Protocol of the Session on March 26, 2014

Mündliche Anfrage 36

des Herrn Karlheinz Busen von der FDP aus der Fragestunde vom 19. Februar 2014 auf.

Gesetzlich festgelegte Kriterien für die Anerkennung von Tierschutzorganisationen zum Verbandsklagerecht

Das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium hat am 22. Januar 2014 die ersten sieben Tierschutzvereine auf seiner Internetseite (www.umwelt.nrw.de) veröffentlicht, die eine staatliche Anerkennung nach dem neuen Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzorganisationen erhalten ha

ben. Nach Aussage des Ministers sollen gesetzlich festgelegte Kriterien für die Anerkennung von Tierschutzorganisationen zum Verbandsklagerecht sicherstellen, dass nur seriöse Organisationen anerkannt wurden und werden.

Unter den zugelassenen sieben Organisationen befinden sich jedoch auch Organisationen wie der „Europäischer Tier- und Naturschutz e. V“. Dieser Organisation wurden 2010 in RheinlandPfalz mit einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung Spendensammlungen und öffentliche Aufrufe zu Geldspenden untersagt. Als Grund dafür führte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Rheinland-Pfalz an, dass der Verein trotz mehrfacher Aufforderungen seinen gesetzlichen Auskunftspflichten im sammlungsrechtlichen Verfahren nicht nachgekommen sei, sodass eine satzungsgemäße Verwendung der Spendengelder nicht sichergestellt wäre.

Auch die Bonner Staatsanwaltschaft ermittelt laut einem Bericht des „Spiegel“ seit 2010 gegen Verantwortliche des Vereins Europäischer Tier- und Naturschutz (ETN) wegen Betrugs und Untreue. Wichtige Repräsentanten des Vereins sollen mutmaßlich bereits bei einem Vorgängerverein, dem Europäischen Tierhilfswerk, und dem diesem nahestehenden Deutschen Tierhilfswerk in den neunziger Jahren 25 Millionen Euro entgegen dem Vereinszweck verausgabt haben.

Der „Europäischer Tier- und Naturschutz e.V.“ taucht auch auf einer Liste der Stiftung Warentest auf, die in ihrem Heft Test 12/2013 die Transparenz und Wirtschaftlichkeit von Tierschutzorganisationen getestet hat. Hier warnt die Stiftung Warentest vor Spenden an den Europäischen Tier- und Naturschutzbund, da dieser keinerlei Auskünfte zur Verwendung der Gelder oder Einzelheiten der Organisationsstruktur habe geben wollen.

Wie verträgt sich dies mit der im Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die Anerkennung geforderten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung?

Ich bitte zunächst Herrn Minister Remmel um Beantwortung der Frage. Herr Minister, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine hat das Verbraucherministerium am 22. Januar 2014 die ersten sieben anerkannten Tierschutzvereine auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Anerkennung und Veröffentlichung der Tierschutzvereine erfolgte nach gründli

cher Prüfung der gesetzlich festgeschriebenen Anerkennungsvoraussetzungen. Alle sieben Vereine erfüllen nach den meinem Haus vorliegenden Informationen die in § 3 aufgeführten sechs Voraussetzungen.

Vielen Dank, Herr Minister Remmel. – Gibt es Nachfragen? – Herr Kollege Busen.

Herr Minister, Sie haben die sieben Vereine als seriöse Tierschutzvereine beschrieben. Es sind Tierschutzvereine dabei, die den völligen Verzicht auf tierische Produkte auch im Bekleidungsbereich wie zum Beispiel Leder fordern. Machen Sie sich diese Position zu eigen?

Nein.

Herr Kollege Höne hat sich eingeloggt. Herr Kollege Höne, bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister Remmel, der WestfälischLippische Landwirtschaftsverband hat vor einigen Wochen erklärt, dass auch der Gründer des Tierschutzbüros, Herr Jan Pfeiffer, bekanntlich einräume, aus dem Verkauf von Bildern an Fernsehstationen sein Einkommen zu beziehen. Diese Bilder entstünden beim Einbruch in Ställe.

Welche Gefahren sehen Sie zum Beispiel vor dem Hintergrund der Sorge um die Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest, wenn hier unbefugt in geschlossene Ställe eingedrungen wird? Waren solche Informationen, solche Hintergründe auch im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für die Landesregierung von Bedeutung?

Diese Informationen waren nicht von Bedeutung, weil sie nicht Teil der gesetzlichen Prüfung sind. Im Übrigen billigt die Landesregierung dieses Vorgehen nicht.

Ich möchte an dieser Stelle aber anmerken, dass in einem östlichen Bundesland gerichtliche Entscheidungen getroffen worden sind, mit denen ein solches Vorgehen als letzte Möglichkeit, Unrecht zu verhindern bzw. auf Unrecht aufmerksam zu machen, gerichtlich gebilligt worden ist. Ich teile diese Position nicht. An dieser Stelle hat man aber festgestellt, dass es keine andere Möglichkeit gegeben hätte.

Ich mache darauf aufmerksam, dass in NordrheinWestfalen durch das Verbandsklagerecht eine andere Möglichkeit gegeben und insofern eine gerichtliche Entscheidung wie die in dem östlichen Bundesland aus meiner Sicht hier jetzt nicht mehr möglich ist. Insofern haben wir hier durch das Verbandsklagerecht Abhilfe geschaffen.

Vielen Dank, Herr Minister. – Eine weitere Rück- bzw. Nachfrage hat der Kollege Witzel. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister Remmel, ich habe eine Nachfrage zum DZI-Spendensiegel. Das DZI-Spendensiegel genießt, wie Ihnen bekannt ist, sowohl in der Bevölkerung als auch natürlich bei vielen Behörden ein besonderes Ansehen. Es ist in der Praxis gerade auch bei Zuwendungsentscheidungen sehr wichtig, sich in besonderem Maße auf dieses Spendensiegel stützen zu können.

Sie, Herr Minister Remmel, haben am 22. Januar 2014 erklärt, dass bei Ihrem Vorhaben sichergestellt ist, dass – so haben Sie es formuliert – nur seriöse Organisationen anerkannt werden. Ich möchte Sie deshalb fragen: Inwieweit verfügen auch die nach dem Verbandsklagegesetz anerkannten Vereine über dieses DZI-Spendensiegel? Ist das in der Breite vollständig gewährleistet?

Es ist völlig klar: Intransparentes Gebaren von Vereinen – insbesondere solchen, die Spendengelder einwerben – ist ausgesprochen scharf zu kritisieren, und das tue ich auch mit Nachdruck.

Alleine aus intransparentem Gebaren in Finanzangelegenheiten eines Vereines lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass ein Verein keine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Bereich des Tierschutzes bietet. Das ist eine rechtliche Einschätzung. Eine Versagung der Anerkennung nach dem Gesetz alleine aus diesem Grund wäre deshalb rechtlich angreifbar.

Das ist der Hintergrund dieser Zusammenhänge.

Vielen Dank, Herr Minister. – Die nächste Rückfrage kommt vom Kollegen Wedel.

Vielen Dank. – Herr Minister, Tierschutzvereine – das haben Sie ja selber gerade ausgeführt – können gegen die unrechtmäßige Versagung einer Anerkennung nach dem Verbandsklagegesetz vor dem Verwaltungsgericht klagen. Ge

gen eine eventuell unrechtmäßige Anerkennung eines Vereins sieht das Gesetz dagegen keine Klagemöglichkeiten für Betroffene vor.

Inwieweit ist nach Ihrer Ansicht überhaupt Rechtsschutz für Betroffene vor rechtswidrig anerkannten Vereinen gewährleistet?

Rechtsschutz ist insofern gewährleistet, als das nach dem Verbandsklagerecht nur solche Tatbestände einklagbar sind, die in anderen Rechtsnormen normiert sind. Die Gerichte haben zu entscheiden, ob Klagen, bei denen es um Tatbestände außerhalb der bestehenden Rechtsnormen geht, überhaupt angenommen werden. Ich gehe einmal davon aus, dass die Gerichte solche Klagen zurückweisen und das insofern gar nicht zur Anwendung kommt.

Vielen Dank. – Eine weitere Rückfrage kommt jetzt vom Kollegen Alda.

Danke, Herr Präsident. – Herr Minister, mehrere der von der Landesregierung akkreditierten und damit auch von Ihnen für seriös erklärten Tierschutzvereine fordern Haltungsverbote für Hunde und Katzen in Privathaushalten, da dort keine artgerechte Haltung möglich ist.

Was sagen Sie vor dem Hintergrund des leider relativ erfolglosen Kampfes des Innenministers gegen Einbruchserien in unserem Land zu den organisierten Einbruchserien in Ställe, und machen Sie sich in diesem Zusammenhang die Forderung nach dem Haltungsverbot zu eigen?

Nein.

(Ulrich Alda [FDP]: Okay!)

Die nächste Rückfrage kommt von Herrn Kollegen Witzel. Das ist seine zweite und damit letzte Rückfrage.

Vielen Dank noch einmal, Herr Präsident. – Bekanntlich sind aufseiten der Landesregierung im Zusammenhang mit diesem Anerkennungsverfahren wichtige Abwägungsentscheidungen zu treffen, Herr Minister Remmel. Deshalb habe ich die Bitte, dass Sie dem Parlament hier darlegen, wie das kriteriengeleitet abläuft, welche Ausschlusstatbestände Sie dort sehen und welche Gesichtspunkte wichtig sind.

Gerade auch mit Blick auf die einzelnen Aspekte, die wir gerade schon gestreift haben – zum Beispiel das Qualitätssiegel und anderes –, habe ich folgende Frage an Sie: Welches sind für Sie die bei Ihrer Prüfung relevanten Gesichtspunkte im Anerkennungsverfahren, wenn Sie die Entscheidung zu treffen haben, welche Organisationen als seriös akkreditiert werden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen?

Die insgesamt sechs Kriterien sind in § 3 des entsprechenden Gesetzes aufgeführt. Sie werden abgeprüft, und sobald die Vereine diese Kriterien erfüllen, erfolgt nach dem Gesetz die Anerkennung. Das haben die Behörden zu prüfen und erfolgt ohne politische Einflussnahme, also ausschließlich nach Recht und Gesetz.

Vielen Dank, Herr Minister Remmel. – Die nächste Frage kommt vom Kollegen Höne. Das ist auch seine zweite und letzte Frage.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister Remmel, in der WDR-Lokalzeit vom 3. November 2011 wurde über einen von ETN e. V. durchgeführten Transport von neun Ponys und Fohlen berichtet. Die Tiere wurden auf einem Pferdemarkt im österreichischen Maishofen erworben und dann in einem 15-Stunden-Transport zum Sitz des Vereins in NRW gebracht. Hierbei wurde gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Der ETN räumt ein, sich ordnungswidrig verhalten zu haben, da die vorgeschriebene TracesMeldung nicht erfolgt war.

Inwiefern ist ein solcher Gesichtspunkt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für die Landesregierung wichtig gewesen? Was hatte das für eine Bedeutung?

Es sind alle Informationen geprüft worden, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen – auch die Frage, ob in irgendeiner Weise strafrechtliche Dinge anhängig sind. Hier sind wir nach Prüfung zu einem negativen Ergebnis gekommen. Zum Zeitpunkt der Anerkennung waren solche Fragen nicht anhängig.

Vielen Dank. – Eine weitere Nachfrage kommt vom Kollegen Wedel. Auch hier ist es die zweite und letzte Frage.

Vielen Dank. – Herr Minister, werden Mitwirkungs- und/oder Klagerechte durch rechtswidrig anerkannte Vereine ausgeübt, so führt dies unabhängig von der tierschutzrechtlichen Erforderlichkeit zu Verzögerungen und letztlich zu Mehrkosten. Inwieweit bestehen insofern Amtshaftungsrisiken für das Land?

Ich habe das Letzte nicht verstanden. Können Sie es wiederholen?

Inwieweit bestehen insoweit Amtshaftungsrisiken für das Land?

Die sehe ich nicht.

Vielen Dank. – Eine weitere Nachfrage kommt vom Kollegen Busen. – Herr Busen, bitte schön.