Man kann das tun. Ich sage ja nicht, dass man es nicht machen kann. Lieber Herr Engstfeld, meines Wissens haben sich aber gerade einmal vier Landesparlamente dafür entschieden.
Bei der Individualverfassungsbeschwerde, die wir sofort beschließen könnten, sind es elf von 16 Ländern. Es zeigt sich, dass wir an dieser Stelle weitaus mehr in der Verpflichtung sind, nachzuziehen, als bei dem Thema „Wahlalter“.
Man merkt, dass er gar nichts mehr akzeptiert. – Herr Sommer, Sie müssen nun einmal Folgendes akzeptieren: Wenn man erst mit 18 Jahren volljährig ist und auch das passive Wahlrecht erst im Alter von 18 Jahren hat, liegt die Beweislast für eine Abweichung nicht bei demjenigen, der diese Regelung behalten will, sondern bei demjenigen, der sie ändern will.
Und ich habe Ihnen ja gerade gesagt: Es ist eben nicht so, dass sich die Hoffnung auf eine großartige, stärkere politische Beteiligung da erfüllt; …
Insofern haben wir unsere Bereitschaft an dieser Stelle bekundet. Liebe Frau Hanses, wir bekunden sie auch weiterhin.
Ich sage noch einmal: Wenn alle Verbesserungen erst in den nächsten Legislaturperioden eintreten, können wir das auch so beschließen. Dann haben alle die Möglichkeit, auch das, was sie gerne hätten, durchzusetzen. – Vielen Dank.
(Beifall von der FDP – Michele Marsching [PIRATEN]: Ich denke, Sie ändern die Verfas- sung nicht ständig! Ihr Zitat!)
diesem Tagesordnungspunkt für die einzelnen Fraktionen etwas eng bemessen; denn fast alle Fraktionen haben ihre Redezeit deutlich überschritten.
Fast alle Fraktionen. – Jetzt liegen aber keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Schluss der Aussprache.
Nach der Aussprache stelle ich fest, dass der Landtag den Abschlussbericht der Verfassungskommission Drucksache 16/12400 nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch darüber debattiert hat.
Wir kommen zur Abstimmung über die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 16/12350. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 16/12350 an den Hauptausschuss. Alle im Haus vertretenen Fraktionen haben sich zwischenzeitlich darauf verständigt, zu empfehlen, den Gesetzentwurf an den Hauptausschuss – federführend – sowie zur Mitberatung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer dem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer kann dem nicht zustimmen? – Wer enthält sich? – Damit ist die Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich freue mich, dass wir heute, noch vor der Sommerpause, zur Einbringung dieser Gesetzesnovelle in den Landtag kommen. Wir sind nämlich 16 Jahre nach Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes endlich so weit, dass wir ein weiterentwickeltes, neues Landesgleichstellungsgesetz auf den Weg bringen können.
Wenn wir Bilanz ziehen, stellen wir fest, dass wir nach 16 Jahren Gleichstellungsgesetz folgende Situation haben: Zwar sind Frauen nicht mehr in dem Maße von Unterrepräsentanz betroffen, wie das damals der Fall war. Aber wir sind noch lange nicht da, wo wir seinerzeit mit dem Gleichstellungsgesetz hinwollten. Die Unterrepräsentanz von Frauen gerade in
höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen, in Führungspositionen und in Gremien ist nämlich noch nicht beseitigt. Das heißt: Wir haben nach wie vor eine strukturelle Benachteiligung von Frauen auch in unseren Verwaltungsbereichen.
Der Reformbedarf ist klar und deutlich. Wir brauchen eine Quote, die auch wirken kann. Wir brauchen starke Gleichstellungsbeauftragte. Wir brauchen Strukturen, die für diejenigen, die Frauenpolitik vor Ort betreiben und die dieses strukturelle Defizit bekämpfen wollen, Wirksamkeit entfalten.
Mit dem Entwurf für das Gleichstellungsgesetz, den wir vorlegen, verfolgen wir mehrere Ziele. Ein Ziel ist, dass wir natürlich mehr Frauen in Führungspositionen haben wollen. Dabei haben wir als ersten Schritt das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für die Beamten und Beamtinnen auf den Weg gebracht. Im Gleichstellungsgesetz werden diese Schritte für Tarifbeschäftigte bzw. für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis ebenfalls vollzogen.
Wir haben erst vor Kurzem die Diskussion über die Quote geführt. Diese Diskussion wird natürlich auch im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz wieder kontrovers geführt werden.
Aber wir haben uns als Grundlage für unseren Gesetzentwurf von Herrn Prof. Papier ein Gutachten erstellen lassen, in dem er klar zu dem Ergebnis kommt, dass die beiden Verfassungsziele Gleichstellung und Bestenauslese nicht mit unterschiedlichem Rang, sondern gleichrangig als Verfassungsziele umzusetzen sind.
Dementsprechend halten wir die Regelungsvorschläge, die wir hier machen, nicht nur für verfassungsrechtlich konform, sondern sogar für zwingend notwendig, um diese Verfassungsziele auch wirklich gerecht umsetzen zu können.
Das zweite wichtige Ziel dieses Gleichstellungsgesetzes ist, die gleiche Repräsentanz und mehr Einfluss für Frauen in den Gremien zu erreichen.
Dabei – das ist klar – muss der öffentliche Dienst Vorbild sein und seine rechtlichen Möglichkeiten auch wirklich vollumfänglich ausschöpfen, um mit einer geschlechtergerechten Gremienbesetzung junge Frauen zu motivieren, sie zu mobilisieren und Frauen zu zeigen, in welchen Bereichen durch Gleichstellung auch andere Ergebnisse erzielt werden können.
Deswegen haben wir eine Mindestquote von 40 % für Frauen auch für die entsendenden Stellen festgelegt. Außerdem haben wir Sanktionsmöglichkeiten wie den „Leeren Stuhl“ verankert und damit mehr Verbindlichkeit für die Durchsetzung umgesetzt.
Das dritte wichtige Ziel ist, dafür zu sorgen, dass vor allen Dingen diejenigen, die vor Ort in den unterschiedlichen Bereichen der Gleichstellung tätig sind, nämlich die Gleichstellungsbeauftragten, klare und
Damit schaffen wir, wenn das Gleichstellungsgesetz verabschiedet ist, im Interesse der Frauen hoffentlich die Möglichkeit, dass Gleichstellungsbeauftragte in den Verfahren, in denen sie heute nur in hörender Funktion beteiligt werden, perspektivisch auch wirklich das Recht haben, zum Beispiel externe Sachverständige hinzuzuziehen, wenn sie sich in Zweifelssituationen befinden.
Zudem sollen sie den Anspruch auf eine Gleichstellungsfortbildung haben. Heute ist das nämlich vom Goodwill des Arbeitsgebers abhängig.
Außerdem sollen sie die Möglichkeit haben, rechtssicher beteiligt zu werden. Denn heute liegt es in der Hand des Vorgesetzten, ob die Gleichstellungsbeauftragte, die eine Stellungnahme schreibt, auch beteiligt wird und ob das gelesen oder gehört wird, und ist somit für sie nicht rechtssicher.
Maßnahmen werden perspektivisch rechtswidrig, wenn die Gleichstellungsbeauftragten nicht ordnungsgemäß beteiligt werden. Sie haben ein Klagerecht.
Das heißt: Wir versuchen das, was in unserem alten wertvollen Gleichstellungsgesetz fehlte, nämlich die Zähne am Tiger, um beißen zu können, jetzt mit diesem Gleichstellungsgesetz zu verankern und zu implementieren. Ich glaube, dass wir damit das modernste, effektivste und unserer Aufgabe wirklich gerecht werdende Gleichstellungsgesetz bekommen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Die Landesregierung hat ihre Redezeit um 30 Sekunden überschritten. – Ich gebe jetzt das Wort an Frau Kopp-Herr von der SPDFraktion weiter.
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Dr. Elisabeth Selbert zugeschrieben – unterstützt durch drei weitere Frauen, die als Mütter des Grundgesetzes Geschichte geschrieben haben. Diese drei weiteren Frauen kamen übrigens alle aus NordrheinWestfalen.