Kann ich Folgendes mit nach Hause nehmen: Immer dann, wenn bei einem planungsrechtlich abgesicherten Unternehmen eine Erweiterung notwendig ist – mit Zustimmung der Gemeinde –, die zu weiteren Arbeitsplätzen führt, sagen Sie als Minister „Jawohl, ich sehe Spielraum, das auch zu ermöglichen“?
Die Frage, ob und wie viele zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, ist planungsrechtlich nicht vorrangig relevant, sondern relevant ist die Frage, ob die Erweiterungsplanung raumbedeutsam ist. Für die Raumbedeutsamkeit spielt einmal die Größe der Erweiterungsfläche eine Rolle und dann die Art der geplanten Freiraumnutzung. Wenn die Erweiterung der Betriebsfläche zum Beispiel erfordert, dass 1,5 ha Wald abgeholzt werden müssen, wird man das anders beurteilen, als wenn der Freiraum eine ökologisch wenig bedeutsame und landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche darstellt. Das sind die Kriterien, die im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu prüfen sind.
Ich habe aber auch deutlich gemacht, wir haben generell ein hohes Interesse daran, dass in unserem Lande möglichst viele Investitionen betrieblicher Art, die dann auch zu mehr Beschäftigung führen, stattfinden, und deshalb werden wir generell in allen genannten Einzelfällen unseren Beitrag dazu leisten, eine ökonomisch vernünftige und wünschenswerte Erweiterung eines vorhandenen Betriebes vorzunehmen.
Vielen Dank. – Wenn keine weiteren Fragen angemeldet werden – das ist der Fall –, ist hiermit die Mündliche Anfrage 82 beantwortet. Herzlichen Dank, Herr Minister LerschMense.
Welche Auswirkungen haben fragwürdige Spendensammlungen auf die Anerkennung von Tierschutzvereinen nach dem Tier
Seit dem 23.12.2013 sind bis heute neun Tierschutzvereine vom Umweltministerium nach dem Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (Tier
schutzVMG NRW) anerkannt und mit zahlreichen Rechten, die Einzelpersonen nicht zustehen, ausgestattet worden.
Die Voraussetzungen der Anerkennung eines Vereins nach § 3 TierschutzVMG NRW sind unter anderem, dass der Sitz des Vereins in NRW liegt und dessen Tätigkeitsbereich sich zumindest auch auf das Bundesland erstreckt (Abs. 1 Nr. 2); dass der Verein Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Abs. 1 Nr.4); der Verein gemeinnützig ist (Abs. 1 Nr. 5) und Neumitgliedern volles Stimmrecht gewährt (Abs. 1 Nr.6).
Der Landtag hat sich bereits mehrfach mit der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinen beschäftigt. Die jüngste „spektakuläre“ Aktion des Vereins „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ lässt erneut Zweifel aufkommen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen von allen anerkannten Vereinen stets erfüllt werden.
Der Verein „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ startet jedes Jahr mehrere Aktionen, bei denen es sich zum großen Teil um sogenannte „Tierrettungen“ handelt. Diese umfassen unter anderem das unbefugte Eindringen in landwirtschaftliche Betriebe.
Im Jahr 2015 sollen beispielsweise 22 Hühner von Höfen „gerettet“ worden sein. Diese Aktionen erfolgen vor allem, um Aufmerksamkeit und damit Spenden für den Verein zu generieren.
Es scheint zudem Aktionen zu geben, die an die Grenze des Spendenbetrugs gehen. So soll laut Mitteilung des Vereins im Mai 2016 das Kalb „Zwergi“ aus einem Milchbetrieb „gerettet“, auf einen Gnadenhof in Brandenburg gebracht und bei den Behörden angemeldet worden sein. Auf der Internetseite des Tierschutzbüros wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, Spenden für „Zwergi“ zu zahlen, um Tierpate für das „gerettete“ Kalb zu werden. Auf Bildern des Kalbes, welche im Internet durch den Verein veröffentlicht wurden, ist zu erkennen, dass die Ohrmarke entfernt wurde, was einen Verstoß gegen die Viehverkehrsverordnung darstellen könnte.
Berlin das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt. Denn offenbar wurde das angeblich „gerettete“ und auf einen Gnadenhof verbrachte Tier tatsächlich nie entwendet. Vielmehr ging es mit der Vortäuschung der Straftat und der „Rettung“ darum, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in betrügerischer Weise Spenden für den Verein „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ zu erschleichen.
Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass sämtliche nach dem TierschutzVMG NRW anerkannten Vereine die einschlägigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen?
Die Landesregierung hat angekündigt, dass Herr Minister Remmel dazu antworten wird. Ihr Mikrofon ist freigeschaltet, Herr Minister, und bleibt auch die ganze Zeit offen.
Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Höne, gerne beantworte ich Ihre Frage. § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine sieht vor, dass eine einem Verein erteilte Anerkennung zu widerrufen ist, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen ist.
In Bezug auf den anerkannten Verein Deutsches Tierschutzbüro e.V. überprüft mein Haus derzeit unter verschiedenen Gesichtspunkten, ob die Anerkennung vom Dezember 2013 zu widerrufen ist. Die Prüfung, die meinem Haus aufgrund seiner Zuständigkeit als Anerkennungsbehörde obliegt, wurde im Februar 2016 durch einen Antrag einer Anwaltskanzlei ausgelöst und ist noch nicht abgeschlossen.
Ich bitte Sie daher um Verständnis, da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, dass ich mich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu weiteren Einzelheiten des Falles äußern kann. Selbstverständlich bin ich gerne bereit, das Parlament unmittelbar zu informieren, wenn das Ergebnis vorliegt.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Vielen Dank, Herr Minister, für die Antwort und den Hinweis auf das offene Verfahren. Daran schließt sich direkt meine Frage an: Bis wann rechnen Sie aktuell mit einem Abschluss der Prüfung? Können Sie dazu Aussagen machen? Sie sagten gerade, seit Februar wird geprüft.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Minister, der Verein Deutsches Tierschutzbüro e.V. hat auf seiner Mitgliederversammlung am 20.12.2013 ein Delegiertensystem beschlossen. Nach diesem System wählen die Mitglieder für je angefangene 1.000 Mitglieder bis zu fünf Delegierte, die dann bis zur nächsten Delegiertenwahl Entscheidungen für den Verein treffen. Diese Wahl findet alle vier Jahre statt.
Zuständig ist die Delegiertenversammlung unter anderem für die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Wirtschaftsprüfer sowie der Jahresabschlüsse. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind demnach mit der Wahl der Delegierten und der möglichen Auflösung des Vereins erschöpft.
Inwieweit hält die Landesregierung die Entmachtung der Vereinsmitglieder zugunsten von Delegierten für vereinbar mit den Anerkennungsvoraussetzungen?
Wie schon erwähnt, tut es mir leid, dass ich darauf verweisen muss, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt. Ich nehme auch Ihren Hinweis gerne mit in die Prüfung hinein, aber konkret zum Sachverhalt selbst möchte ich mich hier nicht äußern.
Danke schön, Herr Minister. Gibt es weiteren Nachfragebedarf? – Das ist nicht der Fall. Damit ist dann auch die Mündliche Anfrage 83 beantwortet.
In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich die betroffenen 72 Städte und Gemeinden gegen den Kommunalsoli gewehrt. Bei der Urteilsfindung vor dem Landesverfassungsgericht haben die Fakten keine Rolle gespielt.
Als Beispiel sei die finanzielle Lage der kleinen Stadt Billerbeck im Kreis Coesfeld, der kleinen Gemeinde Heek im Kreis Borken und Gelsenkirchen
genannt. Die Stadt Billerbeck hat zusammen mit dem Kreis Coesfeld ebenso wie die Gemeinde Heek zusammen mit dem Kreis Borken die gleichen Aufgaben für ihre Bürger, wie die Städte Gelsenkirchen oder Essen. Umgerechnet auf jeden einzelnen Bewohner stehen der Stadt Billerbeck (einschließlich der Aufgaben des Kreises Coes- feld) rund 1230 Euro pro Einwohner zur Verfügung. Davon haben die Billerbecker Bürger 1083 Euro pro Einwohner gezahlt. Rund 186 Euro pro Einwohner erhält der Kreis Coesfeld bei den Schlüsselzuweisungen, die Stadt Billerbeck erhält nichts.
In Heek stehen der Gemeinde umgerechnet auf jeden einzelnen Bewohner (einschließlich der Auf- gaben des Kreises Borken) rund 1230 Euro pro Einwohner zur Verfügung. Davon haben die Heeker Bürger 1050 Euro pro Einwohner gezahlt. Rund 180 Euro pro Einwohner erhält der Kreis Borken bei den Schlüsselzuweisungen, die Gemeinde Heek erhält nichts.
Die Stadt Gelsenkirchen hat für jeden Bürger 730 Euro an eigener Steuerkraft und 1240 Euro aus den Schlüsselzuweisungen des Landes, es stehen also insgesamt 1970 Euro pro Einwohner zur Verfügung.
Nun stehen also in Billerbeck (einschließlich der Aufgabe der Kreisverwaltung) 1270 Euro pro Einwohner für kommunale Aufgaben zur Verfügung und, in Heek sind es 1230 Euro. Gelsenkirchen steht mit 1970 Euro pro Einwohner mehr als das 1,5 fache zu. Dass Billerbeck nun zusätzlich eine Solidaritätszulage in Höhe von 45 000 Euro zu zahlen hat und Heek 43 000 Euro, um die finanzielle Ausstattung von z.B. Gelsenkirchen weiter zu verbessern, ist durch nichts zu rechtfertigen.
Viele Städte und Gemeinden haben aufgrund erheblicher eigener Steuereinnahmen bzw. besonders hoher Schlüsselzuweisungen Einnahmen von über 1800 Euro pro Einwohner. Andere Städte und Gemeinden haben an eigenen Steuereinnahmen sowie gemeindlichen und bereichsbezogenen Schlüsselzuweisungen nicht einmal 1400 Euro pro Einwohner zur Verfügung.
Während im Steuerrecht derjenige mit mehr Einnahmen auch mehr Steuern zu zahlen hat, müssen beim Kommunalsoli insbesondere auch einnahmeschwächere Kommunen zugunsten einkommensstärkerer Kommunen zahlen.
Wieviel Euro pro Einwohner weniger an Einnahmen darf eine in den Stärkungspakt zahlungspflichtige Gemeinde (sogenannte reiche Ge- meinde) haben als eine Gemeinde, die aus dem
Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass Herr Minister Jäger antworten wird. Ich schalte Ihr Mikro frei, und es bleibt auch freigeschaltet.
Herzlichen Dank, Frau Präsidentin! – Gerne beantworte ich Ihre Frage, Herr Abgeordneter Schemmer. Der Verfassungsgerichtshof für das Land NordrheinWestfalen hat in seinem Urteil vom 30. August dieses Jahres festgestellt, dass den umlagepflichtigen Gemeinden die durch die Solidaritätsumlage auferlegte finanzielle Belastung zumutbar ist.
Grundlage dieser Entscheidung waren unter anderem zwei ausführliche finanzwissenschaftliche Gutachten. Wenn Sie als Fragesteller behaupten, bei der Urteilsfindung vor dem Landesverfassungsgericht hätten die Fakten keine Rolle gespielt, dann betreibt das eine nicht nachvollziehbare Urteilsschelte, der ich nicht folgen möchte.