Protocol of the Session on July 13, 2018

Zweitens. Alles, was auf der zweiten Seite Ihres Antrags steht, sind unbelegte Behauptungen.

Ich nehme mal zwei Beispiele heraus: „Immer wieder kommt es dabei zu unverständlich langen Zeiträumen …“ – Meinen Sie mit den Worten „immer wieder“ einmal, zweimal, fünfmal, 50-mal, 100-mal? Das ist kein bisschen konkretisiert, kein bisschen quantifiziert, ohne Substanz.

Das gilt auch für das, was im Antrag danach kommt: „Dies wird häufig kritisiert.“ Und dann bringen Sie wieder zwei Beispiele aus den Medien.

Das ist auch wenig sachgerecht. Ich würde mir eigentlich von Ihnen wünschen, hier keine populistischen Anträge zu stellen, wenn Sie eine vernünftige, eine sachgerechte Politik machen wollen, sondern auch mal etwas mit Substanz zu liefern, mit dem man sich wirklich auseinandersetzen kann, meine sehr geehrten Damen und Herren.

(Beifall von der CDU)

Herr Kollege, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Wagner?

(Markus Wagner [AfD]: Sie sind aber streng!)

Das können wir gleich noch machen.

Unter Punkt II Ihres Antrags heißt es:

„Der Landtag stellt fest:

Das Instrument der Öffentlichkeitsfahndung ist eine erfolgreiche Maßnahme zur Aufklärung von Straftaten.“

Das weiß jeder. Das brauchen wir nicht in einem Antrag im Plenum. Das können wir uns auch in der Zukunft sparen. Statt solcher Aussagen können Sie vielleicht mal etwas anderes reinschreiben, was dann auch wirklich zielführend ist.

Unter Punkt III wird von der „grundsätzlichen Beschleunigung der Öffentlichkeitsfahndung“ gesprochen. – Es gibt einen rechtlichen Rahmen, der sehr zielführend ausgeschöpft wird. Denn es ist sehr wichtig, wie es bei meiner Vorrednerin Frau Bongers schon angeklungen ist, die Öffentlichkeitsfahndung nicht täglich als flächendeckendes Instrument zu nutzen – sonst würde sie irgendwann ein stumpfes Schwert werden –, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wohl abgewogen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung. Und das ist auch richtig so, damit sie bei den Straftaten, für die sie infrage kommt, die entsprechende Wirkung entfaltet.

Das BKA hat im Übrigen im letzten Jahr gerade einmal fünf Öffentlichkeitsfahndungen durchgeführt. Die Probleme können also nicht so groß und nicht so flächendeckend gewesen sein. Dabei handelte es sich um Straftaten wie politisch motivierte Kriminalität, sexueller Missbrauch von Kindern, Umsatzsteuerbetrug und weltweit gesuchte Kunstwerke. Das waren die Hintergründe, und es muss auch bei Straftaten von erheblicher Bedeutung bleiben. Bei jeglichen Straftaten würde die Öffentlichkeitsfahndung keinen Sinn machen.

Wir werden der Überweisung in den Ausschuss natürlich zustimmen. Ich sehe aber nicht die große Notwendigkeit, darüber im Ausschuss noch in die Tiefe gehend zu debattieren, weil das bei dem Antrag gar nicht möglich ist. – Herzlichen Dank, meine sehr geehrten Damen und Herren.

(Vereinzelt Beifall von der CDU und der FDP)

Danke schön, Herr Dr. Katzidis. – Für die FDP erteile ich dem Abgeordneten Brockmeier das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir müssen uns bewusst sein, dass die öffentliche Fahndung ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist. Aufgrund der Eingriffsintensität und der Breitenwirkung, die eine solche öffentliche Fahndung zur Folge hat, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sehr wichtig und jederzeit zu bedenken.

Deswegen ist diese Art der öffentlichen Fahndung auch nur unter spezifischen Bedingungen zulässig. Herr Katzidis hat gerade angeführt, dass dafür eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen muss, dass es mindestens eines dringenden Tatverdachts bedarf und darüber hinaus auch die Aufenthaltsermittlung des Tatverdächtigen ohne diese Maßnahme weniger erfolgversprechend wäre bzw. erschwert würde. Außerdem bedarf es einer richterlichen Anordnung. Lediglich bei Gefahr im Verzug sind auch Ermittlungspersonen bevollmächtigt, eine vorläufige Anordnung auszusprechen. Diese muss allerdings im Anschluss von einem Richter bestätigt werden.

Die Staatsanwaltschaft kann eine öffentliche Fahndung in die Wege leiten, wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt. Bei der Diskussion um das Instrument der Öffentlichkeitsfahndung ist es wichtig, auch die Folgen des Instruments zu bedenken. Denn auch der Beschuldigte hat schutzwürdige Interessen. Ich habe den Begriff der informationellen Selbstbestimmung bereits genannt. Doch mit der öffentlichen Fahndung können ebenfalls Vorverurteilungen, Rufschädigungen oder auch Bloßstellungen verbunden sein. Außerdem kann es bei aufgrund der Öffentlichkeitsfahndung eingehenden Anzeigen auch zu Verwechslungen mit unschuldigen Personen kommen.

All diese Aspekte müssen beim Einsatz dieser Fahndungsmethode einbezogen werden.

(Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der CDU)

Daher bedarf jeder Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung und der damit einhergehenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

Natürlich kann es sich bei der Öffentlichkeitsfahndung im Einzelfall um ein wertvolles und erfolgreiches Fahndungsinstrument handeln; einige Beispiele sind uns noch in Erinnerung. Sie kann dazu beitragen, dass der Verdächtige schneller gefasst und das Verbrechen so schneller aufgeklärt wird. Dennoch sollte geprüft werden, ob dieser Fahndungserfolg nicht auch mit anderen Instrumenten erzielt werden kann.

(Beifall von Angela Freimuth [FDP])

Meine sehr verehrten Damen und Herren, aus diesen Gründen sollte auf keinen Fall grundsätzlich immer dem öffentlichen Interesse mehr Gewicht eingeräumt werden – wie es die AfD in ihrem Antrag verlangt.

Organisatorische und finanzielle Hemmnisse werden zwar in dem Antrag einfach so in den Raum gestellt, aber wirklich nachgewiesen werden sie am Ende des Tages nicht.

Rechtliche Beschränkungen bestehen – das habe ich gerade ausgeführt –, aber das ist richtig und gut so.

Wie Sie unschwer erkennen können, lehnen wir den Inhalt des vorliegenden Antrags ab. Der Ausschussüberweisung stimmen wir allerdings zu. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der CDU)

Herzlichen Dank. – Für die Grünen hat nun Frau Kollegin Düker das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! „Öffentlichkeitsfahndung“ bedeutet eine Fahndung, die sich über behördeninterne Maßnahmen hinaus an die gesamte Bevölkerung oder auch nur an einen begrenzten Personenkreis richtet. Sie erfolgt zum Beispiel dadurch, dass eine Beschreibung der oder des Gesuchten oder sogar der Name über Rundfunk, Fernsehen und im Internet bekanntgegeben wird. – So weit der Sachstand.

Die von meiner Vorrednerin und meinen Vorrednern schon beschriebene hohe Eingriffsintensität einer Öffentlichkeitsfahndung mit Personenbeschreibung, Namen, Phantombild, und das im Zusammenhang mit der näheren Beschreibung einer Straftat, verbunden mit erheblicher Breitenwirkung, erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses an effektiver Strafverfolgung mit den Rechten der Betroffenen, hier vor allem dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. – So ist das in unserem Rechtsstaat, liebe Kolleginnen und Kollegen von der AfD.

Die bestehenden Regelungen in der Strafprozessordnung, die die AfD kritisiert oder abschwächen will, sorgen für die Beachtung von rechtsstaatlichen Prinzipien, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Sie fordern nun eine grundsätzliche Beschleunigung, also wohl eine allgemeine Erleichterung der Öffentlichkeitsfahndung; so lese ich das. Das steht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus unserer Sicht entgegen. Daher lehnen wir Ihren Antrag ab.

Hinzu kommt – Kollege Katzidis hat das ausgeführt; das muss ich nicht wiederholen –, dass Ihr Antrag von allgemeinen Annahmen geprägt ist, etwa „Immer wieder kommt es dazu …“, „Wir haben mal gehört …, und deswegen meinen wir, wir müssten mal …“. Jeglicher Beweis für Ihre Annahme, dass das alles nicht funktioniert, fehlt. Sie liefern keine Beispiele aus der Praxis. Daher sehe ich überhaupt keinen Anlass, weiterhin über dieses Thema zu diskutieren. – Danke schön.

(Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank. – Für die Landesregierung hat nun Herr Minister Reul das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dass Öffentlichkeitsfahndungen für Staatsanwaltschaften und Polizei ein wertvolles, oft ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument sind, ist unbestritten.

Das hat sich aktuell in besonderer Form in Hamburg so dargestellt, wo Staatsanwaltschaft und Polizei eine Vielzahl schwerer, im Zusammenhang mit dem G-20-Gipfel begangener Straftaten aufzuarbeiten haben. Im Dezember wurden von den Ermittlern zum Beispiel Bilder von den ersten 107 Tatverdächtigten veröffentlicht. Davon sind inzwischen nach Presseberichten 35 Personen identifiziert. Mitte Mai gab es neue Bilder. Damals waren 101 Frauen und Männer dabei. Auch hierbei wurden wieder Tatverdächtige identifiziert.

Das ist die eine Seite. Die andere Seite – das zeigt das Hamburger Beispiel – zeigt, dass die Einbindung der Öffentlichkeit in eine Personenfahndung keine Bagatelle ist. Die Bilder der Tatverdächtigen haben sich in Europa ganz schnell verbreitet, kursierten ungehindert im Netz. Eine 17-Jährige landete unter dem Spitznamen „Krawall-Barbie“ bereits auf der Titelseite einer Boulevardzeitung, und der Hamburger Justizsenator musste vor verbaler Lynchjustiz warnen.

Noch gravierender ist – ich finde, das gehört auch zur Betrachtung dazu –, dass Unschuldige, oft auch Angehörige oder nahe stehende Personen, durch diese Öffentlichkeitsfahndung benachteiligt werden. Besonders tragisch sind Fälle, in denen es zu Verwechslungen oder zu Übergriffen auf völlig falsche Menschen kommt. Da sind auch schon Bilder verwechselt worden. Zeuginnen und Zeugen haben sich geirrt. Wenn eine Rufschädigung einmal geschehen ist, helfen ein polizeiliches Dementi und eine Entschuldigung nur noch eingeschränkt.

Sehr geehrte Damen und Herren, genau deshalb bedarf es in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und dem Persönlichkeitsschutz andererseits.

Öffentlichkeitsfahndung ist hilfreich, aber auch riskant. Sie ist kein massentaugliches Fahndungsinstrument; nur zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ist sie zu rechtfertigen. Dabei muss es bleiben. Das ist gut, und das ist richtig.

Dass der Gesetzgeber diese Abwägungsentscheidung, von Eilfällen abgesehen, in die Hände unabhängiger Richterinnen und Richter gelegt hat, ist – bei allem Verfolgungseifer – auch richtig. So viel Zeit muss in einem Rechtsstaat sein.

Es muss deshalb weiterhin stets und vorrangig geprüft werden, ob der beabsichtigte Fahndungserfolg nicht auf anderem Wege besser erreicht werden kann. Übrigens, für besonders dringliche Fälle, beispielsweise bei einer Gefährdung der Öffentlichkeit, sieht das Gesetz längst eine polizeiliche Eilkompetenz vor. Ich weiß nicht, warum wir noch etwas Neues machen müssen.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Daher schließen wir die Aussprache und kommen zur Abstimmung.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 17/3023 – Neudruck – an den Innenausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss. Die abschließende Abstimmung soll im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer möchte diesem Vorschlag folgen? – Das sind CDU, SPD, FDP, AfD und Bündnis 90/Die Grünen sowie der fraktionslose Abgeordnete Langguth. Damit ist die Überweisungsempfehlung Drucksache 17/3023 angenommen.

Ich rufe auf: