Die Frage der Klassengrößen hat mit der Lehrergewinnung nicht unmittelbar etwas zu tun, sondern das ist eine Frage, in welchem Maße der Landesgesetzgeber bestimmte Parameter für die Schulen festsetzt. Dazu gibt es bekanntermaßen in allen Bereichen große Schwankungen. Die Durchschnittswerte sind in Nordrhein-Westfalen nicht schlechter
als anderswo. Es gibt leider immer wieder große Klassen, und dafür gibt es woanders kleine Klassen. Das können wir nicht zwingend von Landesseite aus steuern.
Danke schön, Frau Ministerin. – Als nächster Fragesteller hat sich Herr Stamp von der FDP gemeldet. Bitte schön, Herr Stamp.
Frau Ministerin, ich habe eine Frage zur Besetzung der Stellen. Sie sprechen auf der einen Seite davon, dass im Schuljahr 2012/2013 wenige Stellen nicht besetzt seien. Auf der anderen Seite sind jedoch vor Beginn des Schuljahres von zumindest einer Bezirksregierung Mitteilungen an Schulen versandt worden, wonach Schulen nur dann mit Stellenzuweisungen rechnen dürfen, wenn sie mit mehr als 3 % der Grundstellen unterbesetzt sind. Das heißt, an den Schulen ist Unterrichtsausfall unvermeidbar, da nicht einmal die Bedarfsdeckungsquote von 100 % erreicht wird. Wie passen diese Schreiben mit Ihrer Kommunikation zusammen, dass in diesem Schuljahr die Besetzung der Lehrerstellen sehr gut verläuft?
Sehr geehrter Herr Stamp, ich habe bei der Schuljahresauftaktpressekonferenz als auch jetzt hier die Stellenbesetzungen genannt, die wir statistisch nachgewiesen und die uns die Schulen und die Bezirksregierungen genannt haben. Das wiederhole ich gerne: Das Quorum der neu eingestellten Lehrer war sehr hoch. Wir haben 350 nicht besetzte Stellen. Die Schulen bekommen Stellen zugewiesen. Sie entscheiden dann in eigener Verantwortung, ob und wie sie sie besetzen. Manchmal entscheiden sich Schulen auch, eine Stelle mit einem Bewerber nicht zu besetzen, wenn sie die Chance sehen, vielleicht in einem halben Jahr, im weiteren Verlauf des Schuljahres die Stelle nachzubesetzen. Das sind die Zahlen, die mir vorliegen.
Dass wir systematisch angelegte Verfahren hätten, die darauf abzielen, dass wir den Unterricht nicht decken könnten, geben die Rückmeldungen, die ich bekommen habe, nicht wieder. Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben haben, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir das zur Verfügung stellten. Dann gehen wir dem nach, ob sich die Informationen mit denen, die wir haben, decken.
Herzlichen Dank. – Frau Ministerin, Sie haben schon vorhin die erfreuliche Entwicklung bei den Stellen, die nicht besetzt wer
den konnten, berichtet. Die letzte Zahl haben Sie von 462 auf 350 herunter korrigiert. Inwieweit sind Sie darüber informiert, dass über diese 350 Stellen hinaus Stellen vorhanden sind, die zwar besetzt sind, tatsächlich aber die Personen, die diese Stellen nominell besetzen – das ist jetzt ein bisschen schwierig –, den damit verbundenen Unterricht vor Ort gar nicht erteilen?
Frau Kollegin, das ist keine Frage der Bewirtschaftung auf Landesebene. Wenn eine Lehrerstelle mit einer Lehrkraft besetzt ist, dann ist die Stelle besetzt. Das ist im Verfahren auch so üblich. Dass es durch Krankheit, Mutterschutz, Fortbildung im Einzelnen sein kann, dass eine Lehrkraft nicht genau diesen Unterricht erteilt, das ist eine völlig andere Frage, die mit Ihrer Fragestellung, mit welchen Maßnahmen wir den Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern decken wollen, nichts zu tun hat.
Danke schön, Frau Ministerin. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Ende der Beantwortung der Mündlichen Anfrage 1.
Bevor ich die Mündliche Anfrage 2 aufrufe, möchte ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, mitzuteilen, dass der Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Mr. Stephen Hubler, kurzzeitig hier zu Gast ist. Herzlich willkommen hier im Hohen Hause!
Sie haben gleich, wie ich hörte, hier noch eine Verabredung. Danke, dass Sie uns auf diese Weise Ihre Aufmerksamkeit schenken. Auf ein baldiges Wiedersehen hier im Hohen Haus!
Finanzminister beauftragt Fachanwälte mit der rechtlichen Interessenwahrnehmung der Portigon AG gegenüber dem früheren Risikovorstand der WestLB in der Angelegenheit von dessen verschwiegenem Seitenwechsel zur Helaba – Aus welchen Erwägungen heraus hält der Finanzminister bei diesem so gearteten Sachverhalt auch noch die Zahlung einer hohen Abfindung nach erfolgter Eigenkündigung dieses Topmanagers für gerechtfertigt?
Auf Beantragung der FDP-Landtagsfraktion hat sich der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags am 6. September 2012 eingehend mit
den bemerkenswerten Begleitumständen des vom Betroffenen lange Zeit geheimgehaltenen beruflichen Wechsels des früheren WestLBRisikovorstands Thomas Groß zur Helaba AöR befasst.
Der Finanzminister hat in der Sitzung deutlich gemacht, dass er den von der FDP dringend eingeforderten öffentlichen Aufklärungsbedarf gut nachvollziehen kann und die Wahrnehmung der Interessen der Portigon AG als Rechtsnachfolger der WestLB AG daher auch an Fachanwälte übergeben hat. Nach eigenem Bekunden teilt Dr. Norbert Walter-Borjans die Befürchtung der FDP, dass in der Causa Groß „möglicherweise nicht nur eine charakterliche Frage damit verbunden ist, sondern auch eine ökonomische“. Der Finanzminister betont: „Wir haben ein gemeinsames Interesse daran, die merkwürdigen Umstände dieses Wechsels zu klären“ (RP vom 7. September 2012) und legt Wert darauf, dass in die nun bevorstehenden fachanwaltlichen Ermittlungen ausdrücklich auch die Frage einbezogen wird, „ob aktienrechtliche Bestimmungen berührt sind.“ (WAZ vom 7. August 2012)
Leider hat sich Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans trotz der zugesagten dringend notwendigen Aufklärung bislang nicht näher zu der drängenden Frage einer etwa noch erfolgten Abfindungszahlung an den früheren WestLB-Risikovorstand geäußert. Trotz mehrfach zu genau diesem Aspekt gestellten Nachfragen wollte der Finanzminister diese Zahlung ausdrücklich nicht ausschließen, vor der Bekanntgabe einer Abfindungshöhe aber zu diesem Komplex noch Erkundigungen einholen.
Das von der schwarz-gelben Koalition bereits 2009 im Landtag beschlossene „Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Land Nordrhein-Westfalen“ (Transparenzgesetz) sieht ausdrücklich neben der laufenden Vergütung auch die Verpflichtung zur Offenlegung der Abfindungszahlungen und von Pensionsansprüchen vor.
§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VergütungsOG umfasst unter der Überschrift „Offenlegung von Vergütungen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen“ explizit auch
„Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind.“
Es ist daher berechtigt, wenn auch der Landtag vom Finanzminister eine Darlegung verlangt, in welcher Höhe der frühere WestLB-Vorstand eine Abfindungszahlung erhalten hat.
In der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 6. September 2012 hat der Finanzminister bereits präventiv darauf hingewiesen, dass eine Abfindungsregelung gegebenenfalls
auch für die bestellende Gesellschaft Portigon AG vorteilhaft sein kann, was so ohne weitere Kenntnis der internen Gegebenheiten bei der Portigon AG von außen nicht nachvollziehbar ist.
Ferner hat Dr. Norbert Walter-Borjans in der besagten Sitzung Überlegungen zu denkbaren Konsequenzen eines Kontrollwechsels angestellt. Dieser Sachverhalt ist aber bei der Rechtsnachfolge im Übergang der WestLB AG auf die Portigon AG nicht gegeben, da in diesem Fall nicht ein neuer Dritter Unternehmensanteile erwirbt und damit neue Gestaltungsoptionen der AG erlangt. Im hier vorliegenden Fall hat bloß ein langjähriger, bereits vorhandener öffentlicher Eigentümer der Landesbank seinen Besitzanteil ausgebaut, indem jener Unternehmensanteile eines anderen öffentlichen Anteilseigners übernommen hat.
Eine Abfindung wird von einem Unternehmen üblicherweise dann an Organisationsmitglieder entrichtet, wenn diese gegen ihren eigenen Willen eine berufliche Position auf Wunsch des Unternehmens verlieren sollen und auf diese Weise eine Entschädigung für die ihnen dadurch entstehenden Nachteile (wie vorübergehende Be- schäftigungslosigkeit, Einkommenseinbußen etc.) erhalten sollen. Die hier angesprochenen Tatbestände liegen bei der Eigenkündigung des Risikovorstandes erkennbar nicht vor.
Vor dem Hintergrund der alle von Finanzminister Dr. Walter-Borjans zu Recht selbst geäußerten charakterlichen und ökonomischen Aspekte im Zusammenhang mit der konkreten Causa Groß stellt sich die Frage, ob die in Rede stehende Abfindungszahlung an den ausgeschiedenen CRO im Lichte der heutigen Erkenntnisse aus Sicht des Finanzministers tatsächlich zulässig und gerechtfertigt erscheint.
Aus welchen Erwägungen heraus hält der Finanzminister bei diesem so gearteten Sachverhalt auch noch die Zahlung einer hohen Abfindung nach erfolgter Eigenkündigung dieses Topmanagers für gerechtfertigt?
Das ist eine lange Frage, und die Antwort darauf gibt jetzt der Herr Finanzminister. Herr Dr. WalterBorjans, Sie haben das Wort.
Dr. Norbert Walter-Borjans*), Finanzminister: Herr Präsident! Herr Witzel! Meine Damen und Herren! Es trifft nicht zu, dass ich im Zusammenhang mit dem Wechsel des früheren Risikovorstands der WestLB, Thomas Groß, zur Helaba Fachanwälte beauftragt habe. Zutreffend ist vielmehr, dass ich im Haushalts- und Finanzausschuss darüber berichtet habe, dass der Aufsichtsrat der Portigon AG die Begleitumstände des Wechsels von Herrn Groß zur Helaba juristisch prüfen lässt. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass es auf meine Veranlassung zu
dieser Beauftragung gekommen ist; denn ich habe ebenso wie die Fragesteller ein großes Interesse daran, dass der Sachverhalt so aufgeklärt wird, dass keine Frage zurückbleibt.
Es ist zutreffend, dass Herr Groß auf der Grundlage seines Vorstandsvertrags gekündigt hat – dieser Vorstandsvertrag datierte aus dem Jahr 2008 – und am 15. August 2012 aus dem Vorstand der Portigon AG, also der Fortsetzungsgesellschaft der WestLB, ausgeschieden ist. Auf der Grundlage seines Einstellungsvertrags aus dem Jahr 2008 erfolgten Zahlungen der Portigon AG an Herrn Groß im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Eine Offenlegung der Vergütung kann ich mangels Ermächtigungsgrundlage nicht vornehmen. Das Vergütungsoffenlegungsgesetz greift deshalb nicht, weil die Portigon AG kein öffentlich-rechtliches Unternehmen ist, sondern eine Aktiengesellschaft. § 65 a der Landeshaushaltsordnung statuiert bei privatrechtlichen Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand lediglich eine Hinwirkungspflicht, dies im Anhang des Jahresabschlusses zu veröffentlichen. Auch bundesrechtliche Regelungen wie die Institutsvergütungsordnung oder das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung sind nicht einschlägig.
Soweit ich als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft Kenntnis von Einzelheiten der an Herrn Groß geleisteten Zahlungen erhalten habe, unterliege ich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach den §§ 93, 116 und 404 Aktiengesetz. Außerdem sind Persönlichkeitsrechte von Herrn Groß betroffen.
Die gebotene Abwägung des Geheimhaltungsinteresses eines Dritten mit dem Informationsinteresse des Parlaments kommt zu dem Ergebnis, dass eine öffentliche Beantwortung nicht erfolgen kann. Anders könnte der Fall aber – so würden ich oder auch das Finanzministerium die Regeln auslegen – bei der Weitergabe der Information unter Herstellung der Vertraulichkeit liegen. Da die gleiche Frage bereits im Haushalts- und Finanzausschuss gestellt worden ist, empfiehlt die Landesregierung insgesamt, die Möglichkeit einer vertraulichen Beantwortung an dieser Stelle zu behandeln.
Ich sage also noch einmal ganz deutlich: Ich werde mich an aktienrechtliche Vorschriften halten. Ich werde die Informationen, die mir aus meiner Tätigkeit als Aufsichtsrat bekannt sind, nicht missbrauchen. Aber ich habe ein hohes Interesse daran, dass Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, beantwortet werden und dass auch alle Möglichkeiten, das Parlament dabei einzubeziehen, genutzt werden.
Herr Minister Dr. Walter-Borjans, vielen Dank für Ihre erste Antwort. Uns verbindet in der Tat das gemeinsame Interesse, die für uns beide offenkundigen Ungereimtheiten aufzuklären. Deshalb habe ich eine Nachfrage zu Ihren ersten Ausführungen, und zwar zu der Plausibilität bereits gezahlter Abfindungsleistungen – wobei wir die Frage nach der Höhe erst einmal zurückstellen.
Mir liegt hier, dem „Bundesanzeiger“ entnommen, die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vor, die vorsieht, dass Leistungen an Vorstandsmitglieder auf maximal 500.000 € pro Jahr beschränkt werden. Würden zusätzliche Abfindungsleistungen fällig, würde ein Verstoß gegen § 5 Punkt 4 a bis c der Verordnung vorliegen. Deshalb die Frage an Sie: Kann es rechtlich überhaupt sein, dass über die reguläre Jahresvergütung hinaus weitere Zahlungen an ein ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgen?
Dr. Norbert Walter-Borjans*), Finanzminister: Ohne auf konkrete Zahlen einzugehen – Sie haben das eingeräumt und uns noch einmal das Angebot gemacht, dass wir Sie in vertraulicher Sitzung darüber unterrichten –, muss ich sagen: Auch diese Frage ist vom Aufsichtsrat so gestellt worden und von der FMSA dahin gehend beantwortet worden, dass die Regelung, um die es geht, mit den Regelungen der Finanzmarktaufsicht nicht kollidiert. – Bitte?
Danke schön, Herr Minister. – Es liegen noch zwei Fragen vor. Herr Kollege Stamp, Ihre Frage, bitte.
Herr Minister, angenommen, es wäre eine Abfindung in ordentlicher sechsstelliger Höhe bezahlt worden, würden Sie sich dann für eine Rückforderung gegenüber Thomas Groß einsetzen?
Dr. Norbert Walter-Borjans*), Finanzminister: Ich kann nur noch einmal sagen: In einer öffentlichen Debatte ist das schwierig, weil man immer etwas unterstellen muss, über das man keine Auskunft erteilen kann. Ich kann Ihnen nur sagen, man muss in diesen Fragen – an diesen Punkt bin ich nicht nur einmal gekommen – sehr sauber zwischen vertraglichen Vereinbarungen, die schon lange vorher geschlossen worden waren und die natürlich einzuhalten sind, und den Dingen unterscheiden, die man in einer bestimmten Situation gern machen würde oder die man nicht machen würde.
Ein weiterer Punkt ist, wir müssen in diesem konkreten Fall auch noch eine Unterscheidung treffen: Die