrechten für uns ein sehr hohes Gut. Wir finden, dass sich ein Rechtsstaat gerade durch einen angemessenen Schutz der Persönlichkeitsrechte für den Einzelnen auszeichnet. Aber der vorliegende Antrag suggeriert ja irgendwie, dass die Persönlichkeitsrechte Einzelner zurzeit nicht gewährt werden. Dem muss ich ausdrücklich widersprechen. Kein Ausschuss macht es sich leicht mit der Entscheidung, welche Namen und Daten in einen Abschlussbericht aufgenommen werden und welche nicht.

Die Kollegen, die im letzten Plenum zu diesem Thema gesprochen haben, haben genauso wie eben Herr Kollege Geerlings deutlich gemacht, dass eine sensible Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit nach einem umfassenden Bericht und dem Schutz des Einzelnen bereits gelebte Praxis ist. Aus diesem Grund lehnt meine Fraktion den Gesetzentwurf ab. – Danke.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin. – Für die FDP erteile ich dem Abgeordneten Mangen das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Es ist schon erstaunlich: Am 19.09. hatte die AfD diesen Antrag in erster Lesung eingebracht und beantragt, ihn an einen Ausschuss zu überweisen. Da saß man dann auch. Im Ausschuss sagte der Vertreter der antragstellenden Fraktion, AfD-Anträge würde man ja eh nur abweisen; deshalb müsse er weiter nichts dazu sagen. – Wir hatten also gar keine Möglichkeit, im Ausschuss darüber zu beraten.

(Andreas Keith [AfD]: Es ist keiner da! Sie brauchen keine Märchen zu erzählen!)

Deswegen fällt mir jetzt auch nichts Neues ein, sondern nur das, was wir am 19.09. schon hier gesagt haben. Der eingebrachte Gesetzentwurf unterstellt eine Lücke, die es nicht gibt. Es ist bereits geübte Praxis, dass die Namen von Betroffenen meistens nur mit den Kürzeln eingebracht werden.

Deswegen bleibt es bei dem, was wir vorher schon gesagt haben und was auch meine Vorredner bereits gesagt haben. Natürlich lehnt die FDP-Fraktion den Antrag ebenfalls ab. – Danke schön.

(Beifall von der FDP und der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die Grünen spricht der Abgeordnete Engstfeld.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich kann mich weitestgehend den Ausführungen meiner Vorredner anschließen. Das gilt besonders für den Punkt, den der Kollege Mangen gerade ausgeführt hat. Ich kann auch auf meine Plenarrede zur Einbringung verweisen, weil es im Ausschuss de facto keine neuen Argumente gab.

Ich hatte damals vorgetragen, dass wir diesen Gesetzentwurf ablehnen werden, weil ein solcher Passus, wie ihn die AfD hier vorschlägt, dazu führen würde, dass nach der Beweisaufnahme und der anschließenden Beweiswürdigung durch den Ausschuss, welche in einem geordneten parlamentarischen Verfahren stattgefunden haben, abweichende Meinungen einfach in den Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses gedrückt werden können. Das wollen wir nicht. Theoretisch könnte so die gesamte Arbeit des Untersuchungsausschusses und die Funktion solcher parlamentarischen Verfahren ad absurdum geführt werden.

Deswegen gibt es auch von uns kurz und knapp eine Ablehnung. Neue Argumente gab es von Ihnen ja nicht. – Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die AfD spricht nun der Abgeordnete Röckemann.

Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit unserem Gesetzentwurf schließen wir dennoch eine Lücke im Untersuchungsausschussgesetz.

Ich bin erfreut über die sachliche Diskussion, die hier stattfindet. Wir hatten schon ein Phrasenschwein bereitgestellt, in das wir etwas hätten hineinstecken können, wenn wieder Floskeln wie „handwerklich schlecht gemacht“ gekommen wären. Aber das haben wir nicht gehört. Schönen Dank dafür.

Sie haben es selbst gesagt: Wir haben ähnliche gesetzliche Regelungen auf Bundesebene und auf Landesebene in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Dort gibt es diese Regelungen natürlich nicht ohne Grund.

Sie haben gesagt, wir hätten verfassungsrechtliche Grundsätze, die schon gelten würden. Diese Ausführungen haben mich nicht überzeugt. Denn in dem Fall, um den es hier geht, der aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf besprochen wurde, passte das nämlich gerade nicht. Wie Sie wissen, war Grundlage der Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung der Umtriebe des NSU. Hier wurde im Rahmen des Untersuchungsausschusses ein V-Mann als Zeuge angehört, der für die Aufklärung des Sachverhalts nicht von Bedeutung war. Unter voller Nennung seines bürgerlichen Namens tauchte dieser Zeuge dann im Schlussbericht des Ausschusses auf.

Es ist schon ein Unterschied, ob man weiß, dass man ein Recht hat, oder ob das Gericht oder ein Ausschuss eine Verpflichtung hat, jemanden darauf hinzuweisen, dass jemand ein Recht hat. Das ist schon ein Unterschied. Und das ist genau das, was wir ganz gerne hätten.

Die Namensnennung hat natürlich nachteilige Folgen für diesen Menschen. Wir wollen, dass solche Fehler zukünftig nicht mehr begangen werden.

Es war ja ganz klar, und ich habe eingangs gesagt, ich hätte mein letztes Hemd darauf verwettet, dass Sie unseren Antrag, obwohl er eigentlich aus der Feder Ihrer Parteigänger stammt, ablehnen werden, nur weil er von der Alternative für Deutschland stammt. Im Rechtsausschuss haben wir diese Posse ja schon durchexerziert.

Doch denken Sie daran: Hier geht es eben nicht um die politische Reise nach Jerusalem, bei der die Alternative für Deutschland mal wieder keinen Stuhl bekommt. Hier geht es um das Vertrauen in die einwandfreie Arbeit der Untersuchungsausschüsse und vor allem um die schutzwürdigen Interessen Einzelner. Opfer und Zeugen müssen geschützt werden.

In diesem Sinne: Stimmen Sie doch einfach mal für unseren Antrag, und gut ist es. – Vielen Dank.